Abtei lung V
E-322/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J a n u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
X._______, Kamerun,
_______,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Januar 2008
/ N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-322/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Kamerun am
23. Dezember 2007 auf dem Luftweg verliess und am 25. Dezember
2007 im Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Dezember 2007 die Einreise in
die Schweiz vorläufig verweigerte und der Beschwerdeführerin für die
Dauer des Asylverfahrens, längstens bis zum 22. Februar 2008, den
Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies,
dass die summarische Befragung durch A._______ am 27. Dezember
2007 und die Direktanhörung zu den Asylgründen durch das BFM am
8. Januar 2008 erfolgte,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, sie sei kamerunische Staatsangehörige
und _______ mit letztem Wohnsitz in B._______ (Yaoundé),
dass sie im Jahre 2002 dem Frauentreff ihres Stammes (_______)
beigetreten und zuerst einfaches Mitglied gewesen sei, bevor sie 2005
die Funktion der Kassiererin beziehungsweise der Schatzmeisterin
übernommen habe,
dass sie in den ersten zwei Jahren keine Probleme mit ihrem Amt ge-
habt habe,
dass sie - wie in den zwei Jahren zuvor - am 1. Dezember 2007 zur
Bank gegangen und das Geld des Frauentreffs abgeholt habe in der
Absicht, dieses am Folgetag an die Mitglieder zu verteilen,
dass sie auf dem Rückweg von der Bank im Taxi von zwei Räubern
ausgeraubt worden sei und den Vorstand des Treffs über den Vorfall
informierte habe,
dass ihr die Vorstandsmitglieder nicht geglaubt und vorgeworfen hät-
ten, den Raubüberfall vorzutäuschen,
dass sie am folgenden Mittwoch in die Kirche gegangen sei, um zu be-
ten,
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dass sie dort den Älteren von ihrem Missgeschick erzählt habe und
diese ihr geraten hätten, abzuwarten,
dass sie am Sonntag, 9. Dezember 2007, zu Hause von ihrer „Treff-
mutter“ - die Familienmitglieder seien in „Treff-Familien“ eingeteilt -
aufgesucht und darüber informiert worden sei, dass die Mitglieder in
naher Zukunft zu einer Diskussion über ihr weiteres Schicksal eingela-
den würden,
dass sie daraufhin beschlossen habe, ihre Heimat zu verlassen,
dass sie sich zuerst bei ihrem jüngeren Bruder und später in der Kir-
che versteckt habe,
dass ein Älterer ihr bei der Beschaffung eines Reisepasses und bei
der Ausreise behilflich gewesen sei und ihr die Kirchenmitglieder die
Hälfte des Flugscheins bezahlt hätten,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren einen ka-
merunischen Reisepass, drei französische Aufenthaltsbewilligungen
und am 29. Dezember 2007 durch ihren Bruder per Telefax einen Ge-
burtsschein zu den Akten reichte,
dass Analysen des Urkundenlabors der Kantonspolizei Zürich vom
24. Dezember 2007 ergaben, dass beim Reisepass Inhaltsverfäl-
schungen vorgenommen wurden, es sich bei zwei Aufenthaltsbewil-
ligungen um Totalfälschungen handelt und die dritte Aufenthaltsbewil-
ligung von der Beschwerdeführerin missbräuchlich verwendet wurde,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 11. Januar 2008 - eröffnet am
12. Januar 2008 - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch vom 25. Dezember 2007 ablehn-
te und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordne-
te,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen,
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dass die von ihr geltend gemachten Probleme mit privaten Dritten
nicht dem kamerunischen Staat angelastet werden könnten und die
Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge weder politisch aktiv
gewesen sei noch sonst je Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt
habe,
dass sie nach dem Raubüberfall weder Anzeige erstattet noch sich bei
der Polizei gemeldet habe, weshalb den Behörden nicht vorgehalten
werden könne, sie seien nicht willens oder nicht fähig gewesen, ihr
den erforderlichen Schutz angedeihen zu lassen,
dass sie gemäss eigenen Aussagen auch nicht vom Vorstand des
Frauentreffs konkret verfolgt und lediglich ein Treffen zur Beratung
über die Angelegenheit festgesetzt worden sei,
dass selbst eine Anzeige der Beschwerdeführerin durch den Vorstand
keine asylrechtlich relevante Verfolgungshandlung bedeuten würde, da
diese rein strafrechtlich motiviert wäre,
dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 16. Januar 2008
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von
Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die
Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit bezie-
hungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventuali-
ter - sinngemäss - die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit
der Anweisung, es sei eine weitere Anhörung zwecks detaillierter Ab-
klärung der Fluchtgründe durchzuführen, beantragt,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Erlass der Verfahrenskosten, eventualiter
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde,
um vorsorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontakt-
aufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie
jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen, und eventualiter
darum ersucht, bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerde-
führende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen die Faxkopie eines „Avis de re-
cherche“, datiert vom 30. Dezember 2008, zu den Akten reichte,
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dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und das eingereichte
Dokument, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 17. Januar 2008
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über
das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
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ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, die Vorbringen der Beschwer-
deführerin könnten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten,
dass die Vorbringen zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen unter
asylrechtlichen Gesichtspunkten als haltlos zu bezeichnen sind und
sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen
darin erschöpfen, den Wahrheitsgehalt der mündlichen Aussagen zur
Begründung des Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne indessen in sub-
stanziierter und überzeugender Weise zu den Erwägungen der Vorin-
stanz Stellung zu nehmen,
dass auch die zusammen mit der Beschwerde eingereichte Faxkopie
eines vom 30. Dezember 2008 datierten „Avis de recherche“ - unbese-
hen dessen Authentizität - aufgrund seines gemeinrechtlichen Inhalts
und die Befürchtung der Beschwerdeführerin, wegen des verfälschten
Reisepasses und den gefälschten französischen Aufenthaltsbewilli-
gungen von den kamerunischen Behörden zur Rechenschaft gezogen
zu werden, keine andere Beurteilung herbeizuführen vermögen,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf
Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
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Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), wes-
halb das Bundesamt zu Recht die Wegweisung angeordnet hat,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in ihrem Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführe-
rin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle ih-
rer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
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dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge in Kamerun
über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt und es ihr zuzu-
muten ist, nach der Rückkehr ihre vor der Ausreise ausgeübte Er-
werbstätigkeit als D._______ wieder aufzunehmen,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin
in ihren Heimatstaat auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
Vollzugshindernisse bestehen, und es ihr obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache die prozessua-
len Anträge (Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, vor-
sorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme
mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche
Datenweitergabe an diese zu unterlassen, eventualiter - bei bereits er-
folgter Datenweitergabe - entsprechende Information der beschwer-
deführenden Person in einer separaten Verfügung) gegenstandslos
werden,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als von
vornherein aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem
Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. Die
Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse
zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz mit den Vorakten (Ref-Nr. N_______; Kopie, vorab
per Telefax)
- D._______ (Kopie per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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