B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-322/2014
U r t e i l v o m 2 3 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______,
geboren (…),
Irak,
vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 7. Januar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 3. Dezember 2008 ein erstes Asylge-
such in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 12. August 2010 stellte das
BFM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung an. Gleichzeitig verfügte es wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. Die-
se Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Das Bundesamt stellte mit Schreiben vom 10. Mai 2012 an das zuständi-
ge kantonale Migrationsamt fest, die vorläufige Aufnahme des Beschwer-
deführers sei erloschen, da er seit dem 1. November 2011 unbekannten
Aufenthaltes sei und davon ausgegangen werden könne, er habe die
Schweiz verlassen.
C.
Am 27. November 2013 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein zweites Asylgesuch ein. Anlässlich
der Befragung zur Person (BzP) vom 10. Dezember 2013 gab er an, er
habe die Schweiz im Jahr 2011 verlassen. Von Oktober 2011 bis etwa Au-
gust 2013 habe er in Brüssel gelebt. Dann sei er nach Luxemburg gereist,
wo er sich etwa zweieinhalb Monate aufgehalten habe. In der Folge sei er
nach einem eintägigen Zwischenaufenthalt in (…), wo er sich auf (…) ha-
be ausstellen lassen, am 26. November 2013 in die Schweiz gelangt. Zur
allfälligen Zuständigkeit Belgiens beziehungsweise Luxemburgs für die
Durchführung des Asyl- und Wegwesungsverfahrens wurde ihm das
rechtliche Gehör gewährt. Er gab an, er wolle in der Schweiz bleiben, weil
er in Belgien ein ganzes Jahr auf der Strasse habe verbringen müssen.
Er habe dort unzählige Asylgesuche gestellt, die alle abgelehnt worden
seien.
D.
Mit am 13. Januar 2013 eröffneter Verfügung vom 7. Januar 2014 trat das
BFM auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus
der Schweiz nach Belgien weg. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die
Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und ver-
pflichtete den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Es
händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus
und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme
keine aufschiebende Wirkung zu.
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E.
Diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertrete-
rin mit Eingabe vom 20. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechten. Er beantragt in materieller Hinsicht, die Verfügung des Bundes-
amtes vom 7. Januar 2014 sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen,
die Behandlung des Asylgesuches in der Schweiz fortzusetzen. In pro-
zessualer Hinsicht beantragt er die Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde mit superprovisorischer und provisorischer
Verfügung und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
F.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 22. Januar 2014 beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so
auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Der Beschwerdeführer ist als
Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG) ist somit - unter Vorbehalt nachfolgender Ein-
schränkung – einzutreten.
2.
2.1 Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesver-
waltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Par-
teien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unter-
breiten können. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Ver-
fügung des BFM vom 7. Januar 2014. Vor dem Hintergrund der Rüge des
Beschwerdeführers, dieses habe in der angefochtenen Verfügung seine
vorläufige Aufnahme nicht erwähnt und damit den Sachverhalt nicht voll-
ständig festgestellt, ist zu prüfen, ob Anfechtungsgegenstand des vorlie-
genden Beschwerdeverfahrens darüber hinaus auch das an das kantona-
le Migrationsamt gerichtete Schreiben des Bundesamtes vom 10. Mai
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2012 bildet, in welchem das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme des Be-
schwerdeführers festgestellt wird.
2.2 Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei besagtem Schreiben um eine
Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 VwVG handelt, die nach
Art. 44 VwVG ebenso der Beschwerde unterliegt wie Gestaltungs- und
Leistungsverfügungen, daher den Beschwerdeführer hätte als Verfü-
gungsadressaten bezeichnen müssen und mit einer entsprechenden
Rechtsmittelverfügung zu versehen gewesen wäre. Die Folge einer man-
gelhaft eröffneten Verfügung ergibt sich aus Art. 38 VwVG, wonach der
Fristenlauf grundsätzlich solange nicht ausgelöst wird, bis die ordentliche
Eröffnung erfolgt ist. Eine mangelhafte Verfügung kann allerdings nicht
während beliebig langer Zeit an die Beschwerdeinstanz weitergezogen
werden. Es stehen sich Rechtsschutzinteresse und Rechtssicherheit ge-
genüber, wobei als Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage der
Grundsatz von Treu und Glauben dient (vgl. dazu Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-4790/2007 vom 26. September 2007 E. 3).
2.3 Der Beschwerdeführer hat die Schweiz (spätestens) im Oktober 2011
verlassen, sich während rund zwei Jahren in Belgien aufgehalten und
sich gemäss seinen Vorbringen dort "sehr um ein Aufenthaltsrecht be-
müht" hat. Er habe mehrere Asylgesuche gestellt, welche alle abgelehnt
worden seien. Mit seiner freiwilligen und definitiven Ausreise ins Ausland
hat er zu verstehen gegeben, dass er den Schutz der Schweiz nicht mehr
benötigt beziehungsweise nicht mehr beansprucht. Die vorläufige Auf-
nahme ist von Gesetzes wegen erloschen (Art. 84 Abs. 4 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20). Sich unter diesen Umständen auf die Mangelhaftigkeit
der Verfügung vom 10. Mai 2012 zu berufen, ist mit dem Grundsatz von
Treu und Glauben nicht vereinbar. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt
deshalb zum Schluss, dass diese Verfügung trotz ihrer teilweisen Fehler-
haftigkeit in Rechtskraft erwachsen und mithin nicht mehr anfechtbar ist.
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32–35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
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stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Vor-
instanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, wes-
halb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu-
kommt. Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des ange-
fochtenen Nichteintretensentscheides.
4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
5.
5.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Diesbezüglich gelangt das Abkom-
men vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in ei-
nem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Antrages ([DAA] Dublin-
Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) zur Anwendung, und die Zu-
ständigkeitsfrage ist gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu-
ständig ist (Dublin-II-VO) zu prüfen.
5.2 Die Dublin-II-VO ist durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zustän-
dig ist (Dublin-III-VO), abgelöst worden, welche seit dem 1. Januar 2014
in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist. Im Notenaus-
tausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäi-
schen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwick-
lung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) teilte der Bundesrat der Europäi-
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schen Union mit, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzep-
tiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde. Mit Bun-
desratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 wurde festgehalten, der No-
tenaustausch werde ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, mit
Ausnahme von Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Dublin-III-VO.
5.3 Nach Art. 49 Dublin-III-VO ist diese Verordnung nicht anwendbar,
wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch
um Aufnahme oder Wiederaufnahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt
wurden. Der Beschwerdeführer suchte am 27. November 2013 in der
Schweiz um Asyl nach. Das Ersuchen des Bundesamtes an die belgi-
schen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers erfolgte am
30. Dezember 2013. Vorliegend bleibt daher die Dublin-II-VO anwendbar
und der für die Prüfung seines Asylgesuches zuständige Staat ist nach
den dortigen Kriterien zu ermitteln.
6.
6.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO wird jeder Asylantrag von
einem einzigen Mitgliedstaat, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird, geprüft. Der zuständige Mitgliedstaat ist
gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Asylantrag er abgelehnt
hat, und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats
aufhält, nach Massgabe des Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO).
6.2 Das BFM erwog in der angefochtenen Verfügung, der Abgleich der
Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC weise nach, dass der
Beschwerdeführer am (…), (…), (…), (…) und (…) in Belgien um Asyl er-
sucht habe. Die belgischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen
des Bundesamtes am 7. Januar 2014 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e
Dublin-II-VO gutgeheissen. Damit liege die Zuständigkeit zur Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Belgien. Es würden keine
Hinweise vorliegen, dass sich Belgien nicht an seine völkerrechtlichen
Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht
korrekt durchführen würde.
6.3 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, es
sei aufgrund seines Identitätsausweises offensichtlich, dass er in (…)
aufgewachsen sei und dort zuletzt gelebt habe. Die belgischen Behörden
würden ihm jedoch nicht glauben und ihn in den (…) wegweisen wollen,
wo er weder über Bezugspersonen noch ein Existenzminimum verfüge.
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7.
7.1 Wie vorstehend (vgl. E. 6.2) ausgeführt, hat der Beschwerdeführer in
Belgien wiederholt um Asyl nachgesucht, was er anlässlich der BzP nicht
bestritt. Nachdem die belgischen Behörden das Übernahmeersuchen in-
nert der in Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO vorgesehenen Frist gutge-
heissen und damit ihre Zuständigkeit explizit anerkannt haben, ist die
grundsätzliche Zuständigkeit Belgiens für die Durchführung des vorlie-
genden Asyl- und Wegweisungsverfahrens offensichtlich gegeben.
7.2 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch prü-
fen, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Krite-
rien nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus dem
nationalen und internationalen Recht nachzukommen. Diese Bestimmung
ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer an-
deren Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen wer-
den (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Zu den Verpflichtungen der Schweiz aus
internationalem Recht gehört insbesondere das Nonrefoulement-Gebot
nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
Belgien ist Signatarstaat sowohl der EMRK als auch der FK. Es sind vor-
liegend keine konkreten Anhaltspunkte gegeben, wonach sich Belgien
nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Das nicht
substanziiert erläuterte Beschwerdevorbringen, Belgien wolle den Be-
schwerdeführer in den (…) wegweisen, wo er weder Bezugspersonen
noch ein gesichertes Existenzminimum vorfinde, vermag die Vermutung,
wonach Belgien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, jeden-
falls nicht umzustossen. Es besteht für die schweizerischen Asylbehörden
insgesamt keine Veranlassung, in Abweichung von der festgestellten Zu-
ständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom
11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) Gebrauch zu machen.
7.3 Belgien ist somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerde-
führers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet,
diesen wieder aufzunehmen. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und
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hat, da er nicht (mehr) im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nieder-
lassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44
Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Belgien angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1). Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse ge-
mäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichtein-
tretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10 S. 645).
8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag auf Erteilung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinfällig.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist infolge Aussichtslosigkeit der gestellten
Rechtsbegehren abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und den
C.______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: