B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-322/2015
Ur t e i l vom 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
Mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Lea Graber.
Parteien
A._______,
Staat unbekannt,
vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im
Februar 2011 verliess und am 22. November 2011 illegal in die Schweiz
eingereist sei, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass am 5. Dezember 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe
die Befragung zur Person stattfand (BzP; Protokoll in den Akten SEM:
A4/11) und der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2013 zu den Asylgründen
angehört wurde (Protokoll in den Akten SEM: A16/20),
dass die Vorinstanz am 10. Dezember 2013 zwecks Herkunftsanalyse ein
Telefongespräch zwischen dem Beschwerdeführer und einer sachverstän-
digen Person durchführen liess,
dass der Beschwerdeführer am 8. Oktober respektive 4. Dezember 2014
ergänzend zu seinen Asylgründen angehört wurde (Protokolle in den Akten
SEM: A35/4 und A42/12),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesent-
lichen geltend machte, er sei als Sohn eritreischer Eltern in B._______ ge-
boren worden und habe bis zur Deportation 1999 dort gelebt und während
zwölf Jahren die Schule besucht sowie mit einem Studium begonnen,
dass sein Vater schon (…) nach Eritrea zurückgekehrt sei, sein Bruder (…),
unmittelbar nach der Deportation nach Eritrea, dort in den Militärdienst ein-
gezogen worden sei und die Familie von ihm nie mehr etwas gehört habe,
dass der Vater deshalb für den Beschwerdeführer ein medizinisches Attest
besorgt habe, damit nicht auch er in den Militärdienst eingezogen würde,
dass sie in C._______ gelebt hätten und er das Haus nie verlassen, aller-
dings seinen Vater bei der Viehzucht unterstützt habe,
dass die Eltern für ihn eine Hochzeit arrangiert hätten und diese im (…)
gefeiert worden sei,
dass er bei dieser Feier verhaftet und während all den Jahren bis zu seiner
Ausreise im Gefängnis (…) bzw. (…) festgehalten worden sei,
dass sein Vater schliesslich seine Flucht aus dem Gefängnis und die Aus-
reise aus Eritrea über Khartum und bis in die Schweiz organisiert habe,
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dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP eine laut seinen Angaben
authentische Identitätskarte zu den Akten gab, die er (…) anlässlich eines
Besuches bei seinem Vater in Eritrea von diesem erhalten habe,
dass der Beschwerdeführer ferner am 14. März 2012 eine Geburtsurkunde,
ausgestellt (…), zu den Akten gab, die er von seinem Vater zugestellt er-
halten habe, nachdem er schriftlich mit ihm Kontakt aufgenommen habe
bzw. nachdem er bei den Nachbarn angerufen habe, um sich weitere Do-
kumente zu seiner Identität zukommen zu lassen,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
12. Dezember 2014 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des
Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
stand und es lägen keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor,
dass das SEM in den Schilderungen des Beschwerdeführers zahlreiche
Unstimmigkeiten feststellte und insbesondere festhielt, bei der eingereich-
ten Identitätskarte handle es sich um eine Totalfälschung, eine Geburtsur-
kunde sei kein rechtsgenügliches Identitätsdokument und könne leicht ge-
fälscht werden, ausserdem habe der Beschwerdeführer Angaben gemacht,
die nicht mit jenen auf der Geburtsurkunde übereinstimmten und seine
diesbezüglichen Erklärungen seien unbehelflich,
dass es festhielt, seine Aussagen zu seiner Herkunft aus Eritrea und dem
Leben dort seien darüber hinaus auch unsubstanziiert ausgefallen und dies
gelte auch für die geltend gemachten Fluchtgründe,
dass er schliesslich auch aus seinen Sprachkenntnissen nichts zu Gunsten
seiner behaupteten eritreischen Herkunft und Staatsangehörigkeit ableiten
könne, zumal er auch in diesem Zusammenhang wieder unstimmige An-
gaben gemacht habe,
dass als Herkunftsstaat am ehesten Äthiopien in Frage komme und der
Vollzug der Wegweisung dorthin sich als zulässig, zumutbar und möglich
erweise, und zwar auch in Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Be-
schwerden, und dass es im Übrigen bei fehlenden Hinweisen seitens eines
Asylsuchenden nicht Sache der Asylbehörden sei, nach allfälligen Wegwei-
sungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu for-
schen,
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dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 12. De-
zember 2014 mit Eingabe vom 15. Januar 2015 beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben liess und die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewäh-
rung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung beantragte,
dass er in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sowie
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass er zur Begründung insbesondere geltend machte, der Umstand, dass
es sich bei der Identitätskarte um ein gefälschtes Dokument handle, sei
nicht ihm anzulasten, die Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Ge-
burtsurkunde seien minim und erklärbar und auch seine Angaben zu sei-
nem Leben in Eritrea sowie zu seinen Fluchtgründen seien überwiegend
glaubhaft ausgefallen, wenn man der besonderen Situation des Beschwer-
deführers in Eritrea Rechnung trage, was die Vorinstanz nicht getan habe,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des SEM ent-
scheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass sich die Kognition und die Rügemöglichkeiten im Asylbereich nach
Art. 106 Abs. 1 AslyG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Ar. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG) und Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss und diese glaubhaft ist, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punk-
ten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen
nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch die Einreichung
eines – von ihm inzwischen auch unbestritten – gefälschten Identitätspa-
pieres leidet und sein Einwand, dies sei nicht ihm anzulasten offensichtlich
untauglich ist,
dass das SEM ferner zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer könne zur
gefälschten eritreischen Identitätskarte weder plausible Erklärungen noch
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Gegenbeweismittel liefern und er habe deshalb seine eritreische Herkunft
und erst recht seine Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft machen können,
dass die Ausführungen in der Beschwerde offensichtlich zu keiner anderen
Einschätzung führen, zumal nun – im Widerspruch zu den früheren Anga-
ben, wo der Beschwerdeführer die Echtheit der Identitätskarte stets betont
hatte – plötzlich ausgeführt wird, es sei naheliegend, dass der Vater diese
nur durch Bestechung habe erhalten können und seinem Sohn eine nicht
authentische Identitätskarte ausgehändigt habe,
dass die Vorinstanz auch im Zusammenhang mit der eingereichten Ge-
burtsurkunde zutreffende Erwägungen macht und die richtigen Schlüsse
daraus zieht,
dass die Einwände des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelstufe nichts
bewirken, er sich vielmehr bezüglich der Beschaffung dieses Dokuments
in einen weiteren Widerspruch verstrickt,
dass er nämlich nun plötzlich angibt, er habe seine Eltern in einem Brief
um Zusendung der Geburtsurkunde gebeten, den er einem Bekannten aus
Eritrea mitgegeben habe, und der diesen Brief via eine Drittperson in
Dubai, die nach Eritrea gereist sei, den Eltern zugestellt habe,
dass er demgegenüber anlässlich der Anhörung ausgeführt hatte, er habe
diesbezüglich bei den Nachbarn seiner Familie angerufen, da diese kein
Telefon besitze (A16/20 S. 11 F90),
dass die Vorinstanz ferner zu Recht auf zahlreiche Unstimmigkeiten im Zu-
sammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Le-
ben in Eritrea zwischen (…) und (…) sowie zu der angeblichen Festnahme
anlässlich der Hochzeits- bzw. Verlobungsfeier, der Haft und schliesslich
der Flucht hinweist und vollumfänglich auf die ausführlichen diesbezügli-
chen Erwägungen verwiesen werden kann,
dass die Einwände in der Beschwerde daran nichts zu ändern vermögen,
insbesondere ein Blick in die Protokolle ergibt, dass die befragende Person
den Beschwerdeführer sowohl anlässlich der ersten Anhörung als auch im
Rahmen der ergänzenden Anhörung ausführlich zur geltend gemachten
Festnahme befragte und mehrmals nachhakte (vgl. A16/20 S. 12 F100-
103, A42/12 S. 7 f. F39 und 40), wobei die Antworten des Beschwerdefüh-
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rers stets oberflächlich und detailarm blieben und keineswegs den Ein-
druck entstehen lassen, er habe das von ihm Geschilderte tatsächlich er-
lebt,
dass dasselbe gilt in Bezug auf seine Vorbringen zu seinem angeblichen
Alltag in Eritrea sowie zu seiner, angelblich immerhin rund siebenjährigen,
Haft,
dass die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers – entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Auffassung – die aufgezeigten Unglaubhaftigkeit-
selemente keineswegs aufzuwiegen vermögen,
dass es sich erübrigt auf weitere Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
einzugehen und die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht und mit der zutreffenden Begründung abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staats-
sekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass Wegweisungsvollzugshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu
prüfen sind, wobei diese Abklärungspflicht ihre Grenze an der Mitwirkungs-
pflicht der asylsuchenden Person findet (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9; Art. 8
AsylG),
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dass es nicht die Aufgabe der Asylbehörden ist, nach allfälligen Wegwei-
sungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die asylsuchende Person
- wie vorliegend - ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der
Sachverhaltsermittlung nicht nachkommt und die Asylbehörden zu täu-
schen versucht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2.),
dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung inso-
fern zu tragen hat, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen wer-
den muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Auf-
enthaltsort (vgl. BVGE 2014/12 E. 6),
dass es dem Beschwerdeführer insbesondere angesichts der Einreichung
einer gefälschten eritreischen Identitätskarte sowie der unglaubhaften Aus-
sagen zu seinem Aufenthalt in Eritrea nicht gelungen ist, seine Herkunft
sowie allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse, die gegen eine entspre-
chende Rückkehr sprechen würden, glaubhaft darzulegen,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten allfälligen genaueren Ab-
klärungen die erforderliche Grundlage entzieht,
dass demnach vermutungsweise davon auszugehen ist, es stünden einer
Wegweisung keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen,
wobei die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festge-
stellt hat, bezüglich den am ehesten in Betracht fallenden Herkunftsstaat
Äthiopien erweise sich der Wegweisungsvollzug als zulässig und möglich
und, auch in Berücksichtigung der gesundheitlichen Probleme des Be-
schwerdeführers, zumutbar,
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass sich die angefochtene Verfügung demzufolge als rechtmässig er-
weist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgelt-
lichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG abzuweisen
sind, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind, zumal in der
Beschwerde keine stichhaltigen Einwände gegen die in der angefochtenen
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Verfügung ausführlich begründeten gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen sprechenden Argumente erhoben wurden, was bereits anlässlich einer
summarischen Prüfung der Aktenlage erkennbar war,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Lea Graber
Versand: