B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3222/2015
Ur t e i l vom 2 3 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
sowie deren Sohn,
B._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 25. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 1. Februar 2010 an die Schweizer
Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) ersuchte die Beschwerde-
führerin sinngemäss um Asyl und Bewilligung der Einreise in die Schweiz
für sich und ihren damals (…)-jährigen Sohn. Dabei legte sie im Wesentli-
chen dar, ihr Ehemann sei im Jahr 1996 von der sri-lankischen Armee fest-
genommen und während ungefähr 20 Tagen festgehalten worden. Nach
seiner Freilassung sei er weiterhin von der Armee belästigt worden, wes-
halb er nach Kuba ausgereist sei. Dort sei er entführt worden und sie habe
nie mehr von ihm gehört. Ausserdem sei ihr Bruder im Jahr 1995 bei einem
Anschlag ums Leben gekommen. Sie und ihr Sohn würden seit dem Ver-
schwinden ihres Ehemannes immer wieder Drohbriefe von Unbekannten
Personen erhalten.
B.
Am 25. Februar 2010 bestätigte die Botschaft den Eingang des Asylge-
suchs der Beschwerdeführerin und forderte sie auf, weitere Angaben zu
ihrer Situation zu machen und konkrete Fragen zu beantworten sowie re-
levante Dokumente einzureichen.
C.
Mit Eingabe vom 24. März 2010 legte die Beschwerdeführerin im Wesent-
lichen dar, in den letzten zwei Jahren seien mehrmals bewaffnete Perso-
nen bei ihnen aufgetaucht und hätten sie bedroht. Ausserdem erhielten sie
Drohbriefe und -anrufe. Aufgrund ihrer Angst würden sie sich immer an ver-
schiedenen Orten aufhalten, was ihrem Sohn den Schulbesuch erschwere.
Sie könne ihren Wohnsitz innerhalb von Sri Lanka nicht wechseln, da über-
all Krieg herrsche.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des To-
des ihres Bruders mit Übersetzung (in Kopie) zu den Akten.
D.
Mit Schreiben vom 19. April 2010 forderte die Botschaft die Beschwerde-
führerin auf, weitere Fragen zur Klärung der Situation zu beantworten. Am
5. Mai 2010 reichte sie der Botschaft fristgerecht ein Schreiben ein, in wel-
chem sie im Wesentlichen darlegte, weder sie noch ihr Mann seien Mitglie-
der der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen, hätten diese Be-
wegung aber unterstützt. Diese Aktivitäten hätten vor dem Jahr 2000 statt-
gefunden, bevor ihr Mann nach Kuba ausgereist und verschwunden sei.
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Nach 2006 habe sich die Situation verschlechtert und die Sicherheits-
dienste sowie paramilitärische Gruppen hätten begonnen, nach ihr zu su-
chen. Sie werde an ihrem Heimatort C._______ nach wie vor gesucht, wes-
halb sie sich an verschiedenen Orten aufhalten müsse. An die Polizei
könne sie nicht gelangen, da die Personen, welche sie bedrohten, mit die-
ser zusammenarbeiten würden. Sie könne aufgrund ihrer Situation nicht
arbeiten. Ihr Sohn lebe bei ihrer Mutter und besuche die Schule in
C._______. Im Jahr 2007, als sich die Situation weiter verschlechtert habe,
sei sie nach Indien ausgereist, im Jahr 2008 aber wieder zurückgekehrt.
Da sie nicht nach Jaffna habe zurückkehren können, sei sie am 3. Juli 2008
erneut nach Indien gereist, aber am gleichen Tag zurückgeschickt worden.
Danach habe sie sich in D._______ aufgehalten, bis sie im Juli 2009 nach
Jaffna habe zurückkehren können, wo sie sich nach wie vor aufhalte.
E.
Am 10. Juni 2010 stellte die Botschaft das Gesuch der Beschwerdeführerin
der Vorinstanz zur Behandlung zu. Dabei wurde ausgeführt, aufgrund
knapper Personalressourcen sei es der Botschaft nicht möglich, bei jedem
Einreisegesuch eine Anhörung durchzuführen. Da die Gesuchstellerin
keine ernsthafte Verfolgung während der letzten 12 Monate geltend ge-
macht habe, sei in ihrem Fall auf eine Anhörung verzichtet worden.
F.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2010 erkundigte sich die Beschwerdeführerin
nach dem Verfahrensstand und teilte mit, sie müsse ihren Aufenthaltsort
ständig wechseln, weil sie bedroht werde. Die Armee und die paramilitäri-
schen Gruppen würden sich an ehemaligen Unterstützern der LTTE rä-
chen. Am 29. Juli 2010 gelangte die Beschwerdeführerin erneut an die Bot-
schaft mit der Bitte, ihre Asylgründe persönlich bei einer Befragung erläu-
tern zu können. Mit Schreiben vom 30. August 2010 teilte sie der Botschaft
mit, bei ihr zu Hause werde nach ihr gesucht, weshalb sie nicht dort leben
könne. Am 30. September 2010 informierte sie, dass sich ihre Situation
verschlechtert habe. Es werde nach wie vor nach ihr gefragt. Am 26. Feb-
ruar 2011 teilte sie mit, zuletzt hätten am 23. Februar 2011 Unbekannte an
ihrer Adresse nach ihr gefragt. Sie hätten die anwesenden Personen be-
droht, damit ihnen diese ihren Aufenthaltsort bekanntgeben würden. Über-
dies führte sie aus, in Jaffna käme es regelmässig zu Entführungen und
Tötungen.
G.
Am 8. März 2011 informierte die Botschaft die Beschwerdeführerin, dass
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ihre Eingaben an die Vorinstanz weitergeleitet worden seien und dass der
Entscheid der Vorinstanz einige Monate in Anspruch nehmen werde.
H.
In zwei Schreiben vom 20. Mai und vom 29. August 2011 bat die Beschwer-
deführerin erneut um eine persönliche Anhörung, da sie nur so ihre Situa-
tion darlegen könne, zumal immer wieder nach ihr gesucht werde.
I.
Am 17. November 2011 wurden die Beschwerdeführenden schliesslich an-
gehört. Anlässlich der Befragung durch die Botschaft gab die Beschwerde-
führerin im Wesentlichen zu Protokoll, sie habe ihren Wohnort in den letz-
ten drei Jahren ständig gewechselt. Seit einem Jahr lebe sie mit ihrem
Sohn in E._______, damit dieser seine Prüfungen ablegen könne. Im Jahr
1997 habe sie sich vorübergehend in Indien aufgehalten. Sie habe auch
auf der deutschen Botschaft um ein Einreisevisum ersucht, da ihr Schwa-
ger dort lebe, dieses sei aber abgewiesen worden. In der Schweiz lebe ein
Onkel von ihr. Unbekannte würden immer wieder an ihrer Adresse auftau-
chen und nach ihr beziehungsweise ihrem Mann fragen. Er sei beim Ge-
heimdienst der LTTE gewesen und werde, seit er im Jahr 1997 nach Kuba
gereist sei, vermisst. Sie habe Angst, dass ihr Sohn aufgrund der Aktivitä-
ten ihres Mannes ebenfalls Probleme bekommen könnte. Anlässlich der
Befragung reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben betreffend ihren
Ehemann vom 20. Mai 1997 zu den Akten. Der Beschwerdeführer machte
im Wesentlichen dieselben Angaben wie seine Mutter.
J.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 informierte die Beschwerdeführerin
die Botschaft, dass am 3. Dezember 2014 zwei unbekannte Personen bei
ihren Eltern nach ihr und ihrem Mann gefragt hätten.
K.
Mit – zufolge in der Zwischenzeit erreichter Volljährigkeit des Sohnes – ge-
trennten Verfügungen vom 25. März 2015 lehnte das SEM die Asylgesuche
ab und verweigerte den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz.
Diese Verfügungen wurden ihnen von der Botschaft am 9. April 2015 mit
"Regitered Mail" zugestellt.
L.
Mit zwei separaten, im Wortlaut übereinstimmenden Rechtsmitteleingaben
vom 5. Mai 2014 (beide in Englisch mit Deutscher Übersetzung) erhoben
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die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügungen und er-
suchten um Gutheissung ihrer Asylgesuche.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Mit dringlicher Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter
anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus
dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest,
dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012
im Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20,
41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung nach wie vor an-
wendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen
Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Im Übrigen
richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so-
weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling aner-
kannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte,
wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das BFM (heute SEM) überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG), welches über
die Bewilligung der Einreise zur Abklärung des Sachverhalts entscheidet.
Nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewil-
ligen, wenn eine unmittelbare Gefahr aus einem Grund nach Art. 3 AsylG
glaubhaft gemacht wird oder für die Dauer der näheren Abklärung des
Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat
oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzun-
gen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ne-
ben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind nament-
lich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewäh-
rung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten,
die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilati-
onsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung
der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden
Person (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihre negativen Verfügungen im Wesentli-
chen damit, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen
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ausgesetzt zu sein, seien für die Bewilligung einer Einreise in die Schweiz
nur dann relevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme
oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Bei den von der Beschwer-
deführerin erwähnten Nachfragen handle es sich um Nachteile seitens un-
bekannter Dritter, weshalb sich diese an die heimatlichen Behörden wen-
den könne, um Schutz zu erhalten. Darüber hinaus erschienen diese Nach-
fragen nicht als besonders intensive Nachteile, seien diese doch nicht bei
ihr selber sondern bei ihren Eltern und Schwiegereltern erfolgt und ihrer
Beschreibung nach nicht gewalttätig ausgefallen. Auch gegen den Be-
schwerdeführer seien diese Massnahmen offensichtlich nicht gerichtet ge-
wesen, weshalb ihnen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungs-
charakter zukomme. Ausserdem handle es sich bei diesen Problemen um
Nachteile, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmass-
nahmen ableiten liessen. Die Beschwerdeführenden könnten sich diesen
Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil Sri
Lankas entziehen und seien somit nicht auf den Schutz der Schweiz ange-
wiesen. Demnach seien die geltend gemachten Vorbringen nicht einreise-
relevant. Die Beschwerdeführenden seien nicht schutzbedürftig im Sinne
des Asylgesetzes, weshalb ihre Asylgesuche abzulehnen und die Einreise
in die Schweiz zu verweigern sei.
5.2 In ihrer Beschwerde wiederholten die Beschwerdeführenden im We-
sentlichen ihre bisherigen Vorbringen. Sie würden sich seit dem Verschwin-
den ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters am 5. August 2000 in Co-
lombo in grosser Gefahr befinden. Sie würden von Personen belästigt und
bedroht, die nach dem Ehemann und Vater suchten. Die Unbekannten wür-
den die Beschwerdeführerin immer wieder bei ihr zu Hause suchen. Der
Beschwerdeführer macht geltend, seine Ausbildung leide stark darunter,
dass er in ständiger Angst lebe.
6.
6.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender
Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass
die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Intensität einer asylrelevan-
ten Verfolgung nicht zu erreichen vermögen und somit als nicht einreisere-
levant einzustufen sind.
6.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Nachfragen nach
dem Ehemann und Vater nicht als besonders intensive Nachteile erschei-
nen. Dies insbesondere auch deshalb, da diese Nachfragen nicht bei den
Beschwerdeführenden selber, sondern bei den Eltern beziehungsweise
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Grosseltern erfolgten und nicht als gewalttätig beschrieben wurden. Hätten
diese Personen ein wirkliches Interesse an den Beschwerdeführenden per-
sönlich gehabt, hätten sie diese aufgesucht. Die Beschwerdeführerin sagt
zwar, sie wechsle immer wieder den Wohnort. Gemäss eigenen Angaben
halte sie sich aber jeweils bei Verwandten auf. Es ist davon auszugehen,
dass es den Unbekannten im Laufe der letzten 15 Jahre gelungen wäre,
sie aufzusuchen. Dies gilt umso mehr für den Beschwerdeführer, welcher
regelmässig die Schule besucht. Ebenfalls zutreffend erscheint die Aus-
sage der Vorinstanz wonach es sich bei den Problemen um lokal oder re-
gional beschränkte Verfolgungsmassnahmen handle. Die Beschwerdefüh-
renden können sich diesen durch einen Wegzug in ein anderes Gebiet ent-
ziehen. Dazu kommt, dass es sich vorliegend um eine Verfolgung durch
Dritte handelt, welche für die Bewilligung einer Einreise in die Schweiz nur
relevant ist, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder
nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Die Beschwerdeführenden ha-
ben sich indessen gemäss Akten nicht um den Schutz der sri-lankischen
Behörden bemüht und legen auch nicht dar, weshalb diese nicht schutzfä-
hig oder -willig sein sollten. Der Vollständigkeit halber bleibt festzustel-
len, dass ausserdem Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen beste-
hen. So fallen diese im Allgemeinen substanzlos aus und enthalten ge-
wisse Widersprüche, wie beispielsweise die Aussage in der Beschwerde,
der Ehemann beziehungsweise Vater werde seit dem 5. August 2000 ver-
misst, wobei die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung ausgesagt
hatte, dieser werde seit 1996 vermisst (vgl. vorinstanzliche Akten A24).
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Vorbringen
nicht einreiserelevant sind und das SEM die Erteilung der Einreisebewilli-
gungen zu Recht verweigert und die Asylgesuche abgewiesen hat.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
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[VGKE, SR 173.320.2]) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schwei-
zerische Vertretung in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: