Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3223/2008
Urteil vom 29. März 2011
Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien A._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 22. April 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Vorinstanz lehnte das am 29. Januar 2006 in der Schweiz gestellte
Asylgesuch des aus B._______ (Provinz Dohuk) stammenden und der
kurdischen Ethnie angehörenden Beschwerdeführers mit Verfügung vom
9. Januar 2007 ab, wobei sie den Entscheid im Wesentlichen auf die
Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers (angebliche
Verfolgung durch Al-Kaida nahestehende Gruppierungen) stützte.
Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung an, verzichtete jedoch auf
deren Vollzug und gewährte dem Beschwerdeführer infolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme.
Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Schreiben vom 13. März 2008 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten
nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya herrsche keine
Situation allgemeiner Gewalt (mehr). Der Wegweisungsvollzug sei daher
insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, die sich alleine
in der Schweiz aufhielten, grundsätzlich zumutbar. Dies sei bei ihm der
Fall, da er aus der Provinz Dohuk stamme, wo er auch noch über
Familienangehörige verfüge. Individuelle, gegen die Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzuges sprechende Gründe bestünden nicht. Die
Voraussetzungen zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme seien
deshalb nicht mehr gegeben.
Im Rahmen des ihm hierzu gewährten rechtlichen Gehörs nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
2. April 2008 fristgerecht Stellung. Dabei machte er unter Berufung auf einen Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom Mai 2007 und verschiedene, vor allem im Jahre 2007 ereignete Anschläge auf
die nach wie vor kritische Sicherheitslage und das Eskalationspotential im Nordirak aufmerksam.
Verschärft werde die Situation durch die türkische Truppenaufstockung an der irakischen Grenze und
Angriffe der türkischen Armee auf PKK-Stellungen im Nordirak. Zwar präsentiere sich die Lage in den
kurdisch regierten Provinzen vergleichsweise ruhig, doch sei die politische und soziale Situation dort
gespannt und die Aufnahmekapazitäten seien beschränkt. In seinem Heimatdorf verfüge er nur über seine
Mutter und seinen (…) Bruder; seine Schwester lebe verheiratet in einem anderen Dorf. Schliesslich
befürchte er weiterhin Verfolgungshandlungen seitens der Al-Kaida. Der Staat können ihn davor nicht
schützen und daher sei der Aufbau einer Existenz im Nordirak für ihn einstweilen nicht möglich.
C.
Mit Verfügung vom 22. April 2008 hob das BFM die am 9. Januar 2007
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angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an. In der Begründung hielt das
Bundesamt fest, dass die Aufhebungsvoraussetzungen gemäss Art. 84
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) erfüllt seien, weil sich
die Situation, welche zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme geführt
habe, verändert habe. In den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil
und Suleymaniya sei die Sicherheitslage stabil, welche Einschätzung
durch verschiedene andere europäische Staaten und die beachtliche
Anzahl von Rückkehrern dorthin bestätigt werde. Der Vollzug der
Wegweisung sei grundsätzlich zumutbar und auch das UNHCR stelle
sich nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten
Provinzen. Individuelle, gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder
Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges sprechende Gründe lägen nicht
vor und die Stellungnahme vom 2. April 2008 vermöge an dieser
Erkenntnis keine Änderung zu bewirken. Die vom Beschwerdeführer im
rechtlichen Gehör geäusserte Furcht vor Übergriffen seitens der
Islamisten sei im Asylentscheid vom 9. Januar 2007 bereits als
unglaubhaft gewürdigt worden. Der junge, alleinstehende und gesunde
Beschwerdeführer habe den weitaus grössten Teil seines Lebens in der
Provinz Dohuk verbracht und dort in guten finanziellen Verhältnissen
gelebt, sei somit mit der dortigen Sprache, Kultur, Lebens- und
Arbeitsweise vertraut und mithin in der Lage, die Sicherung seiner
Existenz selbständig an die Hand zu nehmen. Ein voll tragfähiges
soziales Beziehungsnetz, welches vollständig für ihn aufzukommen hätte,
sei in seinem Fall nicht erforderlich. Dennoch verfüge er über ein
familiäres Beziehungsnetz (Mutter und Geschwister), welches ihm
zumindest in der Anfangsphase Unterstützung zukommen lassen könne.
Im Übrigen könne er auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Schliesslich bestünden Flugverbindungen vom Ausland direkt in den
Nordirak, womit die Reise nicht via den Zentralirak erfolgen müsse.
D.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung Beschwerde. Darin beantragt er die Aufhebung des
angefochtenen Entscheides, die Feststellung der nach wie vor
bestehenden Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die
Gewährung (recte: Beibehaltung) der vorläufigen Aufnahme. In der
Begründung wiederholt und bekräftigt er in praktisch identischem
Wortlaut seine Ausführungen gemäss Stellungnahme vom 2. April 2008.
Als Schlussfolgerung hält er fest, dass der angefochtene Entscheid der
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prekären Situation im Nordirak nicht gerecht werde und die Einschätzung
des BFM viel zu optimistisch erscheine, denn die politische und
humanitäre Situation habe sich nicht nachhaltig stabilisiert. Schliesslich
macht er auf seine Integration in der Schweiz, seinen guten Leumund und
seine Fürsorgeunabhängigkeit aufmerksam.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2008 setzte das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung
eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.--.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer am 29. Mai 2008 fristgerecht geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des
Ausländerrechts betreffend vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 112 AuG;
Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
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2.
2.1. Am 1. Januar 2008 ist das AuG in Kraft getreten; gleichzeitig ist das
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben worden (vgl. Art. 125 i.V.m.
Anhang Ziff. I AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt unter Vorbehalt
der Absätze 5-7 für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderung vom 16. Dezember 2005 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues
Recht.
Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 9. Januar 2007 gestützt auf Art. 44 Abs. 2
AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2273) i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG vorläufig
aufgenommen. Aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG ist im
vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, mithin nach Art. 84 Abs.
2 AuG vorliegen.
2.2. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die
vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG)
und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist (Art. 83 Abs.
2 und 4 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat
oder in einen Drittstaat zu begeben.
2.3. Bezüglich der Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard, wie
bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. dazu WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI
YAR/GEISER, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
3.
3.1.
3.1.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
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Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche
Rückschiebungsverbot schützt indessen nur Personen, welche die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK
erfüllen.
Gestützt auf Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen).
3.1.2. Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Sicherheits- und
Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt. Es kann
hierzu im Detail auf den nach wie vor Gültigkeit beanspruchenden Inhalt
des unter Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
(BVGE) 2008/4 publizierten Urteils verwiesen werden. Da sodann der
ursprüngliche Entscheid des BFM vom 9. Januar 2007 namentlich
hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft in Rechtskraft
erwachsen ist, findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung.
Aufgrund der Aktenlage kann schliesslich ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in den Nordirak eine konkrete Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Soweit der
Beschwerdeführer in der vorliegenden Rechtsmittelschrift lediglich seine im Asylverfahren geltend
gemachte, von der Al-Kaida ausgehende Verfolgungslage wiederholt, ist - wie bereits erwähnt -
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festzuhalten, dass diese im ergangenen Asylentscheid als unglaubhaft erkannt worden ist, ohne dass die
betreffenden Erwägungen mittels Ergreifung der dagegen zur Verfügung gestandenen
Beschwerdemöglichkeit bestritten worden wären. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich somit.
3.1.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
als zulässig zu bezeichnen ist. Eine gegenteilige Feststellung wird im
Übrigen auch in der Beschwerde nicht gemacht, sondern der materielle
Hauptantrag zielt einzig auf die Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges ab.
3.2.
3.2.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
3.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März
2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der
Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil
– entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – zum Schluss
gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und
die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine
Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet
werden müsste. Zudem ist die Region - wie von der Vorinstanz
festgestellt - mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten
erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via
Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die
Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und
junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Dohuk,
Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales
Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar ist. Für
alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und
Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E. 7.5
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und insbesondere E. 7.5.8). Die Sicherheitslage in den drei kurdischen
Provinzen hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht
verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von
Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-
Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl.
statt vieler: UNHCR, Note on the Continued Applicability of the April 2009
UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection
Needs of Iraqi Asylum-Seekers, Juli 2010, S. 2 ff.).
Der heute (…)-jährige und (mangels gegenteiliger Anhaltspunkte oder Vorbringen) gesunde und
alleinstehende Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo er – (…) – seit seiner Geburt und bis
zu seiner Ausreise wohnhaft war und somit auch seine persönlichkeitsprägenden Jahre verbrachte. Die
Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer verfüge in seinem Herkunftsort über ein familiäres
Beziehungsnetz wird von ihm ausdrücklich anerkannt, wobei es letztlich für die Zumutbarkeitsbeurteilung
nicht ausschlaggebend ist, wie viele Brüder in welchem Alter er tatsächlich hat (vgl. die sich
widersprechenden Angaben gemäss […]). Seinem Einwand, wonach ein Zurückgreifen auf dieses
Beziehungsnetzes aufgrund der ihm dort drohenden Verfolgung seitens der Al-Kaida unmöglich sei, sind
die Erwägungen in Ziffer 3.1.2. oben entgegenzuhalten. Zusätzlich begünstigend fallen für ihn die
Berufserfahrungen als (…) und die in der Schweiz seit dem Jahre 2007 erworbenen Erfahrungen (…) ins
Gewicht. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen gemäss angefochtener
Verfügung verwiesen werden.
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf seine fortgeschrittene Integration, seinen guten
Leumund und seine Fürsorgeunabhängigkeit in der Schweiz aufmerksam macht, ist festzuhalten, dass die
hierfür relevanten Bestimmungen betreffend die vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden
persönlichen Notlage (insb. Art. 44 Abs. 3-5 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
respektive in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) per 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind
und im vorliegenden Verfahren keine Anwendung mehr finden können. Nach geltendem Recht ist es nun
den Kantonen vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihnen nach Gesetz zugewiesenen
Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Von einer dennoch mit der
mehrjährigen Abwesenheit vom Heimatland allfällig in Zusammenhang stehenden reziproken Wirkung auf
die Zumutbarkeitsfrage (im Sinne einer eigentlichen Entwurzelung) kann aufgrund der gesamten Akten und
Umstände und angesichts des im vorangehenden Abschnitt Erwogenen vorliegend nicht ausgegangen
werden.
3.2.3. Gestützt auf diese Erwägungen ist zusammenfassend der Schluss
zu ziehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz
Dohuk keiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
ausgesetzt sein wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher –
übereinstimmend mit dem BFM – als zumutbar zu bezeichnen.
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3.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
3.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfügung
vom 22. April 2008 angeordnete vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug
verfügt hat.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.− dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 29. Mai 2008 geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 29. Mai 2008 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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