B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3224/2012
U r t e i l v o m 4 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 4. Juni 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seinen Heimat-
staat Eritrea als Kleinkind ([…]) verliess und sich bis Ende Januar 2012 in
Addis Abeba (Äthiopien) aufhielt,
dass er am 11. Februar 2012 über den Sudan auf dem Luftweg nach Ita-
lien gelangt sei und zwei Tage später, am 13. Februar 2012, in die
Schweiz einreiste, um gleichentags ein Asylgesuch einzureichen,
dass er am 1. März 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Basel zu seiner Person und summarisch zu seinen Ausreisegründen be-
fragt wurde,
dass er dabei ausführte, er habe bei einem Eritreer in Äthiopien gearbei-
tet, welcher von den Sicherheitskräften verdächtigt worden sei, Spionage
zu betreiben, weshalb dieser nach Eritrea hätte deportiert werden sollen,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beziehungen zu diesem erit-
reischen Arbeitgeber ebenfalls in einen diesbezüglichen Verdacht geraten
sei, zu seinem Arbeitgeber befragt, zwei Tage lang inhaftiert und dabei
misshandelt worden sei,
dass der Beschwerdeführer im Verlauf der Befragung vom 1. März 2012
mit dem Umstand konfrontiert wurde, dass er gemäss eigenen Angaben
vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien gewesen sei, weshalb Italien
mutmasslich für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens zuständig sei, und auf sein Asylgesuch in der Schweiz nicht einge-
treten werde,
dass der Beschwerdeführer dazu geltend machte, sein Reiseziel sei die
Schweiz gewesen, er wolle nicht nach Italien, weil er gehört habe, dass
die Flüchtlinge dort auf der Strasse lebten,
dass das BFM Dublin-Office am 9. März 2012 die italienischen Behörden
um Informationen respektive personenbezogene Daten im Sinne von Art.
21 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), er-
suchte,
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dass Italien (Ministero dell'Interno) mit Schreiben vom 2. April 2012 fest-
hielt, dass der Person namens A._______, geboren (…), Eritrea, eine bis
zum (…) 2013 gültige Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung ausgestellt
worden sei,
dass das BFM am 2. April 2012 die italienischen Behörden um Übernah-
me des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO (take-
charge Verfahren) ersuchte,
dass Italien zum Übernahmeersuchen keine Stellung nahm,
dass der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe
vom 3. Mai 2012 seine Mandatierung durch den Beschwerdeführer an-
zeigte,
dass das Schweizer Dublin-Office am 6. Juni 2012 den italienischen Be-
hörden per E-Mail mitteilte, die Schweizer Asylbehörden gingen aufgrund
der nicht benützten Frist zur Stellungnahme gemäss Art. 18 Abs. 7 Dublin
II-VO davon aus, dass Italien für die Prüfung des Asylgesuches zuständig
sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Juni 2012 - dem damals mandatier-
ten Rechtsvertreter eröffnet am 11. Juni 2012 - in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch vom 13. Februar 2012 nicht eintrat, die Wegweisung
nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Basel-
Landschaft verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, fest-
stellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine
aufschiebende Wirkung zu, und dem Beschwerdeführer die editionspflich-
tigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf
die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Ab-
kommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-
Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Dublin-II-VO; Verordnung
[EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
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[DVO Dublin]) sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zustän-
dig,
dass die italienischen Behörden dem Beschwerdeführer einen bis (…)
2013 gültigen Aufenthaltstitel inklusive Arbeitsbewilligung ausgestellt hät-
ten,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung bezogen hätten, weshalb
von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens auszugehen sei,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs am 1. März 2012 weder die Zuständigkeit Italiens
noch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Italien zu wider-
legen vermöchten,
dass der Beschwerdeführer, sobald er in Italien ein Asylgesuch einge-
reicht habe, sich auf die in der Aufnahme-Richtlinie 2003/9/EG des Rates
vom 27. Januar 2003 garantierten Mindestnormen für die Aufnahme und
Betreuung von Asylsuchenden berufen könne, nachdem Italien diese
Richtlinie ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommissi-
on umgesetzt habe,
dass die Überstellung an Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbre-
chung oder Verlängerung – bis spätestens am 3. Dezember 2012 zu er-
folgen habe,
dass der Beschwerdeführer in Italien sodann auch Schutz vor Rückschie-
bung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde,
dass auch keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Italien bestünden,
dass der Wegweisungsvollzug nach Italien daher zulässig und im Weite-
ren auch zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2012 im eigenen
Namen gegen die BFM-Verfügung vom 4. Juni 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht sinngemäss Beschwerde erhob,
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dass mit Instruktionsverfügung vom 18. Juni 2012 an das Amt für Migrati-
on des Kantons Basel-Landschaft, das BFM Dublin-Office 1 (beide per
Telefax) und an den Beschwerdeführer (mit A-Post) der Vollzug der Weg-
weisung superprovisorisch – bis zum Eingang der vorinstanzlichen Akten
– ausgesetzt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Juni 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2012
aufgefordert wurde, seine Beschwerdeeingabe im Sinne von Art. 52 Abs.
1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) zu verbessern, nachdem diese weder klare Rechtsbegehren
noch eine klare Begründung enthielt,
dass das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig festhielt, der mit Telefax
vom 18. Juni 2012 angeordnete Vollzugsstopp bleibe bis auf Weiteres
aufrecht,
dass der Beschwerdeführer am 21. Juni 2012 (Poststempel) und somit
innert der ihm angesetzten dreitägigen Frist sinngemäss eine entspre-
chende Beschwerdeverbesserung nachreichte,
dass der frühere Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben
vom 21. Juni 2012 darauf verwies, dass er gleichentags das Vertre-
tungsmandat niedergelegt habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – sich einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2011/9 E. 5; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob das BFM
gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
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des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutref-
fend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf
die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vor seiner Ein-
reise in die Schweiz in Italien aufgehalten hat,
dass den bei den italienischen Behörden eingeholten Auskünften zufolge
dem Beschwerdeführer eine bis zum (…) 2013 gültige Aufenthalts- und
Arbeitsbewilligung erteilt wurde,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 21. Juni 2012 zwar
geltend macht, bei den von den italienischen Behörden erteilten Auskünf-
ten zu Personendaten handle es sich nicht um seine Person, da er nie
persönlichen Kontakt mit den dortigen Behörden gehabt habe,
dass festzustellen ist, dass die italienischen Behörden bestätigt haben,
A._______, geboren (…), Eritrea, eine bis zum (…) 2013 gültige Aufent-
halts- und Arbeitsbewilligung erteilt zu haben,
dass es sich bei diesen Personalien um die vom Beschwerdeführer den
schweizerischen Behörden gegenüber angegebenen Identitätsangaben
handelt, weshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen ist, dass es sich bei den eingeholten italienischen Personen-
daten um den Beschwerdeführer handelt,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, stichhaltige Gründe dafür
vorzutragen, weshalb es sich bei diesen Identitätsangaben nicht um seine
Personendaten handelt sollte,
dass sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, zu behaupten, den
italienischen Behörden sei seine Identität nie bekannt geworden,
dass sich diese Erklärungsversuche des Beschwerdeführers als blosse
Schutzbehauptungen und somit als unbehelflich erweisen,
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dass der Beschwerdeführer weder anlässlich seiner Befragung im EVZ
noch im Rahmen seiner Rechtsmitteleingabe konkrete Gründe vorträgt,
die gegen eine Rückweisung nach Italien sprechen würden,
dass alleine die Angabe, er habe stets die Schweiz als Zielland für die
Einreichung seines Asylgesuches betrachtet, an der Zuständigkeit Italiens
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens im Sinne von
Art. 9 Abs. 1 Dublin II-VO nichts ändert und Italien gemäss den Bestim-
mungen der Dublin II-VO für die Behandlung des Asylgesuchs und eines
allfälligen Wegweisungsverfahrens zuständig ist,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden
um Rückübernahme des Beschwerdeführers innert Frist nicht beantwortet
haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensrege-
lung aufgrund der so genannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl.
Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO),
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der der
EMRK ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien im Fal-
le des Beschwerdeführers nicht an die daraus resultierenden völkerrecht-
lichen Verpflichtungen halten würde,
dass in Italien ein rechtsstaatlich konformes Verfahren zur Prüfung des
Asylgesuchs und der Wegweisung garantiert ist,
dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rah-
men eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der dorti-
gen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt,
dass gleichzeitig nicht in Abrede gestellt werden soll, dass das italieni-
sche Asylverfahren gewisse Schwachstellen aufweist und Asylsuchende
in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizini-
schen Infrastruktur mitunter gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein
können,
dass das Bundesverwaltungsgericht aber davon ausgeht, Dublin-
Rückkehrende würden betreffend Unterbringung von den italienischen
Behörden eher bevorzugt behandelt, und es würden sich zudem neben
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den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der
Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass beispielsweise die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Ja-
nuar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom)
organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung an-
bietet,
dass weiter auf die Tatsache hinzuweisen ist, dass gemäss der Aufnah-
merichtlinie Italien gehalten ist, den Asylsuchenden materielle Aufnahme-
bedingungen zu gewähren, die die Sicherung des Lebensunterhalts und
der Gesundheit gewährleisten,
dass keine hinreichenden Gründe zur Annahme bestehen, dass Perso-
nen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, auf-
grund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage
versetzt würden (vgl. etwa Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts E-
721/2012 vom 14. Februar 2012, E-536/2012 vom 3. Februar 2012, D-
378/2012 vom 25. Januar 2012, D-7654/2010 vom 20. April 2011 mit wei-
teren Hinweisen),
dass gegen die Umsetzung der Aufnahmerichtlinie durch Italien - im Ge-
gensatz zu Griechenland - von Seiten der Europäischen Kommission
kaum Beanstandungen ergangen sind, und es dem Beschwerdeführer
zuzumuten wäre, sich an die dafür zuständigen Behörden zu wenden, um
die nötige Unterstützung zu beantragen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien keine stichhaltigen
Einwände vortrug,
dass das BFM nach dem Gesagten keine Veranlassung zu einem Selbst-
eintritt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt hat und es damit zu Recht in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach zu bestätigen ist,
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dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen
im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Ausländerge-
setzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]),
dass sich die Frage nach dem Bestehen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen regelmässig bereits als Voraussetzung (und nicht erst als Re-
gelfolge) des Nichteintretensentscheids darstellt, und demnach im Rah-
men der Prüfung des Selbsteintritts beantwortet worden ist,
dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder un-
angemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der am 18. Juni 2012 verfügte und am 19. Juni 2012 bestätigte pro-
visorische Vollzugsstopp nach dem Gesagten zu widerrufen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der am 18. Juni 2012 verfügte einstweilige Vollzugsstopp wird aufgeho-
ben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: