B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3225/2016
Ur t e i l vom 2 . J un i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl
(ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 14. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger und hatte seinen
letzten ordentlichen Wohnsitz in B._______ (Zoba Gash Barka, Subzoba
Shamboku). Eigenen Angaben zufolge verliess er sein Heimatland im Au-
gust 2013 in Richtung Sudan, wo er sich bis auf weiteres – unter anderem
im Camp C._______ – aufhielt. Er sei dann nach Tripolis weitergereist und
anschliessend über das Mittelmeer nach Italien gelangt. Dort sei er mit dem
Flugzeug an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden. Von Mailand
aus sei er schliesslich am 12. Juli 2014 in die Schweiz eingereist. Am da-
rauffolgenden Tag stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
D._______ (EVZ) ein Asylgesuch. Am 22. Juli 2014 erfolgte die Befragung
zur Person (BzP). Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand am
13. April 2016 statt.
B.
Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der BzP und der ausführlichen
Anhörung im Wesentlichen geltend, im Jahr 2010 beziehungsweise 2011
habe er ein militärisches Aufgebot erhalten und sei 48 Stunden in Haft ge-
nommen worden, wo er für drei Stunden gefesselt worden sei. Nach seiner
Freilassung habe man ihm mitgeteilt, dass er sich in fünfzehn Tagen zum
Militärdienst einzufinden habe. Dieser Aufforderung sei er jedoch nicht
nachgekommen. Da man ihn nicht habe finden können, sei seine Mutter
inhaftiert und nach einer Zahlung von 5‘000 Nafka wieder freigelassen wor-
den. Nachdem er sich über längere Zeit abwechslungsweise in E._______
und B._______ aufgehalten habe, sei er schliesslich ausgereist.
C.
Mit Verfügung vom 14. April 2016 – eröffnet am 21. April 2016 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea
schob es den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf.
D.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2016 focht der Beschwerdeführer die Verfügung
des SEM vom 14. April 2016 durch seinen Rechtsvertreter beim Bundes-
verwaltungsgericht an. Er beantragte in der Hauptsache die Aufhebung der
Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung sowie die Feststel-
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lung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventua-
liter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung des rubri-
zierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2016 wies die zuständige Instruktions-
richterin die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (inkl. Verzicht der Erhebung eines Kos-
tenvorschusses) sowie auf Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands
im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG nach einer summarischen Prü-
fung der Akten mit entsprechender Begründung ab und forderte den Be-
schwerdeführer auf, bis am 25. Juli 2016 einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.– zu bezahlen.
Der Kostenvorschuss wurde am 20. Juli 2016 fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist, unter Vorbehalt von Erwägung 5, einzutreten (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde im Asylbereich kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG)
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ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behan-
deln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
3.3 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog.
Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten)
eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Her-
kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand er-
fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom
3. Februar 2015 E. 5.3).
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund
der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert
sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motiva-
tion des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen
(CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014,
S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
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Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
3.4 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rück-
kehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010
E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageana-
lyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine il-
legale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr auf-
rechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.).
Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rück-
kehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einzie-
hung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art.
4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der
Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illega-
len Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschär-
fung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
3.5 Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungs-
punkte ebenso wie ihre Vorfluchtgründe nachweisen oder zumindest
glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flücht-
lingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz
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zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaft-
machung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).
3.6 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Asylvorbringen glaub-
haft zu machen – weder in Bezug auf die geltend gemachten Vorflucht-
gründe (militärisches Aufgebot und Haft) noch hinsichtlich der illega-
len Ausreise.
Die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Schulzeit und
des angeblich erhaltenen Aufgebots für den Militärdienst sowie über den
Zeitpunkt der geltend gemachten Haft seien widersprüchlich. Zudem seien
die diesbezüglichen Schilderungen ohne Substanz und würden jeglicher
Logik entbehren, so habe er die Umstände seiner Festnahme und der Haft-
zeit weder anschaulich noch nachvollziehbar schildern können. Es sei zu-
dem realitätsfremd, dass er sich noch mehrere Jahre in E._______ sowie
in B._______ aufgehalten haben wolle, obwohl er doch täglich zu Hause
gesucht worden sein solle. Dass die eritreischen Behörden ihn zudem täg-
lich gesucht hätten, sei unglaubhaft. Auch die Schilderung der illegalen
Ausreise in den Sudan sei hinsichtlich der Reiseroute und Reisemittel wi-
dersprüchlich ausgefallen. So sei es dem Beschwerdeführer nicht gelun-
gen, die behauptete illegale Ausreise glaubhaft darzulegen, weshalb davon
ausgegangen werde, dass dieser seinen Heimatstaat auf andere Art und
Weise oder zu einem anderen Zeitpunkt verlassen habe.
3.7 Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, die Vorinstanz habe den
herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinrei-
chend Rechnung getragen. Ihre Erkenntnis, wonach seine Aussagen in
den wesentlichen Punkten unglaubhaft seien, würde auf einer zu restrikti-
ven Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG gründen. Zudem seien
seine Vorbringen nicht oder nur in unwesentlichen Punkten widersprüch-
lich, was auf ein Missverständnis zwischen ihm und dem Befrager zurück-
zuführen sei. Wie aus dem Protokoll der Anhörung zudem ersichtlich sei,
sei es ihm offensichtlich schwer gefallen, über die erlebte Inhaftierung zu
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sprechen. Seine Gesten sowie die Problematik, über traumatisierende Er-
eignisse zu sprechen, seien klar als Realkennzeichen für das tatsächlich
Erlebte zu deuten. Schliesslich sei der Widerspruch in Bezug auf den Such-
rhythmus auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen, da in Tigrinya so-
wohl für täglich, als auch für regelmässig dasselbe Wort verwendet werde.
Er habe eigentlich zu Protokoll gegeben, dass er regelmässig gesucht wor-
den sei. Weil der Dolmetscher das Wort bei der Rückübersetzung wieder
im eigentlich gemeinten Sinn (regelmässig) vorgelesen habe, sei die Un-
gereimtheit nicht aufgefallen. Seine Schilderungen seien somit als glaub-
haft einzustufen. Der Beschwerdeführer habe nachweisen können, dass er
wegen Nichtleistens des Wehrdienstes zwei Tage inhaftiert worden sei und
dass er nach seiner Entlassung untergetaucht sei, illegal ausgereist sei und
sich somit seiner Militärdienstpflicht entzogen habe. Auch die illegale Aus-
reise aus Eritrea sei nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts flüchtlingsrelevant.
3.8 Diese Einwände verfangen nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen
ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Ergän-
zend weist das Gericht auf Folgendes hin:
3.8.1 Der Vorhalt des Beschwerdeführers, wonach es hinsichtlich des
Schulabbruchs beziehungsweise des militärischen Aufgebots zu einem
Missverständnis gekommen sein soll, geht fehl. Der Beschwerdeführer
äusserte sich diesbezüglich mehrfach widersprüchlich. So gab er anläss-
lich der BzP zu Protokoll, dass er gezwungen gewesen sei, mit der Schule
aufzuhören. Aufgrund der Schulabwesenheit habe man ihn im Jahr 2011
sodann festgenommen und ihm mitgeteilt, dass er in den Militärdienst ein-
treten müsse (Akten des Asylverfahrens A 6/13, 7.01). Diese Aussage wi-
derspricht den späteren Aussagen während der Anhörung, wo er zunächst
angab, die Aufforderung Mitte 2010 erhalten, dieser aber nicht Folge ge-
leistet zu haben (Akten des Asylverfahrens A 22/20, F 12 f.), später aber zu
Protokoll gab, die Aufforderung sei ihm im Januar 2010 überbracht worden
und er sei direkt mitgenommen und inhaftiert worden (Akten des Asylver-
fahrens A 22/20, F 80 ff.). Bei diesen unterschiedlichen Aussagen handelt
es sich mithin um schwerwiegende Widersprüche, welche die wesentlichen
Asylvorbringen des Beschwerdeführers betreffen und daher auch zu sei-
nen Lasten ausgelegt werden dürfen.
3.8.2 Betreffend die geltend gemachte Inhaftierung stellte die Vorinstanz
zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer diese äusserst oberflächlich
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schilderte. Aus dem Befragungsprotokoll sind sodann keine Hinweise er-
sichtlich, welche für eine Traumatisierung des Beschwerdeführers spre-
chen würden. So hat er die diesbezüglichen Fragen klar (wenn auch sehr
oberflächlich) beantwortet und zunächst auch gesagt, er könne – abgese-
hen von der Tatsache, dass er 24 Stunden allein in einer Zelle inhaftiert
gewesen sei – nichts über die Haft berichten. Die Ausführungen des Be-
schwerdeführers vermitteln sodann nicht den Eindruck eines persönlichen
Erlebnisses. Schliesslich machte auch die anwesende Hilfswerksvertre-
tung keine diesbezüglichen Anmerkungen.
3.8.3 Dass – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – hinsichtlich
der Worte täglich und regelmässig ein Übersetzungsfehler vorliegt, ist nach
Durchsicht des Anhörungsprotokolls als unwahrscheinlich und nachge-
schoben zu betrachten, zumal dem Beschwerdeführer betreffend den
Suchrhythmus mehrere Fragen gestellt wurden und er jeweils nicht nur mit
regelmässig oder täglich antwortete. Letztlich kann diese Frage jedoch of-
fen gelassen werden, da sie nichts am Beweisergebnis zu ändern vermag.
3.8.4 Aufgrund der oben dargelegten Praxisänderung (E. 3.4) kann auch
die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise vorliegend offen gelas-
sen werden. Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund
einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beacht-
licher Verfolgung angenommen werden (ausführlich dazu Urteil
D- 7898/2015 E. 4.6-5.1). Nachdem der Beschwerdeführer neben der ille-
galen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschär-
fung seines Profils glaubhaft machen konnte, ist vorliegend nicht von einer
flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen.
3.9 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb im Ergebnis zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung glaubhaft darzule-
gen vermochte und die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Bei dieser Sach-
lage ist auch nicht weiter auf das Vorbringen einzugehen, die Vorinstanz
habe im Zusammenhang mit dem Schulabbruch ihre Abklärungspflicht ver-
letzt, zumal dem Beschwerdeführer diesbezüglich mehrfach Gelegenheit
geboten wurde, seine Erlebnisse zu schildern. Schliesslich wurde auch das
Befragungsprotokoll nach der Rückübersetzung von ihm unterzeichnet und
somit als richtig befunden. Sein Asylgesuch wurde von der Vorinstanz da-
her zu Recht abgelehnt.
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4.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der
Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.
Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vor-
läufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt. Da die Wegweisungsvollzugs-
hindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), be-
steht – anders als in der Beschwerde vorgebracht – kein schutzwürdiges
Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den
Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Auf das Begehren
des Beschwerdeführers, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, ist daher mangels
Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am
20. Juli 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Lara Ragonesi