B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3225/2017
Ur t e i l vom 11 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Iran,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. Mai 2017 / N (…).
E-3225/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden reisten am 29. September 2015 in die
Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. Am 27. Oktober 2015
wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt
(BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 4. April 2017 zu den Asylgründen an.
A.b Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei
ethnischer Kurde, gehöre der (…)-Religion an und habe zusammen mit
seiner Frau im eigenen Haus unmittelbar neben seinen Eltern gelebt. Er
habe (…) und (…) betrieben und eigenes (…) und (…) besessen. Als er
am (…) auf dem Land gearbeitet habe, hätten sich ihm zwei Personen ge-
nähert. Es habe sich um Angehörige der (…)-Gruppe gehandelt. Sie hätten
ihm von einem verletzen Mitglied erzählt, welches Hilfe brauche. Er sei mit
den zwei Personen zum Ort gegangen, wo der Verletzte gelegen habe.
Dort seien noch fünf andere Personen der (…)-Gruppe anwesend gewe-
sen. Sie hätten den Verletzten in seinen Wagen getragen und zusammen
mit den anderen Angehörigen der Gruppe zu ihm nach Hause gefahren.
Nach zwei Stunden habe der Anführer der Gruppe gesagt, der Verletzte
brauche dringend Medikamente. Der Beschwerdeführer sei daraufhin mit
dem Anführer in die Stadt gefahren und habe Medikamente in einer
Nachtapotheke gekauft. Auf dem Rückweg hätten (…)-Leute die Strasse
gesperrt und Kontrollen durchgeführt. Der Begleiter des Beschwerdefüh-
rers, der eine Waffe auf sich getragen habe, habe ihn gezwungen beim
Kontrollpunkt durchzufahren. Er sei in vollem Tempo durchgefahren, wo-
rauf sie von Angehörigen der (…) verfolgt worden seien. Als sie bei ihm zu
Hause angekommen seien, habe er den anderen Angehörigen der (…) zu-
gerufen, sie sollen sofort ins Auto einsteigen. Er sei in Richtung der Berge
gefahren. Die Angehörigen der (…) hätten sie weiter verfolgt und auf sie
geschossen. Er habe zusammen mit den Angehörigen der (…), ausgenom-
men dem Verletzten, das Auto verlassen und sei zu Fuss weiter in die
Berge geflohen. Dort sei es zu einer Schiesserei gekommen, welche rund
zwei Stunden gedauert habe. Er sei von einem Granatsplitter am linken
Fuss getroffen worden. Drei der Angehörigen der (…) hätten weiter auf die
(…) geschossen. Er habe sich zusammen mit den restlichen Mitgliedern
der (…) möglichst weit entfernt. Bis am nächsten Morgen seien sie gelau-
fen. Mit dem Mobiltelefon eines (…)-Mitglieds habe er einen Freund kon-
taktiert. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass die (…) seinen Bruder und Vater
mitgenommen hätten, der Kommandant der (…) umgebracht und einige
Soldaten verletzt worden seien. Die Angehörigen der (…) hätten ihm einen
E-3225/2017
Seite 3
Schlepper organisiert. Nach einigen Tagen, nachdem sein Schwager Geld
organisiert gehabt habe, sei er in die Türkei gelangt. Die Reise in die
Schweiz habe rund 12‘000 US-Dollar gekostet. Er habe dies durch den
Verkauf (…) seiner Brüder finanzieren können. Aufgrund seiner Religions-
angehörigkeit sei er ständig als gottlos bezeichnet worden und habe nach
islamischen Regeln leben müssen. Seit er in der Schweiz sei, habe er sich
auf Facebook zur Situation im Iran geäussert und an Demonstrationen teil-
genommen. Seine Probleme würden ihn psychisch belasten.
A.c Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte geltend, sie sei zwei Mal
aufgrund der Probleme ihres Mannes verhört worden. Zudem werde sie
aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit und ihrer Ethnie als Kurdin benach-
teiligt. Sie habe in der Schule ihre Muttersprache nicht sprechen dürfen,
nach islamischen Regeln leben und einen Hijab tragen müssen.
B.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwer-
deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylge-
suche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen
Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragen, die Verfü-
gung der Vorinstanz sei aufzuheben, ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung auf-
zuheben und festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumut-
bar sei und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die
Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten und ein amtlicher Beistand einzusetzen.
D.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine Für-
sorgebestätigung zu den Akten.
E.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2017 bestätigte das Gericht den Beschwerde-
führenden den Eingang der Beschwerde.
E-3225/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-3225/2017
Seite 5
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
4.4 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderun-
gen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.
Der Beschwerdeführer sei nicht im Stande gewesen, die Personen der
(…)-Gruppe detailliert zu beschreiben. Er habe lediglich angegeben, dass
es (…)-Leute gewesen seien, die für die (…) Rechte gekämpft hätten.
Seine Aussagen zur Situation, als er beim Verletzen und als er mit diesem
bei sich zu Hause angekommen sei, seien sehr karg ausgefallen. Es er-
staune, dass seine Eltern nichts vom Besuch der (…) mitbekommen hät-
ten, obwohl sie unmittelbare Nachbarn seien. Es erscheine weiter unplau-
sibel, dass er nicht gewusst habe, wie viele Autos ihn verfolgt, wie sie bei
ihm zu Hause angehalten und den Verletzten einladen hätten, ohne dass
die (…) ihn eingeholt habe. Der Beschwerdeführer sei auch nach mehrma-
liger Aufforderung nicht in der Lage gewesen, die Situation bildlich zu be-
schreiben, sondern habe nur den Sachverhalt wiederholt. Aufgrund seiner
äusserst oberflächlichen Aussagen habe er seine Ausreisegründe nicht
glaubhaft darlegen können. Es erstaune daher nicht, dass er anlässlich der
Anhörung angeben habe, seine Identitätskarte sei bei der Hausdurchsu-
chung mitgenommen worden, indes anlässlich der BzP ausgesagt habe,
diese sei zu Hause.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe sich bezüglich des Ortes und Zeit-
punktes der Befragungen widersprochen. Zudem seien ihre Schilderungen
zu den Verhören sehr knapp ausgefallen. Aufgrund der unstimmigen, un-
plausiblen und unsubstantiierten Ausführungen hätten sie ihre Asylgründe
nicht glaubhaft machen können.
Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers sei fest-
zuhalten, dass dieser auf Nachfrage angegeben habe, nicht in einem be-
stimmten Verein aktiv zu sein. Er habe an mehreren Aktionen in (…) teilge-
nommen und Parolen ausgerufen und würde auf Facebook Verbrechen der
iranischen Regierung publik machen. Damit würde kein qualifiziertes exil-
politisches Engagement vorliegen, mithin auch keine Furcht vor flüchtlings-
relevanter Verfolgung. Sodann würden die Benachteiligungen aufgrund der
E-3225/2017
Seite 6
Religionszugehörigkeit und der Ethnie die von Art. 3 AsylG geforderte In-
tensität einer asylrelevanten Verfolgung nicht erfüllen. An diesen Feststel-
lungen würden auch die eingereichten Fotos und das Bestätigungsschrei-
ben betreffend Religionszugehörigkeit nichts zu ändern vermögen.
5.
5.1 In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden geltend,
die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig an-
gewendet und sie zu Unrecht nicht als Flüchtlinge anerkannt. Damit ver-
letze sie Bundesrecht.
5.2 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaftma-
chen ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ein-
lässlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen der Beschwerde-
führenden unstimmig, unplausibel, unsubstantiiert sowie ohne persönli-
chen Bezug und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Was in der Be-
schwerdeschrift dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussa-
gen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Zur Klärung der Unstim-
migkeit, ob die Identitätskarte des Beschwerdeführers bei einer Haus-
durchsuchung mitgenommen worden sei oder sich weiterhin zu Hause be-
finde, wird in der Rechtsmitteleingabe auf ein Missverständnis zwischen
dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher hingewiesen. Anlässlich der
BzP sei er – der Beschwerdeführer – davon ausgegangen, der Dolmet-
scher spreche von der Melli-Karte (Nationalkarte). Aus dem Protokoll der
BzP ergeben sich indes keine Anzeichen für etwaige Verständigungs-
schwierigkeiten. Namentlich unterzeichnete der Beschwerdeführer jede
einzelne Seite nach deren Rückübersetzung und bestätigte damit deren
Richtigkeit. Auf Seite 6 brachte er eine Korrektur an, mithin ist davon aus-
zugehen, dass er auch in Bezug auf die Identitätskarte beziehungsweise
Melli-Karte bei falscher Übersetzung eine Korrektur angebracht hätte.
Schliesslich bestätigte der Beschwerdeführer am Ende der Befragung die
Richtigkeit des Protokolls. Dabei hat er sich behaften zu lassen. Soweit er
in der Rechtsmitteleingabe weitere Missverständnisse anlässlich der An-
hörung geltend macht, substantiiert er diese nicht ansatzweise. Eine
Durchsicht des Protokolls ergibt indes keine Anhaltspunkte für Verständi-
gungsschwierigkeiten. Vielmehr gab der Beschwerdeführer auf entspre-
chende Frage an, er verstehe den Dolmetscher „gut“ und bestätigte am
Ende der Anhörung unterschriftlich, das Protokoll entspreche seinen An-
gaben und es sei ihm in eine verständliche Sprache übersetzt worden
E-3225/2017
Seite 7
(SEM-Akten A3/11 S. 8). Weitergehend vermögen die Beschwerdeführen-
den mit dem blossen Festhalten, sie hätten detailliert ausgesagt und dem
ausführlichen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhaltes nicht darzu-
legen, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlos-
sen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermei-
den, kann vollumfänglich auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.3 Weiter ist auch der vorinstanzliche Schluss nicht zu beanstanden, wo-
nach die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Anerkennung
als Flüchtlinge nicht erfüllten. In der Beschwerde machen sie geltend, sie
hätten nur (…) Jahre die Schule besuchen dürfen, könnten nicht an die
(…), würden keine Arbeit bei der (…) erhalten, müssten islamische Gebete
sprechen und können nicht in ihrer Muttersprache lesen und schreiben.
Indes unterlassen sie es im Einzelnen darzulegen, inwiefern ihnen persön-
lich daraus ein Nachteil erwachsen sein soll. Solches ist auch nicht ersicht-
lich. Weiter äussern sich die Beschwerdeführenden in der Rechtsmittelein-
gabe nicht zum exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers, wel-
ches von der Vorinstanz zu Recht als nicht asylrelevant bewertet wurde.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre
Asylgesuche abgelehnt hat.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg-
weisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E-3225/2017
Seite 8
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
8.
8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
8.2 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest,
dass weder die im Iran herrschende politische Situation noch andere
E-3225/2017
Seite 9
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung der Beschwerdeführen-
den in ihren Heimatstaat sprechen. Die Beschwerdeführenden verfügen in
ihrem Heimatstaat über ein eigenes Haus, (…) und (…). Der Beschwerde-
führer hat vor seiner Ausreise (…)- und (…) betrieben und somit ihren Le-
bensunterhalt bestreiten können. Sodann ist davon auszugehen, dass die
Familie des Beschwerdeführers nicht zur ärmsten Unterschicht gehört, hät-
ten sie ansonsten nicht 12‘000 US-Dollar für die Reise aufbringen können.
Zudem verfügen sie über ein bestehendes Beziehungsnetz. Die Eltern und
zahlreiche Geschwister der Beschwerdeführenden leben nach wie vor im
Iran und werden ihnen bei einem Neuanfang behilflich sein können. Ferner
hat die Vorinstanz bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerde-
führers zutreffend festgehalten, dass Unzumutbarkeit jedenfalls dann nicht
vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard
entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Zu diesen Erwägun-
gen äussert sich der Beschwerdeführer in der Rechtmitteleingabe nicht.
Auch hat er im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8
AsyG) kein ärztliches Zeugnis eingereicht. Es ist demnach davon auszu-
gehen, dass er nicht in ärztlicher Behandlung ist und auch keiner solchen
bedarf, zumal er sich in der BzP als gesund bezeichnet hatte (vgl. SEM-
Akten A3/11 S. 7 f.). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch
als zumutbar.
8.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung Irans die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-3225/2017
Seite 10
10.
10.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung sowie die amtliche Verbeiständung. Aufgrund der
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichts-
los zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Vorausset-
zungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3225/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Versand: