B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3226/2015
Ur t e i l vom 1 6 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 18. März 2015 / N (…).
E-3226/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 30. November 2009 an die Schweizerische Botschaft in
Colombo suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach. Zur
Begründung machte er geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus
B._______, C._______, D._______. Wegen des Krieges hätten er und
seine Familie ein schwieriges Leben. 1990 seien sie von D._______ nach
E._______ vertrieben worden.
B.
Am 19. Dezember 2009 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer auf
– sofern er am Gesuch festhalte – seine Asylgründe detailliert darzulegen
und allfällige Beweismittel einzureichen. Innert Frist liess sich der Be-
schwerdeführer nicht vernehmen.
C.
Am 30. Juli 2010 gingen bei der Botschaft – jeweils in Kopien – die Identi-
tätsausweise des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, ein Formular
IDP-Center, eine Geburtsurkunde mit englischer Übersetzung sowie eine
Heiratsurkunde ein.
D.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2011 teilte die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer mit, sie erachte den Sachverhalt als erstellt; eine Befragung sei
nicht erforderlich. Sie beabsichtige das Asylgesuch abzuweisen. Dazu ge-
währte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör. Innert
der angesetzten Frist liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen.
E.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2014 wandte sich die Schweizerische Botschaft
an den Beschwerdeführer und bat ihn, den bereits vereinbarten Termin zur
Befragung telefonisch zu bestätigen.
F.
Am 27. Juni 2014 hörte die Schweizerische Botschaft in Colombo den Be-
schwerdeführer zu den Asylgründen an. Dabei führte er aus, sein Schwa-
ger sei 1990 verschwunden. Nachdem sich dessen Ehefrau wieder verhei-
ratet habe, hätten er und seine Ehefrau deren drei Kinder adoptiert. Im
Jahre 2009 sei der jüngste Adoptivsohn verschwunden. Er selbst sei mit
seiner Familie vom F._______ in verschiedene IDP-Camps gebracht wor-
den. Dabei hätten sie ihren ganzen Besitz verloren. Nach einem halben
E-3226/2015
Seite 3
Jahr seien sie nach B._______ zurückgekehrt. Im Jahre 2011 hätten Un-
bekannte von ihm ein Lösegeld für die Freilassung seines Adoptivsohnes
verlangt. Dabei sei ihm mit der Entführung seiner Adoptivtochter gedroht
worden. Er habe das Lösungsgeld nicht bezahlen können. In der Folge
habe er von den Unbekannten nichts mehr gehört. Ausser finanziellen
Schwierigkeiten habe er keine Probleme in seinem Heimatland.
G.
Mit Verfügung vom 18. März 2015 bewilligte das SEM dem Beschwerde-
führer die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Mit
Schreiben vom 1. April 2015 leitete die Schweizerische Botschaft in Co-
lombo die Verfügung an den Beschwerdeführer weiter und am 4. April 2015
wurde sie ihm eröffnet.
H.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2015 an die Schweizerische Botschaft (Eingang
Botschaft: 8. Mai 2015) reichte der Beschwerdeführer Beschwerde ein und
beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die
Rechtsmitteleingabe ging am 21. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsge-
richt ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer
Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und
Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Indes weist die Eingabe keine Unklarheiten
auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine
Amtssprache zu verzichten ist (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-3639/2013 vom 10. Juli 2013).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E-3226/2015
Seite 4
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28.
September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52
und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei-
ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG).
4.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten rest-
riktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspiel-
raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE
2011/10 E. 3.3).
E-3226/2015
Seite 5
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig, weshalb sein Asylgesuch
abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei. Zur
Begründung führt die Vorinstanz aus, für die Gewährung der Einreise in die
Schweiz sei die Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der
Einreisebewilligung massgebend. Die Einreisebewilligung diene nicht dem
Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern soll demjenigen gewährt wer-
den, der aktuell des Schutzes des Zufluchtslandes bedürfe. Die vom Be-
schwerdeführer im Zusammenhang mit dem Krieg erlittenen Nachteile
seien somit nicht einreiserelevant. Sodann stellten der Verlust des Besitzes
sowie finanzielle Probleme keine einreisebeachtlichen Umstände im Sinne
von Art. 3 AsylG dar.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, da
der Vater und der Bruder seiner Adoptivtochter verschwunden seien, sei
die Adoptivtochter gezwungen, versteckt zu leben. Dazu ist festzustellen,
dass dieses Vorbringen mit den Aussagen des Beschwerdeführers anläss-
lich des Interviews nicht übereinstimmt, mithin dies als nicht glaubhaft zu
erachten ist.
Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt sodann, dass die allgemeine Si-
tuation für die Tamilen, insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas,
während des langjährigen Bürgerkriegs schwierig war. Indes hat sich seit-
her die allgemeine Lage in Sri Lanka wesentlich verändert. Einer erhöhten
Verfolgungsgefahr sehen sich heute Personen ausgesetzt, die einer be-
stimmten Risikogruppe angehören (dazu im Einzelnen BVGE 2011/24).
Der Beschwerdeführer gehört offensichtlich keiner dieser Gruppen an.
Weitergehend legt der Beschwerdeführer mit dem sinngemässen Wieder-
holen seiner Asylvorbringen nicht substantiiert dar, inwiefern die angefoch-
tene Verfügung Bundesrecht verletzen oder aus einen anderen Beschwer-
degrund mangelhaft sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Dem Be-
schwerdeführer ist ein weiterer Verbleib in Sri Lanka zumutbar, und er ist
nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Vorinstanz hat dem-
nach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht
bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
E-3226/2015
Seite 6
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art.
106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grund-
sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3226/2015
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweize-
rische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli