Abtei lung V
E-3227/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
A._______, Nigeria,
vertreten durch Elio G. Baumann, (_______),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 7. Mai 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3227/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 27. November 2007 verliess und über Italien am 7. Januar
2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte,
dass am 25. Januar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel
die summarische Befragung und am 10. April 2008 die Anhörung zu
den Asylgründen durch das BFM stattfand,
dass der Beschwerdeführer dabei angab, sein Vater sei im C._______
Einwohner zählenden D._______ Chefpriester eines E._______
gewesen und am 7. November 2007 verstorben,
dass der zum F._______ bekehrte Beschwerdeführer aufgefordert
worden sei, die Aufgabe des Vaters weiterzuführen, was er verweigert
habe,
dass die Dorfbewohner deswegen seine Mutter und seinen Bruder um-
gebracht und das Haus der Familie niedergebrannt hätten,
dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor weiterer Verfolgung mit Hil-
fe eines Pastors ausser Landes geflohen sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Mai 2008 – eröffnet am 8. Mai
2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung des Beschwereführers aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe ohne entschuldbare Gründe keinerlei Reise-
oder Identitätspapiere abgegeben,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstanziiert, realitäts-
fremd und widersprüchlich seien und deshalb als unglaubhaft zu quali-
fizieren seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2008 gegen die-
se Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei sinngemäss die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen
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Verfügung unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, und eventuell
"die vorläufige Aufnahme zwecks Beschaffung rechtsgenüglicher
Identitätspapiere" beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Mai 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer prozessfähig und durch die angefochtene
Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch mate-
riell zur Sache zu äussern hatte,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Voll-
zugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des
Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3)
AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, daher
die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summari-
schen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32
Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen
Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bil-
det (vgl. Urteil BVGE 2007/8 E. 5),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist,
dass in der Beschwerde diesbezüglich lediglich vorgebracht wird,
Schwarzafrikaner strandeten bekanntlich beinahe täglich an den Küs-
ten Europas, und der Beschwerdeführer werde sich zwecks Beschaf-
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fung von Papieren mit seinen Angehörigen in der Heimat und mit der
Botschaft G._______ in Verbindung setzen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend auf die
klaren Unglaubhaftigkeitsindizien bezüglich der protokollierten Anga-
ben des Beschwerdeführers zum Fehlen von Identitätsdokumenten
hingewiesen hat und an dieser Feststellung auch die Ausführungen in
der Beschwerde offenkundig nichts zu ändern vermögen,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs solche Dokumente ein-
zureichen, zu Recht verneint hat,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers mit
überzeugender Begründung als völlig unglaubhaft qualifiziert hat und
es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht gelingt, diesen Erwägun-
gen in der Beschwerde Stichhaltiges entgegenzusetzen, soweit er sich
mit den konkreten Unglaubhaftigkeitsargumenten des BFM überhaupt
auseinandersetzt,
dass unter diesen Umständen zur Vermeidung unnötiger Wiederholun-
gen im Wesentlichen auf die Begründung der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4
VwVG) und festgestellt werden kann, dass auch das Bundesverwal-
tungsgericht die Vorbringen des Beschwerdeführers als unsubstanzi-
iert, realitätsfremd und widersprüchlich und mithin als völlig unglaub-
haft qualifiziert,
dass angesichts der widersprüchlichen, lebensfremden und unlogi-
schen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Identitätspapieren,
zu den Umständen der Reise in die Schweiz und zu seinem familiären
Umfeld einerseits und dem offensichtlichen Fehlen von Anstrengungen
hinsichtlich der Beschaffung von Ausweisschriften aus dem Heimat-
staat andererseits auch die vom Beschwerdeführer behauptete Min-
derjährigkeit nicht als glaubhaft zu qualifizieren ist (vgl. in diesem Zu-
sammenhang EMARK 2001 Nr. 22 S. 182 f.),
dass bei dieser klaren Aktenlage vorliegend offensichtlich auch keine
weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vorzu-
nehmen sind beziehungsweise waren,
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dass das BFM somit zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf die
Erteilung einer solchen hat, weshalb auch die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl.
auch EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1
AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil ange-
sichts der offensichtlich unglaubhaften Vorbringen keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen wür-
de (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des – so-
weit aus den Akten ersichtlich – gesunden Beschwerdeführers spre-
chen (Art. 83 Abs. 4 AuG) und auch diesbezüglich auf die in der Be-
schwerde unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz ver-
weisen werden kann,
dass sich aus den Akten in der Tat keine Hinweise für die Annahme er-
geben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Hei-
mat aus individuellen Gründen beispielsweise wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Art in eine existenzbedrohende Situation, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG),
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dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und mög-
lich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 zu qualifizieren ist,
dass für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme – zu welchem
Zweck auch immer (vgl. Beschwerdebegehren Nr. 2) – deshalb keine
Veranlassung besteht,
dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG, Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Aufenthalt und Rückkehrförderung (Kopie zu den Akten
Ref.-Nr. N_______)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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