B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3227/2017
Ur t e i l vom 1 5 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. Mai 2017 / N (…).
E-3227/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. Oktober 2015 in der Schweiz um
Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 27. November 2015
und der Anhörung vom 30. März 2017 sowie deren Fortsetzung vom
19. April 2017 führte er im Wesentlichen Folgendes aus:
Er sei Staatsangehöriger von Sri Lanka, tamilischer Ethnie, und habe zu-
sammen mit seiner Mutter und Schwester bis Mitte August 2015 in
B._______, Distrikt Jaffna, gelebt. Sein Vater sei im Jahr 1995 getötet wor-
den. Die Schule habe er bis ins Jahr 2011 besucht und mit dem A-Level
abgeschlossen. Über eine Berufsausbildung verfüge er nicht, er habe je-
doch bis zu seiner Ausreise als Maurer beziehungsweise Maler in Jaffna
gearbeitet. Von August 2015 bis zum 24. Oktober 2015 habe er sich in Co-
lombo versteckt gehalten.
Er habe die Partei TNA (Tamil National Alliance) unterstützt, indem er für
ein Mitglied dieser Partei namens C._______ anlässlich der Wahlen im
September 2013 Zelte aufgebaut und Poster aufgeklebt habe. Dafür sei
ihm eine staatliche Stelle versprochen worden, dieses Versprechen sei je-
doch nicht eingehalten worden. Wegen dieser Aktivitäten habe er nie Prob-
leme gehabt. Von D._______ (ehemaliges TNA-Mitglied) sei im November
2013 ein zweitägiger Hungerstreik für die Entlassung von Kriegsgefange-
nen organisiert worden. Er (Beschwerdeführer) habe erneut in der Hoff-
nung mitgeholfen, eine staatliche Stelle zu erhalten. Etwa 15 Personen hät-
ten am Hungerstreik teilgenommen. Am ersten Abend seien Mitglieder des
CID (Criminal Investigation Department) gekommen und hätten versucht,
ihn wegzuschicken. Einige Tage später sei er von CID-Leuten auf der
Strasse angehalten und aufgefordert worden, für eine Befragung mitzuge-
hen. Nachdem er sich geweigert habe, sei er bedroht, gefesselt, in ein
Fahrzeug gebracht und mit Füssen getreten worden. Durch seine Teil-
nahme am Hungerstreik sei er verdächtigt worden, mit den LTTE (Libera-
tion Tigers of Tamil Eelam) in Verbindung zu stehen und politisch aktiv zu
sein. Er sei verhört und gefoltert worden. Am nächsten Morgen sei er ent-
lassen und in einem Fahrzeug nach Hause gebracht worden. Seither habe
er keine Verbindungen zur TNA mehr gehabt. Im August 2015 seien CID-
Leute zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn aus ihm unbekannten
Gründen gesucht. Er sei deshalb nicht mehr nach Hause, sondern nach
Colombo gegangen. Während der Zeit in Colombo sei er mehrmals bei sich
zu Hause gesucht worden. Im Dezember 2015 habe seine Mutter einen
E-3227/2017
Seite 3
Brief erhalten, wonach er für eine Befragung vorgeladen worden sei. Zwei
Tage später sei er erneut von Mitgliedern des CID bei sich zu Hause auf-
gesucht worden. Seine Mutter habe diesen erzählt, dass er nicht mehr in
Sri Lanka sei. Vor drei Monaten sei er erneut gesucht worden, weil seine
Familie Besuch von einer Person erhalten habe, von der das CID dachte,
es handle sich um ihn.
Sri Lanka habe er am (…) 2015 mit seinen eigenen Pass auf dem Luftweg
verlassen und sei am (…) 2015 in die Schweiz eingereist. Sein Pass sei
ihm vom Schlepper weggenommen worden.
Als Beweismittel reichte er folgende Dokumente ein: seine heimatliche
Identitätskarte, eine Blutspenderkarte, einen Blutspenderausweis, ein
Schreiben der Behörden, zwei Schreiben von Priestern, eine Bestätigung
der Behörden (alle im Original), eine Todesurkunde des Vaters (inklusive
englischer Übersetzung) und einen Eheschein (beides beglaubigte Ko-
pien), eine Kopie eines Zeitungsartikels sowie seine Geburtsurkunde (eng-
lische Übersetzung).
B.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2017, eröffnet am 5. Mai 2017, verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und den Weg-
weisungsvollzug.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 6. Juni 2017
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei fest-
zustellen, dass die vorinstanzliche Verfügung den Anspruch auf gleiche
und gerechte Behandlung verletze und deshalb nichtig/ungültig sei. Die
Vorinstanz sei anzuweisen, sein Asylverfahren weiterzuführen. Die ange-
fochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Willkürverbots, eventualiter
wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter zur
Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver-
halts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivzif-
fern 4 bis 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
E-3227/2017
Seite 4
In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei für das vorliegende Verfah-
ren mitzuteilen, aus welchen Gerichtspersonen sich das Spruchgremium
zusammensetze, und zu versichern, dass diese zufällig ausgewählt wor-
den seien. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell ent-
scheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge.
Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen zu den Akten:
zwei Stellungnahmen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers
zum Lagebild des SEM vom 30. Juli und 18. Oktober 2016;
ein Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014;
eine Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014;
eine Zusammenstellung von Länderinformationen zu Sri Lanka, in-
klusive Anhang (CD mit Quellen) vom 9. Mai 2017;
ein Formular des sri-lankischen Generalkonsulats zur Ersatzreise-
papierbeschaffung;
26 verschiedene Zeitungsberichte und Länderinformationen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2017 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers
mit und gab ihm den Namen der SEM-Mitarbeiterin bekannt, welche die
angefochtene Verfügung verfasst hatte. Gleichzeitig forderte es ihn auf, ei-
nen angesichts des überdurchschnittlichen Umfangs der Eingabe erhöhten
Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.– zu leisten.
E.
Der Kostenvorschuss ging am 30. Juni 2017 fristgerecht ein.
F.
Am 30. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergän-
zung mit folgenden Beweismitteln ein:
drei Zeitungsartikel bezüglich der Leichen von vermissten Fischern
vom 9., 10. und 11. Oktober 1995 mit englischer Übersetzung;
zwei Schreiben von E._______ betreffend die gesundheitliche Situ-
ation der Mutter vom 15. November 2016 und 31. Mai 2017;
Kopien von Rationierungskarten seiner Familie und derjenigen sei-
ner Schwester vom 11. Juni und 7. August 2012;
eine Übersetzung des Auszugs aus dem Heiratsregister seine
Schwester betreffend;
E-3227/2017
Seite 5
zehn Fotos der Wohn- und Lebenssituation seiner Familie;
ein Foto des Beschwerdeführers anlässlich einer Demonstration in
F._______ vom (…) 2016.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, mit Aus-
nahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten.
1.2 Dem Antrag um Bekanntgabe und Bestätigung der Zufälligkeit des
Spruchgremiums wurde mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2017 Ge-
nüge getan. Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des
Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017
vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt
eine Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung, des
Willkürverbots, des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen
und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
E-3227/2017
Seite 6
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Verfügung der Vorinstanz leide
an einem schweren formellen Mangel, welcher die Verfügung nichtig ma-
che. Die Verfügung verletze den zentralen Anspruch auf Rechtsgleichheit,
da aus ihr nicht hervorgehe, welche Personen für den Entscheid zuständig
gewesen seien.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdefüh-
rer der Name der für die angefochtene Verfügung zuständigen Fachspezi-
alistin des SEM bekannt gegeben, ohne dass er in der Folge Einwände
gegen die betreffende Person geltend machte. Das Fehlen der Namen in
der angefochtenen Verfügung selbst stellt keinen besonders schwerwie-
genden Mangel dar, welcher die Nichtigkeit der Verfügung nach sich ziehen
würde (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8.4 [zur
Publikation vorgesehen]).
5.2 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der Be-
schwerdeführer mit der zeitlichen Distanz zwischen BzP und den Anhörun-
gen. Dieser Zeitraum stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar,
zumal es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung,
die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justizi-
able Verfahrenspflicht handelt (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom
29. März 2018 E. 5.2).
5.3 Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei in ihrer Be-
gründung nicht auf die Beweismittel, insbesondere die Todesurkunde des
Vaters und den Zeitungsartikel, eingegangen. Die Todesurkunde sei rudi-
mentär übersetzt worden, der Zeitungartikel jedoch nicht und es sei von
ihm auch keine Übersetzung verlangt worden. Auch zu seinen finanziellen
Verhältnissen habe sie keine Abklärungen getroffen. Damit habe sie die
Begründungspflicht verletzt und den Sachverhalt unvollständig festgestellt.
Die Vorinstanz muss sich nicht mit allen Aussagen des Beschwerdeführers
einzeln auseinandersetzen. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor,
dass sie die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers gewürdigt
hat und eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Sie hat
sich mit den Beweismitteln genügend auseinander gesetzt. Anlässlich der
Anhörung fasste der Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt des Zei-
tungsartikels zusammen (vgl. SEM-Akten A13 F6 und A15 F79); die Todes-
urkunde reichte er selbst inklusive englischer Übersetzung ein. Er konnte
sich zudem zu seinen Lebensbedingungen in Sri Lanka äussern und gab
E-3227/2017
Seite 7
an, bis zu seiner Ausreise als Maurer gearbeitet zu haben (vgl. A13 F21 f.).
Die auf Beschwerdeebene aufgeführten Punkte beziehen sich sodann auf
die Würdigung des Sachverhalts und nicht auf die Begründungspflicht der
Vorinstanz.
5.4 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Vorinstanz habe die aktu-
elle Situation in Sri Lanka unvollständig und nicht korrekt abgeklärt und das
vom SEM erstellte Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderun-
gen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Die Vorinstanz habe
es unterlassen, die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Ge-
neralkonsulat, die Ereignisse bei den Rückschaffungen vom 16. November
2016 sowie im Jahr 2017 korrekt und vollständig abzuklären.
Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hin-
tergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Seine Vorbringen stufte
sie als insgesamt unglaubhaft ein. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal
sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers auseinandersetzte und ihm eine sachgerechte Anfechtung ermög-
lichte. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpra-
xis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer ver-
treten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer ande-
ren Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer ver-
langt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der
rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und voll-
ständig festgestellt. Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers auf die
Beweiswürdigung bezieht, ist in den nachfolgenden Erwägungen darauf
einzugehen.
5.5 Die geltend gemachte Verletzung des Willkürverbots ist nicht genügend
substantiiert. Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen
zum Asylpunkt erscheint das Ergebnis der Vorinstanz durchaus vertretbar.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt, wie erwähnt, nicht vor, wes-
halb auch das Willkürverbot nicht verletzt ist. Eine andere Würdigung des
Sachverhalts durch die Vorinstanz als vom Beschwerdeführer gewünscht,
bedeutet noch keine Willkür.
5.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
E-3227/2017
Seite 8
6.
Die Beweisanträge des Beschwerdeführers (Fristansetzung zur Einrei-
chung einer vollständigen Übersetzung des von ihm bereits früher einge-
reichten Zeitungsartikels des Jahres 1995 über die Ermordung seines Va-
ters durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte, zur Einreichung von Unter-
lagen zur wirtschaftlichen Armut und zu den nicht bestehenden familiären
und wirtschaftlichen Ressourcen der Familie sowie zur Einreichung von
Unterlagen zu seinem exilpolitischen Engagement in der Schweiz) wurden
mit der Nachreichung dieser Unterlagen hinfällig.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behör-
den das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforde-
rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und
7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-3227/2017
Seite 9
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.2 f. und 2012/5 E. 2.2).
8.
8.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-
instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er als absolute
Nebenfigur im Hungerstreik, ohne führende Rolle und ohne selbst daran
teilgenommen zu haben, in der von ihm geschilderten Weise vom CID ver-
folgt worden sein soll. Er sei nicht in der Lage gewesen, plausibel und
nachvollziehbar zu erklären, wie er dazu gekommen sei, am Hungerstreik
mitzuhelfen. Obwohl er angeblich zwei Tage lang anlässlich dieses Streiks
Flyer verteilt habe, habe er die Eindrücke und Erlebnisse nicht substantiiert
schildern können. Auch seine Schilderungen zur Festnahme seien detail-
arm ausgefallen. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb er nach der Freilas-
sung zwei Jahre in Ruhe gelassen worden sei, an keinen weiteren Anläs-
sen teilgenommen habe und dennoch plötzlich gesucht worden sei. Als
nachgeschoben zu betrachten sei seine Erklärung, er habe diese Prob-
leme aufgrund seines familiären Hintergrunds gehabt, zumal er anlässlich
der ersten Anhörung explizit verneinte, deswegen Schwierigkeiten gehabt
zu haben. Widersprüchlich seien seine Aussagen zur Chronologie der Er-
eignisse ausgefallen (Hilfe D._______ und C._______). Die Schreiben der
Priester und der Behörden seien als Gefälligkeitsschreiben zu taxieren be-
ziehungsweise sogar als Fälschung einzustufen. Die Tatsache, dass er
sein Heimatland mit seinem eigenen Reisepass legal habe verlassen kön-
nen, spreche dafür, dass er nicht von den Behörden gesucht werde. Allfäl-
lige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestandene Risikofaktoren hätten kein
Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auslösen kön-
nen. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asyl-
relevanter Weise verfolgt werden sollte. Es bestehe kein begründeter An-
lass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt sein werde.
8.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen entgegnet der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerdeschrift, entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er
E-3227/2017
Seite 10
ausgeführt, weshalb er der TNA im Wahlkampf geholfen und beim Hunger-
streik teilgenommen habe; ihm sei eine Arbeitsstelle versprochen worden.
Er habe nicht an der Organisation des Hungerstreiks mitgewirkt, sondern
habe lediglich zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort
erscheinen müssen. Seine Motivation sei somit finanzieller Art gewesen,
was angesichts seiner Armut naheliege. Seine Verhaftung, die Drohungen
und Folterungen durch das CID habe er detailliert, spontan und in vielen
Punkten übereinstimmend geschildert. Seine Erinnerung sei zufolge der
weit auseinanderliegenden BzP und der Anhörungen verständlicherweise
verblasst gewesen. Es sei möglich, dass er bei der Suche nach ihm im
August 2015 dem CID hätte erklären können, dass er keinerlei Aktivitäten
mehr ausübe und zu Unrecht verfolgt werde. Zufolge seiner Erfahrungen
im Jahr 2013 und dem Wissen, dass der Tod seines Vaters unbestraft ge-
blieben sei, habe er sich jedoch zur Flucht entschlossen. Seine Flucht habe
dazu geführt, dass seine kranke Mutter und auch sein Schwager mitge-
nommen worden seien und ihnen erklärt worden sei, er werde verdächtigt,
Verbindungen zu den Separatisten zu unterhalten. Er erfülle zahlreiche der
vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren. Sein Vater sei
aus Sicht der sri-lankischen Regierung extralegal getötet worden, da er die
LTTE unterstützt habe. Nach Auffassung der Behörden stamme der Be-
schwerdeführer deshalb aus einer LTTE-Familie. Bereits vor seiner Aus-
reise sei er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten, weshalb davon
auszugehen sei, dass sein Name auf einer Watch- beziehungsweise Stop-
List geführt werde. Sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz (Teil-
nahme an einer Demonstration in F._______), seine Flucht und sein mehr-
jähriger Aufenthalt im Ausland sowie das Fehlen von offiziellen Reisedoku-
menten würden bei einer Einreise die Verdachtsmomente der sri-lanki-
schen Behörden erhöhen. Bei dieser Konstellation von Risikofaktoren
könnte er bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka den Flughafen in
Colombo nicht unbemerkt verlassen und es würde zu einer näheren Über-
prüfung seiner Person kommen. Dabei würden zahlreiche weitere Risiko-
faktoren zutage getragen, was zu einer Verhaftung entweder direkt am
Flughafen oder aber zu einem späteren Zeitpunkt führen würde, dies mit
den entsprechenden asylrelevanten Folgen. Er sei deshalb als Flüchtling
anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren.
In seiner Beschwerdeergänzung wiederholt der Beschwerdeführer, sein
Vater sei im Jahr 1995 extralegal durch Angehörige der sri-lankischen Ma-
rine getötet worden; dies werde durch die Zeitungsberichte belegt. Er
selbst stelle zufolge seines Aufenthalts in der Schweiz und seinem Inte-
E-3227/2017
Seite 11
resse an der Aufklärung der Tötung seines Vaters für die sri-lankischen Si-
cherheitskräfte eine Gefahr dar. Diese Aufklärungsversuche und sein Hin-
tergrund (extralegal getöteter Vater mit Verdacht auf Unterstützung der
LTTE, Hilfeleistungen zu Gunsten der TNA und illegale Flucht, nachdem
das CID nach ihm gesucht hatte) seien für die sri-lankischen Sicherheits-
kräfte Zeichen, dass er an einem Wiederaufleben des tamilischen Separa-
tismus interessiert sei. Es könne mit fast einhundertprozentiger Sicherheit
davon ausgegangen werden, er befinde sich auf einer Stop- oder Watch-
List und ihm würde bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung dro-
hen.
Auf Beschwerdeebene reicht er die in der Sachverhaltsdarstellung unter
Buchstaben C. und F. erwähnten Beweismittel ein.
9.
9.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den An-
forderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht ge-
nügen. Seine Ausführungen zum Hungerstreik sowie der anschliessenden
Festnahme sind vage und oberflächlich ausgefallen. In der Beschwerde
führt er aus, er habe am Hungerstreik teilgenommen in der Hoffnung, eine
bezahlte Arbeitsstelle zu erhalten. Anlässlich der Anhörung erzählte er hin-
gegen, bis zu seiner Ausreise als Maurer gearbeitet und somit ein Einkom-
men generiert zu haben. Der Beschwerdeführer absolvierte sodann nicht
nur die obligatorische und vom Staat unterstützte Schulzeit bis zum O-Le-
vel, sondern schloss mit dem A-Level ab. Dies spricht gegen die von ihm
geltend gemachte prekäre finanzielle Situation, in welcher sich seine Fa-
milie befunden haben soll. Nach der angeblichen Ermordung seines Vaters
im Jahr 1995 wurden seine Mutter und Schwester mehrere Male befragt,
danach aber nicht mehr von den sri-lankischen Behörden belangt. Gemäss
seinen eigenen Aussagen hatte er selbst persönlich nie Probleme wegen
seines Vaters (vgl. A13 F18). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass
der Tod des Vaters beziehungsweise seine angebliche Nähe zu den LTTE
mit der geltend gemachten Suche des Beschwerdeführers im Zusammen-
hang steht. Vielmehr erscheint der Tod des Vaters zum heutigen Zeitpunkt
als nicht asylrelevant. Die Suche nach dem Beschwerdeführer fiel unglaub-
haft aus, und er konnte keine genauen Angaben darüber machen. Zudem
reiste er ohne Schwierigkeiten mit seinem eigenen Pass auf dem Luftweg
von Colombo aus, ohne dass er aufgehalten wurde. Dies weist darauf hin,
dass er von den heimatlichen Behörden nicht als eine Bedrohung für den
Staat angesehen worden ist.
E-3227/2017
Seite 12
Seine vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit ist als niederschwellig einzustu-
fen. Er nahm lediglich an einer einzigen Demonstration in F._______ im
Jahr 2016 teil. Weder in der Anhörung noch auf Beschwerdeebene legt er
dar, inwieweit er sich durch sein exilpolitisches Wirken derart exponiert
habe, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor einer asylrele-
vanten Verfolgung haben müsste. Vielmehr führte er anlässlich der zweiten
Anhörung im Jahr 2017 auf Nachfrage aus, in der Schweiz nicht politisch
aktiv zu sein (vgl. A15 F70). Es ist nicht davon auszugehen, dass er auf-
grund dieser Aktivitäten in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten
ist. Es liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.
Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie über-
haupt rechtserheblich sind, vermögen an der Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dabei handelt es sich
grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage in Sri Lanka
und die politische Situation beschreiben. Der Beschwerdeführer kann dar-
aus keine individuelle Verfolgung ableiten. Er selbst war sodann nie für die
LTTE tätig.
9.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag
in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten)
seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Ent-
scheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Be-
jahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden
das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respek-
tive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwir-
kung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Ein-
zelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
jaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausge-
fallen sind, er keine Verbindung zu den LTTE aufweist, keine Reflexverfol-
gung vorliegt und auch sein exilpolitisches Wirken als äusserst nieder-
schwellig zu beurteilen ist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risiko-
begründenden Faktoren. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der bald
E-3227/2017
Seite 13
dreijährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. In die
Gesamtwürdigung ist weiter der familiäre Hintergrund des Beschwerdefüh-
rers miteinzubeziehen. Weder seine Familie noch er selbst weisen aktuell
Verbindungen zu den LTTE auf. Sein Vater, welcher angeblich zufolge der
Tätigkeiten für die LTTE getötet worden sei, starb bereits im Jahr 1995. Der
Beschwerdeführer selbst führte aus, dass er deswegen jedoch nie persön-
lich Probleme gehabt habe (vgl. A13 F18). Es ist nicht anzunehmen, dass
ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus
den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Län-
derinformationen.
9.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
10.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
E-3227/2017
Seite 14
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner
Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von ei-
ner solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Die Gefahr von Behelli-
gungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch pa-
ramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb
vorliegend ebenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen sei. Aufgrund der Papierbeschaffung über das sri-lankische Konsu-
lat in Genf würden die Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort
Kenntnis von seiner politischen Vergangenheit und seiner exilpolitischen
Tätigkeit erhalten. Wegen der bereits erlittenen Verfolgung bestehe bei den
standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden, welchen er sich
nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben. Zudem ver-
füge er nicht über ein wirtschaftliches und familiäres Netz, welches ihm bei
der Rückkehr nach Sri Lanka behilflich sein könnte. Bereits vor seiner Aus-
reise habe er in absolut ärmlichen Verhältnissen gelebt und sich nur des-
halb politisch betätigt, weil er sich davon als Gegenleistung eine Anstellung
versprochen habe. Er verfüge über keine Wohnmöglichkeit und aufgrund
der – durch die Ermordung des Vaters im Jahre 1995 eingetretenen – Ar-
mut, der Erkrankung der Mutter und dem Fehlen von Grundeigentum sowie
von Geschäftsbetrieben in seinem Umfeld, werde er auch keiner Erwerbs-
tätigkeit nachgehen können. Der Gesundheitszustand seiner Mutter sei de-
solat, und er müsste sie bei einer Rückkehr finanziell unterstützen. Bei sei-
E-3227/2017
Seite 15
nem eher kleinen sozialen Netzwerk hätte er Schwierigkeiten, eine Arbeits-
stelle zu finden, die sowohl für seinen und den Lebensunterhalt seiner Mut-
ter ausreichen würde. Seine Familie sei von der Hilfe des Staates abhän-
gig, was aufgrund der Rationierungskarten ersichtlich sei. Ihr Haus sei so-
dann sehr klein und werde bereits jetzt von fünf Personen bewohnt. Es
würden somit keine positiven individuellen Faktoren vorliegen, welche für
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden.
11.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender
Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine
Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin-
dernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungs-
vollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Wei-
ter ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts
an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfol-
gungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern ist
an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine un-
menschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall
vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte,
die über einen so genannten „Background Check“ (Befragung und Über-
prüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder
dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
11.4 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht weder Krieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse
der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nord-
provinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
E-3227/2017
Seite 16
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015
E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid er-
achtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins
„Vanni-Gebiet“ als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017
E. 9.5).
Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, (Distrikt Jaffna, Nordpro-
vinz). Seine Mutter und seine Schwester mit ihrer Familie leben immer
noch dort sowie auch weitere Tanten und Onkel. Der Beschwerdeführer ist
jung, gesund, verfügt über einen A-Level-Abschluss und arbeitete als Mau-
rer und Maler. Zu seiner Familie steht er in regelmässigem Kontakt. Es ist
davon auszugehen, dass sie ihn bei der Wiedereingliederung wird unter-
stützen. Daran ändern die angeblich ärmlichen Verhältnisse, in welchen
seine Familie lebt, nichts. Der Beschwerdeführer wohnte bereits vor seiner
Ausreise im Haus seiner Mutter zusammen mit dieser und der Familie sei-
ner Schwester (vgl. A13 S. 3). Es erübrigt sich deshalb auf die Fotos, wel-
che Personen vor einem Haus und verschiedene Räume zeigen, näher
einzugehen. Aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung ist ihm zu-
zumuten, sich eine eigene Existenz aufzubauen, und es ist davon auszu-
gehen, dass er nur temporär bei seiner Familie leben wird. Der Vollzug der
Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
11.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der
Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E-3227/2017
Seite 17
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangrei-
chen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu
ihm praxisgemäss auf Fr. 1‘500.– zu erhöhen (Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Berechtigterweise rügte er
die Nichtoffenlegung des Namens der SEM-Fachspezialistin, auch wenn
er diesbezüglich mit seinem Begehren um Feststellung der Nichtigkeit der
vorinstanzlichen Verfügung nicht durchdrang. Vor diesem Hintergrund
rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten um Fr. 100.– auf Fr. 1‘400.– zu
reduzieren (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Der am 30. Juni 2017 be-
zahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘500.– ist diesem Betrag an-
zurechnen und im Umfang von Fr. 100.– dem Beschwerdeführer zurückzu-
erstatten.
14.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschä-
digung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig
gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7
Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weniger als
Fr. 100.– (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe Kosten
gelten Spesen von mehr als Fr. 100.–; vgl. zum Ganzen: MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, RZ 4.69). Hinsichtlich der Rüge der Offenlegung des
Namens der SEM-Mitarbeiterin hat der Beschwerdeführer insofern obsiegt,
als ihm dieser mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2017 genannt wurde.
Mit allen anderen Rechtsbegehren ist er unterlegen. Im Teilurteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 16. Mai 2018 wurde eine redu-
zierte Parteientschädigung von Fr. 250.– zugesprochen; dies hauptsäch-
lich zufolge der fehlerhaften Eröffnung der Verfügung und der Verletzung
des Akteneinsichtsrecht. In jenem Verfahren erfolgte sodann auch ein
Schriftenwechsel, welcher für den Rechtsvertreter Aufwand generierte (vgl.
Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 16. Mai 2018 Buchstabe I. und E. 10).
Im vorliegenden Verfahren ist der Aufwand für die Rüge der Offenlegung
der Namen der SEM-Mitarbeiter als gering einzustufen (weniger als
Fr. 100.–), weshalb von einer Parteientschädigung abzusehen ist.
E-3227/2017
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘400.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.– wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet und der Restbetrag von Fr. 100.– dem
Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast