Abtei lung V
E-3228/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 0 8
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
X._______, Irak,
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Aargau,
_______,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesverwaltungsgericht,
Postfach, 3000 Bern 14.
Nichteintreten auf Beschwerde (Revision);
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2008
E-1008/2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-3228/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2008 stellte das Bundesamt für Migrati-
on (BFM) fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 11. Dezember 2006 ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
B.
Mit Urteil vom 7. April 2008 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die
gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 18. Februar
2008 (Poststempel) nicht ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, die Zwischenverfügung des Gerichts vom 26. Februar
2008, mit der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter dem
Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen
und der Gesuchsteller aufgefordert wurde, innert Frist entweder eine
Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu
leisten, sei an seine letzte bekannte Adresse versendet und am
7. März 2008 von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk „nicht
abgeholt“ retourniert worden. Da die Zustellung der Zwischenverfü-
gung mit dem Ablauf der Abholfrist (5. März 2008) rechtsgültig erfolgt
und innert Frist weder eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einge-
reicht noch der einverlangte Kostenvorschuss geleistet worden sei,
werde auf die Beschwerde androhungsgemäss im einzelrichterlichen
Verfahren nicht eingetreten.
C.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2008 (Poststempel) beantragt der Gesuch-
steller durch seine Rechtsvertreterin in revisionsrechtlicher Hinsicht
die Aufhebung des Urteils vom 7. April 2008 und die Wiederaufnahme
des Beschwerdeverfahrens. In prozessualer Hinsicht beantragt er den
Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Aussetzung des Wegwei-
sungsvollzugs) bis zum Entscheid über das Revisionsgesuch, den Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und unentgeltliche
Rechtspflege samt anwaltlicher Verbeiständung. Zur Stützung der Vor-
bringen reicht er die Kopie eines Austrittsberichts des A._______ vom
_______, eine Entbindungserklärung von der ärztlichen
Schweigepflicht vom _______ und eine Unterstützungsbe-
dürftigkeitserklärung des B._______ vom _______ zu den Akten. Auf
die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumen-
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te wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
D.
Am 19. Mai 2008 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Weg-
weisung bis auf Weiteres aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zustän-
dig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Be-
schwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 244).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach
Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsge-
suches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer-
deentscheides im Hinblick darauf angefochten, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann
(vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision
(Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die
Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwer-
deverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
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2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisions-
grund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im
Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller macht einen der in Art. 123 BGG enthaltenen
Revisionsgründe geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des
Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen form- und fristgerecht
eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 BGG kann die Revision in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei
nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweis-
mittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte,
unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem
Entscheid entstanden sind.
3.2 Zur Begründung des Revisionsgesuchs wird im Wesentlichen un-
ter Verweis auf den Austrittsbericht des A._______ vom _______
geltend gemacht, der Gesuchsteller sei vom _______ bis zum
_______ 2008 hospitalisiert gewesen. Der Bericht beweise seine
schwere Erkrankung, womit eine neue erhebliche Tatsache respektive
ein entscheidendes Beweismittel im Sinne von Art. 123 BGG vorliege.
Der Gesuchsteller habe den Bericht nicht früher beibringen können,
weil er ihn erst nach dem 7. April 2008 erhalten habe. Die notfallmässi-
ge Einlieferung in das A._______ sei über C._______ erfolgt, weshalb
er davon habe ausgehen können, er werde über die Abholeinladung
informiert oder diese werde ihm in das Spital weitergeleitet, was
unterblieben sei. Er habe erst nach seiner Entlassung aus der Klinik
von der Abholeinladung erfahren und in der Folge das Bundesverwal-
tungsgericht über seinen Spitalaufenthalt informiert.
3.3 Mit dem eingereichten Austrittsbericht des A._______ vom
_______ gilt als erstellt, dass der Gesuchsteller vom _______ bis zum
_______ 2008 hospitalisiert und nicht in der Lage war, die ihm vom
Bundesverwaltungsgericht an seine letzte bekannte Adresse
(_______) zugestellte Zwischenverfügung vom 26. Februar 2008 innert
der am 5. März 2008 abgelaufenen siebentägigen Abholfrist abzuho-
len. Aus den Akten ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte dafür,
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dass der Gesuchsteller im Spital über den erfolglosen Zustellversuch
der Zwischenverfügung an seine Wohnadresse informiert wurde. Mit
dem vor der Urteilsfällung am 7. April 2008 ausgefertigten Austrittsbe-
richt liegt somit ein entscheidendes Beweismittel vor, das geeignet ist,
eine neue erhebliche Tatsache (Hospitalisierung zur Zeit des Zustell-
versuchs der Zwischenverfügung vom 26. Februar 2008) im revisi-
onsrechtlichen Sinn zu belegen.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angerufene Revisionstat-
bestand von Art. 123 Abs. 2 BGG vorliegend erfüllt und das Revisions-
gesuch gutzuheissen ist. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 7. April 2008 ist aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wie-
der aufzunehmen. Gestützt auf Art. 42 AsylG darf der Gesuchsteller
den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 68 Abs. 2 i.V.m. Art 63 Abs. 3 VwVG), womit das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung
gegenstandslos wird.
5.2 Die Revisionsinstanz (das Bundesverwaltungsgericht) kann der
ganz obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zusprechen (Art. 68 Abs. 1 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG
und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der zu entschädigende Aufwand lässt sich zu-
verlässig abschätzen; auf das Einholen einer Kostennote wird deshalb
verzichtet (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung von Art. 8 - 13 VGKE
wird die Parteientschädigung auf Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
2.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. April 2008 wird
aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen.
3.
Der Gesuchsteller darf den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der
Schweiz abwarten.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem Gesuchsteller für das
Revisionsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuer).
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilage:
Formular Zahladresse)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (in Kopie)
- D._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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