B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3228/2016
Ur t e i l vom 3 0 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre beiden Töchter
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Sri Lanka,
alle Zentrum für Asylsuchende,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 4. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 14. Dezember 2015 für sich und ihre
beiden Töchter in der Schweiz um Asyl nach. Am 30. Dezember 2015
wurde sie summarisch befragt. Mit Schreiben vom 12. April 2016 wurde ihr
das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens sowie der Wegweisung
dorthin gewährt.
B.
Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin ersuchte das SEM die
italienischen Behörden um ihre Übernahme. Innert Frist liessen sich die
italienischen Behörden nicht vernehmen, bestätigten jedoch mit Schreiben
vom 5. April 2016, sie würden der Überstellung der Beschwerdeführerin
und ihrer beiden Töchter – alle namentlich und mit Geburtsdatum aufge-
führt und als „nucleo familiare“ bezeichnet – nach Italien (Flughafen Brin-
disi) zustimmen.
C.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2016 (eröffnet am 18. Mai 2016) trat die Vo-
rinstanz auf die Asylgesuche nicht ein und wies die Beschwerdeführerin
aus der Schweiz nach Italien weg und forderte sie auf, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauf-
tragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann
händigte sie der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen
die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2016 (Poststempel) reichte die Beschwerdefüh-
rerin mit ihren beiden Töchtern beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde ein und beantragte, es sei der Nichteintretensentscheid aufzu-
heben, die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch
materiell zu prüfen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde im Sinne vorsorglicher
Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über diese Erteilung von
Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und ein Rechtsbeistand beizuordnen.
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E.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 25. Mai 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
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mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fingierter
Zustimmung – auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
4.
4.1 In ihrer Verfügung vom 4. Mai 2016 hält die Vorinstanz fest, dass die
Beschwerdeführerin in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mit-
gliedstaaten eingereist sei. Weil die italienischen Behörden innert Frist zum
Ersuchen vom 19. Januar 2016 keine Stellung genommen hätten, sei die
Zuständigkeit am 20. März 2016 an Italien übergegangen. In ihrer Stellung-
nahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 27. April 2016 habe die
Beschwerdeführerin keine Gründe geltend gemacht, die gegen die Zustän-
digkeit Italiens sprechen würden. Nach Massgabe der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2015 (vgl. BVGE 2015/4) hätten
die italienischen Behörden in einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015
zugesichert, dass jede überstellte Familie in einer kindsgerechten Unter-
bringungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen
werde. In einem Schreiben vom 15. April 2015 habe der Vorsteher des De-
partements für Bürgerfreiheiten und Immigration des italienischen Innen-
ministeriums eine Liste mit Aufnahmeprojekten des "Sistema per
Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR)" übermittelt. Diese Liste sei durch ein
Rundschreiben, datiert vom 8. Juni 2015, den Dublin-Mitgliedstaaten zu-
gänglich gemacht worden. Gleichzeitig hätten die italienischen Behörden
erklärt, dass die genannten Projekte nebst Unterkunft und Verpflegung
eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen würden. Diese
von Italien erstellte Liste garantiere an sich bereits die erforderliche kinds-
gerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit (vgl. Urteil des
BVGer D-4394/2015 vom 27. Juli 2015). Am 15. Februar 2016 habe Italien
den Dublin-Staaten eine aktualisierte Liste der Projekte und der dort für
Familien reservierten Aufnahmeplätze zugestellt. Auf das Übernahmeersu-
chen hin, auf dem die Personalien detailliert festgehalten worden seien,
hätten die italienischen Behörden die Beschwerdeführerin und ihre Töchter
eindeutig als Familie registriert. Es würden auch keine Gründe vorliegen,
nach denen die Beschwerdeführerin in Italien gravierenden Menschen-
rechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Ferner seien keine Gründe gemäss
Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO oder Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu erkennen.
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Es würden keine Gründe vorliegen, die die Anwendung der Souveränitäts-
klausel rechtfertigen würden.
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, es sei ihr zwar bekannt,
dass das Gericht mit Referenzurteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 jüngst
erwogen habe, dass eine konkrete Zusicherung mit Namens- und Alters-
angabe zusammen mit allgemeinen Garantien einer familiengerechten Un-
terbringung genüge. Die Vorinstanz habe in ihrem Fall auch eine solche
Zusage erhalten. Sie habe aber Kenntnis eines Rundschreibens vom
15. Februar 2016 erhalten, in welchem kein Projekt in Brindisi aufgeführt
sei; in ganz Apulien sei nur ein Projekt aufgeführt. Ebenso seien die Plätze
in Brindisi bereits vergeben, weil das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
E-8010/2015 vom 4. Mai 2016 eine Familie mit einem Kind und mit Urteil
E-6098/2015 vom 26. April 2016 eine Mutter mit zwei Kindern bereits nach
Brindisi überstellt habe, womit die dort freien Plätze bereits vergeben seien.
Es sei folglich von Italien eine verbindliche Zusage einzuholen, welche ga-
rantiere, dass sie und ihre Kinder einen Platz in der Unterkunft in Foggia
bekämen. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass sie keine Plätze erhalten
würden. Im Übrigen bestehe infolge Unsicherheit betreffend Unterkunft in
Italien das Risiko einer Verletzung des Art. 3 Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), was auch aus
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) hervorgehe.
5.
5.1 Zunächst ist klarzustellen, dass die italienischen Behörden in einem
Dublin-Aufnahmeverfahren – wie das vorliegende – innert zwei Monaten
über das schweizerische Aufnahmegesuch zu entscheiden haben (Art. 22
Abs. 1 Dublin-III-VO). Wird innerhalb dieser Frist keine Antwort erteilt, wird
die Zustimmung fingiert (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Vorliegend hat Ita-
lien seine Zuständigkeit durch die zuerst stillschweigende sodann explizite
Zusage vom 5. April 2016 anerkannt, womit diese feststeht. Bei Überstel-
lungsverfahren von Familien nach Italien müssen – als Besonderheit –
zwar individuelle Garantien in schriftlicher Form vorliegen (vgl. BVGE
2015/4 E. 4.3). Hingegen sind diese Garantien eine Zulässigkeitsvoraus-
setzung für die Überstellung und keine Bedingung für die Anerkennung der
Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren.
5.2 Die Beschwerdeführerin befürchtet, ihre Überstellung sei nicht völker-
rechtskonform, insbesondere könne Art. 3 EMRK verletzt sein. Hierzu gilt
das Folgende. Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf das Urteil
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Tarakhel des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil des
EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12) in
einem Grundsatzurteil festgehalten, dass vor einer Dublin-Überstellung
von Familien mit Kindern nach Italien, von den italienischen Behörden in-
dividuelle Garantien einzuholen sind (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1). Diese Ga-
rantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden
Unterbringung stellen keine blosse Überstellungsmodalität dar, sondern
sind eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer
Überstellung nach Italien (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3). Aus inhaltlicher Sicht
wurde festgestellt, dass eine generelle Absichtserklärung der italienischen
Behörden nicht ausreiche. Um eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus-
schliessen zu können, "muss im Zeitpunkt der Verfügung vom SEM eine
konkrete und individuelle Zusicherung – insbesondere unter Namens- und
Altersangaben der betroffenen Personen – vorliegen, mit welcher nament-
lich garantiert wird, dass eine dem Alter der Kinder (oder des Kindes) ent-
sprechende Unterkunft der Familie in Italien zur Verfügung steht, und dass
die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt wird" (vgl. BVGE 2015/4
E. 4.3). Die Beschwerdeführerin zitiert das Urteil D-6358/2015 vom 7. April
2016. Gemäss diesem hat das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende
System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe
sowie Anerkennung der Familieneinheit zusammen mit einem Hinweis auf
allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form
von Rundschreiben als den erwähnten Voraussetzungen genügend be-
zeichnet (Urteil des BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 [zur Pub-
likation vorgesehen]). Mit individuellem Schreiben der italienischen Behör-
den vom 5. April 2016 werden die Beschwerdeführerin und ihre beiden
Töchter mit vollständigem Namen und Geburtsdatum und Herkunftsland
explizit erwähnt (SEM-Akten, A16). Ebenso erkennt Italien die Einheit die-
ser Familie und bezeichnet die drei aufgeführten Personen als „nucleo fa-
miliare“ (Kernfamilie). Nach dem Gesagten genügen die vorliegenden Zu-
sicherungen (Anerkennung als „nucleo familiare“ mit Namensnennung und
Altersangaben und Verweis auf das Rundschreiben vom 8. Juni 2015) und
es wird keine weitere Zusicherung benötigt. Die Beschwerdeführerin hat
keinen Anspruch auf genaue Auswahl der ihr zugesicherten Plätze und ihre
Befürchtung, dass infolge zweier Überstellungen ihre Plätze bereits verge-
ben seien, geht ins Leere. Ferner geht es bei der Angabe „Flughafen Brin-
disi“ um Überstellungsmodalitäten. Die Überstellung der Beschwerdefüh-
rerin und ihrer Töchter ist auch aus völkerrechtlicher Sicht zulässig.
5.3 Die Beschwerdeführerin fordert auf Beschwerdeebene implizit die An-
wendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, wonach
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jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschlies-
sen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlo-
sen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist. Diese Bestimmung ist jedoch nicht direkt anwendbar und
kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder inter-
nationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Italien ist
Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar
1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Italien die Richtlinien des Eu-
ropäischen Parlaments und Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 betreffend
gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des inter-
nationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die Richtlinie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie).
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien im vorliegenden Fall
seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten würde und die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder einer menschenunwürdigen oder ernied-
rigenden Behandlung ausgesetzt wären (Art. 3 EMRK), weshalb kein An-
lass zum sogenannten Selbsteintritt aus völkerrechtlichen Gründen be-
steht. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in BVGE 2015/9 fest, dem Ge-
richt komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999
(AsylV1, SR 142.311) keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Er-
messensentscheid der Vorinstanz zu, und es greife nur ein, wenn die Vo-
rinstanz das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unter-
schreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze. Dies ist vorlie-
gend nicht der Fall. Folglich kommt auch die Ermessenklausel von Art. 17
Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a AsylV1 nicht zur Anwendung.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Einwände der Beschwer-
deführerin nicht geeignet sind, eine Verletzung der Zuständigkeitsbestim-
mungen darzutun. Wie oben ausgeführt, sind solche auch nicht ersichtlich.
Die Vorinstanz ist zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen
und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin mit ihren beiden Töchtern nicht eingetreten. Für einen
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Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshinder-
nisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung und die entsprechende An-
weisung an die Vollzugsbehörden, ist mit vorliegendem Urteil gegen-
standslos geworden.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund
kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: