Abtei lung V
E-3229/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J u n i 2 0 0 9
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
Türkei,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlingen (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
23. Dezember 2003 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Parteien
E-3229/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz vor der Ausreise in C._______, verliess
sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 18. September 2003
und erreichte gleichentags die Schweiz und ersuchte am
25. September 2003 um Asyl.
B.
Am 26. September 2003 wurde der Beschwerdeführer in der damali-
gen Empfangsstelle des BFF in D._______ zu seinen Asylgründen
befragt und am 28. Oktober 2003 erfolgte die kantonale Anhörung. Da-
bei wies er unter anderem darauf hin, dass er sich von März 2001 bis
Ende Juli 2003 als Asylsuchender in Deutschland aufgehalten habe.
Danach sei er nach C._______ zurückgekehrt.
C.
Das Bundesgrenzschutzamt Weil teilte der Vorinstanz am 29. Septem-
ber 2003 auf deren Anfrage vom 26. September 2003 mit, dass der
Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland unter den Per-
sonalien E._______, erfasst sei, dass er am 5. März 2001 als
Asylbewerber eingereist sei, der Asylantrag am 25. April 2003
abgelehnt worden und das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen
sei. Am 2. Juli 2003 sei der Fortzug des Beschwerdeführers nach
unbekannt erfolgt. Seither sei er in Deutschland nicht mehr in
Erscheinung getreten. Eine Übernahme des Beschwerdeführers
komme nicht in Betracht, zumal er gemäss eigenen Angaben von
Istanbul in die Schweiz eingereist sei.
D.
Am 17. November 2003 ging beim (...) ein ärztliches Zeugnis vom
13. November 2003 betreffend den Beschwerdeführer ein, welches an
das BFF weitergeleitet wurde.
E.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2003 lehnte das BFF das Asylge-
such des Beschwerdeführers ab und verfügte seine Wegweisung so-
wie deren Vollzug aus der Schweiz. Zur Begründung führte es aus, die
Schilderungen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen
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an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Verfügung wurde dem Be-
schwerdeführer am 5. Januar 2004 eröffnet.
F.
Am 12. Januar 2004 gewährte das BFF dem Beschwerdführer Ein-
sicht in die Asylakten.
G.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 4. Februar 2004 bei
der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Dezember 2003 ein
und beantragte deren Aufhebung und die Gewährung von Asyl. Even-
tualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung weder zu-
lässig noch zumutbar sei und es sei seine vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Zustellung
einer Kopie des nachgereichten Arztberichts vom 13. November 2003
sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
den Erlass der Verfahrenskosten.
H.
Die ARK hiess mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2004 das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte dem Beschwer-
deführer eine Kopie des Arztberichts vom 13. November 2003 zu. Wei-
ter wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung eines weiteren
ärztlichen Zeugnisses gewährt.
I.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2004 ersuchte der Beschwerdeführer um
Verlängerung der Frist zur Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses
und reichte Akten aus dem Asylverfahren seines Bruders, F._______,
in Deutschland zu den Akten.
J.
Die ARK wies das Gesuch um Fristverlängerung mit Verfügung vom
8. März 2004 ab.
K.
Am 20. April 2004 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis
vom 16. April 2004 zu den Akten.
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L.
Das BFF hielt in der Vernehmlassung vom 6. Mai 2004 an seiner Ver-
fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
M.
Mit Stellungnahme vom 31. Mai 2004 hielt der Beschwerdeführer sei-
nerseits an der Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest.
N.
Der Beschwerdeführer heiratete am 25. Juni 2004 in der Schweiz eine
türkische Staatsangehörige. Seine Ehefrau wurde im Jahre 1996 in der
Schweiz vorläufig aufgenommen und erhielt am 12. Januar 1999 eine
Aufenthaltsbewilligung.
O.
Das BFM beantragte mit ergänzender Vernehmlassung vom
3. März 2005 erneut die Abweisung der Beschwerde.
P.
Mit Stellungnahme vom 23. März 2005 hielt der Beschwerdeführer an
seiner Beschwerde fest. Als weitere Beweismittel reichte er eine Für-
sorgebestätigung, eine Ausweiskopie von G._______ (einem Asylbe-
werber in der Schweiz) sowie eine Kopie aus der Zeitung Özgür Politi-
ka vom 19. März 2004 zu den Akten.
Q.
Am 4. Juli 2005 wurde die Tochter des Beschwerdeführers,
H._______, geboren.
R.
Am 28. Oktober 2005 gelangte die Sozialarbeiterein der Pädiatrischen
Klinik, Ostschweizer Kinderspital, an die ARK und schilderte die Situa-
tion des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Familie aus ihrer
Sicht. Sie reichte am 22. November 2005 ein Arztzeugnis vom 21. No-
vember 2005 in Bezug auf die Tochter des Beschwerdeführers zu den
Akten.
S.
Dem Beschwerdeführer wurde am 30. August 2007 vom (...) eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt.
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T.
Mit Eingabe vom 23. November 2007 hielt der Beschwerdeführer auf
Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2007 an
der Beschwerde im Asylpunkt fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der damals bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Festzustellen ist vorab, dass der Beschwerdeführer im Besitz einer
Aufenthaltbewilligung ist. Die Beschwerde vom 4. Februar 2004 ist da-
her, soweit die Wegweisung und deren Vollzug betreffend, gegen-
standslos geworden und als solche abzuschreiben. Es erübrigt sich
daher, auf die entsprechenden Anträge und deren Begründung sowie
die dazu eingereichten Beweismittel einzugehen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen geltend, er habe bereits vor seiner Ausreise
nach Deutschland einige Ereignisse erlebt und immer wieder Proble-
me mit der Polizei gehabt. So sei er - wie viele andere auch - in den
Jahren 1996 und 1997 bei Nevroz- und 1. Mai-Feierlichkeiten verhaftet
worden, könne sich aber nicht mehr genau daran erinnern. Zudem sei
er auch in Deutschland politisch aktiv gewesen. Unter anderem habe
er für eine PKK-Reportage eine Aussage gemacht. Nach seiner Rück-
kehr aus Deutschland sei er angezeigt und von der Polizei gegen Ende
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August 2003 verhaftet worden. Es seien ihm TV-Bilder (...) einer
Kundgebung vom (...) 2002 in Deutschland gezeigt worden, bei
welcher er eine Rede gehalten habe. Sinngemäss habe er bei dieser
Rede gesagt, dass sich das Komplott gegen Abdullah Oecalan gegen
das gesamte kurdische Volk richte und dass niemand die Existenz der
Kurden abstreiten könne. Er sei gefoltert beziehungsweise geschlagen
worden und habe schliesslich gesagt, dass er zu dieser Rede gezwun-
gen worden sei. Nach einigen Stunden sei er wieder freigelassen wor-
den. Dabei habe ihm ein Polizist angeboten, "Freunde" zu werden und
ihm gesagt, dass er ihn zu Hause anrufen werde. Der Beschwerdefüh-
rer habe daraufhin befürchtet, dass ihm eine Straftat angelastet wer-
den könnte, wenn er sich nicht bereit erkläre, als Spion für die Polizei
tätig zu sein. Danach habe er sich nach Istanbul begeben, wo er ge-
hört habe, dass die Polizei zu Hause zweimal nach ihm gefragt habe.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte,
zwei ärztliche Berichte vom 21. November 2002 und vom 12. März
2003 aus Deutschland, zwei Anweisungen zur Medikamenteneinnah-
me sowie ein Flugticket zu den Akten.
5.2 In der Begründung der das Asylgesuch ablehnenden Verfügung
argumentierte die Vorinstanz, die geltend gemachten Festnahmen aus
den Jahren 1996 und 1997 lägen im Zeitpunkt der Ausreise des Be-
schwerdeführers zu weit zurück und könnten nicht mehr als Anlass für
diese angesehen werden. Sie seien daher asylrechtlich nicht relevant.
Bei der geltend gemachten Verhaftung im August 2003 handle es sich
zwar um einen Eingriff in seine physische Bewegungsfreiheit, der ihm
aber aufgrund seiner verhältnismässig geringen Dauer und Intensität
ein menschenwürdiges Leben in der Türkei weder verunmöglicht noch
in unzumutbarer Weise erschwert habe. Gemäss eigenen Angaben sei
er bereits nach einigen Stunden wieder freigelassen worden. Weiter
fehlten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung des
Beschwerdeführers. Allein aus der Tatsache, dass ein Polizist ihm an-
geboten habe, "Freunde" zu werden, könne nicht geschlossen werden,
dass er sich vor einer ernsthaften Verfolgungsmassnahme fürchten
müsse. Auch aus den Angaben, wonach die Polizei nach seiner Frei-
lassung zwei Mal zu Hause nach ihm gefragt habe, sei nicht zu schlie-
ssen, dass er sich vor asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnah-
men fürchten müsse. Bei ernsthaften behördlichen Verfolgungsabsich-
ten wäre der Beschwerdeführer vielmehr nicht bereits nach wenigen
Stunden wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Somit sei zusammen-
fassend nicht davon auszugehen, dass er einer ernsthaften Verfol-
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gungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG in seiner Heimat ausgesetzt
gewesen sei oder begründete Furcht gehabt habe, künftig staatlichen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein.
5.3 In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass er
nach dem Abschluss seines Asylverfahrens in Deutschland freiwillig in
die Türkei zurückgekehrt sei und in C._______ versucht habe, wieder
Fuss zu fassen. Bereits einen Monat später sei er indessen durch die
Zivilpolizei abgeholt und während sechs bis sieben Stunden mit
verbundenen Augen in der Polizeizentrale traktiert worden. In ihren
Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer eigenen Angaben
zufolge "nur" geschlagen worden sei, übersehe die Vorinstanz unter
anderem, dass Schläge auch Folter sein könnten. Die Art und Weise,
wie er geschlagen worden sei - mit verbundenen Augen und durch ein
Kissen, um Spuren zu verhindern - sowie das Schlagen und die
freundliche Aufforderung, "Freunde" zu werden, seien klassische
Beispiele für Folter. Zwar sei er "nur" sechs bis sieben Stunden
festgehalten, befragt und geschlagen worden. Für ihn sei dies aber
aufgrund seiner früheren Erlebnisse und der daraus resultierenden
posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ausserordentlich lange
und sehr gravierend gewesen. Nachdem er in der Folge am Telefon
erfahren habe, dass er zweimal zu Hause gesucht worden sei, sei für
ihn klar gewesen, dass er so nicht leben könne, sondern erneut fliehen
müsse. Aufgrund des eingereichten ärztlichen Zeugnisses aus
Deutschland, wonach bereits die früheren Festnahmen bei ihm
eindeutig eine PTBS ausgelöst hätten, sei einleuchtend, dass die
Festnahme vom August 2003 wiederum eine schwere Bedrohung
gewesen sei und damit eine erhebliche Verschlimmerung seines
psychischen Zustands zur Folge gehabt habe. Diese Festnahme mit
psychischer und physischer Folter sei asylrechtlich relevant.
Die Festnahmen von 1996/1997 bis 2001 seien insofern asylrechtlich
erheblich, als der Beschwerdeführer dadurch vorverfolgt sei. Aufgrund
dieser Erlebnisse sei er denn auch in Deutschland in ärztlicher Be-
handlung gewesen und nehme nach wie vor regelmässig Medikamen-
te ein. Dass er sich an diese Erlebnisse nicht mehr erinnern könne,
bedeute nicht, dass er sie vergessen habe, weil sie unwichtig seien.
Vielmehr versuche er diese zu verdrängen, weil der die Gedanken dar-
an nicht ertragen könne. Der Bruder des Beschwerdeführers habe ge-
genüber der Rechtsvertreterin ausgesagt, dass der Beschwerdeführer
wahrscheinlich im Jahre 1998 mit einer Waffe, die man ihm in den
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Mund gesteckt habe, bedroht worden sei. Unter anderem habe man
damit auf ihn - den Bruder - einwirken wollen, damit er aus Deutsch-
land in die Türkei zurückkehre. G._______ habe ferner erklärt, dass er
vom Beschwerdeführer mehrmals versteckt worden sei, bevor er
selber verhaftet worden sei. Dass dieser in seinem Asylverfahren
Aussagen über den Beschwerdeführer gemacht habe, sei ein Beweis
für das politische Engagement des Beschwerdeführers. Seine Akten
seien daher beizuziehen.
Zu beachten sei sodann, dass er von der Polizei als Spitzel angewor-
ben und ihm von einem Polizisten gesagt worden sei, dass sie "Freun-
de" werden könnten und er mit ihm Kontakt aufnehmen werde. Für
Eingeweihte sei dieses Vorgehen absolut eindeutig. Überdeutlich sei
sodann die Aufforderung, den Wohnsitz nicht zu verlassen. Weil er
aber die "kurdische Sache" nicht habe verraten wollen, habe er sich
nach Istanbul begeben. Dort habe er erfahren, dass er zu Hause tat-
sächlich zweimal gesucht worden sei. Seine Eltern seien bedrängt
worden, seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben. Sie seien grob behan-
delt und die Wohnung sei durchsucht worden. Für ihn sei deshalb klar
gewesen, dass er nicht in Ruhe gelassen werde, was ihn zur Vorberei-
tung der Flucht veranlasst habe. Der Kausalzusammenhang zwischen
der Festnahme in C._______ und der Flucht in die Schweiz sei daher
gegeben. Trotz eingereichtem Arztbericht habe die Vorinstanz diese
Zusammenhänge nicht als asylrechtlich relevant beurteilt und damit
den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Ohne jeden
Zweifel habe der Beschwerdeführer aufgrund der bereits erlittenen
Vorverfolgung, der Festnahme von Ende August 2003 und der ihm
vorgeschlagenen "Freundschaft" mit der Polizei begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung. Seine Vorbringen seien asylrechtlich relevant und
hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseingenschaft stand.
5.4 In ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2004 führte die Vorinstanz
aus, eine Durchsicht der Asylakten von G._______ habe unter ande-
rem ergeben, dass dieser keine Kenntnisse über politische Tätigkeiten
des Beschwerdeführers respektive über dessen Gefährdungssituation
habe. Zudem handle es sich bei der Wohnung, in welcher G._______
versteckt worden sei, um jene der Eltern des Beschwerdeführers und
nicht des Beschwerdeführers selber. Den Akten seien indessen keine
Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Eltern - beziehungsweise der
Beschwerdeführer - deswegen irgendwelche Schwierigkeiten mit den
heimatlichen Behörden gehabt, oder dass ihnen solche gedroht hätten.
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Der Beschwerdeführer selber habe auch nie erwähnt, in diesem
Zusammenhang nach seiner Rückkehr aus Deutschland Schwie-
rigkeiten gehabt zu haben. Selbst wenn sich G._______ tatsächlich
vorübergehend in dieser Wohnung aufgehalten habe, würden sich dar-
aus keine Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgssituation
des Beschwerdeführers ergeben. Weiter führte die Vorinstanz aus,
dass der im ärztlichen Zeugnis vom 12. März 2003 geschilderte Sach-
verhalt zur Situation des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise nach
Deutschland vom Beschwerdeführer weder in der Empfangsstelle noch
bei der kantonalen Anhörung geltend gemacht worden sei. Den Akten
seien insgesamt keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür zu
entnehmen, dass er vor seiner Ausreise nach Deutschland asylrele-
vante Nachteile erlitten habe beziehungsweise dass ihm solche ge-
droht hätten. Es müsse daher geschlossen werden, dass er gegenüber
dem Psychiater falsche Angaben gemacht habe, respektive dass des-
sen Diagnose auf falschen Angaben beruhe. Dasselbe gelte auch für
das ärztliche Zeugnis vom 16. April 2004. Selbst wenn der Beschwer-
deführer gesundheitliche Probleme habe, so sei eine angemessene
Behandlung allfälliger psychischer Beschwerden in der Türkei grund-
sätzlich gewährleistet.
Nicht von vornherein ausgeschlossen werde, dass der Beschwerde-
führer in Deutschland interviewt worden sei. Festzuhalten sei indes-
sen, dass dazu einerseits keine Beweismittel vorliegen würden. Ande-
rerseits müsste davon ausgegangen werden, dass er - bei einem tat-
sächlichen Verdacht der Unterstützung der PKK oder einem Geständ-
nis, die in Frage stehenden Äusserungen gemacht zu haben - nach
der angeblichen Festnahme im August 2003 nicht so schnell und ohne
die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wieder frei-
gelassen worden wäre, so dass dem Beschwerdeführer auch dieser
Vorfall nicht geglaubt werden könne.
5.5 In seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2004 machte der Beschwer-
deführer geltend, aus den Ausführungen von G._______ ergebe sich
ein klarer Hinweis auf die politische Einstellung der Familie (...), an-
sonsten sie diesem keinen Unterschlupf gewährt hätte. Er habe
G._______ über einen Verwandten kennen gelernt und sie seien
Kollegen geworden. Aus Solidarität habe er an dessen
Gerichtsverhandlungen teilgenommen und habe ihn im Gefängnis
besucht. Nach einer dieser Gerichtsverhandlungen sei der
Beschwerdeführer festgenommen und befragt worden. Da es ihm in
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der Empfangsstelle und bei der kantonalen Anhörung aufgrund seiner
psychischen Erkrankung nicht sehr wohl gewesen sei, habe er diese
Probleme nicht erwähnen können. Bei der Kurzbefragung in der
Empfangsstelle und der kantonalen Anhörung habe er insbesondere
über seine neuen Probleme nach seiner Rückkehr aus Deutschland
gesprochen. Weder er noch seine Familie habe indessen Probleme
gehabt, weil sie G._______ in der Wohnung versteckt hätten. Diese
Beherbergung zeige aber, dass er politische Freunde gehabt habe.
Zu den eingereichten ärztlichen Zeugnissen hielt der Beschwerdefüh-
rer fest, dass die darin enthaltenen fachärztlichen Diagnosen nicht auf
falschen Angaben beruhten, sondern auf erlebter Verfolgung und
Angst vor Verfolgung. Eine Behandlung im Heimatland sei äusserst
problematisch, weil die dortigen Sicherheitsbehörden die Auslöser der
gesundheitlichen Probleme seien und die Heilung immer wieder durch
"Flashbacks" gestört werde. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz stim-
me sodann nicht, dass er für die Zeit vor der Flucht nach Deutschland
nur geringe Probleme geltend gemacht habe. Zudem sei ihm dazu bei
der kantonalen Anhörung eine Fangfrage gestellt worden. Seine Ant-
wort, wonach er mehrmals verhaftet worden sei, er sich aber nicht
mehr daran erinnern könne, beziehungsweise der Umstand, dass er
sich nicht mehr erinnern könne, sei ein typisches Zeichen einer PTBS.
Richtig sei, dass er im Januar 2001 nach einem Besuchsaufenthalt in
der Schweiz mit einem Visum in das Heimatland zurückgekehrt sei. Im
März 2001 sei er dann nach Deutschland geflohen, von wo er etwa im
Juli 2003 mit einem falschen Pass in die Türkei zurückgekehrt sei. Ei-
nen Monat später sei er durch die Polizei festgenommen, malträtiert
und über seine Aktivitäten in Deutschland befragt worden. Es sei ihm
zu glauben, dass er unter falschem Namen "ca. im Juli 2003" (recte:
September 2003) in die Schweiz gereist sei. Das Flugticket habe er zu
den Akten gegeben, den falschen Pass habe er dem Schlepper zu-
rückgeben müssen.
Nicht wissen könne er, warum er nach der Verhaftung im August 2003
ohne die Eröffnung eines Verfahrens wieder freigelassen worden sei.
Einer der Polizisten habe ihm indessen gesagt, dass sie "Freunde"
werden könnten und dass er ihn anrufen werde, was in der Regel ein
deutlicher Hinweis sei, dass er unter Druck gesetzt werde, um mit den
Sicherheitskräften zusammen zu arbeiten. Seine Angst davor sei umso
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grösser gewesen, als bereits "sein Bruder" früher zur Zusammenarbeit
mit der Polizei gezwungen worden sei.
5.6 In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 3. März 2005 stellte
sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass sich der Beschwerdefüh-
rer gestützt auf eine Heirat weder auf den Schutz des Familienlebens
nach Art. 8 EMRK noch auf den Grundsatz der Einheit der Familie ge-
mäss Art. 44 Abs. 1 AsylG berufen könne.
5.7 Der Beschwerdeführer verwies in seiner Stellungnahme vom
23. März 2005 unter anderem darauf, dass G._______ im September
2004 in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. Dessen Aussagen seien
mithin auch in Bezug auf ihn als glaubhaft zu betrachten. Bei einer
allfälligen Rückkehr riskiere er, von den heimatlichen Behörden nach
seinen Kontakten zu G._______ befragt zu werden, wobei die
Anwendung von Folter nicht auszuschliessen sei. Weiter reichte er ei-
nen Zeitungsausschnitt vom 16. März 2004 zu den Akten, auf welchem
er an einer prokurdischen Protestkundgebung in der Schweiz zu sehen
sei. Dazu führte er aus, dass er im Rahmen seiner Möglichkeiten auch
in der Schweiz politisch aktiv sei.
5.8 Ergänzend führte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom
22. November 2007 aus, dass die Polizei im Wohnviertel seiner Eltern
ständig präsent sei. Sein Elternhaus gehöre zu den verdächtigten Häu-
sern. Der Vater werden nach ihm gefragt, genau wie nach anderen
Personen gefragt werde, die auf geheimen Listen registriert seien. Zu-
dem gebe es im Quartier Angriffe auf Kurden durch türkische Rechts-
extreme.
Auf das Ersuchen der Rechtsvertreterin, seine früheren Erlebnisse
niederzuschreiben, habe er ihr gegenüber plötzlich zu erzählen begon-
nen und ausgeführt, dass sein Elternhaus im Jahre 1996 mitten in der
Nacht überfallartig von bewaffneten Mitgliedern der Antiterroreinheit
durchsucht worden sei. Nebst seinen Eltern sei auch sein jüngerer
Bruder zu Hause gewesen. Der Beschwerdeführer sei in ein separates
Zimmer gebracht und unter anderem nach allfälligen Besuchern be-
fragt worden. Dabei sei er schwer bedroht und es sei ihm Angst ge-
macht worden. Die Eltern und sein Bruder seien ebenfalls befragt wor-
den. Nach einer Woche sei das gleiche nochmals geschehen. Die Mit-
glieder der Antiterroreinheit hätten nach G._______ gefragt, worauf er
erklärt habe, diesen nicht zu kennen. Da der Beschwerdeführer in-
Seite 12
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dessen zu dessen Verhandlungen beim Staatssicherheitsgericht ge-
gangen sei, hätten sie ihm nicht geglaubt und ihn mit Fäusten und
Fusstritten geschlagen. Danach sei er mit weiteren Personen in einem
Polizeibus zum Posten I._______ gebracht worden, wo sie nach ihrer
Ankunft erneut geschlagen worden seien. Der Beschwerdeführer sei
danach alleine auf den Korridor gebracht worden, wo ihm die Augen
verbunden worden seien. Sie hätten ihm mit Stromstössen gedroht,
falls er nicht die Wahrheit sage. Auch sei gedroht worden, seine Mutter
herzubringen und sie zu vergewaltigen. Unter Schlägen und Fusstrit-
ten sei er nach sehr vielen Personen gefragt worden. Da er keine Aus-
kunft gegeben habe, sei er wieder ins Büro zurückgebracht worden,
wo keine weiteren Gefangenen mehr gewesen seien. Danach sei ein
junger Mann gebracht worden, welcher von den Polizisten beschimpft
worden sei. Sie hätten diesem befohlen aufzustehen und einer der Po-
lizisten habe diesen "auf die Knie" genommen. Der Beschwerdeführer
sei zwei Tage lang festgehalten und während dieser Zeit dreimal ins
Folterzimmer gebracht und gefoltert worden. Dann habe man ihm gut
zugeredet und unter Drohungen zur Zusammenarbeit aufgefordert.
Danach sei er zum Arzt gebracht worden, von welchem er indessen
auch geschlagen worden sei. In dieser Art sei er zwischen 1996 und
1997 dreimal auf den Posten I._______ gerbacht worden. Hintergrund
sei gewesen, dass er an Newroz- und 1. Mai-Feiern teilgenommen
habe und verdächtigt worden sei, für die politische Opposition tätig ge-
wesen zu sein und Unterschlupf zu gewähren. In den Jahren
1998/1999 sei er zu Hause kontrolliert worden, jeweils während zwei
bis drei Stunden. Nachdem er im Jahre 2000 nach der Besuchsreise in
die Schweiz wieder festgenommen worden und sein Reisepass be-
schlagnahmt worden sei, sei er Anfangs 2001 nach Deutschlang ge-
flüchtet, wo er ein Asylgesuch gestellte habe. Nach seiner Rückkehr
aus Deutschland sei er erneut festgenommen und in ähnlicher Weise
wie in den früheren Jahren auf den gleichen Posten I._______ mitge-
nommen worden, wo man ihn mit seinem Fernsehauftritt in Deutsch-
land konfrontiert, geschlagen und traktiert habe. Dadurch sei das erlit-
tene Trauma verstärkt worden. Nach diesem letzten Mal sei er in die
Schweiz geflüchtet. Seine Traumatisierung, welche in der Kindheit, im
Jahre 1978 bei Massakern von Karamanmaras begonnen habe, sei
also bereits 1996/1997 verstärkt worden. Mit jeder weiteren Kontrolle
und Mitnahme habe er eine Retraumatisierung erlitten. So sei ver-
ständlich, dass er nach der letzten Festnahme seine zweite Flucht,
diesmal in die Schweiz, vorbereitet habe.
Seite 13
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6.
6.1 Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 23. Dezember 2003 zu-
treffend festgehalten hat, liegen die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten, offenbar auf Teilnahmen an 1. Mai-Kundgebungen und
Newroz-Feierlichkeiten in den Jahren 1996 und 1997 basierenden
Verhaftungen und Benachteiligungen - unbesehen einer Prüfung der
Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen - im Zeitpunkt seiner Ausreise in die
Schweiz zu weit zurück, um asylrechtlich relevant zu sein (vgl. dazu
angefochtene Verfügung, S. 3 E. 1). Gleiches gilt es in Bezug auf die
nachträglich geltend gemachten Kontrollen zu Hause in den Jahren
1998 und 1999 festzustellen (vgl. dazu Eingabe vom 22. November
2007 S. 3; Beschwerdeakten Act. 24 S. 3). Aus den Akten beziehungs-
weise den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich fer-
ner, dass er gegen Ende des Jahres 2000, mit seinem eigenen, legal
erworbenen und mit einem entsprechenden Visum versehenen Reise-
pass zusammen mit seiner Mutter zu Besuchszwecken bei seinem
Bruder in der Schweiz war. Danach kehrte er zu Beginn des Jahres
2001 legal und freiwillig wieder in das Heimatland zurück. Daraus lässt
sich ohne weiteres schliessen, dass die für die Zeit davor geltend ge-
machten Ereignisse nicht als unmittelbar massgebend für die Ausreise
in die Schweiz im Jahre 2003 betrachtet werden können. Durch die
Ausstellung eines Reisepasses im Jahre 1996 in Izmir, dessen Verlän-
gerung nach zwei Jahren, den Erhalt des Visums sowie der offenbar
problemlosen und kontrollierten Aus- und der freiwilligen Wiedereinrei-
se im Jahre 2001 wird zudem bestätigt, dass seitens der staatlichen
Behörden zum damaligen Zeitpunkt nichts - mithin auch in Bezug auf
andere Familienmitglieder, Verwandte oder den von ihm im Beschwer-
deverfahren erstmals erwähnten G._______ gegen den Beschwer-
deführer vorlag und er sich selber offenbar auch nicht vor einer Rück-
kehr in das Heimatland fürchtete. Ein über die Teilnahme an 1. Mai
Kundgebungen und an Newroz-Feiern hinausgehendes eigenes politi-
sches Engagement wie auch ein solches seiner Familienangehörigen
verneinte der Beschwerdeführer anlässlich der durchgeführten Anhö-
rungen zudem klar (vgl. A 1 S. 6, A 16 S. 19).
6.2 Soweit sich der Beschwerdeführer - in Ergänzung seiner Vorbrin-
gen bei den Anhörungen - auf Probleme beziehungsweise Benachteili-
gungen beruft, welche sich aus seiner Teilnahme an Gerichtsverhand-
lungen oder aus den Besuchen von G._______ im Gefängnis ergaben
oder in Zukunft ergeben könnten, vermag nicht plausibel dargelegt zu
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werden, wieso er diese nicht bereits anlässlich der Kurzbefragung
oder der kantonalen Anhörung geltend gemacht hat. Sodann können
diese - wie oben dargelegt - mangels zeitlicher Kausalität nicht als
asylrechtlich relevant betrachtet werden. Diesbezüglich erstaunt zu-
dem, dass der Beschwerdeführer offenbar auch im Deutschen Asylver-
fahren - jedenfalls soweit den dazu vorliegenden Akten und geltend
gemachten Angaben entnommen werden kann - nichts betreffend
G._______ geltend gemacht hat. Soweit sich der Beschwerdeführer
schliesslich auf die angebliche Beherbergung von G._______ beruft,
ist festzustellen, dass er - und auch seine Eltern - deswegen offenbar
keine Schwierigkeiten gehabt habe (vgl. Eingaben vom 31. Mai 2004;
Beschwerdeakten S. 131), so dass geschlossen werden kann, dass
die Behörden nicht in Kenntnis davon sind. Dies wiederum wird da-
durch bestätigt, dass er anlässlich der geltend gemachten Verhaftung
nach seiner Rückkehr aus Deutschland offenbar nicht damit konfron-
tiert wurde. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer aus dem Um-
stand, dass er von G._______ in dessen Asylverfahren erwähnt wor-
den sei, offensichtlich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Diesbe-
züglich kann auf die als zutreffend zu erachtenden Ausführungen in
der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 6. Mai 2004 verwiesen wer-
den. Aufgrund dieser Erwägungen erübrigt sich ein Beizug der voll-
ständigen Akten von G._______ und das entsprechende Begehren
des Beschwerdeführers ist abzuweisen.
6.3 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, von
der Vorinstanz grundsätzlich nicht bestrittene Verhaftung vom August
2003, teilt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der Vorinstanz,
wonach dieser aufgrund mangelnder Intensität die Asylrelevanz abzu-
sprechen sei. Dabei soll ein derartiges Vorkommnis keineswegs ver-
harmlost werden und es ist nicht auszuschliessen, dass ein solches in
entsprechendem Kontext durchaus asylrechtliche Relevanz entfalten
könnte, was vorliegend indessen zu verneinen ist. Zudem ergeben sich
für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund widersprüchlicher, unsub-
stanziierter und bloss ausweichender Angaben des Beschwerdefüh-
rers nicht unerhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbrin-
gens. So ist vorab festzustellen, dass er bei der Kurzbefragung ange-
geben hat, die Haft habe drei bis vier Stunden gedauert, wogegen er
bei der kantonalen Anhörung eine Verhördauer von sechs bis sieben
Stunden angab. Dieser markante Widerspruch erstaunt umso mehr,
als die Verhaftung im Zeitpunkt der durchgeführten Anhörungen
(26. September 2003 und 28. Oktober 2003) nur relativ kurz zurücklag.
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Als widersprüchlich sind sodann auch seine Angaben zur angeblich
dabei erlittenen Behandlung zu bezeichnen. Bestätigt werden die
Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens durch den Umstand,
dass im Anschluss an diese Verhaftung - insbesondere in Berücksichti-
gung der auf Beschwerdeebene ergänzend geltend gemachten Vor-
bringen - kein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. So sei er
wieder freigelassen worden, nachdem er gesagt habe, dass er zu die-
ser Aussage in Deutschland gezwungen worden sei. Ein gezieltes Ver-
folgungsinteresse der Behörden gegen den Beschwerdeführer kann
aus diesem Grund nicht als gegeben betrachtet werden.
6.4 Soweit sich der Beschwerdeführer auf sein politisches Engage-
ment während der Dauer seines Asylverfahrens in Deutschland beruft,
ist festzustellen, dass sich dabei lediglich auf blosse und durch nichts
gestützte Behauptungen stützt. Insbesondere vermag er weder Belege
für seinen TV-Auftritt einzureichen noch seine Bemühungen zum Erhalt
derselben substanziiert darzutun, so dass die angeblich gestützt dar-
auf erfolgte Verhaftung im Heimatland nicht geglaubt werden kann. Ge-
mäss eigenen Angaben war er denn auch weder Mitglied der PKK
(oder einer anderen Organisation) noch in exponierter Stellung für die-
se tätig, weshalb ein gezieltes Verfolgungsinteresse der türkischen Be-
hörden auch aus diesem Grund nicht als wahrscheinlich erachtet wer-
den kann. Dies ergibt sich wiederum aus dem Umstand, dass nach der
geltend gemachten Verhaftung im August 2003 kein Verfahren gegen
den Beschwerdeführer eingeleitet wurde.
6.5 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, an einer (...) zu leiden.
Daraus resultierend zeige er insbesondere ein starkes Vermeidungs-
verhalten, weil er die Gedanken an das Erlebte nicht mehr ertragen
könne. Deshalb sei er im vorinstanzlichen Verfahren nicht in der Lage
gewesen, alle seine Erlebnisse darzulegen. Bereits in Deutschland sei
er wegen der psychischen Probleme in ärztlicher Behandlung gewe-
sen. Zum Beweis dieser Vorbringen reichte er anlässlich der Kurzbe-
fragung Kopien von zwei ärztlichen Berichten von Dr. med. J._______,
vom 21. Februar 2002 und vom 12. März 2003 zu den Akten. Mit
Eingabe vom 20. April 2004 reichte er sodann einen Bericht von Dr.
med. K._______ vom 16. April 2004 zu den Akten.
Vorab ist grundsätzlich festzuhalten, dass eine diagnostizierte (...) für
sich allein besehen noch kein genügendes Indiz für erlittene und mit
Misshandlungen und Folterungen verbundene Inhaftierung im Hei-
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matland darstellt. Sie ist vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung in
Beziehung zu den anderen, für die Beurteilung der Vorbringen des Be-
schwerdeführers bedeutsamen Sachverhaltselementen zu bringen.
Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichten ergibt
sich, dass übereinstimmend eine (...) diagnostiziert wird. Gestützt auf
die nachfolgenden Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungs-
gericht indessen zur Ansicht, dass diese Arztberichte entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers keine schlüssigen Folgerungen auf
deren Ursachen zulassen. So ist vorab mit Verweis auf die Ausführun-
gen des BFM in seiner Vernehmlassung vom 6. Mai 2004 festzustel-
len, dass der Beschwerdeführer Dr. med. J._______ gegenüber
offensichtlich einen anderen Sachverhalt als bei den Anhörungen im
hiesigen Verfahren geltend gemacht hat, so dass sich in der Tat der
Schluss aufdrängt, dass dessen Diagnose auf unzutreffenden Anga-
ben des Beschwerdeführers beruht. Sodann erstaunt, dass das dem
Beschwerdeführer im Zeugnis von Dr. med. K._______ vom 16. April
2004 attestierte ausgeprägte Vermeidungsverhalten in den Berichten
von Dr. med. J._______ offensichtlich keine Erwähnung findet, obwohl
der Beschwerdeführer bei Dr. med. J._______ über eine weitaus
längere Zeitdauer in Behandlunge war. Dazu ist festzuhalten, dass
sich Dr. med. K._______ zur Verfassung ihres Berichts vom 16. April
2004 offenbar lediglich auf einen einzigen Termin mit dem
Beschwerdeführer stützen konnte, bei welchem ein professioneller
Dolmetscher mitgewirkt habe. Dieser sei Mitte März 2004 gewesen.
Zuvor habe sie den Beschwerdeführer zwar zweimal gesehen. Beim
ersten Mal habe sie sich vorgestellt und dem Beschwerdeführer das
„Procedere“ erklärt. Beim zweiten Mal habe der Beschwerdeführer un-
angemeldet vorgesprochen und um eine Behandlung mit seinen alten
Medikamenten ersucht. Nach der Sitzung von Mitte März 2003 habe
sie ihn am 8. April nochmals für 15 Minuten gesehen, wobei allerdings
der sprachlichen Verständigung Grenzen gesetzt gewesen seien. Be-
reits dieser Umstand lässt die aus dem Bericht von Dr. med.
K._______ vom 16. April 2004 resultierenden Erkenntnisse und
Schlussfolgerungen als wenig fundiert erscheinen. Diesbezüglich kann
denn auch auf die Ausführungen der Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 19. Februar 2004 verwiesen
werden, wonach es mehr als eine Sitzung brauche, um ein seriöses
Zeugnis zu machen. Ferner war es gemäss den Ausführungen von Dr.
med. K._______ in ihrem Bericht auch nicht möglich, den
Beschwerdeführer bei diesem Termin zu seiner Vorgeschichte zu
befragen.
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Zusammenfassend kann nach Würdigung sämtlicher im vorliegenden
Verfahren wesentlicher Sachverhaltselemente zu den vom Beschwer-
deführer als Beweismittel eingereichten Arztberichten festgestellt wer-
den, dass diese zwar übereinstimmend die Diagnose (...) enthalten,
sich aber offensichtlich auf divergierende Vorbringen des Beschwerde-
führers und zumindest soweit das Zeugnis vom 16. April 2004 betref-
fend auf ungenügende medizinische Abklärungen stützen. Sie lassen
daher offensichtlich und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
weder schlüssige Folgerungen auf deren Ursachen noch auf ein sich
aus Misshandlungen und Folterungen ergebendes Vermeidungsverhal-
ten des Beschwerdeführers zu.
6.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Prüfung der Akten zu-
dem davon aus, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen,
die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei zu einer
für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden.
Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf eine Teilnahme an ei-
ner Protestkundgebung in Zürich, über welche in der Zeitung Özgür
Politika vom (...) beziehungsweise (...) 2004 berichtet worden sei. Es
ist zwar gerichtsnotorisch, dass die türkischen Behörden Interesse für
die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland zeigen.
Je höher die Funktion innerhalb einer exilpolitisch tätigen Organisation
einzustufen ist, desto grösser ist auch die Wahrscheinlichkeit, dass die
Behörden von den Aktivitäten erfahren, wobei es aber auch im
Einzelfall möglich ist, dass ein einfaches Mitglied gefährdet sein
könnte. Aufgrund des blossen Hinweises des Beschwerdeführers, dass
er an einer kurdischen Protestkundgebung in Zürich teilgenommen
habe, liegen jedoch keine genügenden Hinweise dafür vor, dass er
aufgrund seiner Aktivitäten von den Behörden des Heimatlandes als
gefährlicher Regimegegner registriert sein könnte. Daran vermag auch
der eingereichte Zeitungsausschnitt, in welchem mit einem Bild über
die Veranstaltung berichtet wurde, nichts zu ändern. So wird der Be-
schwerdeführer darin weder namentlich erwähnt noch ist er in einer
Art und Weis zu erkennen, die den heimatlichen Behörden eine Identi-
fizierung erlauben könnte. Mithin ergeben sich aus den Akten keine
Hinweise, wonach sich der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise
aus der Türkei politisch besonders hervorgetan oder exponiert hätte
oder dass die heimatlichen Behörden von seinen behaupteten Exilakti-
vitäten soweit Notiz genommen hätten.
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6.7 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, aus einer politisch enga-
gierten Familie zu stammen, sind nicht geeignet, eine mögliche Reflex-
verfolgung zu belegen. Der blosse Verweis auf seinen in der Schweiz
lebenden Bruder, der "eindeutig Asylgründe" gehabt habe - dieser
habe in Deutschland ein Asylgesuch gestellt, welches er indessen
nach seiner Heirat in der Schweiz habe zurückziehen müssen, um zu
seiner Ehefrau in die Schweiz ziehen zu können - ist hinsichtlich einer
Reflexverfolgung unbeachtlich, zumal dieser Bruder die Türkei bereits
im Jahre 1999 verlassen habe, um in Deutschland um Asyl nachzusu-
chen, also vor der legalen Aus- und Wiedereinreise des Beschwerde-
führers im Jahre 2001.
6.8 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerde-
führer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun
oder nachzuweisen vermochte. Er kann daher nicht als Flüchtling an-
erkannt werden. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen
im Asylpunkt in der Beschwerdeschrift und die als Beweismittel einge-
reichten Dokumente näher einzugehen, zumal diese insgesamt nicht
zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an.
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt seit dem 30. August 2007 über eine
fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung. Die Anordnungen des Bun-
desamtes betreffend Wegweisung und Vollzug derselben (Ziffern 3-5
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) sind unter diesen Um-
ständen als gegenstandslos geworden zu betrachten und die Be-
schwerde ist diesbezüglich abzuschreiben.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
hinsichtlich der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Ab-
lehnung des Asylgesuchs Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist
(Art. 106 AsylG). Die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Dezember
2003 ist demzufolge in Bezug auf die Nichterfüllung der Flüchtlingsei-
genschaft und Abweisung des Asyls zu bestätigen und die Beschwer-
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de abzuweisen. Hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und de-
ren Vollzugs ist sie - wie soeben erwähnt - als gegenstandslos gewor-
den abzuschreiben (vgl. E 3).
9.
9.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Re-
gel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Wird ein
Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Re-
gel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit
bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos
geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt
des Erledigungsgrunds festgelegt (vgl. Art. 5 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9.2 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen,
soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewäh-
rung beantragt werden, weshalb er insoweit kostenpflichtig wird (vgl.
Art. 63 Abs. 1 VwVG).
9.3 Die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens hinsichtlich der Anord-
nung der Wegweisung und ihres Vollzugs ist ohne Zutun der Parteien
eingetreten, zumal dem Beschwerdeführer am 30. August 2007 von
der zuständigen kantonalen Behörde eine Aufenthaltsbewilligung er-
teilt wurde.
Die angefochtene Verfügung wäre indessen nicht zu beanstanden ge-
wesen, soweit darin die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz verfügt und deren Vollzug angeordnet worden ist. Der Be-
schwerdeführer verfügte vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit der Zif-
fern 3 bis 5 des Dispositivs der Verfügung vom 23. Dezember 2003
über keine Aufenthaltsbewilligung. Aus den Akten ergeben sich zudem
keine konkreten Hinweise, die darauf schliessen liessen, dass der Be-
schwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Heimat vor Eintritt der
Gegenstandslosigkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung in
Kauf hätte nehmen müssen oder dort aus anderen Gründen in eine
existenzbedrohende Situation hätte geraten können (Art. 83 Abs. 3
und 4 AuG).
Der Beschwerdeführer wäre mithin für die gesamten Verfahrenskosten
kostenpflichtig. Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
Seite 20
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chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung
vom 12. Februar 2004 gutgeheissen wurde und sich aus den Akten
keine Hinweise entnehmen lassen, welche ein Zurückkommen auf die-
sen Entscheid erfordern würden, sind jedoch keine Verfahrenskosten
zu erheben.
9.4 Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer bei dieser
Sachlage nicht zuzusprechen (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM sowie die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
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