B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3229/2015
Ur t e i l vom 5 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 15. April 2015 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Am 27. September 2012 reichte der Bruder des Beschwerdeführers –
welcher bereits Asyl in der Schweiz erhalten hatte – ein Asylgesuch ge-
mäss aArt. 20 AsylG (SR 142.31) für den Beschwerdeführer ein. Er be-
gründete dieses damit, dass der Beschwerdeführer in den Militärdienst ein-
gezogen worden sei und während des Dienstes versucht habe, in den Su-
dan zu flüchten. Er sei jedoch erwischt und mit Gefängnis bestraft worden.
Der zweite Fluchtversuch sei gelungen und der Beschwerdeführer halte
sich nun zusammen mit weiteren eritreischen Flüchtlingen in Ägypten auf,
wo er sich in einer höchst prekären sozialen und ökonomischen Situation
befinde.
A.b Am 25. Mai 2014 reiste der Beschwerdeführer in Begleitung seines
Bruders von Milano Richtung Zürich. Anlässlich einer Kontrolle durch den
Grenzwachtkorps konnte er sich nicht rechtsgenüglich ausweisen, weshalb
er auf die Polizeistation gebracht wurde, wo er um Asyl nachsuchte. An-
schliessend wurde der Beschwerdeführer ins Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Kreuzlingen gebracht.
A.c Am 20. Juni 2014 wurde er summarisch zu seiner Person (BzP) be-
fragt. Er führte aus, er sei während seiner Flitterwochen von Soldaten ab-
geholt worden. Nach zwei Wochen sei er mit vier weiteren Personen im
Februar 2011 desertiert und zu Fuss illegal über die Grenze in Richtung
Sudan gegangen. Nachdem er sich ca. vier Monate dort aufgehalten habe,
sei er mit dem Auto weiter Richtung Sinai, wo er von ägyptischen Sicher-
heitspersonen festgenommen worden sei. Als sie ihn hätten ausschaffen
wollen, sei er nach Kairo geflohen und habe dort ca. zwei bis drei Monate
verbracht, bis er mit Hilfe eines Schleppers nach Istanbul gereist und dort
knapp zwei Jahre geblieben sei. Ende Dezember 2013 sei er in Griechen-
land angekommen und nach zwei Monaten Haft in die Schweiz weiterge-
reist. Als Gesuchsgrund gab er an, alle seine Brüder seien im Militärdienst
gewesen und desertiert. Da dieser niemals ende, habe auch er nicht in den
Dienst gehen wollen. Er habe die lange Reise gemacht, um in die Schweiz
kommen zu können, da sein Bruder hier lebe.
A.d Das durch den Bruder eingeleitete Auslandsverfahren wurde von der
Vorinstanz am 15. Dezember 2014 mittels internen Abschreibungsbe-
schlusses als gegenstandslos abgeschrieben.
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A.e Am 5. März 2015 hörte das SEM den Beschwerdeführer ausführlich zu
den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, alle seine Ge-
schwister seien in Wia gewesen und geflüchtet. Deshalb habe das Dorf
ihm Vorwürfe gemacht und die KS 13 habe seine Eltern belästigt. Die Sol-
daten hätten immer wieder nach seinem Schülerausweis gefragt und ihn
aufgefordert, beim Holzhacken zu helfen. Sein Vater sei in Haft genommen
und befragt worden, wo seine Söhne seien. Er habe „2%“ bezahlen müs-
sen und sei wieder frei gelassen worden. Später sei er – der Beschwerde-
führer – abgeholt und nach Sawa gebracht worden. Er habe dort nur eine
bis zwei Nächte verbracht und sei dann geflohen.
B.
Mit Verfügung vom 15. April 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegwei-
sung schob sie jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei in den
Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und ihm Asyl zu gewähren. Die Sache sei zur rechtsgenügenden
Sachverhaltsabklärung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu bewilligen und ihm in der Person des unterzeichnenden Rechts-
vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2015 hiess der damals zuständig In-
struktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
bestellte lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlichen Beistand. Gleichzeitig
überwies er die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung.
E.
Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 25. Juni 2015 an ihren
Erwägungen fest und machte weitere Ausführungen. Am 30. Juni 2015 un-
terbreitete der Instruktionsrichter die Vernehmlassung dem Beschwerde-
führer zur Stellungnahme.
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Seite 4
F.
Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer eine Replik so-
wie eine Honorarnote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG)
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Glaub-
haftmachung der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.4 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
4.
Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwer-
deführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7
AsylG nicht standhielten. Der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Ver-
fahrens zu wesentlichen Punkten widersprüchliche Angaben gemacht. Ins-
besondere habe er in der BzP angegeben, vor seiner Abreise zwei Wochen
in Sawa gewesen zu sein. Bei der Anhörung habe er hingegen behauptet,
lediglich eine Nacht in Sawa verbracht zu haben. Dabei handle es sich um
derart unterschiedliche Zeitangaben, dass dieser Unterschied kaum auf
psychischen Stress zurückgeführt werden könne. Da der Aufenthalt in
Sawa schliesslich zur Flucht geführt habe, wäre zu erwarten, dass der Be-
schwerdeführer dazu nähere Angaben machen könne. Das Berufen auf
den psychischen Stress, der durch das Erlebte in Sinai hervorgerufen wor-
den sei, müsse als Ausflucht gewertet werden, da die Erlebnisse bei der
Befragung bereits über zwei Jahre zurück gelegen hätten und der Be-
schwerdeführer zum Zeitpunkt der Befragung bereits seit mehreren Wo-
chen in Sicherheit gewesen sei. Weiter sei es nur äusserst schwer nach-
vollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei Ankunft in Sawa direkt einen
Bekannten aus seinem Dorf getroffen haben soll und es ihm als Neuan-
kömmling am ersten Tag erlaubt gewesen sein solle, das Lager zum Ein-
kaufen zu verlassen. Dies namentlich auch deshalb, weil er nicht als Schü-
ler, sondern zwangsweise nach Sawa gebracht worden sei. Da der Be-
schwerdeführer seine illegale Ausreise mit seiner Zwangsrekrutierung und
einem kurzen Aufenthalt in Sawa begründet habe, dies aber nicht glaubhaft
sei, könne auch die illegale Ausreise aus Eritrea nicht geglaubt werden. Ob
der Beschwerdeführer anderweitig illegal ausgereist sei, könne nicht ge-
prüft werden, da er diesbezüglich keine Angaben gemacht habe.
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Seite 6
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt, der Sachverhalt sei nicht genügend abge-
klärt worden. Er sei auf der Reise von Äthiopien nach Europa im Sinai ent-
führt worden, weshalb er anlässlich der Erstbefragung durcheinander ge-
wesen sei. Der Befrager wäre verpflichtet gewesen, eingehender nachzu-
fragen.
Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG).
Mit Sachverhalt sind die rechtserheblichen Tatsachen gemeint, mithin die
faktischen Grundlagen, welche für die Regelung des in Frage stehenden
Rechtsverhältnisses relevant sind (CHRISTOPH AUER, in: Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 2 zu
Art. 12). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für
den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden
(BVGE 2008/43 E. 7.5.6, KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei der gel-
tend gemachten Entführung im Sinai mit Blick auf die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft nicht um eine rechtserhebliche Tatsache. Dies gilt
umso mehr, als der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung nicht
geltend machte, er sei entführt worden und er am Ende dieser auf die
Frage nach seinem Gesundheitszustandes zu Protokoll gab, er sei kern-
gesund (Akten SEM A7/13 S. 9). Dass er dies einzig auf seinen physischen
Zustand bezog, wie in der Replik dargelegt wird, ist als eine blosse Anpas-
sung des Sachverhalts zu werten. Dem Protokoll sind keine Hinweise da-
rauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise psy-
chisch angeschlagen gewirkt hätte. Wäre dies der Fall gewesen, hätte dies
sowohl der Befrager als auch der zur Beobachtung eines korrekten Verfah-
rens anwesende Hilfswerkvertreter zu Handen des Protokolls festgestellt.
Entsprechende Feststellungen sind den Akten nicht zu entnehmen. Vor
diesem Hintergrund bestand für die Vorinstanz offensichtlich keine Veran-
lassung zu weiteren Abklärungen bezüglich der vorgebrachten Entführung.
Demnach hat die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig festgesellt. Die
erhobene Rüge erweist sich als unzutreffend.
5.2 Der Beschwerdeführer anerkennt in der Rechtsmitteleingabe das Be-
stehen von Widersprüchen und Ungereimtheiten. Indes habe die Vo-
rinstanz bei der Würdigung der Aussagen dem Umstand der Entführung
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Seite 7
und insoweit seinem psychischen Zustand nicht hinreichend Rechnung ge-
tragen. Während der Gefangenschaft habe er schwerste Misshandlungen
erlitten aufgrund welcher er schwer traumatisiert sei.
Zunächst ist festzustellen, dass das geltend gemachte Trauma durch
nichts belegt ist. Würde der Beschwerdeführer tatsächlich unter einem
Trauma leiden, hätte er sich in der Schweiz wohl in fachärztliche Behand-
lung begeben. Dies hat er offensichtlich nicht getan. Weiter ist mit der Vor-
instanz davon auszugehen, dass unvereinbare Aussagen und Erinne-
rungslücken bei einem Trauma nicht auszuschliessen sind. Davon ist vor-
liegend indes nicht auszugehen. Zunächst ist festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer anlässlich der Erstbefragung nicht geltend machte, er sei
durch die B._______ entführt worden. Vielmehr gab er an, er sei von den
ägyptischen Behörden verhaftet worden. Auf den Widerspruch anlässlich
der Anhörung angesprochen, führte er an, er sei von den Schleppern an
die B._______ verkauft worden, dies seien die Entführer. Diese Erklärung
ist nicht nachvollziehbar und erweckt ernsthafte Zweifel an der geltend ge-
machten Entführung. Diese Zweifel werden durch weitere, nicht stimmige
Aussagen sowie offensichtlich zu viele glückliche Zufälle in Bezug auf den
Aufenthalt in Sawa bestärkt. Namentlich ist hervorzuheben, dass der Be-
schwerdeführer laut seinen Angaben zwangsweise nach Sawa gebracht
wurde. Es ist deshalb kaum anzunehmen, dass er bei dieser Ausgangslage
bereits am ersten Tag zusammen mit seinem Ganta-Führer zum Einkaufen
ausserhalb des Lagers geschickt wurde. Im Übrigen war der Beschwerde-
führer nicht in der Lage, seine Ankunft im Lager so darzulegen, dass nur
schon ansatzweise der Eindruck entsteht, er würde über selbst Erlebtes
berichten. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Begründung seines Ge-
suchs um Einreisebewilligung in die Schweiz mit den Aussagen im Rahmen
des Asylgesuchs nicht vereinbar ist. Mit der Vorinstanz ist daher anzuneh-
men, dass der Beschwerdeführer nicht in Sawa war.
5.3 Mit dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass allein aus dem
nicht glaubhaft gemachten Aufenthalt in Sawa noch nicht auf eine legale
Ausreise geschlossen werden kann. Eine solche kann aber auch nicht
ohne weiteres einfach angenommen werden, indem sich der Beschwerde-
führer aufgrund seines Alters einzig auf die Ausreise beruft, ohne die kon-
kreten Ausreisegründe und -umstände auch nur ansatzweise darzutun. Der
Beschwerdeführer ist demnach im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht
(Art. 8 AsylG) nicht davon entbunden, subjektive Nachfluchtgründe nach-
zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substan-
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Seite 8
tiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt (Ur-
teile des BVGer E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 E. 6.3 und E-
2511/2015 vom 17. Juni 2015 E. 5.6). Unter diesen Umständen ist auf-
grund der unglaubhaften Vorbringen, welche im Übrigen auch die persön-
liche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ernsthaft in Frage stellen,
und angesichts des Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwer-
deebene festzustellen, dass er das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe
nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag.
5.4 Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe schliesslich
eine Reflexverfolgung wegen seines in der Schweiz als Flüchtling aner-
kannten Bruders geltend macht, ist zunächst festzustellen, dass er solches
im Rahmen des Gesuchs aus dem Ausland vom 27. September 2012, mit-
hin einem Zeitpunkt als der Beschwerdeführer das Heimatland bereits ver-
lassen haben will, nicht anführte. Sodann sind seinen Aussagen anlässlich
der Befragungen keine ernsthaften Hinweise auf eine Reflexverfolgung zu
entnehmen. Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Anhörung einzig
an, die KS 13 habe seine Eltern wegen seiner Geschwister, die ins Ausland
geflüchtet seien, belästigt. Sein Vater sei festgenommen, indes nachdem
er 2% – wovon wisse er nicht – bezahlt habe, wieder freigelassen worden.
Er selbst sei im Dorf immer von der Polizei kontrolliert worden. Diese hätten
seinen Schülerausweis sehen wollen und ihn gefragt, wohin er gehe. Zu-
dem sei er einmal aufgefordert worden, Holz zu hacken. Weil er sich ge-
weigert habe, sei er geschlagen und nach Hause geschickt worden. Zum
einen ist fraglich, ob die Kontrollen sowie das Aufgebot zum Holzschlagen
tatsächlich im Zusammenhang mit der Landesabwesenheit stehen, zum
andern fehlt diesen Benachteiligungen offensichtlich die erforderliche In-
tensität, um asylbeachtlich zu sein.
5.5 Schliesslich vermögen weder das Stellen eines Asylgesuchs im Aus-
land noch die Landesabwesenheit für sich alleine besehen dazu zu führen,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea von den hei-
matlichen Behörden der subversiven Staatstätigkeit verdächtigt wird und
eine Verfolgung durch den eritreischen Staat zu befürchten hat (vgl. Urteil
des BVGer E-1950/2016 vom 21. April 2016).
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder
nachweisen kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
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Seite 9
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg-
weisung ist nicht zu beanstanden.
7.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur
sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Inte-
resse an der Überprüfung, weshalb die Vorinstanz den Vollzug aufgescho-
ben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Angesichts der Tatsache, dass mit verfahrensleitender
Verfügung das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gutgeheissen wurde und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von
einer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenaufer-
legung abzusehen.
9.2 Der amtliche Rechtsbeistand weist in der Kostennote vom 15. Juli 2015
einen Aufwand von 10,2 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.–
(total Fr. 3‘060.–), Barauslagen von Fr. 15.60 sowie Mehrwertsteuern von
Fr. 246.05, somit Gesamtkosten von total Fr. 3'321.65 aus. Der geltend ge-
machte Stundenansatz von Fr. 300.– gilt praxisgemäss als übersetzt und
ist deshalb auf Fr. 200.– zu kürzen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-1031/2015 vom 21. April 2015, mit Verweisen). Sodann erscheint
der zeitliche Aufwand vorliegend nicht als vollumfänglich angemessen res-
pektive notwendig im Sinne von Art. 10 Abs. 1 VGKE und ist auf 7 Stunden
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Seite 10
zu kürzen. Hinzu kommt der Zeitaufwand für das Verfassen der Replik,
welcher auf 1,5 Stunden veranschlagt wird, mithin ist von einem Gesamt-
aufwand von 8,5 Stunden auszugehen. Das Honorar wird demnach auf
Fr. 1'852.85 festgesetzt (inkl. Auslagen und MWSt). Dieser Betrag ist dem
amtlich eingesetzten Rechtsbeistand, lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, vom
Bundesverwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3229/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Beistand lic. iur. LL.M. Tarig Hassan wird vom Bundesver-
waltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'852.85 ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
Versand: