B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-323/2017
Ur t e i l vom 1 5 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2016 / N (…).
E-323/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge im (…) 2014 und gelangte zunächst nach Khartum (Sudan). Am
(…) Dezember 2014 habe er Khartum in Richtung Tripolis verlassen. Am
(…) April 2015 sei er auf dem Seeweg nach Italien und dort sofort in einem
Bus nach B._______ weitergereist. Nach einer Nacht sei er mit der Bahn
nach P._____ und von dort am 22. April 2015 in die Schweiz gelangt. Am
selben Tag stellte er ein Asylgesuch.
A.b Am 6. Mai 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ die summarische Erstbefragung (Befragung zur Person; BzP)
statt.
A.c Mit Verfügung vom 4. August 2015 teilte das SEM dem Beschwerde-
führer mit, dass ein zuvor angehobenes Dublin-Zuständigkeitsverfahren
beendet worden sei und sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde.
A.d Am 4. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer durch das SEM aus-
führlich zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen führte er zur Be-
gründung aus, er sei tigrinischer Ethnie und islamischen Glaubens. Er sei
in D._______ geboren und habe stets dort gelebt. Nach einer fünfjährigen
Schulbildung habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Seit (…) sei er ver-
heiratet; er habe (…) Kinder.
Die Militärbehörden hätten ihm eines Tages vorgeschlagen, als Spion für
sie zu arbeiten; er hätte Deserteure und Refraktäre verraten sollen. Da er
sich geweigert habe, sei er festgenommen und während 15 Tagen inhaftiert
worden. Anschliessend habe man ihn ins Gefängnis von E._______ über-
führt, dort während einiger Monate festgehalten und in dieser Zeit auch
misshandelt. Als er einmal ausserhalb des Gebäudes seine Notdurft ver-
richtet habe, sei ihm die Flucht geglückt.
A.e Der Beschwerdeführer reichte eine Farbkopie des Identitätsausweises
seiner Mutter sowie, anlässlich der Anhörung am 4. Februar 2016, ein Arzt-
zeugnis der Psychiatrischen Dienste F._______ vom 2. Februar 2016 zu
den Akten.
E-323/2017
Seite 3
A.f Am 18. November 2016 wurden ein Austrittsbericht der Psychiatrischen
Dienste F._______ vom 26. April 2016 sowie ein (undatierter) medizini-
scher Bericht von Dr. med. G._______ (Psychiatrie/Psychotherapie) zu
den vorinstanzlichen Akten gereicht.
B.
Mit (am Folgetag eröffneter) Verfügung vom 14. Dezember 2016 lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C.
C.a Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
16. Januar 2017 durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl
zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig in der Schweiz auf-
zunehmen, subeventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
C.b In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung beantragt. Es sei zudem seine Rechtsvertreterin als amt-
liche Rechtsbeiständin beizuordnen und von der Erhebung eines Kosten-
vorschusses abzusehen.
C.c Dem Rechtsmittel wurden unter anderem Kopien der unter Bst. A.f auf-
geführten ärztlichen Unterlagen, eine Fürsorgebestätigung von
"H._______“ vom 20. Dezember 2016 sowie eine Honorarnote der Rechts-
vertreterin beigelegt.
D.
D.a Der Instruktionsrichter hiess in der Zwischenverfügung vom 19. Januar
2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um
Verzicht auf einen Kostenvorschuss und um Beigabe einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung gut und setzte die Rechtsvertreterin als amtliche Rechts-
beiständin des Beschwerdeführers ein.
D.b Mit gleicher Verfügung übermittelte er das Doppel der Beschwerde der
Vorinstanz und lud diese zur Vernehmlassung innert Frist ein.
D.c Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2017 voll-
umfänglich an ihren Erwägungen in der Verfügung vom 14. Dezember
2016 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
E-323/2017
Seite 4
D.d Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2017 wurde dem Beschwerde-
führer die vorinstanzliche Vernehmlassung unter Ansetzen einer Frist zu
allfälligen Gegenäusserungen (Replik) zur Kenntnis gebracht.
D.e Der Beschwerdeführer liess sich am 27. Februar 2017 fristgerecht zur
vorinstanzlichen Stellungnahme vernehmen und hielt in der Replik an sei-
nen Anträgen fest.
E.
Am 11. Dezember 2017 und 23. Juli 2018 erkundigte sich der Beschwer-
deführer nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Ausserdem liess er
im Schreiben vom 23. Juli 2018 mitteilen, seine Ehefrau und die Kinder
würden sich seit (…) 2018 illegal im Sudan aufhalten, nachdem die eritrei-
schen Behörden seine Frau wiederholt nach seinem Verbleib befragt und
unter Druck gesetzt hätten.
Die beiden Antwortschreiben des Instruktionsrichters datieren vom 19. De-
zember 2017 und vom 25. Juli 2018.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-323/2017
Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-323/2017
Seite 6
4.
4.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen
seien zum Teil widersprüchlich, zum Teil unsubstanziiert ausgefallen. Sie
seien daher in ihrer Gesamtheit als überwiegend unglaubhaft zu beurteilen.
Da die Vorbringen betreffend Einberufung in den Nationaldienst nicht ge-
glaubt werden könnten, sei festzustellen, dass vor diesem Hintergrund die
illegale Ausreise allein den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Beja-
hung der Flüchtlingseigenschaft nicht genüge.
Insgesamt seien vorliegend weder die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen im Sinn von Art. 7 AsylG noch diejenigen an die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG erfüllt, weshalb das Asyl-
gesuch abzuweisen sei.
4.2
4.2.1 Im Rechtsmittel wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bei der
Anhörung vom 4. Februar 2016 psychisch angeschlagen gewesen, zumal
er nur knapp einen Monat vorher wegen einer mittelschweren Depression
mit Anzeichen auf Fremd- und Eigengefährdung in fürsorgerischer Unter-
bringung in eine psychiatrische Institution eingewiesen worden sei. Er sei
jedoch schon mindestens drei Monate vor der Anhörung erkrankt und bei
der Entlassung am 11. Januar 2016 noch nicht vollständig genesen gewe-
sen. Im April 2016 sei es zu einer zweiten Zwangseinweisung zufolge eines
psychotischen Schubs gekommen. Trotz Bedenken seitens des in der
Schweiz lebenden Bruders und der zuständigen Sozialarbeiterin gegen-
über der Rechtsvertreterin sei die Anhörung – in Begleitung der Sozialar-
beiterin – durchgeführt worden. Obwohl zu Beginn ein Arztzeugnis abge-
geben worden sei, habe an der Anhörung in der Folge eine unangenehme
Atmosphäre geherrscht. Den besonderen Bedürfnissen des psychisch fra-
gilen Beschwerdeführers sei nicht Rechnung getragen worden. Es seien
weder Pausen eingelegt noch Fragen zum Gesundheitszustand gestellt
worden. Damit sei diese Anhörung nicht unter optimalen Bedingungen er-
folgt. Zusätzlich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über wenig
Schulbildung verfüge. Er habe ein sehr einfaches Leben als Bauer und
Viehzüchter verbracht; dies zeige sich auch in seinen "sehr einfachen" (vgl.
Beschwerde S. 6) Ausführungen zu Alltag und Hochzeit. Die Asylvorbrin-
gen müssten auch unter diesen Aspekten gewürdigt werden.
4.2.2 Die in der BzP protokollierten Aussagen würden zwar Widersprüche
aufweisen. Diese seien aber so offensichtlich, dass sie entweder auf Miss-
verständnisse zwischen Beschwerdeführer und Dolmetscher oder auf
E-323/2017
Seite 7
Übersetzungsfehler zurückzuführen seien. Zudem seien seine Angaben in
der Folge kongruent ausgefallen, weshalb nicht einleuchtend sei, weshalb
er ausgerechnet beim Ausreisedatum so widersprüchlich geantwortet ha-
ben sollte. Dass es Probleme bei der BzP gegeben habe, sei auch auf-
grund der protokollierten Schilderungen der Verhaftung ersichtlich, wobei
der Beschwerdeführer bezüglich der Anzahl Verhaftungen glücklicher-
weise habe erklären können, dass es das erste Mal nur ein Gespräch mit
drei Soldaten und erst am (…) 2014 eine Festnahme gegeben habe.
4.2.3 In der Anhörung wie in der BzP habe der Beschwerdeführer sodann
übereinstimmend dargelegt, es sei immer nur um Spitzeltätigkeiten gegan-
gen; der Militärdienst sei kein Thema gewesen. Die weiteren Angaben in
diesem Zusammenhang seien allgemeiner Natur gewesen (vgl. Be-
schwerde S. 7 f.). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er auch
die Umstände der Verhaftung stimmig und widerspruchsfrei geschildert.
Hier sei zu berücksichtigen, dass er halbnomadisierend gelebt habe und
damit der jeweils aktuelle Aufenthaltsort als Zuhause gelte. Wenn hieraus
ein Widerspruch betreffend den Inhaftierungsort konstruiert werde, zeuge
dies von einer gewissen Voreingenommenheit des Beurteilenden. Weiter
seien auch die Angaben zum Tod des Vaters insgesamt stimmig und nach-
vollziehbar geschildert worden. Hinsichtlich der behördlichen Bescheini-
gung aus dem Jahr 2012 habe der Beschwerdeführer entgegen der Auf-
fassung des SEM nie gesagt, diese schriftlich erhalten zu haben. Dass
diese, wie in der BzP protokolliert, im Haus verbrannt sein solle, sei auf ein
Missverständnis zurückzuführen; so habe der Beschwerdeführer damals
offenbar die Frage falsch verstanden und gemeint, es gehe um seine
Schulzeugnisse. Diesen Irrtum habe er in der Anhörung klargestellt. Auch
sei der Auffassung der Vorinstanz zu widersprechen, wonach seine Asyl-
vorbringen nicht substanziiert und sehr vage geblieben seien. Vielmehr
würden namentlich die Schilderungen zur Inhaftierung und zu den erlitte-
nen Misshandlungen viele Realkennzeichen und die Schilderung von De-
tailkenntnissen aufweisen. Soweit er in der BzP von vier, bei der Anhörung
von drei Monaten Inhaftierung gesprochen habe, wiege diese Differenz
nicht schwer genug, um das Erlebte gänzlich in Frage zu stellen. Dies gelte
umso mehr angesichts der fraglichen Qualität der Übersetzung in der BzP
und der angeschlagenen psychischen Verfassung bei der Anhörung. Ins-
gesamt könnten damit die vermeintlichen Widersprüche aufgeklärt werden.
Die Asylvorbringen seien als glaubhaft zu beurteilen, der Beschwerdefüh-
rer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu erteilen.
E-323/2017
Seite 8
4.2.4 Hinsichtlich der Republikflucht als subjektivem Nachfluchtgrund sei
entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass
aus Eritrea illegal ausgereiste Personen im Fall einer Rückkehr keine
Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hätten. Die in diesem Zu-
sammenhang von der Vorinstanz vorgenommene Praxisänderung sei nicht
zulässig, zumal diese ohne stichhaltige Begründung von der diesbezügli-
chen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2010/15)
abweiche und auf einer unzureichenden Quellenlage basiere. Da der Be-
schwerdeführer Eritrea illegal verlassen habe, müsse er bei einer Rückkehr
mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen.
5.
5.1 Im Rechtsmittel wird vorweg die Verwendbarkeit der beiden Befra-
gungsprotokolle (BzP vom 6. Mai 2015 und Anhörung vom 4. Februar
2016) in Frage gestellt. In der BzP sei es zu Missverständnissen und fal-
scher Übersetzung gekommen, bei der Anhörung sei die schlechte psychi-
sche Verfassung des Beschwerdeführers weder beachtet noch thematisiert
worden.
5.2 Dazu ist Folgendes festzuhalten:
5.2.1 Die zu Beginn der BzP gestellte Frage, wie er den Dolmetscher ver-
stehe, hat der Beschwerdeführer ohne Vorbehalt mit "gut" beantwortet.
Dieselbe Bestätigung wiederholte er am Ende der Kurzbefragung (vgl. Pro-
tokoll A4/14 S. 2 und 11). Auf die Frage nach seinem gesundheitlichen Zu-
stand hielt er fest, er sei gesund (vgl. a.a.O. S. 11). Das Protokoll bestätigte
er nach der Rückübersetzung in seine Muttersprache entsprechend auf je-
der Seite mit seiner Unterschrift. Der Beschwerdeführer muss sich folglich
auf diese protokollierten Aussagen behaften lassen, zumal sich aus der
Niederschrift auch sonst keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkei-
ten und Missverständnisse ergeben.
5.2.2 Betreffend die eingehende Anhörung zu den Asylgründen wird fest-
gehalten, der Beschwerdeführer habe sich zu jenem Zeitpunkt in einer la-
bilen psychischen Verfassung befunden. Dies sei der befragenden Person
mittels Arztzeugnis kundgetan worden, jedoch in der Folge unbeachtet ge-
blieben. So sei weder der Gesundheitszustand thematisiert noch seien
Pausen eingelegt worden, obwohl solche aufgrund des Verhaltens des Be-
schwerdeführers (wiederholtes wildes Gestikulieren) angezeigt gewesen
wären. Die gesamte Befragung sei in einer schlechten Atmosphäre erfolgt
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Seite 9
und werde von der anwesend gewesenen Sozialarbeiterin als unterkühlt
und unangenehm beschrieben.
5.2.3 Dieser Auffassung kann nach eingehender Sichtung des Protokolls
nicht gefolgt werden:
Das von der begleitenden Sozialbetreuerin abgegebene Arztzeugnis vom
2. Februar 2016 wurde zu den Akten genommen. In diesem wurden eine
medizinische Behandlung seit dem 5. Januar 2016 und die Hospitalisie-
rung vom 6. bis zum 11. Januar 2016 bestätigt. Dass der Beschwerdefüh-
rer gesundheitlich nicht in der Lage gewesen wäre, die Befragung durch-
zustehen und dieser zu folgen, ist dem nur zwei Tage vor der Anhörung
datierenden Zeugnis nicht zu entnehmen. Damit durfte diese einerseits am
anberaumten Termin stattfinden. Andererseits wurde entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Auffassung die gesundheitliche Situation des Be-
schwerdeführers durchaus thematisiert, indem nach seiner Krankheit, dem
Anlass des Spitalaufenthalts sowie der medikamentösen und therapeuti-
schen Behandlung gefragt wurde (vgl. Protokoll Anhörung A 15/21 F/A 133
bis 138). Und schliesslich erweckt das gesamte Protokoll an keiner Stelle
den Eindruck, die Befragung habe in einem unangenehmen und "unter-
kühlten" Klima stattgefunden. Entsprechend hat die mitwirkende Hilfswerk-
vertretung (HWV) diesbezüglich keine Einwände oder Bemerkungen ange-
bracht (vgl. a.a.O. Unterschriftenblatt HWV). Die ebenfalls anwesende So-
zialbetreuerin hat weder während der Anhörung noch nachträglich (bei-
spielsweise in Form eines Schreibens) entsprechende Bemerkungen an-
gebracht. Sodann erwecken die Antworten des Beschwerdeführers an kei-
ner Stelle den Eindruck, er wäre namentlich aus psychischen Gründen
nicht in der Lage gewesen, adäquat auf die gestellten Fragen zu antworten.
Schliesslich ist auch mit Bezug auf das Anhörungsprotokoll festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer zweimal festhalten liess, den Dolmetscher gut
zu verstehen, und am Ende der Anhörung unterschriftlich bestätigte, die
protokollierten Aussagen seien ihm Satz für Satz vorgelesen und in eine
ihm verständliche Sprache übersetzt worden; das Protokoll sei vollständig
und entspreche seinen freien Äusserungen (vgl. Protokoll A15/21 F/A 1,
F/A 83 und S. 21).
Insgesamt muss der Beschwerdeführer sich damit auch auf den bei der
ausführlichen Anhörung festgehaltenen Aussagen behaften lassen.
E-323/2017
Seite 10
5.3
5.3.1 Gemäss den in der BzP protokollierten Aussagen sollen Armeeange-
hörige zum Beschwerdeführer gekommen sein und verlangt haben, er solle
für sie als Spion tätig sein; zudem hätte er eine militärische Ausbildung
machen müssen respektive es sei nie um den Militärdienst gegangen, er
hätte nur als Spion arbeiten sollen, zumal er eine Bescheinigung gehabt
habe, die ihn vorläufig vom Militärdienst entbunden habe (vgl. Protokoll
A4/14 S. 8 f.). Der Beschwerdeführer hat weiter erklärt, er habe akzeptiert,
als Spion zu arbeiten, damit sie ihn hätten gehen lassen. Nach acht Tagen
sei er am (…) 2014 zu Hause verhaftet worden und 15 Tage in I._______,
danach bis August 2014 vier Monate lang in E._______ inhaftiert gewesen;
ihm sei dann die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Er sei von
D._______ aus, einem Dorf der Region J._______, zu Fuss nach
K._______ und weiter bis nach L._______ (Sudan) gelangt (vgl. a.a.O. S. 7
und 10).
5.3.2 Demgegenüber führte er in der Anhörung aus, ältere Leute, Mitglie-
der der "Bayto", hätten ihm einmal gesagt, er werde eines Tages rekrutiert.
Einmal hätten diese ihm gesagt, er müsse für sie als Spitzel arbeiten. Er
habe ihnen gesagt, er wolle diese Tätigkeit nicht machen (vgl. Protokoll
15/21 F/A 62 f.). Er sei von diesen Leuten unter Druck gesetzt worden; so
sei er seit 2006 immer wieder und an verschiedenen Orten von den Män-
nern in dieser Sache angesprochen worden. Er hätte insbesondere für die
Jugendorganisation der Regierungspartei People’s Front for Democracy
and Justice (PFDJ) aktiv werden und dabei als Spitzel tätig sein sollen. Da
er nicht als Spitzel habe arbeiten wollen, sei er verhaftet worden (vgl. a.a.O.
F/A 64 ff.). Er sei am ersten Haftort (I._______) unter anderem gefragt wor-
den, weshalb er nicht den Nationaldienst leisten wolle (vgl. a.a.O. F/A 84).
In der Folge sei er ins Gefängnis in E._______ überführt worden. Er sei
dort die einzige Person gewesen, welche den Militärdienst und die Spitzel-
tätigkeiten verweigert habe (vgl. a.a.O. F/A 96). Nach drei Monaten sei ihm
vom Gefängnis, welches sich in der Zoba K._______ befinde, die Flucht
gelungen. Er sei dabei direkt über M._______ nach N._______ und nach
L._______ gelangt, ohne zuvor nochmals nach Hause zu gehen; die Fami-
lie habe er erst von O._______ aus kontaktiert (vgl. a.a.O. F/A 96 und 116
bis 118, F/A 125). Zudem erklärte er nach einem Vorhalt nunmehr, er habe
nie das Datum (…) 2014 genannt. In der BzP habe er nur das Heiratsda-
tum, den (…), erwähnt (vgl. a.a.O. F/A 150).
5.3.3 Diese weitgehend unvereinbaren Ausführungen sind nicht nachvoll-
ziehbar. So ist weiterhin widersprüchlich, ob der Beschwerdeführer nur als
E-323/2017
Seite 11
Spion oder auch für den Militärdienst hätte rekrutiert werden sollen. Weiter
hat er weder zu den Personen, die diese Aufforderungen geäussert haben
sollen, noch zu den auf der Flucht passierten Orten übereinstimmende
Angaben gemacht. Er hat in der BzP unmissverständlich als Inhaftierungs-
datum den (…) 2014 genannt; das nachträgliche Bestreiten dieser Angabe
in der Anhörung ist nicht plausibel. Dass die protokollierte Datumsangabe
in der BzP nicht fehlerhaft erfolgt ist, wird dadurch bestätigt, dass der Be-
schwerdeführer bei dieser ersten Befragung ausdrücklich darauf aufmerk-
sam gemacht worden ist, das von ihm genannte Festnahmedatum "(…)
2014" könne kaum stimmen, da er im (…) 2014 ausgereist sein wolle, und
er dabei als Erklärung dieses erheblichen zeitlichen Widerspruchs explizit
festhielt, am (…) 2014 sei er das erste Mal verhaftet worden (vgl. Protokoll
A4/14 S. 7 und 9).
5.3.4 Aus den obigen Ausführungen werden weitere klare Diskrepanzen
inhaltlicher und zeitlicher Art ersichtlich. So hat der Beschwerdeführer in
der Erstbefragung auch mit keinem Wort eine mehrjährige Anwerbung für
die PFDJ erwähnt und hier noch erklärt, der Militärdienst sei nie Thema
gewesen. Dabei hat er in der Anhörung zweifelsfrei davon gesprochen, er
sei wegen der Verweigerung des militärischen Nationaldienstes (ND) fest-
genommen worden, er sei der Einzige gewesen, der Militärdienste und
Spitzeldienste verweigert habe (vgl. oben). Schliesslich will er einmal vier,
einmal drei Monate inhaftiert gewesen sein.
5.3.5 Insgesamt erweisen sich diese vorgebrachten Fluchtgründe als un-
glaubhaft. Die ungereimten und widersprüchlichen Schilderungen können
dabei nicht allesamt mit dem Argument psychischer Probleme relativiert
werden, zumal das bei der Anhörung eingereichte Arztzeugnis diesbezüg-
lich keine Hinweise enthält (vgl. oben E. 5.2.3) und der Beschwerdeführer
selber mehrfach betonte, aktuell gehe es ihm gut. Er sei noch in Behand-
lung, aber es gehe ihm gut, er werde gut betreut und habe vor diesem Hin-
tergrund keinen neuen Termin mehr bekommen (vgl. Protokoll A15/21 F/A
134 ff.).
5.3.6 Entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung hat der Be-
schwerdeführer auch zur Bescheinigung betreffend Befreiung von der
Dienstpflicht widersprüchliche Angaben gemacht. In der BzP hat er ausge-
sagt, diese im Jahr 2012 erhalten zu haben. Er wurde weiter gefragt, ob er
diese Bescheinigung, dass er nicht in den Dienst müsse, beibringen könne.
Die Frage verneinte er mit der Begründung, als das Militär gekommen sei,
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Seite 12
sei er bereits ausser Landes gewesen und die Militärs hätten das Häus-
chen verbrannt (vgl. Protokoll A4/14 S. 9 und 10). Aufgrund der unmissver-
ständlich formulierten Frage ist nicht davon auszugehen, der Beschwerde-
führer habe diese irrtümlich auf Schulzeugnisse bezogen. Soweit in der
Beschwerde nun geltend gemacht wird, er habe gar nie eine schriftliche
Bescheinigung erhalten (vgl. Beschwerde S. 9), erscheint dies auch als un-
logisch aufgrund seiner Angabe, er habe diese Mitteilung erhalten, weil be-
reits alle seine Brüder im Militärdienst gedient hätten und er allein für die
Familie zuständig geblieben sei. Hätte es sich nicht um eine schriftliche
Bestätigung gehandelt, wäre ihm bei späteren Kontrollen an Checkpoints
der Nachweis der Dienstbefreiung gegenüber den Behörden nicht möglich
gewesen.
5.3.7 Weitere Widersprüche sind mit Bezug auf die Angaben betreffend
den Vater festzustellen. So hat der Beschwerdeführer einmal erklärt, dieser
sei etwa im Jahr (…) im Krieg gefallen als er noch sehr klein gewesen sei
(vgl. Protokoll A4/14 S. 5). In der Anhörung führte er aus, nicht der Vater,
sondern ein Onkel sei im Krieg, und zwar im Jahr (…), gefallen. Das Jahr
(…) habe er im Zusammenhang mit seiner Geburt genannt. Der Vater sei
im Jahr (…) gestorben, als der Beschwerdeführer die 3. Klasse besucht
habe. Der Vater sei immer krank gewesen und an Diabetes gestorben (vgl.
Protokoll A15/21 F/A 35 bis 37 und F/A 149). Diese Aussagen sind klar
widersprüchlich und lassen auch an den dargelegten familiären Verhältnis-
sen Zweifel aufkommen, zumal der Beschwerdeführer bis heute keine Be-
lege seiner Identität aktenkundig gemacht hat. Es fallen weitere Ungereimt-
heiten auf: So hat der Beschwerdeführer einen in der Schweiz lebenden
Bruder erwähnt. Dabei hat er das Alter aller seiner anderen Brüder ohne
weiteres benennen können, ausgerechnet dasjenige des Bruders in der
Schweiz konnte er nicht angeben, was er damit begründete, er habe die
Schule nicht besucht (vgl. Protokoll A4/14 S. 6 oben; Protokoll A15/21
F/A 10 f.).
5.4 Insgesamt hat der Beschwerdeführer die zentralen Gründe für das Ver-
lassen der Heimat ohne plausible Erklärung widersprüchlich geschildert.
Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinn von Art. 7 Abs. 2
AsylG sind vorliegend nicht erfüllt.
E-323/2017
Seite 13
6.
6.1 Gemäss der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion (ARK) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführ-
ten Rechtsprechung (EMARK 2006 Nr. 3) werden Dienstverweigerung und
Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor ei-
ner Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begrün-
det, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militär-
behörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn
die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hin-
aus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar
wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines
Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haft-
strafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und
Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten aus-
gesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Aus-
druck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die
begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden,
praxisgemäss als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3
Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen.
6.2 Vorliegend vermochte der Beschwerdeführer, wie oben dargelegt, nicht
glaubhaft darzulegen, dass er vor seiner Ausreise von den Militärbehörden
aufgeboten worden wäre. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass er
im Zeitpunkt seiner Ausreise im aktiven Militärdienst stand, und es liegen
auch keine stichhaltigen Hinweise dafür vor, dass ihm konkret eine Einzie-
hung in den Militärdienst drohte. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht
gelungen, einen konkreten Kontakt zu den Militärbehörden und damit eine
flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus
Eritrea glaubhaft zu machen.
7.
7.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der illegalen Aus-
reise aus Eritrea – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – bei einer
Rückkehr dorthin befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinn von
Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
7.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). Als subjektive Nach-
fluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes
(sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder
E-323/2017
Seite 14
exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfol-
gung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen
illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die
bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG dar-
stellen (BVGE 2009/29).
7.3 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM weiche in seinen Erwägungen
ohne stichhaltige Begründung von der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts in BVGE 2010/15 ab und berufe sich auf eine unzureichende
Quellenlage.
7.3.1 Das Gericht hat sich im Urteil BVGE 2010/54 mit der Verbindlichkeit
seiner publizierten Koordinationsentscheide für das SEM befasst, wenn
diese Fragen der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisun-
gen in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender betreffen. Dabei
wurde festgestellt, dass in diesem Kontext für die Vorinstanz rechtlich kein
Raum für eine eigene Länderpraxis bestehe, die der publizierten oder auf
andere Weise kommunizierten offiziellen Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts widerspreche (vgl. BVGE 2010/54 E. 7 f.); falls die Vorinstanz dem
Gericht, nach einer gewissen Zeit, eine Änderung dessen Praxis beantra-
gen wolle, stehe es ihr frei, in einzelnen Asylverfahren von der Praxis der
Beschwerdeinstanz abzuweichen; bei derartigen Verfügungen sei jedoch
unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Begrün-
dung klarzustellen, dass es sich um so genannte Pilotverfahren handle, bei
denen bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts abgewichen werde
(vgl. a.a.O. E. 9.2.1).Gemäss langjähriger früherer Praxis der schweizeri-
schen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale
Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft.
7.3.2 Vorab ist festzuhalten, dass die vorliegend durch die Vorinstanz an-
gepasste Praxis nicht die in BVGE 2010/54 interessierende (ausländer-
rechtliche) Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen im
Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG betraf, sondern die Voraussetzungen für die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 54 AsylG.
Die bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM begünstigte die Asylsuchenden
und wurde deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt nur in wenigen Urteilen thematisiert (vgl. etwa den im Referenzurteil
D-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April 2010).
Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte dabei nicht auf einem in der
amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des
E-323/2017
Seite 15
Bundesverwaltungsgerichts (respektive der ARK; vgl. dazu BVGE 2010/54
E. 6.1 und 6.3).
7.3.3 Die Praxisänderung wurde zudem (im Gegensatz zur Konstellation in
BVGE 2010/54) dem Gericht vorgängig kommuniziert und der Öffentlich-
keit durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 bekannt gemacht und
es folgte eine umfassende Berichterstattung in den elektronischen Medien
und in der Presse (vgl. etwa die Berichte in der Neuen Zürcher Zeitung und
im Tagesanzeiger vom 24. Juni 2016 oder die Medienmitteilung der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 27. Juli 2016). Überdies wurde die
veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea im Beschwerdeverfahren
D-7898/2015, welches zum Koordinationsurteil vom 30. Januar 2017
führte, dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt.
7.3.4 Damit ist das Vorgehen des SEM im Zusammenhang mit der Praxis-
änderung vom Sommer 2016 auch unter diesem Blickwinkel nicht zu be-
anstanden.
7.4
7.4.1 Im Rahmen des erwähnten Referenzurteils D-7898/2015 befasste
sich das Bundesverwaltungsgericht neu mit der Frage, ob Eritreerinnen
und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer
Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum
Schluss, dass die bisherige Praxis der schweizerischen Asylbehörden nicht
mehr aufrechterhalten lasse und diese vom SEM zu Recht angepasst wor-
den sei. Weiter wurde festgestellt, es sei nicht mehr davon auszugehen,
einer Person drohe einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Von der begründeten Furcht
vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann
auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen,
welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden
als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O., E. 5).
7.4.2 Vorliegend gehen aus den Akten keine solchen Gefährdungsfaktoren
hervor. Der heute (…)-jährige Beschwerdeführer konnte keinen Behörden-
kontakt betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst im Zeit-
punkt seiner Ausreise glaubhaft machen, so dass er nicht als Deserteur
oder Refraktär gelten kann. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den
Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen
könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen ist der von
E-323/2017
Seite 16
ihm geltend gemachten illegalen Ausreise aus seinem Heimatstaat praxis-
gemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen.
8.
Das SEM hat nachdem Gesagten in der angefochtenen Verfügung zutref-
fend festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt. Auch die Abweisung des Asylgesuchs erfolgte zu Recht. Es
erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegend zu
beurteilenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
E-323/2017
Seite 17
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
10.2.3 Dass der heute (…)-jährige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
nach Eritrea eine Einziehung in den Militärdienst befürchten müsste, er-
scheint bei der heutigen Aktenlage zwar als sehr unwahrscheinlich, kann
aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsentscheid
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorge-
sehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch ange-
sichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als
zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert
werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswer-
tung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden
Erwägungen bejaht:
10.2.3.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbür-
ger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als
Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen
Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst for-
mal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von je-
nem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von
Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst han-
delt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn
von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
E-323/2017
Seite 18
10.2.3.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht
als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstan-
den werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich
als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die
Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.5).
10.2.3.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in sei-
nem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach
Eritrea aufgrund einer allfälligen illegalen Ausreise eine Inhaftierung und in
diesem Zusammenhang eine Verletzung des konventionsrechtlichen Ver-
bots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen
könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass
in Eritrea Misshandlungen und sexuellen Übergriffe nach einer Inhaftierung
nicht derart flächendeckend sind, dass jede Nationaldienstleistende und
jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein
ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl.
Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.6).
10.2.3.4 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass
die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer
hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
führt (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2).
10.2.4 Nach dem Gesagten ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten weitere Anhaltspunkte dafür, dass
er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
E-323/2017
Seite 19
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen.
10.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.3.1 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von
einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt bezie-
hungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen
in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
E-323/2017
Seite 20
10.3.2 Im Verfahren vor dem SEM sind durch zwei medizinische Berichte
gesundheitliche Probleme psychischer Natur aktenkundig gemacht wor-
den. Dem Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste F._______ vom
26. April 2016 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 6. bis
zum 11. Januar 2016 infolge einer mittelschweren depressiven Episode
hospitalisiert war. Die zweite Hospitalisierung erfolgte am 19. April 2016;
hierbei verweigerte er sich jeglicher Hilfeleistung, drohte unter anderem mit
Selbstverletzung und äusserte Verfolgungsgedanken. Er musste während
der stationären Behandlung medikamentös psychisch und einmal auch
physisch ruhiggestellt werden. Ein einmaliges Verschwinden aus der Klinik
blieb ohne weitere Konsequenzen, da er nach Vermittlung des Bruders frei-
willig zurückkehrte. Am 25. April 2016 wurde der Beschwerdeführer entlas-
sen, wobei die Fortführung der medikamentösen Behandlung mit Ola-
zapine (Mittel zur Behandlung schizophrener Psychosen) verordnet wurde.
Gemäss dem ausführlichen Bericht von Dr. med. G._______, Psychiater
und Psychotherapeut, vom 18. November 2016 (Eingangsdatum SEM) war
der Beschwerdeführer ab Juli 2016 bei ihm in ambulatorischer psychiatri-
scher Behandlung. Beim Konsultationsgespräch stellte der Arzt ein Gedan-
kenkreisen fixiert auf die schwierige psychosoziale Situation im Zusam-
menhang mit der Trennung von der Familie und dem Alleinsein in der
Schweiz fest. Im Bericht wird dabei auch festgehalten, es seien keine sui-
zidalen Gedanken festzustellen. Der Beschwerdeführer habe mitgeteilt,
das beim Klinikaustritt verordnete Medikament selber abgesetzt zu haben.
Im Bericht wird weiter eine sehr gute gesundheitliche Entwicklung be-
schrieben, es gebe keine Hinweise auf wahnhafte Zustände oder auf eine
Depression. Der Beschwerdeführer sei in einer stabilen psychischen Ver-
fassung. Bei einer Diagnose ICD-10: F23.3 (akute vorübergehende psy-
chotische Störung) werde eine vorbeugende ambulatorisch geführte psy-
chiatrische Behandlung bis Ende 2016 empfohlen. Insgesamt sei die Prog-
nose in psychiatrischer Hinsicht sehr günstig. Es habe sich vorliegend um
ein vorübergehendes psychiatrisches Leiden gehandelt und der Beschwer-
deführer befinde sich auf dem Weg zur vollständigen Genesung.
10.3.3 Auf Beschwerdeebene wird die gesundheitliche Situation im Zu-
sammenhang mit der Frage der Wegweisung respektive der Zumutbarkeit
des Vollzugs nicht erwähnt. Bei dieser Aktenlage kann im heutigen Urteils-
zeitpunkt mit der Vorinstanz (vgl. Verfügung vom 14. Dezember 2016 S. 6)
davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine psychi-
schen Probleme überwunden hat. Zumal der Beschwerdeführer bis heute
im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) kein weiteres Arztzeug-
nis eingereicht hat.
E-323/2017
Seite 21
10.3.4 Weiter verfügt der Beschwerdeführer über Berufserfahrungen in der
Landwirtschaft, namentlich in der Viehzucht und im Viehhandel. Im Heimat-
land leben noch seine Mutter und eine Schwester (vgl. Protokoll
A4/14 S. 5 f.) und er hat einen Onkel erwähnt, der ebenfalls noch dort lebe
(vgl. Protokoll A15/21 F/A 26). Die Ehefrau mit den (…) Kindern soll sich
gemäss Schreiben vom 23. Juli 2018 inzwischen im Sudan aufhalten;
diese Behauptung wird aber weder substanziiert noch in irgendeiner Form
belegt. Den Akten sind keine Umstände zu entnehmen, aufgrund derer von
einer Existenzbedrohung des Beschwerdeführers ausgegangen werden
müsste.
10.3.5 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich seit Ein-
reichung der Beschwerde weitere Verbesserungen der Verhältnisse in Hei-
matland ergeben haben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein
Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Frie-
densabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst
nicht, 11. Juli 2018).
10.3.6 Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
führers in sein Heimatland insgesamt als zumutbar.
10.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-323/2017
Seite 22
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Instruktionsverfü-
gung vom 19. Januar 2017 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Im Urteilszeitpunkt lie-
gen keine Anhaltspunkte dafür vor, die finanzielle Lage hätte sich seither
entscheidrelevant verändert, weshalb keine Verfahrenskosten erhoben
werden.
12.2 Mit der Instruktionsverfügung vom 19. Januar 2017 wurde auch das
Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheis-
sen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und die Rechtsvertreterin als Rechtsbeistän-
din bestellt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für die notwendigen
Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit der Be-
schwerde vom 16. Januar 2017 wurde eine Honorarnote zu den Akten ge-
reicht. Für die weiteren Verfahrensschritte und damit verbundenen notwen-
digen Aufwendungen wurde keine weitere Kostenaufstellung aktenkundig
gemacht. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 VGKE, in Anwendung der massge-
benden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff VGKE) und unter
Anwendung des in der Zwischenverfügung vom 19. Januar 2017 angekün-
digten Stundenansatzes von höchstens Fr. 150.– ist das vor Gericht aus-
zurichtende Honorar demnach auf insgesamt Fr. 2000.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-323/2017
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht für
das Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2000.– ausgerich-
tet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: