B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3232/2013
U r t e i l v o m 1 9 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 22. Mai 2013 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 28. März 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch
vom 27. September 2008 ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die
gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 30. April 2012 mit
Urteil E-2382/2012 vom 27. Februar 2013 ab.
B.
B.a Mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom
27. März 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter
beim Bundesamt in materieller Hinsicht unter Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft die Gewährung von Asyl oder zumindest die Feststellung
der Unzulässigkeit respektive der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die so-
fortige Registrierung der Eingabe als neues Asylgesuch und die Ausstel-
lung eines neuen N-Ausweises. Die kantonalen Vollzugsbehörden seien
darauf hinzuweisen, dass keine Vollzugshandlungen vorgenommen wer-
den dürften.
Zur Begründung wurde angeführt, nach der Zustellung des Urteils vom
27. Februar 2013 habe sich in Sri Lanka ein neuer Sachverhalt verwirk-
licht, welcher bisher nicht bekannt gewesen sei und aus welchem sich ei-
ne asylrelevante Gefährdung ergebe. Am (…) seien Angehörige des CID
(Criminal Investigation Department) und der paramilitärischen EPDP (Ee-
lam People's Democratic Party) beim Vater des Beschwerdeführers vor-
stellig geworden. Sie hätten diesen sowohl über die Aktivitäten und die
konkreten Adressen der in B._______ wohnhaften Geschwister
(Bruder C._______ und Schwester D._______) als auch über diejenigen
des Beschwerdeführers befragt, ihn dabei massiv bedrängt und auch be-
droht. Des Weiteren hätten sie ihm gesagt, seine Kinder würden bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka ihre gerechte Strafe erhalten, weil sie sich für
die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) engagiert hätten. Die Nach-
barn hätten diesen Vorfall beobachtet. Der Vater habe aus Angst vor Re-
pressionen darauf verzichtet, diesbezüglich an eine Menschrechtsverei-
nigung zu gelangen; er habe sich jedoch einem katholischen Priester an-
vertraut, welcher unterdessen mit den Nachbarn gesprochen habe. Es
werde deshalb vorsorglich dessen Einvernahme als Zeuge im Rahmen
einer Botschaftsabklärung beantragt.
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Seite 3
Es werde ein Foto eingereicht, welches vom (…) datiere und den Be-
schwerdeführer anlässlich einer Kundgebung vor dem Bundeshaus zeige.
Dieser gehe davon aus, dass die sri-lankischen Behörden um seine exil-
politischen Aktivitäten für die LTTE wüssten. Durch die exilpolitischen Ak-
tivitäten seines Bruders sei er in den Fokus der Sicherheitskräfte gerückt.
Nachdem sich diese bei der Vorsprache vom (…) explizit auch nach ihm
erkundigt hätten, sei klar, dass sein Name registriert respektive ermittelt
sei und er bei einer Rückkehr asylrelevante Nachteile zu gewärtigen ha-
be. Mit diesem Ereignis liege ein neuer rechtserheblicher Sachverhalt vor,
welcher im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens und einer entspre-
chenden Anhörung geprüft werden müsse.
Hinzu komme, dass nach dem Urteil vom 27. Februar 2013 in Grossbri-
tannien ein neues Urteil hinsichtlich eines generellen Ausschaffungs-
stopps für abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller nach Sri Lanka er-
gangen sei, was einen weiteren neuen Sachverhalt darstelle, welcher ei-
ne Prüfung von weiteren Asylgründen respektive von Vollzugshindernis-
sen erforderlich mache.
Der Beschwerdeführer gehöre der sozialen Gruppe der abgewiesenen ta-
milischen Asylgesuchsteller an, welcher Umstand die Grundlage für das
neue Asylgesuch sei. Als Angehöriger dieser Gruppe werde er in Sri Lan-
ka in asylrelevanter Weise verfolgt. Aus den gleichzeitig eingereichten Be-
richten zum Vorgehen der sri-lankischen Behörden gegenüber zurückge-
schafften tamilischen Asylgesuchstellern, die keine Verbindung zur LTTE
gehabt hätten, gehe hervor, dass jeder Rückkehrer in asylrelevanter Wei-
se verfolgt werde. Das einzige gemeinsame Merkmal der in den Berich-
ten erwähnten Personen sei der Umstand, dass sich diese längere Zeit
im Ausland (in Ländern wie der Schweiz oder Grossbritannien) aufgehal-
ten hätten. Die sri-lankischen Sicherheitskräfte hätten den Betroffenen
Verbindungen zu den respektive Wissen über die LTTE unterstellt, worauf
sie verhaftet und gefoltert worden seien. Bei einer konkreten Würdigung
der eingereichten Beweismittel ergebe sich somit, dass rückkehrende ta-
milische Personen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Gefahr liefen,
als Angehörige dieser sozialen Gruppe einer unmenschlichen Behand-
lung und damit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu werden.
Die verschärfte Sicherheitslage im Norden Sri Lankas seit Dezember
2012 treffe nunmehr auch abgewiesene Asylbewerber bei ihrer Einreise in
ihr Heimaland. Neben den ehemaligen rehabilitierten LTTE-Mitgliedern
mache die sri-lankische Regierung vor allem die politischen Aktivitäten
der Tamilen im Ausland für den befürchteten neuen Aufstand verantwort-
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Seite 4
lich. Die Kontrollen und Verhöre würden entsprechend strenger und här-
ter ausfallen. Auch sei in den letzten Wochen die Gefahr für Angehörige
dieser sozialen Gruppe, aufgrund der generellen Verdächtigungen inhaf-
tiert oder bei einer Freilassung Opfer einer extralegalen Tötung zu wer-
den, massiv gewachsen. Der jüngste Ausschaffungsstopp in Grossbritan-
nien mache Sachverhaltsabklärungen notwendig, weshalb vor einem
Entscheid in der Sache die neuesten britischen Richtlinien abzuwarten
seien. Das Bundesamt habe weitere Abklärungen im Zusammenhang mit
der asylrelevanten Gefährdung von tamilischen Rückkehrern zu treffen
oder aber dem Beschwerdeführer, der aktuell intensiv weitere Dokumente
zu dieser Thematik suche, zumindest eine Frist zur Beschaffung von zu-
sätzlichen Informationen einzuräumen.
Sollte die Flüchtlingseigenschaft verneint werden, sei gestützt auf den
dargelegten Sachverhalt zumindest die Unzulässigkeit oder die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Zur Stützung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zahlreiche
Dokumente (vgl. Beilagenverzeichnis auf Seite 14 der Eingabe) zu den
Akten.
Für die Ausführungen im Einzelnen und die eingereichten Dokumente
wird auf die Akten und die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
B.b Am 18. April 2013 ersuchte das BFM den Migrationsdienst des Kan-
tons E._______, den Wegweisungsvollzug einstweilen auszusetzen.
Gleichzeitig wies es darauf hin, Vorbereitungshandlungen könnten wei-
terhin getroffen werden.
C.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2013 qualifizierte das Bundesamt die Eingabe
vom 27. März 2013 als Wiedererwägungsgesuch und trat darauf nicht
ein. Gleichzeitig stellte es die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfü-
gung vom 28. März 2012 fest, erhob eine Gebühr von Fr. 600.–, und hielt
fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung
zu. Dies Anträge auf Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen, auf
Ansetzen einer Frist zum Beschaffen weiterer Informationen, auf Abwar-
ten der britischen Richtlinien betreffend Asylpraxis und auf Offenlegen der
herangezogenen Länderinformationen wies es ab.
Zur Begründung wurde angeführt, die Behandlung der Eingabe vom
27. März 2013 als zweites Asylgesuch bedürfe einer qualitativ wesentli-
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chen Veränderung des asylrechtlichen Sachverhaltes. Diese Vorausset-
zung sei mit dem Vorbringen, der Bruder des Beschwerdeführers sei am
(…) bei der Beerdigung eines LTTE-Aktivisten fotografiert worden, nicht
erfüllt, weil sich dieser Vorfall vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens
ereignet habe. Zum weiteren Vorbringen, Angehörige des CID und der
EPDP hätten im (…) den Vater bedroht, sei festzustellen, dass solche
Nachstellungen bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend gemacht
worden seien; eine wesentliche Veränderung liege auch hier nicht vor.
Vielmehr werde die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils vom
27. Februar 2013 gerügt, auf welches Vorbringen mangels Zuständigkeit
nicht eingetreten werde.
Des Weiteren würden sich die Ausführungen und die zu deren Stützung
eingereichten Dokumente zur Gefährdung von tamilischen Rückkehren-
den auf einen Zeitraum vor dem Urteil vom 27. Februar 2013 beziehen.
Eine nachträglich veränderte Sachlage könne schon angesichts des Zeit-
punktes der genannten Ereignisse ausgeschlossen werden. Einzig der
Artikel des "The guardian" betreffend Vollzugsstopp datiere vom 28. Feb-
ruar 2013; eine asylrelevante Veränderung des Sachverhaltes sei auch
darin nicht zu erblicken, weil lediglich ausgeführt werde, die britische
Asylpraxis werde derzeit angepasst.
Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt ausge-
schlossen, dass Rückkehrenden in Sri Lanka allein aufgrund ihrer Eigen-
schaft als abgewiesene tamilische Asylbewerber asylrelevante Nachteile
drohten. Nichtregierungsorganisationen machten bereits seit Anfang 2012
auf die Situation von abgewiesenen tamilischen Asylbewerbern aufmerk-
sam, was zeige, dass sich der Sachverhalt seit dem Urteil vom 27. Feb-
ruar 2013 unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht we-
sentlich verändert habe.
Zu den exilpolitischen Aktivitäten sei anzumerken, dass das mittels Foto
dokumentierte Ereignis (Teilnahme an einer Kundgebung vor dem Bun-
deshaus) vom (…) stamme. Auch diesbezüglich sei kein veränderter
Sachverhalt auszumachen, womit die Zuständigkeit des Bundesamtes für
die Behandlung dieses Vorbringens nicht gegeben sei.
Das Schreiben vom 27. März 2013 sei an das BFM gerichtet und als
neues Asylgesuch bezeichnet, wodurch unmissverständlich die Zustän-
digkeit des Bundesamtes behauptet werde, zumal es sich bei der Einga-
be vom 22. Februar 2013 um eine von einem patentierten Rechtsanwalt
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Seite 6
verfasste Rechtschrift handle. Auf das sinngemässe Wiedererwägungs-
gesuch werde deshalb in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) man-
gels Zuständigkeit nicht eingetreten, und die Verfahrensanträge (weitere
Abklärungen im Zusammenhang mit der Gefährdung von tamilischen
Rückkehrern, Abwarten der Neuausrichtung der britischen Asylpraxis, An-
setzen einer Frist zur Einreichung weiterer Informationen und Zeugenein-
vernahme des katholischen Priesters) würden abgewiesen.
D.
Mit Rechtsmitteleingaben vom 6. Juni 2013 (vorsorgliche Beschwerde)
und vom 1. Juli 2013 (Ergänzung der Rechtsbegehren und ausführliche
Begründung) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsver-
treter in materieller Hinsicht die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung
des BFM vom 22. Mai 2013; eventuell sei diese Verfügung aufzuheben
und die Sache sei zur Behandlung als Asylgesuch an das Bundesamt zu-
rückzuweisen.
Eventuell sei die Verfügung vom 22. Mai 2013 wegen Verletzung der Be-
gründungspflicht aufzuheben, eventuell sei sie aufzuheben und die Sache
zur Abklärung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sach-
verhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
eventuell sei sie im Wegweisungspunkt aufzuheben und die Flüchtlings-
eigenschaft, eventuell die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In prozessualer Hinsicht sei vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen
einer Zwischenverfügung festzustellen, dass die Beschwerdefrist in der
vorliegenden Sache 30 Tage betrage und die Frist zur Einreichung einer
vollständigen Beschwerde am 1. Juli 2013 ablaufe. Im Sinne einer vor-
sorglichen Massnahme sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschie-
bende Wirkung zukomme, eventuell sei ihr die aufschiebende Wirkung zu
erteilen; der Vollzug der Wegweisung sei unverzüglich zu sistieren.
Zur Stützung der Vorbringen reichte er zahlreiche Dokumente (gemäss
Verzeichnis auf Seiten 44, 45 und 46 der Eingabe vom 1. Juli 2013) zu
den Akten.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird in den nachstehenden Er-
wägungen eingegangen.
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Seite 7
E.
Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 13. Juni 2013 setzte der In-
struktionsrichter den Vollzug gestützt auf Art. 112 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) per sofort (und ohne präjudizielle Wir-
kung) aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art.
32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zustän-
dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Beschwerdegegenstand bilden nach Lehre und Praxis auch Verfügungen,
mit denen das BFM ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräfti-
gen Entscheides betreffend den Vollzug einer angeordneten Wegweisung
abgewiesen hat.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interessen an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-3232/2013
Seite 8
4.
4.1 In den Rechtsmitteleingaben wird gerügt, das BFM hätte die Eingabe
vom 27. März 2013 nicht als Wiedererwägungs-, sondern als zweites
Asylgesuch entgegennehmen müssen.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich das BFM gestützt auf Art. 9
Abs. 2 VwVG zu Recht für die Behandlung der Eingabe vom 27. März
2013 als zuständig erachtet hat, da der durch einen auf Asylverfahren
spezialisierten Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer ausdrücklich
die Behandlung seiner Eingabe durch das Bundesamt (im Rahmen eines
zweiten Asylgesuchs) verlangte.
4.2
4.2.1 Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erwähnt "zwischenzeitliche Ereignisse".
Damit sind offensichtlich nicht Ereignisse gemeint, welche sich vor Ab-
schluss des ordentlichen Verfahrens ereignet haben; solche Ereignisse
sind unter dem Aspekt der Wiedererwägung (falls kein materieller Be-
schwerdeentscheid ergangen ist) oder der Revision (falls ein materieller
Beschwerdeentscheid ergangen ist) zu prüfen. Nur Ereignisse, die sich
nachträglich ereignet haben, sind unter dem Blickwinkel eines zweiten
Asylgesuchs (wenn das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft geltend ge-
macht wird) oder der Wiedererwägung (wenn das Bestehen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen geltend gemacht wird) zu prüfen (vgl. dazu
beispielsweise die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6180/2009,
E-5804/2010 und D-1541/2011). Ein zweites Asylgesuch liegt somit nur
dann vor, wenn sich der Sachverhalt seit rechtskräftigem Abschluss des
ersten Asylverfahrens in asylrechtlich relevanter Hinsicht verändert hat,
mithin um eine Anpassung an einen ursprünglich fehlerfreien Entscheid
ersucht wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 20).
4.2.2 Dies ist auch gemeint, wenn im publizierten Entscheid ausgeführt
wird, dass immer dann, wenn keine Revisionsgründe (also nicht die ur-
sprüngliche Fehlerhaftigkeit) geltend gemacht werden, die Vorbringen als
Wiedererwägungsgesuch oder gemäss lex specialis als zweites Asylge-
such geprüft werden müssen. Daraus kann aber nicht geschlossen wer-
den, dass auch in den Fällen, in denen die geltend gemachten Gründe
(etwa wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht oder wegen Verpassens der
revisionsrechtlichen Fristen) nicht zur Revision zu führen vermögen, al-
ternativ ein zweites Asylgesuch gestellt werden kann. Eine solche Inter-
pretation könnte unter anderem dazu führen, dass Personen, die ihre
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Seite 9
Fluchtgründe verheimlichen oder falsch darstellen, in den Genuss eines
zweiten Asylverfahrens gelangen könnten, samt Aufenthaltsrecht wäh-
rend des Verfahrens und aufschiebender Wirkung der Beschwerde, was
zweifelsohne nicht Sinn und Zweck des Gesetzes ist.
4.2.3 Diesen Erwägungen zufolge können im Falle des Vorbringens von
Ereignissen, die sich vor Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens zu-
getragen haben, solche einzig unter dem Aspekt der Revision oder der
Wiedererwägung geprüft werden, wobei nach geltender Praxis völker-
rechtlichen Vollzugshindernissen (selbst bei verspäteten Vorbringen)
Rechnung zu tragen ist (vgl. EMARK 1995 Nr. 9).
5.
5.1 Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene ist nicht ersicht-
lich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig respektive unvoll-
ständig festgestellt haben sollte. Diese war nicht gehalten, den Beschwer-
deführer betreffend das lediglich behauptete, aber nicht belegte Ereignis
vom (…) anzuhören, Abklärungen im Zusammenhang mit dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-5198/2011 vom 25. April 2013 zu treffen
oder zusätzliche Länderinformationen beizuziehen. Allgemeine Länderin-
formationen nehmen eine Mittelstellung zwischen Sachverhalt und
Rechtsnorm ein, sind aber weder Teil des Obersatzes (Rechtsnorm) noch
des Untersatzes (Sachverhaltsfeststellung). Sie gehören auch nicht zu
den gesetzlichen Beweismitteln im Sinne von Art. 12 Bstn. a-e VwVG
(Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittper-
sonen, Augenschein oder Gutachten von Sachverständigen). Vielmehr
handelt es sich um allgemeine Hintergrundinformationen, die einer quel-
lenkritischen Auslegung bedürfen und denen lediglich Hilfsfunktion bei der
Sachverhaltsfeststellung zukommt. Diese muss im konkreten Einzelfall
unrichtig sein (allenfalls als Folge einer nicht aussagekräftigen Länderin-
formation), um den Beschwerdegrund der unrichtigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes erfüllen zu können, was vorliegend nicht
der Fall ist.
Es liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht oder des rechtli-
chen Gehörs vor, da sich das Bundesamt in der angefochtenen Verfü-
gung mit allen für den Entscheid relevanten Vorbringen des Beschwerde-
führers auseinandergesetzt und darüber hinaus umfassend dargelegt hat,
weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten sei.
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Seite 10
Die Vorinstanz hat den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und
ist ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Dem Beschwer-
deführer war es ohne weiteres möglich, die Verfügung vom 22. Mai 2013
sachgerecht anzufechten (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101] und Art. 13 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]).
5.2 Mit dem Vorbringen, der Bruder des Beschwerdeführers sei am (…)
bei der Beerdigung eines LTTE-Aktivisten fotografiert worden, und mit
dem eingereichten Foto, welche die Teilnahme des Beschwerdeführers
an einer im (…) stattgefundenen Kundgebung vor dem Bundeshaus be-
lege, wird offensichtlich keine veränderte Sachlage, sondern die ur-
sprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils vom 27. Februar 2013 geltend
gemacht.
Beim weiteren Vorbringen, Angehörige des CID und der EPDP hätten im
(…) den Vater des Beschwerdeführers bedroht und sich nach seinen Kin-
dern erkundigt, handelt es sich um eine nicht belegte Behauptung, die
keine veränderte Sachlage darzutun vermag, zumal diese an einen
Sachverhalt anknüpft, der bereits Gegenstand des ordentlichen Asylver-
fahrens war.
Zum Vorbringen schliesslich, der Beschwerdeführer wäre als Rückkehrer
in Sri Lanka in asylrelevanter Weise gefährdet, ist darauf hinzuweisen,
dass dessen Gefährdung als Rückkehrer bereits im Rahmen des ordent-
lichen Asylverfahrens geprüft (vgl. Urteil vom 27. Februar 2013) und ver-
neint wurde, weil er keines der in BVGE 2011/24 dargelegten Risikoprofile
([1.] der politischen Opposition verdächtigte Personen, [2.] kritisch auftre-
tende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und
regimekritische NGO-Vertreter, [3.] Personen, die Opfer oder Zeugen
schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristi-
sche Schritte eingeleitet haben, [4.] Rückkehrer aus der Schweiz, denen
nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise [5.] die
über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen) erfüllt. Wie bereits die Vor-
instanz zutreffend ausgeführt hat, beziehen sich die zur Stützung der
diesbezüglichen Vorbringen eingereichten Dokumente auf einen Zeitraum
vor dem Urteil vom 27. Februar 2013, so unter anderem die geltend ge-
machte Rückführungspraxis der britischen Behörden. Eine nachträglich
veränderte Sachlage kann somit bereits angesichts des Zeitpunktes der
genannten Ereignisse ausgeschlossen werden. Der Artikel des "The
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Seite 11
guardian" betreffend Vollzugsstopp datiert vom 28. Februar 2013; eine
asyl- oder wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung des Sach-
verhaltes ist auch darin nicht zu erblicken, weil lediglich ausgeführt wird,
die britische Asylpraxis werde derzeit angepasst.
Unbesehen davon ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht
auch in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung nicht davon ausgeht,
dass abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller generell Gefahr laufen,
asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Allein der Um-
stand, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem
Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, stellt kein ausrei-
chendes Kriterium für eine asylrechtlich relevante Gefährdung dar. Es ist
davon auszugehen, dass in den ehemals von den LTTE kontrollierten
Gebieten ein Grossteil der Bevölkerung zwangsweise oder freiwillig mit
diesen in Kontakt war. Die Wahrscheinlichkeit eines konkreten Verfol-
gungsrisikos setzt ein entsprechendes besonderes Profil der betreffenden
Person voraus (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1858/2012 vom 24. Januar 2013). Die in BVGE 2011/24 vorgenomme-
ne Lageeinschätzung ist weiterhin zutreffend und wird vom UNHCR und
von anderen, auch vom Beschwerdeführer genannten, Quellen betreffend
die politische und menschenrechtliche Lage in Sri Lanka bestätigt
(vgl. UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protec-
tion Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka, 21. Dezember 2012; AM-
NESTY INTERNATIONAL [AI], Report 2012, London 2012, S. 314 ff. [AI-
Index: POL 10/001/2012]; DIES., Sri Lanka: Locked away: Sri Lanka's se-
curity detainees, London 2012 [AI-Index: ASA 37/003/2012]; HUMAN
RIGHTS WATCH, World Report 2012, New York 2012, S. 388 ff.; INTERNA-
TIONAL CRISIS GROUP, Sri Lanka's North I: The Denial of Minority Rights,
Crisis Group Asia Report N°219, Colombo/Brüssel 2012; SCHWEIZERI-
SCHE FLÜCHTLINGSHILFE (SFH), Sri Lanka: Aktuelle Situation für aus dem
Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für Rückkeh-
rerInnen nach Sri Lanka, Bern 2011, sowie Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts D-980/2012 vom 11. März 2013 und E-2625/2011 vom
22. Januar). Auch dem Bericht der SFH ist zu entnehmen, dass nicht
sämtliche Rückkehrende systematisch entführt, verhaftet oder gar gefol-
tert werden (SFH, Aktuelle Situation, Bern, 15. November 2012, S. 20ff.).
5.3 Das in der Rechtsmitteleingabe vom 1. Juli 2013 erwähnte Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-5198/2011 vom 25. April 2013 befasst sich
bei der Zumutbarkeitsprüfung mit den nach BVGE 2011/24 erfolgten Mel-
dungen über die Behandlung von aus Westeuropa zurückkehrenden Ta-
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Seite 12
milen und gibt lediglich die unter E. 5.2 erwähnte Praxis des Gerichts
wieder. Im (dort) beurteilten Fall ist es zur Erkenntnis gelangt, auch wenn
derartige, willkürlich erscheinende Eingriffe an sich auch den Beschwer-
deführer treffen könnten, sei angesichts des fehlenden politischen Profils
und der geringen Wahrscheinlichkeit einer willkürlichen Festnahme die
Zumutbarkeit des Vollzugs trotz der genannten beunruhigenden Meldun-
gen zu bejahen. Inwiefern damit eine veränderte Sachlage vorliegen soll,
ist nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die wei-
teren Ausführungen und die zu deren Stützung eingereichten Unterlagen
einzugehen, weil diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung
zu gelangen. Soweit die auf Beschwerdeebene eingereichten Eingaben
verdeckte Anträge im Lauftext enthalten, sind diese nicht wirksam gestellt
und offensichtlich unzulässig (vgl. auch Art. 52 Abs. 2 VwVG), weil nach
Treu und Glauben von einer rechtskundig vertretenen Partei erwartet
werden darf und muss, dass sie ihre Begehren in der Sache sowie Ver-
fahrensanträge klar erkennbar und separat von der Begründung aus-
weist.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer kei-
ne nachträgliche, wesentliche Veränderung der Sachlage respektive kei-
ne relevanten zwischenzeitlichen Ereignisse geltend gemacht hat. Das
BFM hat die Eingabe vom 27. März 2013 zu Recht und mit zutreffender
Begründung als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert und ist auf dieses
nicht eingetreten. Auf den Eventualantrag, die angefochtene Verfügung
sei im Wegweisungspunkt aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigen-
schaft, eventuell die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen, wird nicht eingetreten, weil dieser
nicht Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Der mit
Zwischenverfügung vom 13. Juni 2013 angeordnete provisorische Voll-
zugsstopp fällt somit dahin.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
Mit dem verfahrensabschliessenden Entscheid in der Hauptsache ohne
vorgängige Instruktion (abgesehen vom Vollzugsstopp) wird der Antrag,
es sei vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Zwischenverfü-
E-3232/2013
Seite 13
gung festzustellen, dass die Beschwerdefrist in der vorliegenden Sache
30 Tage betrage und die Frist zur Einreichung einer vollständigen Be-
schwerde am 1. Juli 2013 ablaufe, hinfällig. Das Gleiche gilt für das Ersu-
chen um Bekanntgabe des Spruchkörpers.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3232/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und den Migrati-
onsdienst des Kantons E._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand: