B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3232/2019
Ur t e i l vom 1 5 . O k t ob e r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),
Richter William Waeber,
Richter David Wenger,
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
vertreten durch MLaw Sophie Frühauf,
HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 17. Juni 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am (…) März 2019 in die Schweiz ein und
ersuchte um Asyl.
B.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein-
heit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) Januar 2017 in
Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte (vgl. A7, A8 und A12). Das entspre-
chende Verfahren sei noch nicht abgeschlossen (vgl. A15). Weiter ergab
die Identitätsabklärung, dass der Beschwerdeführer am 22. Januar 2019
mit einem dreijährigen Einreiseverbot für die Schweiz belegt worden war.
C.
Anlässlich der Personalienaufnahme vom 8. April 2019 wurde der Be-
schwerdeführer summarisch befragt. Er erklärte, im Jahr 2015 aus Nigeria
ausgereist und nach einem ungefähr einjährigen Aufenthalt in Libyen nach
Italien weitergereist zu sein. Die letzten zweieinhalb Jahre habe er sich in
Neapel aufgehalten. Auf der Reise nach Deutschland sei er in der Schweiz
gefasst worden; dabei sei ihm sein italienischer Aufenthaltsausweis abge-
nommen worden.
Der Beschwerdeführer war nicht imstande, nigerianische Ausweispapiere
vorzulegen. Er reichte indessen eine bis am 27. Mai 2028 gültige italieni-
sche «carta d’identità» und diverse medizinische Dokumente aus Italien zu
den Akten.
D.
Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers sowie den Eurodac-
Treffer gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Beisein seiner
Rechtsvertretung am 12. April 2019 das rechtliche Gehör zu einem allfälli-
gen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszu-
ständigkeit Italiens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
ABl. L180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO).
Der Beschwerdeführer machte bei dieser Gelegenheit geltend, er erhalte
in Italien seit zwei Jahren eine (…)-Behandlung. Er habe viele Gründe,
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nicht nach Italien zurückzukehren. So erhalte er in Italien nicht genügend
medizinische Pflege und die Zahlungen für die Medikamente seien einge-
stellt worden. In Italien habe er überdies viel Stress gehabt und jeweils
4560 Minuten zu Fuss zum Spital zur (…) gehen müssen. Dabei sei er
manchmal vor Schwäche kollabiert. Er hoffe zudem auf eine (…).
Anlässlich des Gesprächs überliess die Rechtsvertretung der Vorinstanz
Arztberichte aus Italien vom (…) und (…), welche der Beschwerdeführer
ihr übergeben hatte. Diese Schreiben bestätigten, dass der Beschwerde-
führer in Neapel wohnhaft sei, an einer (…) leide und (…) wöchentlich eine
(…) benötige (vgl. A16).
E.
Am 15. April 2019 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um
Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO (Verfahrenszuständigkeit und Wiederaufnahmepflicht desje-
nigen Dublin-Mitgliedstaates, in dem zuvor bereits ein Asylantrag gestellt
und abgelehnt wurde; vgl. A17). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25
Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.
F.
Mit E-Mail vom 3. Mai 2019 (vgl. A21) sandte die zuständige Person der
ORS Service AG (…) ([…]) der Vorinstanz diverse medizinische Unterlagen
betreffend den Beschwerdeführer ein. Aus diesen geht ebenfalls hervor,
dass der Beschwerdeführer an einer (…) leide und auf eine (…) angewie-
sen sei. Ansonsten sei er in einem guten Allgemeinzustand. Er habe ange-
geben, in die Schweiz gereist zu sein, da er dachte, die medizinische Ver-
sorgung sei hier besser. Die letzte (…) habe am 28. März 2019 in Italien
stattgefunden.
G.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2019 forderte die Vorinstanz die Rechtsvertre-
tung des Beschwerdeführers auf, einen detaillierteren ärztlichen Bericht
einzureichen (vgl. A22). Dieser detailliertere Arztbericht des B._______
vom 5. Juni 2019 wurde der Vorinstanz gleichentags durch die Rechtsver-
tretung nachgereicht (vgl. A27 und A28). Dieser Bericht bestätigt die bishe-
rige Diagnose und erklärte, die weitere Behandlung bestehe vor allem aus
der lebenslänglichen (…)-Therapie, welche (…) pro Woche stattfinden
müsse. Ausserdem sollte abgeklärt werden, ob eine (…) gemacht werden
sollte. Diese Diskussion müsse aber am langfristigen Therapieort stattfin-
den.
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H.
Mit E-Mail vom 17. Juni 2019 wies die Fachspezialistin der Vorinstanz den
für Italien zuständigen «Immigration Liaison Officer (ILO)» darauf hin, dass
in Kürze der Dublin-Entscheid betreffend den Beschwerdeführer ergehen
werde und, dass bei der Überstellung des Beschwerdeführers besondere
Aufmerksamkeit geboten sei, da eine lückenlose (…)-Behandlung gewähr-
leistet werden müsse (vgl. A30 und auch A29 sowie A31).
I.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2019 eröffnet am 18. Juni 2019 trat die
Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien und beauftragte den zustän-
digen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig stellte sie fest,
einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschie-
bende Wirkung zu und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer.
J.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer, vertreten
durch die rubrizierte Rechtsbeiständin, beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
unter Anweisung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch einzutreten. Even-
tualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur er-
neuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die Vollzugsbehörde sei im
Sinne einer superprovisorischen Massnahme unverzüglich anzuweisen,
von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwal-
tungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde ent-
schieden habe. Darüber hinaus beantragte er die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
Als Beweis reichte der Beschwerdeführer die Arztberichte vom 15. April
und 5. Juni 2019 des B._______ zu den Akten.
K.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 26. Juni 2019 setzte die Instrukti-
onsrichterin den Vollzug der Überstellung einstweilen aus.
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Seite 5
L.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zuerkannt und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er dürfe das Ver-
fahren in der Schweiz abwarten.
M.
Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2019
das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel wie auch vorlie-
gend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art.
31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
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4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer
habe am (…) Januar 2017 in Italien ein Asylgesuch eingereicht. Die italie-
nischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahme-
ersuchen keine Stellung genommen, weshalb die Zuständigkeit an Italien
übergegangen sei. Im Asyl- und Aufnahmesystem von Italien würden keine
systemischen Mängel vorliegen. Ausserdem sei festzuhalten, dass Italien
über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss
Richtlinien der EU verpflichtet sei, dem Beschwerdeführer die erforderliche
medizinische Versorgung zu gewähren. Der Zugang zur Gesundheitsver-
sorgung sei auch nach dem «Salvini-Dekret» gewährleistet, was auch
seine ausführlichen italienischen Medizinalakten bestätigen würden. Für
das Dublin-Verfahren sei ausschliesslich seine Reisefähigkeit ausschlag-
gebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Zu-
dem trage das SEM seinem Gesundheitszustand bei der Organisation der
Überstellung Rechnung, indem es die italienischen Behörden über seinen
Gesundheitszustand, die notwendige medizinische Behandlung und die
langfristig in Betracht zu ziehende (…) informiere.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er
leide an gravierenden gesundheitlichen Problemen, weshalb er offensicht-
lich als besonders verletzliche Person gelte. Die Vorinstanz halte zwar fest,
Italien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei
verpflichtet, zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche
Behandlung von Krankheiten zu gewährleisten. Ein aktueller Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe zeige jedoch auf, dass seit dem Inkraft-
treten des sogenannten «Salvini-Dekrets» im Oktober 2018 der Zugang
zur Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden noch stärker einge-
schränkt worden und die ärztliche Betreuung auf das Minimum reduziert
worden sei. In dem Bericht werde auch festgestellt, dass das italienische
Recht und offizielle Internetseiten zwar besagen würden, dass Asylsu-
chende Zugang zur Gesundheitsversorgung hätten, dass diese aber auf
die Notfallversorgung beschränkt sei, insbesondere unmittelbar nach der
Überstellung nach Italien mit einem Dublinentscheid. Ein Recht auf medi-
zinische Hilfe werde erst zum Zeitpunkt der Registrierung des Asylantrags
erlangt, was aufgrund der aktuell herrschenden Verzögerung bei der Re-
gistrierung in bestimmten Regionen mehrere Monate dauern könne. Der
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beigefügte Arztbericht belege, dass er regelmässige (…)-Therapien benö-
tige, um zu überleben. Demnach könnten derart lange Wartezeiten auf me-
dizinische Behandlung bei einer Rückkehr nach Italien für ihn gravierende
oder gar tödliche Folgen haben. Auch ein aktuelles Urteil des Bundesge-
richts bestätige, dass Zweifel am Zugang zu einer adäquaten Gesundheits-
versorgung in Italien für Patienten bestehe, die eine sofortige und kontinu-
ierliche Versorgung benötigen würden. Die Vorinstanz habe es unterlas-
sen, entsprechende Garantien einzuholen, dass er eine kontinuierliche und
sofortige medizinische Versorgung erhalte, und somit den Sachverhalt
nicht vollständig festgestellt. Er habe überdies anlässlich des Dublin-Ge-
sprächs geltend gemacht, in Italien nicht die nötige medizinische Pflege
erhalten zu haben und die Zahlungen für die lebenswichtigen Medikamente
seien nach einiger Zeit eingestellt worden. Zudem habe er immer zu Fuss
zum Spital gehen müssen und sei vor Schwäche manchmal kollabiert. Die
Vorinstanz habe überdies nur äusserst knapp begründet, warum sie die
Voraussetzungen für eine Anwendung der Souveränitätsklausel für nicht
gegeben erachtete. Ausserdem habe sie die einschlägigen Kriterien nicht
aufgezeigt und somit ihren Ermessensspielraum unterschritten.
6.
6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
6.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 815 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
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tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im
Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet dem-
gegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Ka-
pitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
6.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
6.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
6.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Diese Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann
nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internatio-
nalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
6.7 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) umgesetzt und konkretisiert. Wie das Bundesverwaltungsge-
richt in BVGE 2015/9 festhielt, verfügt das SEM bezüglich der Anwendung
der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum, der es ihm erlaubt, zu er-
mitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der
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Schweiz rechtfertigen. Aufgrund der Kognitionsbeschränkung des Bundes-
verwaltungsgerichts infolge der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG
muss dieses den genannten Ermessenspielraum der Vorinstanz respektie-
ren. Indes kann das Gericht nach wie vor überprüfen, ob das SEM sein
Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn
das SEM bei von der gesuchstellenden Person geltend gemachten Um-
ständen, die eine Überstellung aufgrund ihrer individuellen Situation oder
der Verhältnisse im zuständigen Staat problematisch erscheinen lassen
in nachvollziehbarer Weise prüft, ob es angezeigt ist, die Souveränitäts-
klausel aus humanitären Gründen auszuüben. Dazu muss die Vorinstanz
in ihrer Verfügung wiedergeben, aus welchen Gründen sie auf einen
Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet. Tut sie dies nicht, liegt
eine Ermessensunterschreitung vor (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8).
7.
7.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
am (…) Januar 2017 in Italien ein Asylgesuch gestellt hat, weshalb die Vo-
rinstanz Italien um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte. Die italienischen Behörden
liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO
vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens im-
plizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zustän-
digkeit Italiens ist somit gegeben.
7.2 Infolge einer Umstrukturierung des italienischen Asylwesens nach In-
krafttreten des «Salvini-Dekrets» werden Familien und andere verletzliche
Personen (ausgenommen unbegleitete Minderjährige), die keinen interna-
tionalen Schutz geniessen, nur noch in den Erstaufnahmezentren und Not-
aufnahmezentren untergebracht (vgl. Asylum Info Database [AIDA],
Country Report Italy, Update 2018, S. 56,
/sites/default/files/report-download/aida_it_2018update.pdf; abge-
rufen am 23. September 2019). Der effektive Zugang zum Asylverfahren in
Italien ist demnach bei verletzlichen Personen nicht mehr vollständig ge-
währleistet. Aus dem eben zitierten Bericht geht überdies hervor, dass die
Aufnahme von Dublin-Rückkehrern durch die italienischen Behörden von
Unsicherheiten geprägt ist. Viele Asylbewerber hätten an Flughäfen meh-
rere Stunden oder sogar Tage ohne Unterstützung warten müssen, bevor
sie von der Polizei aufgenommen worden seien. Einigen Dublin-Rückkeh-
rern sei bei ihrer Ankunft der Zugang zum italienischen Empfangssystem
verweigert worden. Die Bedingungen in Erstaufnahmeeinrichtungen wür-
den weit unter den Standards für Personen mit besonderen Bedürfnissen
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liegen und die empfangenden Behörden seien verschiedentlich nicht über
die besondere Gefährdung der Rückkehrer informiert gewesen (vgl. AIDA,
a.a.o. S. 56 f.).
7.3 Im vorliegenden Fall geht es nicht allein um die Frage der Verfügbarkeit
einer adäquaten Therapiemöglichkeit in Italien. Entscheidend ist vielmehr,
ob ein nahtloser Übergang der Therapie und deren nachhaltige Durchführ-
barkeit gewährleistet ist. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen
(…)-jährigen Mann, der (…) wöchentlich auf eine lebensnotwendige (…)
und entsprechend auf eine nahtlose Fortsetzung der Behandlung nach der
allfälligen Überstellung nach Italien angewiesen ist. Er gehört daher zur
Gruppe der besonders vulnerablen Personen. Nach den auf das «Salvini-
Dekret» erfolgten Gesetzesänderungen hat er keinen Anspruch mehr auf
Unterbringung in einem SPRAR- bzw. SIPROIMI-Zentrum. Ihm ist zwar in
den letzten zweieinhalb Jahren der Zugang zur notwendigen (…) gewährt
worden. Angesichts der skizzierten Umstände kann aber bei einer Wegwei-
sung nach Italien zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt wer-
den, ob die nahtlose Aufrechterhaltung der lebensnotwendigen medizini-
schen Versorgung des Beschwerdeführers gewährleistet ist.
7.4 Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz genauere Abklärungen
treffen und gegebenenfalls prüfen müssen, ob eine Anwendung der Sou-
veränitätsklausel angezeigt wäre. Zwar äussert sie sich in der angefochte-
nen Verfügung zur Anwendbarkeit der Souveränitätsklausel, beschränkt
sich jedoch auf textbausteinartig und allgemein gehaltene Ausführungen.
Inhaltlich wird dabei kein Bezug zum vorliegenden Fall hergestellt. Den Ak-
ten lässt sich entnehmen, dass die zuständige Fachspezialistin einen SEM-
Mitarbeiter in Italien per Mail auf die delikate Situation des Beschwerdefüh-
rers hingewiesen hat. Es kann den Akten indessen nicht entnommen wer-
den, dass die italienischen Behörden auf die Situation tatsächlich vorberei-
tet sind. Das SEM hat somit den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abge-
klärt und ist in Anbetracht der konkreten Umstände seiner Begründungs-
pflicht nicht nachgekommen.
Die Vorinstanz ist deshalb anzuweisen, bei der zuständigen italienischen
Behörde eine Bestätigung zu erwirken, dass die Notwendigkeit einer naht-
losen (…)-Behandlung des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen
und die Überstellung nicht zu einer Unterbrechung der Behandlung führen
werde (vgl. Urteil BVGer E-3259/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 6.4–6.9).
Sollte die Vorinstanz seitens Italien keine solche Zusage in schriftlicher
Form erhalten, wäre sie gehalten, erkennbar individuell und in Würdigung
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Seite 11
der konkreten Umstände die Anwendbarkeit der Souveränitätsklausel zu
prüfen.
7.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an das
SEM beantragt werden. Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von
Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache ist im Sinne der
Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung so-
wie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Partei-
entschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene
unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, de-
ren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt
werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2019 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachver-
haltsabklärung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an das
SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Regina Seraina Goll
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