Abtei lung V
E-3233/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
A._______,
Burkina Faso,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom
16. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3233/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Burkina Faso,
islamischen Glaubens, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
am 9. Januar 2007 verliess und von Italien her kommend in die
Schweiz gelangte, wo er am 24. Oktober 2008 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 18. Februar 2010 befragt
wurde und das BFM dem Beschwerdeführer – in Bestätigung seiner
Aussagen - mitteilte, angesichts des Vergleichs der Fingerabdrücke mit
der EURODAC-Datenbank (europäisches Datenbanksystem, in dem
die Fingerabdrücke von Asylbewerbern gespeichert werden) sei
erwiesen, dass er am 23. April 2008 beziehungsweise 24. Oktober
2008 von den italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden
sei und um Asyl nachgesucht habe,
dass daher mutmasslich Italien für die Durchführung seines Asyl- und
Wegweisungsgesuchs zuständig sei und unter Umständen auf sein
Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass ebenfalls am 18. Februar 2010 dem Beschwerdeführer dazu das
rechtliche Gehör gewährt wurde und der Beschwerdeführer hierzu
ausführte, er habe in Italien keine Unterkunft mehr, seit die Behörden
das Lager von Rosarno geräumt hätten,
dass das BFM am 26. Februar 2010 ein Übernahmeersuchen an die
italienischen Behörden stellte, welches bis heute unbeantwortet blieb,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. April 2010 – am 28. April 2010
eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung nach Italien und spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist den Vollzug anordnete und gleichzeitig
feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung zukomme,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, es stehe fest, dass
sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien
aufgehalten habe, dort daktyloskopiert worden sei und ein Asylgesuch
gestellt habe,
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dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkom-
men [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe-
gen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004,
SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei
und dem Antrag auf Übernahme des Beschwerdeführers bis zum
13.März 2010 nicht beantwortet habe, weshalb davon auszugehen sei,
dass Italien die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers akzeptiere,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom
18. Februar 2010 keine relevanten Gründe geltend gemacht habe,
welche die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit einer solchen Massnahme
in Frage stellen würden,
dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
einzutreten und dessen Wegweisung und deren Vollzug aus der
Schweiz anzuordnen sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Mai 2010
(Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er darin beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 16. April
2010 vollumfänglich aufzuheben und sein Asylgesuch vom 4. Februar
2010 gutzuheissen, sowie es sei eventuell die Wegweisungsverfügung
aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
ersuchte,
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dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen
und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf Bezug zu neh-
men ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 6. Mai 2010 den
Migrationsdienst des Kantons Bern mit Telefax anwies, bis zum
definitiven Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Mai 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E.2.1 S. 240 f.), weshalb
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, sowie die Gewährung von
Asyl beantragt wird,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich hinsichtlich
des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der
Überstellung an den zuständigen Staat ) - in den Dublin-Verfahren
bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Abklärungen des BFM bei der EURODAC-
Datenbank feststeht, dass der Beschwerdeführer am 23. April 2008
beziehungsweise am 24. Oktober 2008 in Italien daktyloskopisch
erfasst worden ist,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 18. Februar
2010 von sich aus angab, sich nach der Ausreise aus seinem
Heimatland von 9. Januar 2007 beziehungsweise von Ende April 2008
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bis zur Einreise in die Schweiz am 4. Februar 2009 in Italien
aufgehalten und dort ein Asylgesuch gestellt zu haben,
dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der
einschlägigen Staatsverträge (vgl. DAA; Verordnung [EG] Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung
eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO); Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates [Dublin-DVO]) Italien als für die Durchführung des
Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig zu erachten ist,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer
Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers vom
26. Februar 2010 sodann innert zweier Wochen nicht beantwortet
haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner
Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Verfristung definitiv
geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c Dublin-II-VO),
dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine daraus
resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen missachtet,
dass im vorliegenden Fall auch sonst keine Hinweise darauf bestehen,
Italien werde sich nicht an die massgeblichen völkerrechtlichen
Bestimmungen, insbesondere an die einschlägigen Normen der FK
und der EMRK halten,
dass gemäss Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
für die Verletzung der EMRK zudem stichhaltige Gründe eines realen
Risikos dargelegt werden müssen (vgl. u.a. Urteil EGMR vom
10. Dezember 2005, Shamayev gegen Russland, Nr. 36378/02),
ausser es bestehe eine generelle Gewaltsituation (vgl. Urteil des
EGMR vom 17. Juni 2008 N.A. gegen Vereinigtes Königreich, Nr.
25904/07),
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der
Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für
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Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien
aufhalten, indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben
den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private
Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass zudem die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar
2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom)
organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung
anbietet, womit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen stehen
dürfte, allenfalls rechtliche Beratung in Italien zu erhalten,
dass insgesamt die allgemeine Kritik am italienischen Asylverfahren
und an den Unterbringungsmöglichkeiten keine stichhaltigen Gründe
eines individuellen realen Risikos des Beschwerdeführers darstellen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend
macht, er befürchte, dass er im Falle einer Rückkehr nach Italien nach
Libyen ausgeliefert würde,
dass gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die Praxis
der italienischen Behörden, Flüchtlinge nach Libyen abzuschieben,
nicht Personen betrifft, die sich bereits auf italienischen Boden
befinden,
dass der Beschwerdeführer auch keine anderen Gründe vorbringen
kann, die die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden
beziehungsweise die der Ausreise in den Drittstaat entgegen stünden,
dass auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der
Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien dort in
eine existenzielle Notlage geraten,
dass eine Überstellung nach Italien diesen Erwägungen gemäss
zulässig ist,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
AuG,
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl.
vorgehende Erwägungen),
dass in dem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden
Sachverhalts nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
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dass der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
angesichts des vorliegenden Entscheides in der Hauptsache
gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG angesichts der Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Bettina Schwarz
Versand:
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