B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3234/2013
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), und ihre Kinder B._______, gebo-
ren (…), C._______, geboren (…), und D._______, geboren
(…), Russland,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren; Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 15. Mai
2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland nach eigenen Angaben mit ih-
rem Ehemann (E._______) und der Tochter B._______ am 5. Juni 2003
verliess und am 13. Juni 2003 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte,
das sie im Wesentlichen mit der Verfolgung des Mannes begründete,
dass E._______ geltend machte, Verwandte hätten ihn im August 1999
zur Beteiligung an einer zweitägigen bewaffneten Aktion in den tsche-
tschenischen-russischen Auseinandersetzungen motiviert, seit März 2002
werde er vom Bundessicherheitsdienst (FSB) deswegen gesucht, im (…)
2003 sei er vorgeladen und im (…) 2003 vom FSB zu Hause gesucht
worden, wobei der FSB die Identitätsausweise eingezogen habe,
dass das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, heute: Bundesamt für Migrati-
on, BFM) das Asylgesuch mit Verfügung vom 11. Juli 2003 abwies, die
Wegweisung der Familie aus der Schweiz verfügte und den Vollzug an-
ordnete, wobei es die Abweisung mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der
Vorbringen und der fehlenden Flüchtlingseigenschaft begründete,
dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
auf die am 11. August 2003 gegen diese Verfügung erhobene Be-
schwerde mit Urteil vom 9. September 2003 nicht eintrat,
dass die Beschwerdeführerin ihr Kind F._______ am 27. März 2004 tot
zur Welt brachte und es am 1. April 2004 in (… ein Ort in der Schweiz …
) bestatten liess,
dass sie und ihre Familienangehörigen durch ihren damaligen Rechtsver-
treter mit Eingabe vom 30. März 2005 an das BFM mittels Wiedererwä-
gungsgesuch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragten, na-
mentlich da die Beschwerdeführerin sich wegen der Totgeburt in statio-
närer psychiatrischer Behandlung befinde und sich nicht mit dem Gedan-
ken abfinden könne, ihr beerdigtes Kind in der Schweiz zurückzulassen
und das Grab nicht regelmässig besuchen zu können,
dass sie am (…) ihre Tochter C._______ zur Welt brachte,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. September 2006 das Wiederer-
wägungsgesuch abwies, namentlich weil die Totgeburt nun schon mehr
als zwei Jahre zurückliege, die Beschwerdeführerin mittlerweile eine ge-
sunde Tochter geboren habe, für welche sie sorge, sie sich nicht in einer
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ausserordentlichen psychischen Situation befinde und eine Rückkehr ins
Heimatland zumutbar sei, zumal sie die Möglichkeit hätte, ihr verstorbe-
nes Kind zu exhumieren und in der Heimat beerdigen zu lassen,
dass sie am (…) den Sohn D._______ gebar,
dass am (…) 2007 die fünfköpfige Familie auf dem Luftweg nach (…),
Russland, ausgereist ist,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge zusammen mit
den Kindern am 8. August 2012 Russland verliess und via Polen, wo sie
sich mehr als zwei Monate aufhielten, mit einem Auto in die Schweiz
gelangte, wo sie für sich und ihre drei Kinder am 8. Oktober 2012 um Asyl
nachsuchte,
dass sie eine Vorladungskopie einreichte, wonach sie am (…) 2012 auf
dem Polizeiposten (…ein Ort in Russland …) als Zeugin hätte erscheinen
sollen,
dass eine am 23. Oktober 2012 vom BFM vorgenommene daktyloskopi-
sche Abfrage in der Eurodac-Datenbank ergab, dass sie am (…) 2012 in
Lublin, Polen, ein Asylgesuch gestellt hat,
dass das BFM am 19. November 2012 die Personalien der Beschwerde-
führerin erhob, sie zum Reiseweg und summarisch zu ihren Ausreise-
und Asylgründen befragte und ihr das rechtliche Gehör zur allfälligen
Zuständigkeit Polens gewährte,
dass sie gegen eine Rückführung nach Polen einwendete, die Lage sei
dort unsicher und sie habe in die Schweiz kommen wollen, wo das Grab
ihres Kindes liege, das sie besuchen möchte,
dass die zuständige polnische Behörde dem Rückübernahmegesuch des
BFM vom 23. November 2012 am 28. November 2012 zustimmte,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. November 2012 auf das Asylge-
such nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Po-
len verfügte, den Vollzug anordnete und die Ausreisefrist festsetzte,
dass die Beschwerdeführenden am 10. Dezember 2012 dagegen Be-
schwerde erhoben und den Selbsteintritt der Schweiz auf ihr Gesuch ge-
mäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates
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vom 15. März 2001 i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) beantragten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Dezember 2012
(E-6398/2012) die Beschwerde abwies,
dass die Beschwerdeführerin mit ans BFM gerichtetem Schreiben vom
19. Februar 2013, beim BFM am 20. Februar 2013 um 8:24 Uhr einge-
gangen, ein Wiedererwägungsgesuch betreffend Selbsteintritt stellte,
dass sie im Wesentlichen geltend machte, ihr Ehemann verstecke sich
seit Juni 2012 vor der russischen Polizei, weil er verdächtigt werde, Medi-
kamente und Lebensmittel für die Aufständischen beschafft zu haben,
dass auch sie selber gemäss Mitteilung ihrer Mutter deswegen gesucht
werde, und dass die polnischen Behörden mit den russischen Strafverfol-
gungsbehörden kooperierten,
dass die zwei jüngeren Kinder in der Schweiz geboren seien, die älteste
Tochter besser Deutsch als Russisch spreche, sie sich mehr als vier
Jahre in der Schweiz aufgehalten habe und Mühe mit der Vorstellung
habe, sich fernab des Grabes ihres verstorbenen Kindes in Polen aufzu-
halten, wo sie niemanden kenne,
dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder am 20. Februar 2013 per
Flugzeug – Abflug um 10:20 Uhr – nach Polen überstellt wurden,
dass die Beschwerdeführerin am 23. Februar 2013 mit ihren Kindern er-
neut in die Schweiz einreiste und mit an das Migrationsamt Zürich gerich-
tetem Schreiben vom 25. Februar 2013, welches zuständigkeitshalber
ans BFM weitergeleitet wurde, sinngemäss erneut um Asyl nachsuchte,
dass das BFM dem zuständigen Migrationsamt am 21. Mai 2013 mitteilte,
gemäss neuer Praxis werde in Dublin-Fällen bei einer Wiedereinreise
innert sechs Monaten grundsätzlich kein neues Asylverfahren eingeleitet,
dass das BFM die Vollzugsbehörde darüber orientierte, dass die neue
Überstellungsfrist nach Polen aufgrund der Rückübernahmezusage der
polnischen Behörden bis 20. November 2013 dauere,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Mai 2013 – eröffnet am 16. Mai
2013 – das Gesuch um Ausübung des Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, dieses
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abwies, auf die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seiner Verfügung vom
28. November 2013 hinwies, eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–
erhob, und feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes
wegen keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass das BFM seine Verfügung damit begründet, dass gemäss Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2012 der Wegweisungs-
vollzug nach Polen zulässig und die Zuständigkeit der Schweiz erloschen
sei, dass die Sprachkenntnisse und Geburtsorte der Kinder nichts an der
Zuständigkeit Polens zur Durchführung des Asylverfahrens und an der
Zumutbarkeit der Wegweisung nach Polen ändern würden und dass die
Möglichkeit einer Exhumierung und Beerdigung des verstorbenen Kindes
in der Heimat weiterhin bestehe,
dass die Beschwerdeführenden mit vom 5. Juni 2013 datierter und am
6. Juni 2013 der Post übergebenen Eingabe beim Bundesverwaltungsge-
richt beantragten, die BFM-Verfügung vom 15. Mai 2013 sei aufzuheben
und ihr Asylgesuch sei in Anwendung des Selbsteintrittsrechts i.S. von
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO in materieller Hinsicht zu prüfen, indem die An-
gelegenheit zur Neubearbeitung und zu weiteren Abklärungen an das
BFM zurückzuweisen sei,
dass sie in formeller Hinsicht die Anerkennung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde, die Anordnung von vollzugshindernden Massnah-
men während des ganzen Verfahrens und die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung beantragten,
dass sie auf Bekanntes verwiesen und erneut vorbrachten, Polen koope-
riere mit den russischen Strafbehörden bei der Suche nach Aufständi-
schen und deren Familienmitgliedern, und die polnische Behörde sei
selbst darüber erstaunt, dass die Schweiz vom Selbsteintrittsrecht nicht
Gebrauch mache, zumal Beziehungen zur Schweiz bestünden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsge-
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richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM ein Gesuch
um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides abgewiesen hat,
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht von der Durch-
führung eines Schriftenwechsels abgesehen hat (Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass für vollzugshindernde Massnahmen keine Notwendigkeit bestand
und eine solche mit dem heutigen Entscheid gegenstandslos wird,
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht,
dass jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vor-
aussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung
abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6) wird,
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dass es sich vorliegend um ein einfaches Wiedererwägungsgesuch han-
delt, mit welchem eine Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfü-
gung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage be-
zweckt wird (vgl. BVGE 2010/27 E.2 m.w.H.),
dass blosse Kritik an rechtskräftig gewordenen Verfügungen und früheren
Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts in einem Wiedererwägungsver-
fahren nicht erhoben werden kann beziehungsweise solche Kritik unbe-
achtlich ist,
dass eine Wiedererwägung nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine
neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsa-
chen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die be-
reits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Ver-
fügung hätten geltend gemacht werden können,
dass zu prüfen ist, ob das BFM das Gesuch vom 19. Februar 2013 zu
Recht als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert und abgewiesen hat,
dass Prozessgegenstand bei einem Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich
eines gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gefällten Nichteintretensent-
scheides (Dublin-Verfahren) lediglich die Frage bilden kann, ob sich seit
Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine nachträglich veränderte
Sachlage respektive Gründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG im Hinblick auf
die staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaates (vorlie-
gend Polen) oder hinsichtlich der Völkerrechtskonformität einer Wegwei-
sung dorthin ergeben haben, oder ob seither humanitäre Gründe i.S. von
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 neu eingetreten sind,
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dieselbe Gründe wie bei
ihren Vorverfahren geltend machte, mithin ihre Behauptungen offensicht-
lich blosse Kritik an den ergangenen Entscheiden darstellen,
dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die wesentlichen Punkte
im Urteil vom 14. Dezember 2012 ausführlich behandelt und beurteilt hat,
und somit für eine Kooperation Polens mit russischen Strafbehörden in
der Angelegenheit ihres Ehemannes beziehungsweise der daraus angeb-
lich entstandenen Gefährdung der Beschwerdeführerin selbst und für ei-
ne drohende Verletzung des Non-Refoulement-Gebots keine Hinweise
bestehen, und sich in der Zwischenzeit auch nichts daran geändert hat,
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dass deshalb kein Anlass für die Ausübung eines Selbsteintritts vorliegt,
zumal mit dem Gesuch keine nachträglich eingetretene Veränderung der
Sachlage geltend gemacht wird,
dass dem Aufenthalt in der Schweiz, den Geburtsorten der Kinder, ihren
Sprachenkenntnissen, der Gesundheit der Beschwerdeführenden und
dem Ort des Grabes des verstorbenen Kindes bereits hinreichend Rech-
nung getragen wurde, und dazu auf die Begründung der angefochtenen
Verfügung (sowie auf diejenige früherer Entscheide) verwiesen werden
kann,
dass zusammenfassend die Ausführungen in der angefochtenen Verfü-
gung zutreffen und seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens keine we-
sentliche Änderung im Sinne der wiedererwägungsrechtlichen Bestim-
mungen eingetreten ist, weshalb insgesamt keine erheblichen Gründe für
eine Anpassung der Verfügung vom 28. November 2012 respektive des
Urteils vom 14. Dezember 2012 oder für eine Aufhebung der Verfügung
vom 15. Mai 2013 bestehen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen
ist (Art. 106 AsylG),
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch am 15. Mai 2013 zu Recht
abgewiesen hat, und demzufolge die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S.
von Art. 65 Abs. 1 VwVG (unentgeltliche Prozessführung) wegen der Aus-
sichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 1200.– (Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: