Abtei lung V
E-3236/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
A._______, geboren (...),
Georgien,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Mai 2009 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3236/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 5. Februar 2009 verliess und am 9. Februar 2009 in die
Schweiz einreiste, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte,
dass am 17. Februar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chi-
asso die summarische Befragung und am 30. März 2009 in Bern die
Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM stattfand,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen angab, er sei ossetischer Ethnie und stamme aus
B._______, habe sich politisch nicht aktiv betätigt und mit den
heimatlichen Behörden keine Probleme gehabt,
dass er im August 2008 wegen der kriegerischen Auseinandersetzun-
gen mit der Familie nach C._______ geflohen und die Familie in einer
Schule untergebracht worden sei,
dass der älteste Sohn des Beschwerdeführers in der Opposition aktiv
gewesen, einmal zusammengeschlagen worden und daraufhin vom
Beschwerdeführer im September 2008 ins Ausland geschickt worden
sei,
dass später Unbekannte den Beschwerdeführer bedroht hätten und er
vor diesem Hintergrund die Heimat verlassen habe,
dass ein von einem Sprachexperten der Fachstelle LINGUA am
21. April 2009 erstelltes Gutachten, welches im Anschluss an ein am
25. Februar 2009 geführtes Telefongespräch erstellt worden war, zum
Schluss kam, der Beschwerdeführer sei eindeutig im georgischen Mili-
eu und nicht, wie von ihm behauptet, im (süd-)ossetischen Milieu
sozialisiert worden,
dass dem Beschwerdeführer zu diesem Ergebnis am 23. April 2009
schriftlich das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Beschaffung von Identitätsdokumenten
(georgischer Flüchtlingsausweis) am 27. April 2009 beim Bundesamt
um Erstreckung der ihm gesetzten Frist zur Stellungnahme ersuchte,
und die Vorinstanz dieses Gesuch am 29. April 2009 abwies,
Seite 2
E-3236/2009
dass der Beschwerdeführer am 4. Mai 2009 seine Stellungnahme zu
den Akten reichte und dabei im Wesentlichen die Feststellungen des
BFM bestätigte, wonach seine Angaben zur Herkunftsregion nicht voll-
ständig seien,
dass der Beschwerdeführer dies insbesondere damit begründete, er
sei im (...) bei einem Bombenanschlag verletzt worden und habe
damals fast vollständig sein Gedächtnis verloren,
dass er ausführte, er werde ein entsprechendes ärztliches Zeugnis
beibringen, zumal er in ärztlicher Behandlung stehe und regelmässig
ein Medikament zur Beruhigung einnehmen müsse, und sein Führer-
schein werde in die Schweiz geschickt und er werde diesen sofort
nach Erhalt nachreichen,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Mai 2009 – eröffnet am 12. Mai
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe ohne entschuldbare Gründe keinerlei Reise-
oder Identitätspapiere abgegeben,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers namentlich hinsichtlich
der Ereignisse, die ihn zur Ausreise veranlasst hätten, unsubstanziiert
und vage geblieben seien, seine Schilderungen ausserdem wider-
sprüchlich und dabei stereotyp ausgefallen seien,
dass die vorgebrachten Fluchtgründe ohnehin den Anforderungen von
Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermocht hätten, da es sich dabei um
Nachteile gehandelt hätte, die in der kriegerischen Situation im Her-
kunftsland und nicht in einer gezielten individuellen Verfolgung begrün-
det gewesen wären,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Mai 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und be-
züglich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung
an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Unzulässigkeit, al-
Seite 3
E-3236/2009
lenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Fol-
ge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege beantragt wurde, und der Beschwerdeführer sich ausser-
dem vorbehielt, innert der – gemäss seiner Ansicht 30-tägigen – Be-
schwerdefrist weitere Ergänzungen zu den Akten zu reichen,
dass mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 25. Mai 2009
Frist zur Verbesserung der Beschwerde (Unterzeichnung) angesetzt,
gleichzeitig das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kos-
tenvorschusses aufgefordert wurde,
dass sowohl der verlangte Kostenvorschuss als auch die Beschwerde-
verbesserung fristgerecht geleistet respektive eingereicht wurde,
dass der Beschwerdeführer am 25. Mai 2009 eine "Beschwerdenach-
besserung" zu den Akten reichte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]) des BFM über Asyl und Wegweisung ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
Seite 4
E-3236/2009
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des
Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3)
AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, nun
die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summari-
schen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32
Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen
Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bil-
det (vgl. Urteil BVGE 2007/8 E. 5),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch mate-
riell zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Seite 5
E-3236/2009
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Voll-
zugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner "Beschwerdenachbesserung"
vom 25. Mai 2009 eine Kopie seines Führerausweises zu den Akten
reichte und ausführte, damit stehe seine Identität eindeutig fest, die
gesetzliche Frist von 48 Stunden betreffe die bei der Reise benutzten
Dokumente, welche er nicht gehabt habe, andere Identitätspapiere
habe er nicht in seinem Besitz, er halte an seinem Reiseweg sowie
daran fest, dass er ohne Identitätspapiere in die Schweiz gelangt sei,
dass der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen die zutreffenden
Erwägungen des BFM hinsichtlich der Identitätspapiere nicht zu ent-
kräften vermag,
dass er sich zu seinen Ausweisdokumenten in widersprüchliche Anga-
ben verwickelt hat, indem er namentlich einerseits angab, nie einen
Auslandpass besessen zu haben, dazu sei ein fester Wohnsitz not-
wendig (Protokoll Empfangszentrum S. 4), andererseits darlegte, er
habe in Georgien einen Auslandpass beantragt und erhalten, dieser
sei abgelaufen und er habe ihn vielleicht weggeworfen (vgl. Protokoll
Bundesamt S. 3),
dass schon aufgrund dieser Angaben davon auszugehen ist, dass der
Beschwerdeführer länger als behauptet in Georgien gelebt und dort
über einen festen Wohnsitz verfügt hat,
dass diese Schlussfolgerung durch das LINGUA-Gutachten bestätigt
wird, wonach der Beschwerdeführer eindeutig in Georgien sozialisiert
worden ist,
dass er weiter bei der Anhörung vor dem Bundesamt (vgl. Protokoll
S. 3) erklärte, er habe sowohl einen Inlandpass als auch einen Identi-
tätsausweis gehabt, alle Papiere seien zu Hause zurückgeblieben,
demgegenüber auf Beschwerdeebene nun ausführt, er habe ausser
Seite 6
E-3236/2009
dem Führerschein keine weiteren Identitätspapiere in seinem Besitz
("Beschwerdenachbesserung" vom 25. Mai 2009),
dass das BFM zu Recht auch den Erklärungsversuch des Beschwer-
deführers als nachgeschoben und unbehelflich beurteilt hat, wonach
er im (...) bei einem Bombenanschlag verletzt worden sei, dabei fast
vollständig sein Gedächtnis verloren und dieses nur mühsam wie-
dererlangt habe, was der Grund für seine teilweise unvollständigen
Aussagen namentlich betreffend seine Herkunftsregion sei,
dass in der Praxis Reisepässe und Identitätskarten, nicht aber andere
behördliche Dokumente wie vorliegend der Fahrausweis – welcher im
Übrigen in Georgien ausgestellt worden ist und nur in Form einer Foto-
kopie vorliegt – als rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere im
Sinne der revidierten Gesetzesbestimmung gelten (vgl. zum Ganzen
BVGE 2007/8 E. 4 – 6), und selbst das nachträgliche Einreichen von
rechtsgenüglichen Identitätspapieren auf Beschwerdeebene nicht zur
Aufhebung des diesbezüglichen Nichteintretensentscheides zu führen
vermöchte (vgl. BVGE 2007/8 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen),
dass in Würdigung aller Umstände das BFM somit in seiner Verfügung
zu Recht zum Schluss gekommen ist, es sei dem Beschwerdeführer
nicht gelungen, den Umstand, wonach die Nichteinreichung rechtsge-
nüglicher Reise- oder Identitätspapiere auf entschuldbaren Gründen
basiere, glaubhaft zu machen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass die äusserst vage gehaltenen und teilweise stereotypen Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen auch nach Auf-
fassung des Bundesverwaltungsgerichts einen auffälligen Mangel an
Realitätskennzeichen aufweisen und insgesamt ebenfalls als unglaub-
haft zu qualifizieren sind,
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene
diesen vorinstanzlichen Erwägungen nichts Konkretes entgegenhält,
zur Sache lediglich daran festhält, in Georgien seien sein Leib und Le-
ben in Gefahr, zumal sein Sohn Probleme bekommen habe,
dass die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist, bei
der vorliegenden klaren Aktenlage auch keine weiteren Abklärungen
im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vorzunehmen sind
beziehungsweise waren (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
Seite 7
E-3236/2009
dass das BFM somit zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen besteht, weshalb auch die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestäti-
gen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl.
auch EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1
AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refou-
lements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunfts-
staat drohen würde (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die georgischen Truppen in der Nacht auf den 8. August 2008 ei-
nen Überraschungsangriff auf die südossetische Hauptstadt Zinchwali
gestartet und die Stadt dabei zu einem grossen Teil zerstört haben,
dass der georgische Präsident Saakaschwili am 8. August 2008 die
Generalmobilmachung befahl, das Kriegsrecht ausrief und am 9. Au-
gust 2008 militärisch in den Konflikt eingreifen liess,
Seite 8
E-3236/2009
dass sich die georgischen Truppen daraufhin umgehend aus Südosse-
tien zurückziehen mussten und am 12. August 2008 ein von der Euro-
päischen Union vermittelter Waffenstillstand von beiden Seiten akzep-
tiert wurde und sich seither die Situation weitgehend beruhigt hat,
dass somit im aktuellen Zeitpunkt in Georgien keine Situation allge-
meiner Gewalt herrscht und nicht von einer konkreten Gefährdung der
Bevölkerung auszugehen ist,
dass auch keine individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse zu er-
kennen sind, die vom Beschwerdeführer erwähnte medikamentöse Be-
handlung mit Beruhigungsmitteln nötigenfalls auch im Heimat- respek-
tive Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte,
dass er eine Ausbildung als D._______ hat und er zu seiner in
C._______ verbliebenen Familie zurückkehren kann,
dass der Vollzug der Wegweisung damit zumutbar ist,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und mög-
lich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 zu qualifizieren ist,
dass für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme deshalb keine Ver-
anlassung besteht, der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegwei-
sung vielmehr zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG, Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei diese mit dem ge-
Seite 9
E-3236/2009
leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden und da-
mit bereits beglichen sind.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss beglichen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das Bundesamt und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
Seite 10