B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3236/2013
Ur t e i l vom 6 . J anua r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
5. E._______, geboren am (…),
6. F._______, geboren am (…),
alle vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
vormals Bundesamt für Migration (BFM),
davor Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Staatenlosigkeit;
Verfügung des BFM vom 2. Mai 2013 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Herkunftsstaat eigenen Anga-
ben zufolge im (…) 1997 und gelangten über die Türkei in die Schweiz, wo
sie am 19. Januar 1998 um Asyl nachsuchten. Im Rahmen des Asylverfah-
rens gab der Beschwerdeführer 1 an, irakischer Staatsbürger zu sein.
B.
Das damalige BFF lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit
Verfügung vom 22. Dezember 2000 ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. In der Begründung seiner
Verfügung führte das Bundesamt unter anderem aus, dass trotz gewisser
Zweifel an der vom Beschwerdeführer 1 angegebenen Staats-angehörig-
keit zugunsten der Beschwerdeführenden von dessen irakischer Nationa-
lität auszugehen sei.
C.
In einer gegen diesen Asylentscheid erhobenen Beschwerde an die da-
mals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 26. Ja-
nuar 2001 stellte sich der Beschwerdeführer 1 auf den Standpunkt, die
Zweifel des BFF an seiner Staatsangehörigkeit wegen seines Dialekts wür-
den sich daraus ergeben, dass sein Vater Kurmanci, seine Mutter hingegen
Badini gesprochen habe und er in G._______ aufgewachsen sei, wo über-
aus viele Händler und Flüchtlingen aus verschiedenen Regionen gelebt
hätten. Zudem sei er nie zur Schule gegangen. Schliesslich werde seine
Staatsangehörigkeit auch durch die bei den Akten liegenden Identitätspa-
piere belegt.
D.
D.a Die ARK hiess die Beschwerde der Beschwerdeführenden mit Urteil
vom 12. Juli 2002 gut, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betraf, und
wies das Rechtsmittel im Übrigen ab. Zur Begründung der Teilgutheissung
führte sie im Wesentlichen aus, bei einer Gesamtwürdigung aller massge-
benden Umstände – und unter kombinierten Berücksichtigung der gegen
den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden sprechenden in-
dividuellen Unzumutbarkeitsaspekte sowie der Elemente ihrer bisherigen
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Integration in der Schweiz – stelle eine Rückkehr in den Nordirak eine über-
mässige persönliche Härte dar, so dass sich ein Verbleib in der Schweiz
zwingend aufdränge. Infolgedessen sei den Beschwerdeführenden die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
D.b Mit Verfügung vom 16. August 2002 setzte das BFF die Anweisung des
ARK-Urteils um und verfügte die vorläufige Aufnahme der Beschwerdefüh-
renden in der Schweiz.
II.
E.
Das Amt für Ausländerfragen des Aufenthaltskantons H._______ stellte
dem BFM mit Mitteilung vom 23. August 2007 unter anderem die Originale
eines irakischen Reisepasses des Beschwerdeführers 1 (ausgestellt am
[…] vom irakischen […]) und eines Nationalitätenausweises zu, die im Rah-
men eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der kan-
tonalen Behörde eingereicht worden seien.
III.
F.
Mit Eingabe an das BFM vom 2. Februar 2009 stellte der Beschwerdefüh-
rer 1 ein zweites Asylgesuch, welches er hauptsächlich damit begründete,
dass er und seine Kinder (Beschwerdeführende 2–6) nicht, wie bisher an-
gegeben, irakische Staatsangehörige, sondern staatenlose syrische Kur-
den seien. Die syrische Staatangehörigkeit der Ehefrau des Beschwerde-
führers 1 sei nachgewiesen und unbestritten. Der zu den Akten gelangte
irakische Pass des Beschwerdeführers 1 sei zwar formal echt, beruhe al-
lerdings auf einer gefälschten Identitätskarte. Ergänzend zum Identitätsbe-
weis wurden unter anderem Kopien der deutschen Asylausweise der
Schwester des Beschwerdeführers 1 beigelegt, die Rückschlüsse auf
seine syrische Herkunft zulassen würden.
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Seite 4
G.
Anlässlich der Anhörung durch das BFM vom 27. März 2009 gab der
Beschwerdeführer 1 zu Protokoll, er habe als sogenannter Maktum
(staatenloser Kurde) in Syrien kein Recht auf Papiere gehabt, weshalb er
in den Irak gegangen sei. Er sei schliesslich mit einem gefälschten Pass in
die Schweiz eingereist und habe dies verschwiegen, weil er nicht gewollt
habe, dass die Personen, die für ihn den gefälschten Pass organisiert ge-
habt hätten, Probleme bekommen würden. In der Schweiz habe er sich als
Iraker ausgegeben, weil er eine Wegweisung nach Syrien habe verhindern
wollen.
H.
Das BFM lehnte das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers 1 mit Ver-
fügung vom 14. Juli 2009 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
an. Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid in erster
Linie mit der Unglaubhaftigkeit der neuen Vorbringen ("Seine Behauptung
beim zweiten Asylverfahren, wonach er beim ersten Asylverfahren ausser
der Nationalität die Wahrheit gesagt habe, sind durch nichts begründet").
Soweit im zweiten Asylgesuch das Vorliegen von subjektiven Nachflucht-
gründen (exil-politische Aktivitäten) geltend gemacht worden war, qualifi-
zierte das BFM dieses Vorbringen als nicht relevant.
Es hielt zudem fest, dass die am 16. August 2002 angeordnete vorläufige
Aufnahme – bis zu einer allfälligen Aufhebung oder ihrem Erlöschen – wei-
terhin bestehen bleibe.
I.
Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde des Beschwerde-
führers 1 vom 20. August 2009, in der in erster Linie die Relevanz der sub-
jektiven Nachfluchtgründe geltend gemacht wurde, wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil E-5260/2009 vom 11. November 2011 vollum-
fänglich ab. Das Gericht äusserte sich in diesem Entscheid inhaltlich nicht
zur Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers.
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IV.
J.
Am 14. April 2011 ersuchte die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 mit ihren
Kindern (Beschwerdeführende 2–6) beim Amt (…) des Kantons H._______
um Einbürgerung.
J.a In einem separaten Schreiben vom 14. April 2011 informierte sie die
kantonalen Behörden darüber, dass ihr Ehemann (Beschwerdeführer 1)
und die Kinder in Syrien nicht registriert seien, weil diese Angehörigen nicht
über die syrische Staatangehörigkeit verfügen würden. Aufgrund der feh-
lenden Registrierung des Ehemannes sei auch eine offizielle Heirat nicht
möglich, weshalb die Kinder keine Geburtsurkunden erhältlich machen
könnten. Die in der Schweiz geborene jüngste Tochter habe zudem weder
in Syrien noch in der Schweiz einen Geburtsschein erhalten.
J.b Mit Verfügung vom 15. März 2012 sistierte der Kanton H._______ das
Einbürgerungsverfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers 1 und der
Beschwerdeführende 2–6, da aufgrund der vorliegenden Dokumente eine
Beurteilung der zivilstandsrechtlichen Ausgangslage nicht möglich und
überdies die zentrale Frage der Staatsangehörigkeit ungeklärt sei. Das Ge-
such wurde mit der Bitte um Klärung der rechtlichen Ausgangslage an die
Zivilstandsaufsicht des Kantons H._______ weitergeleitet.
J.c Der Zivilstandsinspektor des Kantons H._______ forderte die Gesuch-
stellenden am 22. März 2012 auf, die für die Einbürgerung erforderlichen
Dokumente bis zum 15. März 2013 einzureichen.
K.
K.a Anfang Januar 2013 stellten die Beschwerdeführenden beim Amt (…)
des Kantons H._______ einen Antrag auf Erteilung von Aufenthaltsbewilli-
gungen für die gesamte Familie.
K.b Mit Schreiben vom 28. Januar 2013 wurden die Beschwerdeführenden
durch das kantonale Amt darüber informiert, dass ihr Gesuch um Aufent-
haltsbewilligung geprüft werde, sobald alle Voraussetzungen kumulativ er-
füllt seien, insbesondere wenn zur Offenlegung der Identität ein gültiger
heimatlicher Pass vorgewiesen werde.
K.c Am 4. Februar 2013 wiesen die Beschwerdeführenden das Amt darauf
hin, dass der Beschwerdeführer 1 und die Kinder von der syrischen Regie-
rung als Maktumin, mithin als Ausländer betrachtet würden, weshalb es
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ihnen nicht möglich sei, syrische Reisepässe zu beschaffen. Zum Beleg
dieses Vorbringens reichten sie einen Auszug aus dem Familienregister
(respektive eine Registrierungserklärung für Maktumin der syrischen Be-
hörden) samt Übersetzung zu den Gesuchsakten.
K.d Das Amt für (…) des Kantons H._______ teilte den Beschwerdefüh-
renden am 15. Februar 2013 mit, dass ohne gültige Reisepässe das Ge-
such um Aufenthaltsbewilligung nicht geprüft werde. Ihr Gesuch werde so-
mit als sinngemässer Antrag auf Änderung der Staatsangehörigkeit bezie-
hungsweise Anerkennung als Staatenlose behandelt und mangels Zustän-
digkeit zur Behandlung an das BFM weitergeleitet.
L.
L.a Mit Verfügung vom 24. Juni 2013 trat das Amt (…) des Kantons
H._______ auf das Einbürgerungsgesuch der Beschwerdeführenden vom
15. April 2011 nicht ein, weil eine Beurteilung der zivilstandsrechtlichen
Ausgangslage nicht möglich sei.
L.b Daraufhin liess die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 das Amt mit
Schreiben vom 1. Juli 2013 darüber informieren, dass beim Bundesverwal-
tungsgericht ein Verfahren betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit
hängig sei; in diesem werde festgestellt werden, dass die Kinder ohne Ver-
schulden nicht in der Lage seien, syrische Zivilstandsdokumente beizubrin-
gen.
L.c In der Folge widerrief das kantonale Amt mit einer weiteren Verfügung
vom 10. Juli 2013 seine Verfügung vom 24. Juni 2013, weil neue erhebliche
Tatsachen unberücksichtigt geblieben seien. Das Amt sistierte in der glei-
chen Verfügung das Einbürgerungsverfahren bis zum Entscheid des Bun-
desverwaltungsgerichts betreffend Anerkennung der Staaten-losigkeit.
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Seite 7
V.
M.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2013 – eröffnet am 8. Mai 2013 – lehnte das
BFM das Gesuch der Beschwerdeführenden um Anerkennung der Staa-
tenlosigkeit ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei
dem Beschwerdeführer nach wie vor nicht gelungen, die Unrichtigkeit der
im ersten Asylverfahren geltend gemachten irakischen Staatsangehörigkeit
glaubhaft zu machen.
N.
Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe vom 6. Juni 2013 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung einlegen
und ihre Anerkennung als staatenlose Personen beantragen.
Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer 1 mit diesem Rechtsmittel
unter anderem eine in Syrien beschaffte Geburtsurkunde samt beglaubig-
ter deutscher Übersetzung ins Recht. Weiter reichte er eine Unterschriften-
liste von Personen, die seinen Status bestätigen würden, sowie Kopien der
Ausweise seiner Geschwister ein, die ebenfalls Maktumin – oder Ajnabi
(eine andere Kategorie staatenloser Kurden in Syrien) – seien. Er ersuchte
einerseits um Beizug der kantonalen Einbürgerungsakten sowie der
Asylakten seiner Neffen, die anlässlich der BzP angegeben hätten, ihr On-
kel, der Beschwerdeführer 1, sei ein Maktum; andererseits stellte er den
Antrag, es sei eine schriftliche Auskunft der irakischen Botschaft in
I._______ zur Frage der irakischen Staatsangehörigkeit des Beschwerde-
führers 1 einzuholen.
O.
O.a Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Verfügung vom 11. Juni
2013 den Eingang der Beschwerde. Die damals zuständige Instruktions-
richterin forderte die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 21. Juni
2013 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1100.– auf.
O.b Nach fristgerechter Leistung des eingeforderten Kostenvorschusses,
lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM mit Verfügung vom 2. Juli
2013 ein, eine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen.
O.c In seiner Vernehmlassung vom 16. Juli 2013 verwies das BFM auf die
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und stellte fest, dass die Be-
schwerdeführenden keine wesentlichen Tatsachen oder Beweismittel vor-
gebracht hätten, die eine Änderung des Entscheids rechtfertigen würden.
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Seite 8
O.d Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 23. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihnen Gelegenheit
zur Replik geboten. Diese nahmen sie mit Eingabe vom 24. Juli 2013 frist-
gerecht wahr und hielten darin an ihren Anträgen fest.
O.e Das Bundesverwaltungsgericht liess die Replik der Beschwerdefüh-
renden vom 24. Juli 2013 der Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Juli 2013
zur Kenntnisnahme zukommen und erklärte gleichzeitig den Abschluss des
Schriftenwechsels (unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen so-
wie unter Hinweis auf Art. 32 VwVG).
O.f Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden reichte am 6. April 2014
eine Honorarnote zu den Akten.
P.
P.a Mit Eingabe vom 9. Januar 2015 erkundigte sich der Rechtsvertreter
nach dem Stand des Verfahrens und reichte die Kopie eines Bestätigungs-
schreibens der irakischen Botschaft in I._______ vom (…) nach, aus wel-
chem "indirekt" hervorgehe, dass der Beschwerdeführer nicht irakischer
Staatsbürger sei.
P.b Mit Eingabe vom 23. Februar 2015 äusserten sich die Beschwerdefüh-
renden 2–6 zum Verfahren und baten um einen positiven Entscheid über
ihre Beschwerde.
P.c Am 18. März 2015 brachte der neu zuständig gewordene Instruktions-
richter dem Rechtvertreter die direkte Eingabe seiner Mandanten zur
Kenntnis und äusserte sich zum Verfahrensstand.
Q.
Q.a Am 1. Juni 2015 wurden antragsgemäss die kantonalen Akten betref-
fend das Einbürgerungsverfahren der Beschwerdeführenden 2–6 sowie
deren Mutter zu den Verfahrensakten genommen.
Q.b Am 9. September 2015 bestellte der Instruktionsrichter beim Dolmet-
scherdienst des Bundesverwaltungsgerichts eine deutsche Übersetzung
des bei den Akten liegenden irakischen Nationalitätenausweises; diese traf
am 14. September 2015 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von den in
Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden (vorbehältlich der in
Art. 32 VGG genannten Ausnahmen). Das Gericht ist damit auch zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die Verfügung des
BFM vom 2. Mai 2013 betreffend die Verweigerung der Anerkennung der
Staatenlosigkeit.
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der angefochtenen
Verfügung zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Ihre
Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 50 und Art. 52 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch
das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (ZIBUNG /
HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, 2009, Art. 49 N 7 f.), zu dem das hier in Frage stehende Überein-
kommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlo-
sen (Staatenlosen-Übereinkommen / StÜ, SR 0.142.40) zu zählen ist. Das
Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die
Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen;
massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeit-
punkt seines Entscheides (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/5 E. 2 m.w.H.).
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3.
3.1 Art. 1 Ziff. 1 StÜ hält fest, dass im Sinn des Übereinkommens eine
Person dann staatenlos ist, wenn kein Staat sie aufgrund seiner Gesetz-
gebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: "under the opera-
tion of its law", "par application de la législation") als seinen Angehörigen
betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung
das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sogenannte De-
jure-Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Perso-
nen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Hei-
matstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sogenannte De-facto-
Staatenlose; vgl. zum Ganzen BVGE 2014/5 E. 4.1 m.w.H.).
3.2 Gemäss Lehre und Praxis (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE
2014/5 E. 4 ff. S. 104 ff. mit Hinweisen insbesondere auf die Rechtspre-
chung des Bundesgerichts) kann eine Person nur als staatenlos angese-
hen werden, wenn sie sich das Fehlen der Staatsangehörigkeit nicht zu-
rechnen lassen muss. Dies ist der Fall, wenn sie noch nie über eine Staats-
angehörigkeit verfügt beziehungsweise eine frühere ohne ihr Zutun verlo-
ren hat oder es ihr nicht möglich ist, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben
(respektive wieder zu erwerben). Wird eine Staatsangehörigkeit freiwillig
abgelegt oder unterlässt es die betreffende Person ohne triftigen Grund,
sie zu erwerben (oder wieder zu erwerben), verdient dieses Verhalten kei-
nen Schutz. Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit
den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter
verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz wird. Es ist nicht
Sinn und Zweck des Staatenlosen-Übereinkommens, die
Staatenlosen gegenüber den Flüchtlingen, deren Status sich nicht nach
dem Willen der Betroffenen richtet, besser zu stellen, zumal die Völkerge-
meinschaft seit langem versucht, die Zahl der Staatenlosen zu reduzieren.
Das Übereinkommen wurde nicht geschaffen, damit Einzelne nach Belie-
ben eine privilegierte Rechtsstellung erwirken können. Vielmehr dient es in
erster Linie der Hilfe gegenüber Menschen, die ohne ihr Zutun in eine Not-
lage geraten.
3.3 Das Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit ist – anders als
dasjenige zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft mit dem AsylG (SR
142.31) – im schweizerischen Recht nicht spezialgesetzlich geregelt. Ein-
zig für die Zuständigkeit des SEM zur Prüfung solcher Gesuche findet sich
eine Rechtsnorm (vgl. Art. 14 Abs. 3 der Organisationsverordnung für das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement [OV-EJPD, SR
172.213.1]). Da damit auch keine besonderen Verfahrensregeln vorliegen,
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Seite 11
hat sich das Verfahren nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen
Grundsätzen zu richten. So gilt die im Verwaltungsverfahren geltende Un-
tersuchungsmaxime, gemäss welcher die Behörde den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 12 VwVG). Dieser all-
gemeine Grundsatz wird relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Partei,
welche bereits insoweit greift, als die Beschwerdeführenden das vorlie-
gende Verfahren durch eigenes Begehren einzuleiten und sie selbstständig
Begehren zu stellen haben (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bstn. a und b VwVG). Die
Mitwirkungspflicht gilt inhaltlich insbesondere für Tatsachen, die eine Partei
besser kennt als die Behörden, und welche die Behörde ohne Mitwirkung
der Partei gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben kann
(vgl. dazu BGE 130 II 449 E. 6.6.1 S. 464 und 128 II 139 E. 2b S. 142 f.).
Die Behörde braucht auf Begehren nicht einzutreten, wenn die Partei die
zumutbare Mitwirkung verweigert (Art. 13 Abs. 2 VwVG), oder sie kann die
Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Beweiswürdigung berücksichti-
gen (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszi-
vilprozess [BZP, SR 273]). Ergänzt wird die Untersuchungsmaxime durch
die – im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltenen – Rechte der Partei
auf Teilnahme am Verfahren und auf Beeinflussung des Entscheidfin-
dungsprozesses (vgl. Art. 29 ff. VwVG; BVGE 2008/24 E. 7.2). Im Verwal-
tungsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
VwVG i.V.m. Art. 40 BZP).
4.
Mit Bezug auf die Frage der Staatenlosigkeit stellt sich die massgebende
Aktenlage zusammengefasst folgendermassen dar:
4.1 Der Beschwerdeführer 1 suchte erstmals im Jahr 1998 mit seiner Fa-
milie in der Schweiz um Asyl nach und gab dabei an, irakischer Staatsan-
gehöriger zu sein. Trotz gewisser Zweifel an der angegebenen Nationalität
ging das damalige BFF zu seinen Gunsten von der Richtigkeit der Angaben
aus. Es lehnte sein Asylgesuch in der Folge dennoch ab und ordnete die
Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung in den Irak an. Die ARK
hiess die gegen die ablehnende Verfügung des BFF gerichtete Be-
schwerde des Beschwerdeführers 1 (sowie seiner Familie) am 12. Juli
2002 teilweise gut und wies die Vorinstanz an, die vorläufige Aufnahme
anzuordnen, was am 16. August 2002 umgesetzt wurde.
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Seite 12
4.2 Im Jahr (…) liess der Beschwerdeführer beim irakischen (…) einen ira-
kischen Reisepass ausstellen, offenbar im Zusammenhang mit einem Be-
gehren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz (vgl. Bst.
E).
4.3 Im Rahmen des zweiten Asylverfahrens im Jahr 2009 gab der Be-
schwerdeführer 1 erstmals an, nicht irakischer Staatsangehöriger, sondern
staatenlos zu sein, und aus Syrien zu stammen. Sowohl das BFM (am 14.
Juli 2009) als auch das Bundesverwaltungsgericht (am 11. November
2011) prüften und verneinten im Rahmen dieses zweiten Asylverfahrens
lediglich die Glaubhaftigkeit der neuen Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers 1, ohne inhaltlich auf das neue Vorbringen einzugehen, er sei syrischer
Herkunft.
4.4 Sodann ersuchten die Beschwerdeführenden bei den Behörden des
Kantons H._______ um Einbürgerung respektive Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung; diese Verfahren wurden mangels Einreichung heimatli-
cher Reisepässe respektive wegen des Vorbringens der Beschwerdefüh-
renden, sie würden von der syrischen Regierung als Ausländer betrachtet
und könnten deshalb keine Dokumente beschaffen, sistiert.
4.5 Die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 4. Februar 2013 wurde
dem BFM am 15. Februar 2013 als Gesuch um Anerkennung der Staaten-
losigkeit zur Behandlung weitergeleitet.
4.6 Das BFM führte zur Begründung der hier zu beurteilenden Verfügung
vom 2. Mai 2013 aus, das Übereinkommen über die Rechtsstellung der
Staatenlosen gelte nur für Personen, die von keinem Staat als Angehörige
betrachtet würden. Ausgeschlossen seien Personen, die freiwillig ihre
Staatsangehörigkeit aufgegeben hätten. Der Beschwerdeführer 1 habe im
ersten Asylverfahren angegeben, die irakische Staatsangehörigkeit zu be-
sitzen. Im Jahr (…) habe er von einer irakischen Vertretung in der Schweiz
einen irakischen Reisepass ausstellen lassen. Im Rahmen des zweiten
Asylverfahren im Jahr 2009 habe er schliesslich erstmals angegeben, mit
einem gefälschten irakischen Reisepass in die Schweiz gereist zu sein und
davor stets in Syrien gelebt zu haben. Dies widerspreche den Verfahrens-
akten, wonach er seine irakische Identitätskarte erst bei der Anhörung zu
seinen Asylgründen im ersten Asylverfahren abgegeben habe. Der sich bei
den Akten befindende irakische Reisepass weise jedenfalls keine objekti-
ven Fälschungsmerkmale auf und es sei nicht davon auszugehen, dass die
irakische Vertretung in der Schweiz Reisepässe ausstelle, ohne vorgängig
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Seite 13
die Identität der Antragsteller zu überprüfen. Nach Kenntnis des BFM stelle
das syrische Innenministerium generell keine sogenannten Definitionszer-
tifikate für Maktumin aus, was auch zweckwidrig wäre, da diese ja gerade
als nicht registriert gelten würden. Aus diesen Gründen werde die Echtheit
dieser Bestätigungen angezweifelt. Im Übrigen seien keine Umstände be-
kannt, die auf den Verlust der irakischen Staatsangehörigkeit des Be-
schwerdeführers 1 schliessen lassen würden. Die Kinder könnten somit
der irakischen Abstammung des Vaters folgen. Ansonsten sei eine durch
die heimatlichen Behörden ausgestellte Bestätigung der offiziell erfolgten
Ausbürgerung eine zwingende Voraussetzung für die Anerkennung als
Staatenlose.
4.7 Die Beschwerdeführenden begründeten ihren Beschwerdeantrag im
Wesentlichen damit, dass ein im Rahmen des ersten Asylverfahrens vom
BFM in Auftrag gegebenes Sprachgutachten ergeben habe, dass bezüg-
lich dem Beschwerdeführer 1 "nicht unbeträchtliche", aber offenbar nicht
überwiegende Zweifel an seiner irakisch-kurdischen Herkunft bestünden.
In den folgenden Verfahren sei auf das Vorbringen des Beschwerdeführers
1 zu seinem Status als Maktum aus Syrien nicht eingegangen worden. Die
Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung nicht alle entscheidwe-
sentlichen Sachverhaltselemente, insbesondere die Geburtsscheine der
Kinder und Ausweiskopien von nahen Verwandten, berücksichtigt und zu-
treffend gewürdigt.
Der irakische Pass des Beschwerdeführers 1 sei zwar echt, beruhe aber
auf einer gefälschten irakischen Identitätskarte. Bis zum Sturz Saddam
Husseins im Jahr 2003 sei es im Irak sehr einfach gewesen, gefälschte
amtliche Dokumente zu beschaffen. Das Gleiche gelte in Bezug auf die
Ausstellung der damaligen "S-Pässe" durch die irakische Botschaft in
I._______, weshalb es dem Beschwerdeführer 1 ein Leichtes gewesen sei,
einen echten solchen Pass zu beschaffen, der seine falsche Nationalität
"Irak" ausweise. Hinsichtlich des Fälschungsvorwurfs des Definitionszerti-
fikats und der sogenannten "Registrierungserklärung für Maktumin" sei
ihnen durch das BFM weder das rechtliche Gehör gewährt noch sei eine
Überprüfung der Dokumente veranlasst worden. Deshalb würden sie den
Beizug der Einbürgerungsakten beantragen. Das BFM habe es zur Klärung
der Staatenlosigkeit auch unterlassen, die im zweiten Asylverfahren einge-
reichten Ausweiskopien von näheren Verwandten beizuziehen. J._______,
Mitarbeiter der irakischen Botschaft, habe sich in einem persönlichen Ge-
spräch dahingehend geäussert, dass er nicht bereit sei, dem Beschwerde-
führer schriftlich zu bestätigen, dass er die irakische Staatsangehörigkeit
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Seite 14
nie besessen habe – auf Anfrage der schweizerischen Asylbehörden werde
er den entsprechenden Sachverhalt jedoch schriftlich klären. Es werde so-
mit beantragt, eine schriftliche Auskunft bei der irakischen Botschaft über
die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden einzuholen.
4.8 In ihrer Vernehmlassung verwies das BFM auf seine Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung.
4.9 Die Beschwerdeführenden drückten in ihrer Replik ihr Befremden dar-
über aus, dass die Vorinstanz in der Vernehmlassung in keiner Weise auf
die in der Beschwerde vorgebrachten neuen Aspekte eingegangen sei. Die
unbestrittene syrische Staatsangehörigkeit der Ehefrau des Beschwerde-
führers 1 spreche für die syrische Herkunft des Beschwerdeführers 1 und
es sei im Hinblick auf die Auswirkungen auf seine Kinder unwahrscheinlich,
dass dieser ein zweites Mal über seine Identität täuschen würde.
5.
In prozessualer Hinsicht ist zunächst Folgendes in Betracht zu ziehen.
5.1 Mit Bezug auf die Rüge der Gehörsverletzung ist festzuhalten, dass
das BFM die Echtheit des sogenannten "Definitionszertifikats" sowie die
"Registrierungserklärung für Maktumin" zwar – auch nachdem es die Do-
kumente an früher vom Beschwerdeführer 1 eingereichten Beweismitteln
gemessen hatte – angezweifelt hat. Es hat diese aber nicht formell als Fäl-
schungen qualifiziert und als solche eingezogen. Ob in diesem Zusammen-
hang das rechtliche Gehör zu gewähren gewesen wäre, braucht letztlich
deshalb nicht abschliessend beurteilt zu werden, weil es sich jedenfalls
nicht um eine grobe Verletzung handeln würde, die im Rahmen des Schrif-
tenwechsels des vorliegenden Verfahrens vor einer (hier) mit voller Kogni-
tion ausgestatteten Beschwerdeinstanz nicht geheilt worden wäre.
5.2 Dem Antrag der Beschwerdeführenden auf Beizug der kantonalen Ein-
bürgerungsakten wurde entsprochen.
5.3 Soweit der Antrag gestellt wird, das Bundesverwaltungsgericht möge
bei der irakischen Botschaft in I._______ Erkundigungen über den Be-
schwerdeführer einholen, erweist sich dies weder als erforderlich noch als
sachgerecht. Einerseits wurde später eine Erklärung dieser Botschaft vom
(…) nachgereicht; andererseits geht – wie nachfolgend dargelegt wird –
auch das Bundesverwaltungsgericht von der irakischen Staatsangehörig-
keit des Beschwerdeführers aus und würde bei einem offiziellen Kontakt
E-3236/2013
Seite 15
mit dem (früher behaupteten) Verfolgerstaat möglicherweise objektive
Nachfluchtgründe schaffen.
5.4 Der rechtserhebliche Sachverhalt ist, wie aus den nachfolgenden Er-
wägungen deutlich wird, ohne den beantragten Beizug von Asylakten
zweier Neffen hinreichend festgestellt. Auch dieser Prozessantrag ist daher
abzuweisen.
6.
Inhaltlich stellt sich die Frage der Staatenlosigkeit – auch mit Bezug auf die
Kinder – vorab beim Beschwerdeführer 1: Die Beschwerdeführen-
den 2–6 sind unbestrittenermassen Nachkommen einer syrischen Staats-
angehörigen und eines Mannes, der früher angab, irakischer Staatsbürger
zu sein, und nun geltend macht, Maktum (staatenloser Kurde syrischer
Herkunft) zu sein. Gemäss den dem Gericht zur Verfügung stehenden
Quellen gelten Kinder einer Syrerin und eines Maktum aus Sicht des syri-
schen Staates offenbar grundsätzlich ebenfalls als Maktumin (vgl. etwa
KURDWATCH, Staatenlose Kurden in Syrien: Illegale Eindringlinge oder Op-
fer nationalistischer Politik? März 2010 [http:// /pdf/
kurdwatch_staatenlose_de.pdf; abgerufen am 23.12.2015], S. 17).
Bei der Beurteilung der Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerde-
führes 1 zieht das Gericht nach Würdigung der gesamten Akten Folgendes
in Betracht:
6.1 Einleitend ist festzuhalten, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers 1 aufgrund seines bisherigen prozessualen Verhaltens
erschüttert ist; dies scheint den Beschwerdeführenden im Übrigen bewusst
zu sein (vgl. etwa die Ausführungen aus S. 7 der Beschwerdebegründung
["Selbst wenn man annehmen würde, A._______ habe durch sein Aussa-
geverhalten seine Glaubwürdigkeit verscherzt, müsste man…"] oder die
Eingabe seiner Kinder vom 23. Februar 2015 [Aktenstück 14], in welcher
sie darum baten, nicht die Konsequenzen für das Fehlverhalten ihres Va-
ters tragen zu müssen). Dieser hat in seinen bisherigen Asylverfahren zent-
rale Tatsachen (seine Staatsangehörigkeit) unterschiedlich dargestellt und
sich im Rahmen seines ersten Verfahrens eigenen Angaben zufolge ge-
fälschte Beweismittel beschafft und die schweizerischen Asylbehörden da-
mit zu täuschen versucht.
E-3236/2013
Seite 16
6.2 Eine Durchsicht der Akten des ersten Asylverfahrens ergibt sodann,
dass das damalige BFF (schlussendlich) aus gut nachvollziehbaren Grün-
den von der irakischen Herkunft des Beschwerdeführers 1 aus-gegangen
ist:
6.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die irakische Staatsangehörigkeit
des Beschwerdeführers nicht nur von ihm, sondern auch von seiner Ehe-
frau behauptet wurde. Beide bezeichneten übereinstimmend auch ihre Kin-
der als irakische Bürger. Die protokollierten Aussagen beider Ehegatten
zum Leben im Nordirak (G._______) sind substanziiert, wirken lebensecht
und weisen auch sonst verschiedene Realitätskennzeichen auf.
6.2.2 Zu diesem Zeitpunkt bestanden beim BFF offenbar trotzdem Zweifel
an der irakischen Staatsangehörigkeit des Ehemannes, die dazu führten,
dass durch zwei verschiedene Mitarbeitende der Fachstelle LINGUA Her-
kunftsexpertisen erstellt wurden. Dabei bestätigte ein Experte die irakische
Herkunft, der andere schloss sie aus. Die zweitgenannte LINGUA-Analyse
ist zwar mit einer quantitativ umfangreicheren Begründung versehen, weist
aber Argumente auf, die nur als merkwürdig bezeichnet werden können.
So wurde darin beispielsweise festgehalten, dass der
Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, "die geschmackliche
Qualität des Trinkwassers von G._______ (süss, bitter) zu bestimmen"; o-
der die Herkunft aus G._______ wird dadurch in Frage gestellt, dass der
Explorand angebe, keine anderen irakischen Städte zu kennen. Dass das
BFF sich schlussendlich von der ersten – kürzeren, aber inhaltlich präg-
nanter begründeten – LINGUA-Analyse überzeugen liess, überrascht
nicht.
6.2.3 Das BFF hielt im seinem ersten Asylentscheid vom 22. Dezember
2000 transparenterweise fest, dass den Akten (letztlich nicht ausschlagge-
bende) Indizien dafür zu entnehmen seien, dass die irakische Staatsange-
hörigkeit unzutreffend sein könnte. Bei Durchsicht der gegen diese Verfü-
gung eingelegten Beschwerde vom 26. Januar 2001 fällt auf, dass diese
Indizien vom Beschwerdeführer darin vehement – und argumentativ grund-
sätzlich auch ziemlich überzeugend (vgl. etwa Beschwerde S. 2 f.) – be-
stritten wurden.
6.2.4 Schliesslich ging denn auch die ARK gestützt auf die damalige Ak-
tenlage im Urteil vom 12. Juli 2002 von der irakischen Herkunft der Familie
E-3236/2013
Seite 17
aus; den Erwägungen dieses Entscheids ist zu entnehmen, dass diese Ein-
schätzung ursächlich für die Teilgutheissung der Beschwerde und die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme war.
6.3 Der Beschwerdeführer 1 hat einen im Jahr (…) durch eine irakische
Vertretung in K._______ ausgestellten irakischen Reisepass zu den Akten
gereicht.
6.3.1 Gemäss einer durch die Fachstelle der Kantonspolizei H._______
erstellten Ausweisprüfung vom (…) besteht kein Grund, an der Authentizi-
tät dieses Dokuments zu zweifeln.
6.3.2 Der Beschwerdeführer selber bezeichnet den Reisepass als formal
echt, aber auf falschen Unterlagen basierend. In diesem Zusammenhang
darf mit der Vorinstanz vorab auf die grundsätzliche Vermutung hingewie-
sen werden, dass die in der Schweiz tätigen ausländischen Vertretungen
kaum Reisedokumente ausstellen, ohne zuvor die Identität der Antragstel-
ler sorgfältig geprüft zu haben.
6.3.3 Hinzu kommt, dass der bei den Akten liegende irakische Nationalitä-
tenausweis des Beschwerdeführers am (…) durch das irakische Amt für
Zivilangelegenheiten in G._______ ausgestellt worden ist. Dass es dem
Beschwerdeführer gelungen sein sollte, sowohl (…) in der Schweiz als
auch die zuständige Behörden im Nordirak zu täuschen, muss als höchst
unwahrscheinlich bezeichnet werden.
6.3.4 Im Beschwerdeverfahren wurde die Kopie eines Schreibens der ira-
kischen (…) I._______ vom (…) eingereicht, wonach der Beschwerdefüh-
rer 1 nicht irakischer Staatsbürger sei, "weil er (…), nicht" besitze.
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer, wie erwähnt, durchaus
über einen (…) verfügt, ist diese Bestätigung auch inhaltlich unsinnig: Bür-
ger seines Heimatlandes ist ein Mensch nicht deshalb, weil er über durch
diesen Staat ausgestellte Identitätspapiere verfügt – umgekehrt erhalten
hingegen tatsächlich nur Staatsangehörige von ihrem Heimatstaat entspre-
chende Dokumente ausgestellt. Zum unbestrittenermassen in K._______
ausgestellten irakischen Reisepass äussert sich die Bestätigung erstaunli-
cherweise mit keinem Wort. Aus diesem Schreiben lässt sich – auch "indi-
rekt" (vgl. Begleitschreiben des Rechtsvertreters vom
9. Januar 2015) – nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden ableiten.
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Seite 18
6.3.5 Schliesslich ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer 1
das BFM mit Schreiben vom (…) "für das Gültigkeitsverlängerungsverfah-
ren" um Zustellung seines irakischen Reisepasses ersucht hat. Am (…)
wurde ihm der irakische Reisepass durch das SEM mit der Aufforderung
zugestellt, den heimatlichen Pass nach der Verlängerung oder eine Neu-
ausstellung unverzüglich wieder einzureichen. Bis zum heutigen Zeitpunkt
reichte der Beschwerdeführer 1 bezeichnenderweise seinen irakischen
Reisepass nicht wieder zu den Akten.
Dass der Beschwerdeführer während (in zweiter Instanz) hängigem Staa-
tenlosigkeitsverfahren bei der Vorinstanz seinen irakischen Reisepass
zwecks Verlängerung bestellt – und dann einbehält –, erscheint als rechts-
missbräuchlich.
6.4
6.4.1 Die von den Beschwerdeführenden zum Beleg ihrer Eigenschaft als
nicht registrierte Maktumin eingereichten Dokumente ("Definitionszertifi-
kat", "Registrierungserklärung für Maktumin") beruhen naheliegender-
weise nicht auf Eintragungen in öffentlichen Registern, sondern auf den
Angaben der Antragsteller sowie von Zeugen. Die generell geringe Beweis-
kraft solcher Urkunden wird durch das oben erwähnte Verhalten des Be-
schwerdeführers (und das Aussageverhalten der Mutter der Beschwerde-
führen 2–6 im ersten Asylverfahren) zusätzlich geschmälert.
6.4.2 Ähnliches gilt für die zu den Akten gereichten "Geburtsurkunden", bei
denen es sich offensichtlich um nachträgliche Bescheinigungen handelt,
die – für die Kinder im Jahr (…) – in Anwesenheit von Zeugen ausgestellt
worden sein sollen. Auch diese Dokumente vermögen die Aussagekraft
des authentischen irakischen Reisepasses des Beschwerdeführers 1 unter
den gegebenen Umständen nicht in Frage zu stellen.
6.4.3 Schliesslich ist dem bei den Akten liegenden Eheschein des Be-
schwerdeführers 1 und seiner Ehefrau zu entnehmen, dass deren Ehe im
Irak geschlossen und registriert wurde, was wiederum für die irakische
Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers 1 sprechen dürfte.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den offensichtlich nicht gelingt, die bisher angenommene irakische Staats-
angehörigkeit des Beschwerdeführers 1 in Frage zu stellen. An dieser Fest-
stellung vermögen auch die mit der Beschwerde eingereichte Petition von
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Seite 19
Verwandten und Freunden und die Kopien verschiedener Ausweisschriften
von angeblichen Verwandten nichts zu ändern.
6.6 Für die Annahme, die irakische Staatsangehörigkeit könnte zwischen-
zeitlich weggefallen sein, ergeben sich keine Anhaltspunkte.
6.7 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat auf Seite 4 seines
Rechtsmittels ausdrücklich festgehalten, er selber habe in seiner Eingabe
an den Kanton H._______ nie förmlich die Feststellung der Staatenlosig-
keit beantragt. Diese Präsizierung lässt darauf schliessen, dass jedenfalls
er sich der potenziellen Konsequenzen einer Anerkennung der Staatenlo-
sigkeit bewusst war: Wäre das Gericht im vorliegenden Verfahren zum
Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer 1 nie irakischer Staatsan-
gehöriger war, hätte dies letztlich bedeutet, dass das Aufenthaltsrecht der
gesamten Familie in der Schweiz seit Frühling 2002 (vorläufige Aufnahme
wegen der Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in den Irak)
auf einer erschlichenen Grundlage beruht hätte.
7.
Die Beschwerdeführenden 2–6 sind nach dem Gesagten Kinder der
binationalen Ehe eines irakischen Vaters und einer syrischen Mutter. Die
Frage, ob sie die abgeleitete syrische oder die irakische Staatsangehörig-
keit aufweisen (oder Doppelbürger sind) braucht im vorliegenden Verfah-
ren nicht beantwortet zu werden. Staatenlos sind sie nicht.
8.
Nach dem Gesagten erfüllen die Beschwerdeführenden die Voraussetzun-
gen zur Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht. Die angefochtene Verfü-
gung verletzt Bundesrecht nicht, der rechtserhebliche Sachverhalt wurde
richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zu-
stehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (vgl. Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1100.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1100.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerde-
führenden in Händen haben, beizulegen (Art. 42 BGG).
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