B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3238/2019
Ur t e i l vom 8 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Oliver Lücke, Rechtsanwalt,
Rechtsanwaltskanzlei, Effingerstrasse 14, 3011 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstandsbegehren im Verfahren E-3116/2019;
Verfügung des SEM vom 16. Mai 2019 / N (…).
E-3238/2019
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2019 – eröffnet am 20. Mai 2019 – lehnte die
Vorinstanz das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 26. Oktober 2015 ab
und stellte fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Den Vollzug der
verfügten Wegweisung aus der Schweiz setzte das SEM jedoch zu Guns-
ten einer vorläufigen Aufnahme aus. Mit Eingabe vom 19. Juni 2019 erhob
der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Neben den materiellen An-
trägen betreffend Asyl und Flüchtlingseigenschaft wurde in der Beschwer-
deeingabe geltend gemacht, dass der Gesuchsteller die Besetzung des
Spruchkörpers beim Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren
wegen der Besorgnis der fehlenden Unabhängigkeit und damit wegen
Verstosses gegen Art. 3 und/oder Art. 4 EMRK i.V.m. Art. 13 EMRK voll-
ständig ablehne.
B.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm diesen Antrag (Rechtsbegehren
Nr. 4) in seiner Zwischenverfügung vom 28. Juni 2019 als Ausstandsbe-
gehren im Sinne von Art. 38 VGG i.V.m. Art. 34 ff. BGG gegen sämtliche
Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts entgegen und
eröffnete das vorliegende Verfahren. Es trennte dieses vom Verfahren der
Hauptsache (Rechtsbegehren Nr. 1 – 3) ab, welches sistiert wurde (hängi-
ges Verfahren E-3116/2019).
In der Zwischenverfügung stellte die Instruktionsrichterin des Weiteren fest,
dass der Rechtsvertreter bereits in anderen Asylbeschwerdeverfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht gleichlautende Rechtsbegehren betref-
fend den Ausstand der gesamten Richterschaft gestellt hatte, und diese
Rechtsbegehren jeweils als unzulässig und rechtsmissbräuchlich bezeich-
net und daher materiell – unter Kostenfolge für die entsprechenden Ge-
suchsteller – nicht behandelt worden waren. Sie wies darauf hin, dass es
in der Kostenregelung Berücksichtigung finden könnte, falls die Behand-
lung des vorliegenden Ausstandsbegehrens unnötige Kosten zu Lasten
des Gesuchstellers verursachen würde. Ferner lehnte sie die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Verbeistän-
dung ab und forderte den Gesuchsteller – unter Androhung des Nichtein-
tretens im Unterlassungsfall – auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von
Fr. 750.– einzuzahlen.
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Seite 3
C.
Der Gesuchsteller bezahlte den Kostenvorschuss fristgerecht am 10. Juli
2019.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
endgültig über Beschwerden gegen Verfügung des SEM, ausser – was vor-
liegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Im Rahmen dieser Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht auch
zur abschliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig (vgl.
Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 BGG; vgl. ferner BVGE 2007/4 E. 1.1).
2.
2.1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, hat sie
dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Aus-
standsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG [erster Satz]).
Macht die Partei die Ausstandsgründe nicht unverzüglich geltend, verwirkt
sie ihr Ablehnungsrecht (vgl. BGE 139 III 120 E. 3.2.1; 138 I 1 E. 2.2).
Die Eingabe vom 19. Juni 2019 enthält ein Ausstandsbegehren; dessen
Einreichung erfolgte bereits im Rahmen der Beschwerdeanhebung und so-
mit unverzüglich. Der Gesuchsteller ist im Hauptverfahren Partei und damit
zur Einreichung eines Ausstandsbegehrens legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG).
Der Rechtsvertreter verlangt den Ausstand sämtlicher Richterinnen und
Richter des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2 Gemäss Praxis kann eine Behörde selber über ihren Ausstand bezie-
hungsweise denjenigen ihrer Mitglieder bestimmen, wenn die gestellten
Ablehnungsbegehren von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbe-
gründet sind (vgl. Urteil des BVGer D-7915/2015 vom 5. Dezember 2016
E. 1.2, mit Hinweis auf Urteil des BGer 9C_513/2015 vom 9. Dezember
2015 E. 4.3; erneut bestätigt in den Urteilen des BVGer D-3742/2018 vom
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11. Juli 2018 E. 3.2; D-3433/2018 vom 16. Juli 2018 E. 2.2; D-1010/2019
vom 4. April 2019 E. 2.2; D-1149/2019 vom 17. April 2019 E. 2.2). Das vor-
liegende Ausstandsbegehren richtet sich nicht gegen eine bestimmte Ge-
richtsperson oder mehrere bestimmte Gerichtspersonen, sondern vielmehr
pauschal und unterschiedslos gegen sämtliche Richterinnen und Richter
des Bundesverwaltungsgerichts beziehungsweise des Bundes. Es ist – wie
sogleich dargelegt wird – als unzulässig zu qualifizieren (vgl. nachfolgend
E. 3).
Bei dieser Konstellation ist davon abzusehen, von allen der 77 Richterin-
nen und Richtern des Bundesverwaltungsgerichts eine Stellungnahme ein-
zuholen (vgl. Art. 36 Abs. 2 BGG).
3.
3.1 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleistet den in Art. 30
Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch der einzelnen
Person darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreinge-
nommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirkung von sachfremden
Umständen entschieden wird (vgl. BGE 144 I 159 E. 4.3; 134 I 238 E. 2.1;
BVGE 2007/5 E. 2.2, je m.w.H.). Die Eingabe vom 19. Juni 2019 enthält
ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BGG, auch wenn we-
der im Rechtsbegehren noch in der diesbezüglichen Begründung einer der
in Art. 34 BGG normierten Ausstandsgründe explizit angerufen wird. Von
den dort aufgezählten Gründen, welche zu einem Ausstand führen, kommt
keiner der Spezialtatbestände nach Art. 34 Abs. 1 Bst. a – d BGG in Frage,
weshalb vorliegende Sache im Lichte der Auffangbestimmung von Art. 34
Abs. 1 Bst. e BGG zu beurteilen ist. Dieser Bestimmung kommt die Funk-
tion einer Auffangklausel zu, die – über den Bereich der namentlich er-
wähnten, besonderen sozialen Beziehungen hinausgehend – sämtliche
weiteren Umstände abdeckt, welche den Anschein der Befangenheit einer
Gerichtsperson erwecken und objektiv Zweifel an deren Unvoreingenom-
menheit zu begründen vermögen (vgl. ISABELLE HÄNER, in: Basler Kom-
mentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 34, N. 6, 16 und 17).
3.2 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass eine Partei zur Ableh-
nung einer Gerichtsperson nicht deren tatsächliche Befangenheit nachwei-
sen muss. Es genügt, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, die den
Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu
begründen vermögen (vgl. Art. 36 Abs. 1 BGG [zweiter Satz]; vgl. ferner
BGE 144 I 159 E. 4.3). Dabei ist jedoch nicht auf das subjektive Empfinden
der Partei abzustellen; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss
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Seite 5
vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. BGE 140 III 221
E. 4.1). Das vorliegende Ausstandsbegehren wird dieser Anforderung
– wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich nicht gerecht.
3.3
3.3.1 Der Gesuchsteller macht geltend, aufgrund der Resultate der Ge-
samterneuerungswahlen des Bundesverwaltungsgerichts für die Amtsperi-
ode 2019-2024 vom 14. März 2018 (vgl. dazu AB 2018 N 576) und der
diesbezüglichen Presseberichterstattung hege er die berechtigte Besorg-
nis, dass das Gericht in seiner Sache nicht unabhängig entscheiden werde,
weil auf die Richterinnen und Richter von aussen, mithin vonseiten der Po-
litik, Druck ausgeübt werde. Überdies habe das Europarats-Gremium
GRECO (Groupe d’Etats contre la Corruption) in seinem am 13. Juni 2019
veröffentlichten Evaluationsbericht zur Schweiz festgestellt, seitens der
Schweizerischen Politik bestünden keine Bemühungen, das System der
Wiederwahl an den eidgenössischen Gerichten abzuschaffen, weshalb der
Schluss zu ziehen sei, dass tatsächlich eine Bindung zwischen Politik und
Justiz bestehe. Vor diesem Hintergrund lehne er nicht eine bestimmte Ge-
richtsperson oder bestimmte Gerichtspersonen ab, sondern vielmehr alle
Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts. Diese müssten
als potenziell befangen gelten, weil allen die erforderliche Unabhängigkeit
im Sinne der Praxis zu Art. 13 EMRK abzusprechen sei. Auch der Europä-
ische Gerichtshof für Menschenrechte habe im Rahmen eines ausländer-
rechtlichen Beschwerdeverfahrens gegen die Schweiz am 19. Dezember
2018 mitgeteilt, sich mit der Rüge der fehlenden Unabhängigkeit der Bun-
desrichterinnen und –richter im Zusammenhang mit Art. 8 und 13 EMRK
auseinanderzusetzen. Da die in der Presse dokumentierten politischen
Druckversuche gegen die Richterschaft des Bundesgerichts mit denen auf
die Richterschaft des Bundesverwaltungsgerichts identisch seien, müsse
die Rüge auch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht
werden. Überdies müsse als statistisch widerlegt angesehen werden, dass
die Fallzuteilung der Verfahren am Bundesverwaltungsgericht zufällig und
automatisiert erfolge. Das Bundesgericht habe in seinem Urteil
12T_3/2018 vom 22. Mai 2018 in E. 2.4.2 festgehalten, dass in eine auto-
matisierte Spruchkörperbildung zur «Vermeidung einer einseitigen politi-
schen Zusammensetzung der Richterbank» eingegriffen werden könne.
Dies decke sich mit der gerügten fehlenden Unabhängigkeit durch Druck-
versuche der Politik.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
E-3238/2019
Seite 6
3.3.2 In der Sache ist dem Gesuchsteller zunächst entgegenzuhalten, dass
sich sein Vorbringen betreffend den generellen Anschein der Befangenheit
aller Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts in blossen
Mutmassungen erschöpft. Dass die zur Gesamterneuerungswahl vom
14. März 2018 angetretenen Personen im Rahmen der Wahl unterschied-
liche Resultate erzielten, ist ebenso unbestritten wie der Umstand, dass
dies Folge der internen Wahlempfehlungen einer einzelnen Partei gewe-
sen sein dürfte, zumal diesbezügliche Äusserungen von Parteiexponenten
bekannt sind. Inwiefern dieser Umstand oder die Wiederwahl an sich nun
aber die gewählten Personen ernsthaft in ihrer Rechtsprechung beeinflus-
sen könnten, wird – über die blosse Behauptung hinaus – nicht ansatz-
weise konkretisiert, geschweige denn individualisiert. Bezogen auf die ein-
zelnen Personen unter den 77 Richterinnen und Richtern des Gerichts wird
jedenfalls nichts Konkretes ersichtlich gemacht, was einer individuellen
Prüfung zugänglich wäre. Ersichtlich ist lediglich die Behauptung einer an-
geblich generellen Beeinflussbarkeit durch die Politik, womit es dem Aus-
standsbegehren nur schon an der im Ausstandsverfahren geforderten indi-
viduellen Zurechenbarkeit mangelt (vgl. dazu Zwischenentscheid des
BVGer B-3927/2015 E. 3.2.3-3.2.5). Angesichts dieser Sachlage muss sich
der Gesuchsteller vielmehr entgegenhalten lassen, dass sich sein Vorbrin-
gen im Kern in einer allgemeinen Kritik an der Organisation der Bundes-
rechtspflege erschöpft, mithin in einer Kritik daran, dass die Richterinnen
und Richter der eidgenössischen Gerichte von der Bundesversammlung
und nicht auf Lebenszeit gewählt werden. Seiner Argumentation folgend
müsste sämtlichen Richterinnen und Richtern aller vier Gerichte des Bun-
des die notwendige Unabhängigkeit abgesprochen werden, weil diese
Druck vonseiten der Politik zugänglich sein könnten, da alle von der Bun-
desversammlung – und damit von Vertreterinnen und Vertretern «der Poli-
tik» – auf eine Amtszeit von jeweils sechs Jahren gewählt werden (vgl.
dazu Art. 5 und 9 BGG, Art. 5 und 9 VGG, Art. 42 und 48 StBOG sowie
Art. 9 und 13 PatGG), und dies nur selten mit identischen Resultaten. Der
damit hinreichend klar erkennbare Ansatz einer allgemeinen Systemkritik
ist nicht geeignet, um ein Ausstandsbegehren zu begründen. Dies gilt
ebenso für die sinngemäss erhobene Rüge, die Gerichtsorganisation des
Bundes – welche auf dem System der Wahl der Richterinnen und Richter
des Bundes durch die Bundesversammlung basiert – halte den Anforde-
rungen von Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK nicht stand.
E-3238/2019
Seite 7
3.3.3 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das vorliegende Ausstandsbe-
gehren offensichtlich primär auf eine Ausschaltung des gesetzlichen In-
stanzenzugs abzielt. Ein solches Anliegen verdient keinen Rechtsschutz
(vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1b).
3.3.4 In Bezug auf den zitierten Entscheid des Bundesgerichts 12T_3/2018
vom 22. Mai 2018 ist festzuhalten, dass das angeführte Urteilszitat nicht
geeignet ist, die Argumentation des Gesuchstellers zu untermauern, wo-
nach alle Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts ihre
Entscheide unter politischem Druck träfen. Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede
Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden
muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unab-
hängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind ausdrücklich
untersagt. Die Regelung will verhindern, dass Gerichte eigens für die Be-
urteilung einer Angelegenheit gebildet werden. Die Rechtsprechung soll
auch nicht durch eine gezielte Auswahl der Richterinnen und Richter im
Einzelfall beeinflusst werden können. Jede Besetzung, die sich nicht mit
sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfas-
sungsmässigen Richters gemäss Art. 30 Abs. 1 BV (vgl. BGE 144 I 37
E. 2.1 mit Verweis auf BGE 137 I 340 E. 2.2.1; Urteil 4A_473/2014 vom
11. Dezember 2014 E. 4.2). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil
12T_3/2018 nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen das Bundes-
verwaltungsgericht in sachlich begründeten Ausnahmefällen in die ansons-
ten zufällige Ermittlung der Spruchkörper eingreift; der Ausnahmefall der
politischen Zusammensetzung der Richterbank – so das Bundesgericht im
selben Urteil (E. 2.4.3) – kam dabei in Bezug auf die Verfahren, die der vor
dem Bundesgericht rügende Rechtsanwalt vor dem Bundesverwaltungs-
gericht geführt hatte, in keinem einzigen Verfahren zum Tragen.
3.3.5 Vorliegend liefert der Rechtsvertreter in der Beschwerdeeingabe
keine Begründung, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Behandlung
seiner Beschwerde durch Richterinnen und Richter des Bundesverwal-
tungsgerichts in seinen Rechten aus Art. 3 und 4 EMRK tangiert sein
könnte. Der Vorwurf entbehrt jeder Grundlage und der Beschwerdeführer
dürfte an einer derartigen Rüge auch kein Interesse haben, da er mit Ver-
fügung vom 16. Mai 2019 wegen der Unzumutbarkeit des Vollzugs seiner
Wegweisung nach Syrien vorläufig aufgenommen wurde. An dieser Stelle
ist auf die alternative Natur der Vollzugshindernisse hinzuweisen; ange-
sichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits vorläufig aufge-
nommen wurde, wird auf den Beschwerdeantrag betreffend eine mögliche
Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung aufgrund völkerrechtlicher
E-3238/2019
Seite 8
Vollzugshindernisse im Hauptsachverfahren nicht weiter einzugehen sein
(zur Alternativität der Vollzugshindernisse vgl. das Urteil des BVGer
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil publiziert],
BVGE 2011/7 E. 8 und 2009/51 E. 5.4).
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Ausstandsbe-
gehren nicht ansatzweise etwas dargetan wird, was im Hauptverfahren
zum Ausschluss von bestimmten Gerichtspersonen, geschweige denn aller
Richterinnen und Richtern des Bundesverwaltungsgerichts führen könnte.
Das Ausstandsbegehren ist vielmehr als rechtsmissbräuchlich zu erkennen
(vgl. dazu TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. Aufl. 2014, § 22 Rz. 26), weshalb es unzulässig und darauf nicht einzu-
treten ist.
5.
5.1 Der Rechtsvertreter hat vor dem Bundesverwaltungsgericht bereits
mehrfach identische Anträge auf Ausstand der gesamten Richterschaft ge-
stellt. Sie wurden allesamt als rechtsmissbräuchlich und unzulässig abge-
wiesen (vgl. die Urteile des BVGer D-3433/2018 vom 16. Juli 2018 E. 2.2;
D-1010/2019 vom 4. April 2019 E. 2.2; D-1149/2019 vom 17. April 2019
E. 2.2). Alle genannten Verfahren wurden geführt, weil der Rechtsvertreter
in Asylbeschwerdeverfahren entsprechende Anträge auf Ausstand der ge-
samten Richterschaft stellte; die Urteile ergingen jeweils mit Kostenpflicht
für die Mandanten.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt, dass die Mandanten des
Rechtsvertreters, bei denen es sich um aller Wahrscheinlichkeit nach
sprach- und rechtsunkundige Asylsuchende handelte, überhaupt wussten
und erkennen konnten, welche Anträge ihr Rechtsvertreter in ihrem Namen
vor dem Bundesverwaltungsgericht stellte und ob sie für diese Anträge ihr
Einverständnis gegeben haben. In diesem Zusammenhang ist die Feststel-
lung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beachtlich, wo-
nach Asylsuchende als besonders verletzlich gelten und deshalb besonde-
ren Schutzes bedürfen, was international anerkannt ist (vgl. das Urteil des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte M.S.S. gegen Belgien und
Griechenland, Nr. 30696/09, Urteil der Grossen Kammer vom 21. Januar
2011, Rn. 251). Diese Aussage der Grossen Kammer des EGMR bezog
sich zwar in erster Linie auf die Unterbringung von Asylsuchenden, hat je-
doch auch im Rahmen des Rechtsschutzes von Asylsuchenden ihre Be-
rechtigung. Die Schweizerische Rechtsordnung trägt dieser Verletzlichkeit
E-3238/2019
Seite 9
seit 2014 durch die Regelungen der erleichterten amtlichen Verbeistän-
dung in Asylbeschwerdeverfahren Rechnung (vgl. aArt. 110a AsylG, bezie-
hungsweise Art. 102m AsylG; siehe auch die Erläuterungen zu aArt. 110a
AsylG in der Zusatzbotschaft zur Änderung des Asylgesetzes [Kurzfristige
Massnahmen], vom 23. September 2011, Ziff. 1.2.3, Massnahmen für ei-
nen verbesserten Rechtsschutz, BBl 2011 7332, 7344). Unter diesen Vor-
zeichen erscheint es fragwürdig, dass ein Rechtsvertreter seine private Kri-
tik an der Organisation der Gerichtsbarkeit in der Schweiz in Verfahren
äussert, die er für mittellose Mandantinnen und Mandaten führt, denen
durch sein Vorgehen Kosten entstehen, die offenkundig vermeidbar wären.
5.3 Bei dieser Ausgangslage behält sich das Gericht ausdrücklich die Prü-
fung vor, ob dem Rechtsvertreter – sollte er in zukünftigen Asylbeschwer-
deverfahren weiterhin offensichtlich unzulässige Ausstandsbegehren stel-
len – die Kosten im Fall des Unterliegens direkt auferlegt werden könnten.
Ergänzend ist zu erwähnen, dass der Rechtsvertreter auch beim Bundes-
gericht bereits notorisch für seine systematischen und redundanten An-
träge betreffend die Spruchkörperbildung und die richterliche Befangenheit
bekannt ist (vgl. dazu die Zusammenstellung in den Urteilen des Bundes-
gerichts 5D_50/2018 vom 26. April 2018 E. 2; 5D_56/2018 vom 18. Juli
2018 E. 2, alle auch unter Verweis auf BGE 144 I 37) und das Gericht in
verschiedenen Fällen die direkte Auferlegung der Kosten an den Rechts-
vertreter durch die erste Instanz schützte (vgl. Urteile des Bundesgerichts
1B_513/2017 vom 5. März 2018 E. 3; 1B_17/2018 vom 21. März 2018
E. 4.5) sowie dem Rechtsvertreter seinerseits die Kosten des bundesge-
richtlichen Verfahrens – gestützt auf Art. 66 Abs. 3 BGG – direkt auferlegte
(vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1B_513/2018 vom 5. März 2018 E. 4,
Dispositiv-Ziff. 2; 5D_50/2018 vom 26. April 2018 E. 2; 5D_56/2018 vom
18. Juli 2018 E. 6).
5.4 Für den Fall, dass der Rechtsvertreter in Zukunft weiterhin mit rechts-
missbräuchlichen Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht gelangt, wel-
che auf die Störung des Geschäftsgangs und eine Blockierung der Be-
schwerdeverfahren abzielen respektive sich als mutwillige Prozessführung
darstellen, behält sich das Gericht Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 60
VwVG vor.
5.5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens
dem Gesuchsteller aufzuerlegen und auf Fr. 750.– festzulegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
E-3238/2019
Seite 10
SR 173.320.2]). Der am 10. Juli 2019 geleistete Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3238/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe bereits geleistete Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Bei weiteren rechtsmissbräuchlichen Eingaben des Rechtsvertreters be-
hält sich das Bundesverwaltungsgericht die Anordnung von Disziplinar-
massnahmen gemäss Art. 60 VwVG vor.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Susanne Bolz
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