Abtei lung V
E-3239/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J a n u a r 2 0 0 9
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
F._______,
Serbien beziehungsweise Mazedonien,
[...], Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 16. Juni
2004 / N.(...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3239/2006
Sachverhalt:
A.
Die beschwerdeführende Familie reichte am 6. November 2003 in der
Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Am 7. November 2003 wurden sie
in Kreuzlingen zu ihren Ausreisegründen befragt. Dabei gab der
Beschwerdeführer an, er gehöre der Minderheit der rumänisch
sprechenden Walachen an. Er sei mit einer der Gemeinschaft der
Roma angehörigen Muslimin aus Mazedonien nach Brauch verheiratet.
Wegen der gemischten Ehe hätten sie mit der Bevölkerung immer
wieder Probleme gehabt. Seit sie zusammen seien, seien sie bedroht
und zum Weggehen aufgefordert worden. Die Kinder seien in der
Schule als Muslime und Zigeuner beschimpft worden. Er habe sich
beim Schuldirektor beschwert, welcher ihm aber nicht habe helfen
können. Er habe fünf- bis zehnmal die Polizei benachrichtigt, doch
diese habe nichts unternommen. Ein Nachbar namens G._______
habe im September 2003 versucht, seine Frau zu vergewaltigen. Die
Polizei habe ihm nicht geglaubt und die Anzeige gar nicht erst
entgegengenommen.
Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits zu Protokoll, sie habe von ihrer
Geburt an bis zum fünften Lebensjahr in H._______/Mazedonien
gewohnt. Danach sei sie mit ihren Eltern nach I._______/Serbien
gezogen, wo sie bis zu ihrer Heirat vor sieben Jahren gewohnt habe. In
der Folge sei sie zu ihrem Mann nach J._______/Serbien gezogen. Sie
seien nun ausgereist, weil sie von den Nachbarn nicht in Ruhe
gelassen worden seien. Ständig seien die Kinder beschimpft und
geschlagen worden. Sie habe zwei Fehlgeburten erlitten. Vor zwei
Monaten sei sie von einem Nachbarn namens G._______ vergewaltigt
worden beziehungsweise (auf Nachfrage hin) habe dieser versucht,
sie zu vergewaltigen. Ihr Ehemann sei damals abends gerade von der
Arbeit nach Hause gekehrt und habe sie so retten können. Sie seien
auch für Diebstähle, die im Dorf passiert seien, verantwortlich gemacht
worden. Ihr Ehemann sei zwei- oder dreimal bei der Polizei gewesen,
doch man habe ihm nicht geglaubt. Sie habe das Haus nur in
Begleitung ihres Mannes verlassen können. Dorfbewohner hätten sie
aufgefordert, das Land zu verlassen. Man habe ihren Hund
erschossen und vor die Türe gelegt. Ihr Ehemann sei nicht mehr
akzeptiert worden, nachdem er sie, eine Zigeunerin und Muslimin,
geheiratet habe.
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Mit Verfügung vom 18. November 2003 ordnete das BFF die
vorsorgliche Wegweisung der Familie nach Österreich an. Mit Eingabe
vom 25. November 2003 erhob die Familie gegen diese Verfügung
Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission. Am 19. November 2003 wurden die
Beschwerdeführer nach Österreich ausgeschafft. Mit
Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2003 wurden sie zur Zahlung
eines Kostenvorschusses und eigenhändiger Unterzeichnung der
Beschwerde aufgefordert. Mit Beschluss vom 19. Januar 2004 wurde
die Beschwerde infolge fehlenden Rechtsschutzinteresses als
gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem die
Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2004 von der österreichischen
Post mit dem Vermerk „unbekannt“ an die Schweizerische Botschaft in
Wien retourniert worden war.
B.
Am 21. Februar 2004 verliess die beschwerdeführende Familie
eigenen Angaben zufolge ihren Wohnort J._______/Serbien aufs Neue
und reiste am 23. Februar 2004 in die Schweiz ein. Noch gleichentags
suchte die Familie in der Empfangsstelle Vallorbe um Asyl nach. In der
Folge wurde sie ins Transitzentrum Altstätten transferiert, wo am 11.
März 2004 die Empfangsstellenbefragung stattfand. Nach den
Ausreisegründen gefragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, die
österreichischen Behörden hätten die Familie nach der vorsorglichen
Wegweisung durch die Schweizer Behörden nach Serbien
zurückgeschickt. Sie seien noch im Dezember 2003 dorthin
zurückgekehrt. In J._______, wo sie früher gewohnt hätten und wegen
der gemischten Ehe verspottet und vertrieben worden seien, hätten sie
jedoch nichts mehr besessen, da sie anlässlich der ersten Ausreise
alles verkauft hätten. Sie hätten sich in der Folge bei verschiedenen
Familien in I._______ und K._______ aufgehalten. Mit den Behörden
des Heimatlandes hätten sie keine Probleme gehabt. Mit seinen
Kindern und ohne Geld habe er sich jedoch einen weiteren Aufenthalt
in Serbien nicht leisten können. Er habe ohnehin auf eine bessere
Zukunft für seine Kinder ausserhalb Serbiens gehofft.
Die Beschwerdeführerin gab an, sie hätten sich in den letzten drei
Monaten seit der Rückkehr aus Österreich bei verschiedenen Familien
aufgehalten. Sie hätten vor ihrer ersten Ausreise alles verkauft und
nichts mehr besessen, worauf sie hätten zurückgreifen können. Auch
hätten sie von der Familie ihres Mannes keine Unterstützung erhalten
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und habe diese auch anderen verboten, ihnen zu helfen. Sie und ihre
Kinder seien als muslimische Zigeuner beschimpft worden. Man habe
von ihnen verlangt, dass sie wegzögen. Ansonsten habe sie weder mit
Privaten noch mit den Behörden in Serbien Probleme gehabt. Zum
Beweis ihrer Herkunft gab die Beschwerdeführerin eine in Mazedonien
ausgestellte Geburtsurkunde zu den Akten, auf welcher jedoch die
Angaben zur Staatsangehörigkeit fehlen.
C.
Am [...] kam [in der Schweiz] der gemeinsame Sohn F._______ zur
Welt.
D.
Am 6. April 2004 beziehungsweise 19. Mai 2004 wurden die
Beschwerdeführer vom BFF zu ihren Ausreisegründen angehört. Dabei
gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, die Familie habe in J._______
vor ihrer ersten Ausreise am 2. November 2003 das elterliche Haus
bewohnt. Im Jahre 1996 sei seine Frau B._______, die er in jenem
Jahr religiös geheiratet habe, zu ihm gezogen. Seine erste Frau, die
Mutter der beiden Kinder C._______ und D._______, sei zuvor nach
Österreich gezogen. Er habe in dieser Zeit in M._______ gearbeitet,
während seine jetzige Frau zusammen mit seiner Grossmutter in
J._______ zu den Kindern geschaut habe. Letztere hätten im Dorf eine
serbische Schule besucht. In J._______ habe es vier bis fünf
walachische Familien gegeben. Die Probleme mit seiner muslimischen
Frau hätten nach der Bombardierung am 24. März 1999 begonnen. Er
selbst habe sich noch bis zirka am 23./24 Juni 1999 im Militär
befunden. Ein bis zwei Monate danach sei es zum ersten schlimmen
Vorfall gekommen. Damals habe man seine Frau das erste Mal
vergewaltigen wollen. Damals seien zwei Männer unbemerkt ins Haus
eingedrungen. Als sie ihr die Kleider zerrissen hätten, habe sie
geschrien und die Männer seien fortgerannt. Er selbst habe sich
damals auf dem Feld aufgehalten. Seine Frau habe die Männer aus
dem Dorf gekannt; sie habe ihm jedoch die Namen nicht sagen wollen.
Sie habe zirka drei Tage lang geweint und während zweier Wochen
aus Angst das Haus nicht verlassen. Zirka im Mai 2003 sei es eines
morgens zu einem weiteren Übergriff auf seine Frau gekommen. Er
wisse nicht genau, was geschehen sei, weil seine Frau jedes Mal
weine, zittere und den Kopf schüttle, wenn er sie danach frage. Er
schliesse jedoch daraus, dass es damals nicht nur beim
Vergewaltigungsversuch geblieben sei. Nebst diesen Vorfällen sei es
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seit 1999 regelmässig zu weiteren Übergriffen gekommen: Der Hund
sei umgebracht und anschliessend seien die Hühner gestohlen
beziehungsweise getötet worden. Auch Schweine seien getötet und
das Heu sei angezündet worden. Er sei deswegen dreimal bei der
Polizei gewesen: einmal habe er den zweiten sexuellen Übergriff auf
seine Frau gemeldet, einmal das Abbrennen des Heus und einmal das
Töten der Hühner.
Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits gleich zu Beginn zu Protokoll,
sie habe den Dolmetscher bei der vorherigen Befragung nicht
verstanden. Das ganze Protokoll sei deshalb falsch. Nach den
erlittenen Nachteilen gefragt, gab sie an, im November 2003 seien alle
ihre Hühner vergiftet worden. Zwei oder drei Monate vorher sei sie von
zwei Männern vergewaltigt worden. Einer der Männer sei aus der
Nachbarschaft gewesen und habe G._______ geheissen. Der andere
habe sie an den Armen gepackt, so dass G._______ sie habe
vergewaltigen können. Er sei durchs Fenster geflohen, als ihr
Ehemann zehn Minuten später nach Hause gekommen sei. Sie
erinnere sich nicht mehr, wo sich die Kinder aufgehalten hätten.
Wahrscheinlich hätten sie geschlafen, schliesslich habe sie sie ja nicht
nach draussen gehen lassen dürfen. Die Kinder seien auch nicht zur
Schule gegangen. Ihr Mann sei nach der Vergewaltigung zur Polizei
gegangen. Man habe ihm nicht geglaubt.
Im Anschluss an die Anhörungen wurde den Beschwerdeführern das
rechtliche Gehör zu den Widersprüchen gewährt. Auf ihre
Ausführungen wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2004 - eröffnet am 17. Juni 2004 - wies
das BFF die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und ordnete deren
Wegweisung samt Vollzug an. Zur Begründung machte es geltend, die
Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Der Wegweisungsvollzug sei
sodann zulässig, zumutbar und möglich.
F.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2004 liessen die Beschwerdeführer die
Verfügung des BFF vom 16. Juni 2004 durch ihren damaligen
Rechtsvertreter bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
anfechten. Sie beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen
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Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei auf die
Wegweisung zu verzichten und die Beschwerdeführer seien vorläufig
aufzunehmen.
G.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 26. Juli 2004 wurde für das
Beschwerdeverfahren ein Kostenvorschuss erhoben. Zudem wurden
die Beschwerdeführer aufgefordert, die in der Beschwerde in Aussicht
gestellten Arztzeugnisse zu den Akten zu reichen.
H.
Am 6. August 2004 zahlten die Beschwerdeführer den
Kostenvorschuss ein.
I.
Mit Strafbescheid vom 24. November 2004 wurde der
Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft des Kantons [...] des
Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (1.19
Gew.o/oo) schuldig erklärt und zu zwei Wochen Gefängnis sowie einer
Busse von Fr. 600.-- verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde
unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren ausgesetzt.
J.
Mit Strafbescheid vom 20. Dezember 2006 wurde der
Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft des Kantons [...] eines
Personenwagens in fahrunfähigem, angetrunkenem Zustand (0.97
Gew.o/oo), des Führens eines nicht vorschriftsgemässen
Personenwagens sowie der Übertretung der Verordnung über die
technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (Nichtmelden
technischer Änderungen) schuldig gesprochen und zu fünf Wochen
Gefängnis, bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter
Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren, und einer Busse von Fr.
1000.-- verurteilt. Die am 24. November 2004 durch das
Untersuchungsamt [...] bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe von 2
Wochen Gefängnis wurde widerrufen und zum Vollzug angeordnet.
K.
Mit Verfügung der Kantonspolizei [...] vom 2. April 2008 wurde der
Beschwerdeführer wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (0,53
Gew.o/oo) zu einer Busse von Fr. 1'300.-- verurteilt.
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L.
Mit Verfügung der Kantonspolizei [...] vom 24. September 2008 wurde
der Beschwerdeführer wegen Befahrens einer Sperrfläche zu einer
Busse von Fr. 120.-- verurteilt.
M.
Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.
September 2008 wurde den Beschwerdeführern im Hinblick auf den
beabsichtigen Verfahrensabschluss die Gelegenheit eingeräumt,
allfällige Veränderungen/Aktualisierungen seit Beschwerdeerhebung
anzubringen.
N.
Mit Eingabe vom 9. September 2008 nahmen die Beschwerdeführer
dahingehend Stellung, dass angesichts der überdurchschnittlich engen
sozialen Bindungen in beruflicher und ausserfamiliärer Hinsicht nach
vierjähriger Anwesenheitsdauer das Bestehen einer schwerwiegenden
persönlichen Notlage zu prüfen sei. Ein Wegweisungsvollzug stelle
einen unverhältnismässigen Eingriff in das Privatleben
beziehungsweise – zusammen mit dem Umstand, dass die heute [...]-
jährige Tochter im Herkunftsland nicht adäquat behandelt werden
könne - eine Menschenrechtsverletzung dar. Der Eingabe lag ein an
das [Spital] gerichtetes Schreiben von Dr. med. O._______,
Spezialarzt für Kinder- und Jugendmedizin FMH, [...], vom 9.
September 2004 bei, in welchem dieser betreffend die Tochter
C._______ eine [Erkrankung] vermutete und das Spital um weitere
Abklärungen ersuchte. Sodann stellten die Beschwerdeführer das
Nachreichen von Unterlagen zur sozialen und beruflichen Integration
in Aussicht.
O.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. Oktober 2008 räumte das
Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern letztmals
Gelegenheit ein, die in Aussicht gestellten Unterlagen zur
überdurchschnittlichen Integration einzureichen. Gleichzeitig wurden
die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der
Tochter C._______ bis dato kein aussagekräftiges aktuelles
Arztzeugnis eingereicht worden sei, aus welchem einerseits die
Diagnose der angeblichen Erkrankung und andererseits die
Behandlungsnotwendigkeit hervorgingen. Die Beschwerdeführer
wurden nochmals zum Nachreichen dieser fehlenden Unterlagen
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aufgefordert und es wurde ihnen mitgeteilt, dass im Säumnisfalle
davon ausgegangen werde, die gesundheitliche Situation von
C._______ stünde einer Wegweisung nicht entgegen.
P.
Mit Schreiben vom 11. November 2008 ersuchte der frühere
Rechtsvertreter um Fristerstreckung bis zum 12. Dezember 2008, da
die Beschwerdeführer auf die Weiterleitung der Instruktionsverfügung
vom 24. Oktober 2008 und seine Anweisungen bisher nicht reagiert
hätten.
Q.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 legte der Rechtsvertreter sein
Mandat mit der Begründung nieder, dass er keinen Kontakt mehr mit
den Beschwerdeführern habe herstellen können.
R.
Telefonische Abklärungen bei der Wohnsitzgemeinde [...] vom 16.
Dezember 2008 ergaben, dass die Beschwerdeführer nach wie vor an
der im Rubrum erwähnten Adresse wohnhaft sind.
S.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 brachte die zuständige
Instruktionsrichterin den Beschwerdeführern die Mandatsniederlegung
zur Kenntnis und informierte sie ein weiteres Mal über den
beabsichtigten Abschluss des Verfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwer-
den gegen Verfügungen des BFM im Sinne von Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 141.31] i.V.m. Art. 31 - 34
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten,
da die Beschwerdeführer, als Adressaten der angefochtenen
Verfügung, zur Beschwerde legitimiert sind (Art. 108 Abs. 1 AsylG
sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFF führte zur Begründung seines Entscheides aus, die
Beschwerdeführer hätten im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen
Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. So habe der
Beschwerdeführer geltend gemacht, nebst der allgemeinen Schikanen
insbesondere wegen des Versuchs seines Nachbarn, seine Frau zu
vergewaltigen, ausgereist zu sein. Hinsichtlich dieses Vorbringens
habe er jedoch zu den Daten, der Anzahl der
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Vergewaltigungsversuche und der daran beteiligten Personen sowie zu
den jeweiligen Umständen unterschiedliche Angaben gemacht.
Aufgrund der vielen Widersprüche und der daraus folgenden
Unglaubhaftigkeit des Vergewaltigungsvorbringens erübrige es sich,
auf die unterschiedliche Darstellung der weiteren Nachteile (u.a.
Übergriffe gegen das Eigentum oder Anzahl der eingereichten
Anzeigen) einzugehen.
5.2 Diesen Erwägungen hält der frühere Rechtsvertreter in der
Beschwerde vorab entgegen, bei den Beschwerdeführern handle es
sich um in Serbien de facto rechtlose Roma. Diese könnten in Serbien
nicht die gleichen Rechte beanspruchen und durchsetzen wie die
übrigen Staatsangehörigen. Die ständigen Pöbeleien aufgrund des
faktisch tief verwurzelten Hasses in der Bevölkerung, der auch bis in
alle Behörden reiche, mache das Leben dort unerträglich. Die
Beschwerdeführer würden von den Serben verfolgt und von den
Albanern mit dem Tod bedroht. Dem Bundesamt sei diese äussert
schwierige Lage der Minderheiten bekannt. Trotzdem zweifle es in
pauschaler Weise an den Aussagen der Beschwerdeführer und werfe
ihnen allerlei undurchsichtige und schwer verständliche Begründungen
vor. Auch lasse es unerwähnt, dass es dem Staat gar nicht möglich
sei, bei derartigen Übergriffen einzuschreiten.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Betrachtungsweise des
Bundesamtes, wonach die Vorbringen derart widersprüchlich
vorgetragen worden sind, dass sie nicht geglaubt werden können. Das
Bundesamt hat im angefochtenen Entscheid die wesentlichen,
einander widersprechenden Schilderungen des Ehepaares aus dem
ersten und dem zweiten Asylverfahren aufgeführt. Aus der
Gegenüberstellung der Aussagen, hinsichtlich welcher auf Seite 3 der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden darf, geht klar hervor,
dass die Beschwerdeführer nicht in der Lage waren, zum
Vergewaltigungsvorbringen übereinstimmende, überzeugende
Angaben zu machen. Ergänzend zu den Erwägungen der Vorinstanz
ist anzuführen, dass auch die Unwissenheit der Beschwerdeführerin
über den Verbleib der Kinder während der Vergewaltigung nicht
nachvollziehbar erscheint. Sie seien entweder drinnen oder draussen
gewesen beziehungsweise hätten alle drei im Nebenzimmer
geschlafen, als die Vergewaltiger um halb sechs oder halb sieben
abends erschienen seien (B14/8, S. 5 f). Andernorts gab die
Beschwerdeführerin an, die Kinder hätten sie im Nebenzimmer
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deshalb nicht schreien hören, weil der Fernseher in deren Zimmer
angestellt gewesen sei, und weil im Zimmer, wo die Vergewaltigung
stattgefunden habe, das Radio eingeschaltet gewesen sei (A14/8, S.
6). Wiederum an anderer Stelle gab sie an, ihr (eigenes) Kind habe
nach der Vergewaltigung Angstzustände gehabt (A14/8, S. 6), was vor
dem Hintergrund, dass die Kinder nichts von der Vergewaltigung
mitbekommen hätten, als nicht nachvollziehbar bezeichnet werden
müsste.
Zu Recht wies die Vorinstanz im Weiteren darauf hin, dass sich die
Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Häufigkeit, mit welcher sie
sich wegen diverser Behelligungen an die Polizei gewandt hätten,
widersprochen haben. So gab der Beschwerdeführer diesbezüglich
nämlich an, sich innert des letzten Jahres vor der ersten Ausreise
fünf- bis zehnmal an die Polizei gewandt zu haben (A1/10, S. 6),
während die Beschwerdeführerin schilderte, ihr Mann sei bis zur
Ausreise zwei- oder dreimal zur Polizei gegangen (A2/10, S. 6).
Anlässlich des zweiten Asylgesuches gab der Beschwerdeführer dann
ebenfalls an, dreimal bei der Polizei gewesen zu sein (B1/10, S. 5),
was als nachträgliche Absprache unter den Ehegatten gewertet
werden muss.
Weiter erwähnte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid
ansatzweise, dass sich die Beschwerdeführer hinsichtlich der
erlittenen Angriffe auf das Eigentum widersprochen hätten. In der Tat
gab die Beschwerdeführerin, nach Nachteilen gefragt, nebst der
Vergewaltigung an, eines morgens im November alle ihre Hühner
vergiftet vorgefunden zu haben (B14/8, S. 3). Weitergehende Angriffe
auf das Eigentum machte sie nicht geltend. Der Beschwerdeführer gab
auf dieselbe Frage hin an, es sei seit 1999 ständig etwas passiert:
einmal sei ein Schwein umgebracht worden, dann sei der Hund
getötet, dann seien wiederum Hühner gestohlen beziehungsweise im
Oktober/November 2002 auch getötet worden. Im Oktober 2003 habe
man schliesslich auch noch sein Heu angezündet (B12/13, S. 6). Den
Beschwerdeführern wurde zu den Divergenzen gegenüber den
Aussagen des Ehepartners im Anschluss an die Anhörung vom 6. April
2004 das rechtliche Gehör gewährt. Dabei distanzierte sich der
Beschwerdeführer auf Vorhalt der Aussage seiner Ehefrau hin von der
Behauptung, dass ein Schwein getötet worden sei. Hinsichtlich des
von seiner Ehefrau nicht erwähnten Heubrandes gab er an, er habe
seiner Frau davon nichts erzählt, weil er ihr nicht zusätzlich Angst
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habe machen wollen (B12/13, S. 8 f).
Die Beschwerdeführer vermögen weder mit den als unbehelflich zu
wertenden Erklärungsversuchen anlässlich des rechtlichen Gehörs
noch mit dem Hinweis, bei der Empfangsstellenbefragung anlässlich
ihres ersten Asylgesuches nicht richtig verstanden worden zu sein, die
zahlreichen Widersprüche aufzulösen. Hinsichtlich der angeblich
mangelhaften Empfangsstellenbefragung in Kreuzlingen ist nämlich
festzustellen, dass beide Beschwerdeführer die Verständigung in
serbokroatischer Sprache als gut bezeichnet und dies mit ihrer
Unterschrift bekräftigt haben (A1/10, S.8; A2/10, S. 7).
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das
Bundesverwaltungsgericht nicht ausschliesst, dass die
Beschwerdeführer wegen ihrer gemischten Ethnie beziehungsweise
des muslimischen Glaubens der Beschwerdeführerin zuweilen
Feindseligkeiten ausgesetzt waren. Es ist ihnen aber nicht gelungen,
die behaupteten gravierenden Übergriffe auf die sexuelle Integrität der
Beschwerdeführerin und das gemeinsame Eigentum glaubhaft zu
machen. Bezeichnenderweise wird zu den zahlreichen
Unzulänglichkeiten, die in der angefochtenen Verfügung genannt
werden, in der Beschwerdeschrift keinerlei Stellung genommen,
sondern in pauschaler Weise auf die allgemein schlechte Akzeptanz
der Roma in Serbien hingewiesen. Mit dieser knappen, an der
Argumentation der Vorinstanz vorbeizielenden Stellungnahme
vermögen die Beschwerdeführer keine andere Einschätzung der Frage
der Glaubhaftigkeit zu bewirken.
Die Vorbringen erfüllen die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nach dem Gesagten klarerweise nicht. Die
Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht und mit zutreffender
Begründung abgewiesen. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt
abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG hat die Ablehnung eines
Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel
die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge.
6.2 Vorliegend hat der Kanton [...] keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
(Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
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Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und können sich die
Beschwerdeführer nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen,
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht.
6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das
Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es
den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
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Rückkehr der Beschwerdeführer nach Serbien ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Nachdem es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen, liegen
keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren
Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6.
Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien beziehungsweise
die Situation der Minderheiten wie Walachen und Roma (mehr dazu
nachstehend) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht grundsätzlich als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Die Beschwerdeführer machen geltend, eine Rückkehr nach Serbien
sei wegen ihrer ethnisch und religiös gemischten Ehe nicht zumutbar.
Wie unter E. 5.3 dargestellt, vermochten sie die Übergriffe, welche zu
ihrer Ausreise geführt haben sollen, nicht glaubhaft zu machen.
Nichtsdestotrotz wird nachstehend der Frage nachgegangen, ob die
allgemeine Lage für das Ehepaar und die Kinder aufgrund ihrer
Herkunft und Zugehörigkeit zu ethnischen Minderheiten allenfalls
dennoch als unzumutbar zu qualifizieren wäre.
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Das beschwerdeführende Ehepaar ist gemischter Ethnie und
unterschiedlichen Glaubens. Die Beschwerdeführerin, eigenen
Angaben zufolge zudem mazedonische Staatsbürgerin, ist
muslimischen Glaubens und der Ethnie der Roma zugehörig; der
Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger orthodoxen
Glaubens und bezeichnet sich als Walache rumänischer
Muttersprache. Die Beschwerdeführer waren seit 1996 als nach
Brauch getrautes Ehepaar in J._______, Gemeinde
P._______/Serbien, wohnhaft. Mazedonien hatte die
Beschwerdeführerin bereits im Jahre 1987 zusammen mit ihren Eltern
verlassen. Die Familie zog damals nach I._____, wo die
Beschwerdeführerin bis zum Wegzug nach J.______ wohnhaft war.
Der Beschwerdeführer ist in J.______ geboren und war dort bis zu
seiner ersten Ausreise im November 2003 wohnhaft.
Die Walachen, auch Vlasi oder Rumani genannt, sind eine in
Südosteuropa weit verbreitete, balkanromanische Volksgruppe
christlich-orthodoxen Glaubens. Bei der Volkszählung von 2002 im
engeren Serbien und in der Vojvodina bezeichneten sich 40'054
Personen als Walachen, 39'953 mit Wohnsitz im engeren Serbien. [...].
Die Walachen werden von den serbischen Behörden als eigene
Volksgruppe gezählt. In der autonomen Provinz Vojvodina bildet ihre
Sprache, das Rumänische, eine regionale Amtsprache. Andernorts ist
ihre Eigenständigkeit noch mit gewissen eingeschränkten
Minderheitsrechten (bspw. kein Unterricht oder Gottesdienst in der
Muttersprache) verbunden. Viele Walachen haben jedoch ein
serbisches Nationalbewusstsein und haben sich bei Volkzählungen gar
als Serben deklariert.
Zur Situation der Roma ist zu bemerken, dass sich deren Lage in
Serbien seit der Ausreise der Beschwerdeführer massgeblich
verbessert hat, wobei auch hier die Vojvodina als tolerante Vorreiterin
hervorzuheben ist. Allgemein kann gesagt werden, dass der
gesellschaftliche Druck auf die Minderheiten im Rahmen des
laufenden Demokratisierungsprozesses abgenommen hat.
Unbestrittenermassen ist der Alltag für Roma in Serbien aber auch
nach dem im Jahr 2002 ergangenen Minderheitengesetz noch von
rassistisch motivierten Beleidigungen und Einschüchterungen geprägt.
Von einer offiziellen oder staatlichen Diskriminierungspolitik kann
hingegen nicht gesprochen werden.
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Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug
sowohl von Walachen als auch von Roma nach Serbien in konstanter
Praxis als grundsätzlich zumutbar.
Aus den Akten gehen auch keine weiteren individuellen Gründe
hervor, welche gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Serbien
sprechen würden. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise in
Serbien als selbständiger Q._______ tätig. Es darf davon
ausgegangen werden, dass ihm die Hilfe seiner [...] Eltern und
Geschwister zuteil wird und ihm dadurch die Wiederaufnahme dieser
Tätigkeit gelingen wird. Die Rückkehr der Beschwerdeführer nach dem
ersten Asylverfahren hat zudem gezeigt, dass die Familie im Raume
I._______ über ein hilfsbereites Beziehungsnetz verfügt, konnten sie
doch in den zwei Monaten bis zur Wiederausreise bei diversen
Bekannten wohnen. Zusamenfassend kann somit gesagt werden, dass
den Beschwerdeführern und ihren Kindern trotz ihrer vierjährigen
Landesabwesenheit mit der erwähnten Unterstützung sowohl die
soziale wie auch wirtschaftliche Reintegration gelingen sollte.
Schliesslich ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführer auf die
Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Einreichung eines
aktuellen Arztberichtes die Tochter C._______ betreffend nicht reagiert
haben. Das Gericht geht deshalb – wie in der Instruktionsverfügung
vom 24. Oktober 2008 festgehalten - davon aus, dass die frühere
[Erkrankung] heute nicht mehr besteht beziehungsweise keine
Behandlung erfordert, die im Heimatland nicht erbracht werden könnte.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Rückkehr der
Familie nach vierjährigem Aufenthalt in der Schweiz mit
Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, zumal sie mit dem Bruch
zahlreicher Beziehungen, [...], einhergeht. Dieser Umstand sowie
allgemein die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer können im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht berücksichtigt werden.
Soweit in der Beschwerde eine überdurchschnittliche Integration der
Familie behauptet – nicht jedoch belegt - wurde, bleibt zu bemerken,
dass das Bundesverwaltungsgericht seit Aufhebung des Art. 44 Abs. 3
altAsylG per 1. Januar 2007 ohnehin keine Prüfungen von
schwerwiegenden persönlichen Notlagen (unter Berücksichtigung des
Integrationsfaktors) mehr vornehmen kann.
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Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar. Es erübrigt sich deshalb eine zusätzliche Prüfung, ob
allenfalls wegen der strafrechtlichen Verurteilungen des
Beschwerdeführers Art. 83 Abs. 7 AuG zur Anwendung käme, welcher
eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit
ausschliessen würde.
7.
Im Weiteren obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei den
zuständigen Vertretungen ihres Heimatlandes um die Ausstellung von
Reisepapieren zu bemühen. Laut Akten war es der
Beschwerdeführerin nach der vorsorglichen Wegweisung nach
Österreich möglich, für die Einreise nach Serbien im Jahre 2003 auf
der mazedonischen Botschaft ein Reisepapier zu erwirken. Es darf
davon ausgegangen werden, dass ihr dies ein weiteres Mal gelingen
wird. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu
erachten (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die durch die Vorinstanz
verfügte Wegweisung zu bestätigen ist. Die Vorinstanz hat deren Voll-
zug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 105 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr.
600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Sie sind mit dem am 6. August 2004 geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 600.-- werden den
Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind mit dem am 6. August 2004
geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehr (per Kurier; in Kopie,
mit den Akten N.(...)
- [Kanton]
Die vorsitzende Richterin Die Gerichtsschreiberin
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand:
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