B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3239/2014
U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
B._______,
sowie deren Kinder
C._______,
D._______,
Kosovo und Serbien,
alle vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
M. Milovanovic,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Mai 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, aus E._______ (Kosovo) stammende
ethnische Serben, eigenen Angaben zufolge am 21. August 2011 in die
Schweiz einreisten und im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
F._______ ein erstes Mal um Asyl nachsuchten,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 28. Februar 2012 abwies und deren Wegweisung sowie den Vollzug
anordnete,
dass die Beschwerdeführenden am 27. März 2012 dagegen Beschwerde
erhoben, welche vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
29. Januar 2014 vollumfänglich abgewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführenden am 27. Februar 2014 zweite Asylgesuche
einreichten und beantragten, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen
und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen, das Migrationsamt des Kantons Zürich sei anzuweisen, von jegli-
chen Vorbereitungshandlungen des Vollzuges abzusehen und auf die Er-
hebung eines Gebührenvorschusses im Sinne von Art. 17b AsylG
(SR 142.31) sei zu verzichten,
dass sie zur Begründung dieser Asylgesuche im Wesentlichen ausführ-
ten, sie hätten erstmals im Jahr 2011 in der Schweiz um Asyl ersucht, weil
sie in Kosovo als ethnische Serben seitens der Albaner verfolgt würden,
der Beschwerdeführer habe körperliche Verletzungen und die Beschwer-
deführerin im Oktober 2009 (…) erlitten,
dass die kosovarischen Polizei- und Justizbehörden in solchen Fällen
nicht bereit seien, Schutz zu gewähren und die Schuldigen zur Rechen-
schaft zu ziehen,
dass sie den Asylbehörden Beweise über die Körperverletzungen, koso-
varische Identitätsausweise sowie Zeugenberichte über die Bedrohung in
Kosovo zugestellt hätten,
dass der Beschwerdeführer zudem am 10. Januar 2014 von 3 Männern
albanischer Herkunft im Dorf E._______ gesucht und mit dem Tod be-
droht worden sei,
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dass die Beschwerdeführerin aufgrund (…) traumatisiert sei und die ärzt-
liche Behandlung in Zürich keine Verbesserung ihres Zustandes gebracht
habe,
dass eine Rückweisung nach Kosovo zum Suizid der Beschwerdeführerin
führen würde und ein Wegweisungsvollzug nach Serbien nicht gesetzes-
konform sei, da sie Staatsangehörige Kosovos seien,
dass Serbien für sie ein fremdes Land sei und sie dort niemanden hätten,
der sie unterstützen könnte,
dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz gut integriert seien, die
Kinder die deutsche Sprache bereits beherrschen würden und der Be-
schwerdeführer in Zürich eine Arbeitsstelle bei der Firma G._______ ge-
funden habe, welche er antreten könne, sobald er im Besitz einer Aufent-
haltsbewilligung sei,
dass die Beschwerdeführenden ihren Gesuchen eine Kopie einer Zeu-
genaussage vor dem Gemeindegericht H._______ betreffend den Vorfall
vom 10. Januar 2014 beilegten (inkl. deutsche Übersetzung),
dass sie überdies verschiedene Bestätigungen betreffend ihre Integration,
den Arbeitsvertrag und die Identitätskarte des Beschwerdeführers sowie
ein Zeugnis der Ärztin der Beschwerdeführerin, I._______, vom
14. Februar 2014 zu den Akten reichten,
dass das BFM die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit
Verfügung vom 12. Mai 2014 – eröffnet am 13. Mai 2014 – ablehnte, ihre
Wegweisung aus der Schweiz anordnete und eine Gebühr von Fr. 600.-
erhob,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Grossteil
der zur Begründung der zweiten Asylgesuche gemachten Vorbringen sei
bereits Gegenstand des ersten Verfahrens gewesen (z. B. die gesund-
heitlichen Probleme und die angebliche (…) der Beschwerdeführerin),
weshalb darauf nicht mehr eingegangen werde,
dass ausserdem im ersten Verfahren festgestellt worden sei, dass die
Asylgründe betreffend Kosovo nicht umfassend zu prüfen seien, da in
Serbien eine Aufenthaltsalternative (recte: Fluchtalternative) bestehe,
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dass vor dem Hintergrund, dass im letzten Verfahren sowohl der sexuelle
Übergriff auf die Beschwerdeführerin als auch die Übergriffe auf den Be-
schwerdeführer gestützt auf eine Botschaftsabklärung als unglaubhaft er-
kannt worden seien, die neuerliche Bedrohung vom Januar 2014 nicht
glaubhaft erscheine,
dass sich aus der Kopie einer Zeugenaussage vor dem Gemeindegericht
von H._______ keine Verfolgung ableiten lasse, zumal diese nur in Foto-
kopie vorliege und der Beweiswert solcher Dokumente aufgrund von Fäl-
schungsmöglichkeiten von vornherein tief anzusetzen sei,
dass ausserdem nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Bedrohung des
Beschwerdeführers im Januar 2014 erfolgt sein solle und der Inhalt des
Schreibens den Verdacht auf eine Totalfälschung erhärten würde,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines ablehnenden Asylentscheides
darstelle, mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet wer-
den könne und sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür er-
gäben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Hei-
matstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
drohe,
dass weder die dort herrschende politische Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Serbien sprechen würden
und diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen in der Verfügung
betreffend das erste Asylverfahren verwiesen werden könne,
dass die Beschwerdeführenden den weitaus grössten Teil ihres Lebens in
Kosovo beziehungsweise in Serbien verbracht hätten und eine gute In-
tegration in der Schweiz nicht gegen eine Rückführung sprechen würde,
dass die Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative in Serbien auch
vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 29. Januar 2014 als zumut-
bar erachtet worden sei und diese rund drei Monate später nach wie vor
zumutbar sei,
dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durch-
führbar sei,
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dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. Juni 2014 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei sinngemäss beantragten, es sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei aufgrund von
Unzumutbarkeit vom Wegweisungsvollzug abzusehen,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, der Beschwerde sei auf-
schiebende Wirkung zu erteilen und ihnen sei die unentgeltliche Prozess-
führung zu gewähren,
dass sie ihre Beschwerde im Wesentlichen damit begründeten, sie seien
Staatsangehörige der Republik Kosovo, weshalb man sie nicht nach Ser-
bien wegweisen könne, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner serbi-
schen Ethnie mehrmals von Albanern angegriffen worden, die Beschwer-
deführerin sei von Albanern (…) worden und befinde sich in psychiatri-
scher Behandlung, wobei sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert
habe, weshalb sie für eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen
Klinik angemeldet sei,
dass auch der Beschwerdeführer in ärztlicher Behandlung sei, wobei ein
ärztlicher Bericht zugestellt werde,
dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation in Serbien, wo die Ar-
beitslosenquote 30% betrage, keine Arbeitsstelle finden und deshalb nicht
für die Kinder sorgen könnten,
dass sie auf Beschwerdeebene diverse Dokumente einreichten (Arbeits-
vertrag betreffend den Beschwerdeführer, eine Vorladung des Schutzkor-
pus Kosovo, H._______, eine Zeugenaussage vor dem Gemeindegericht
von H._______ sowie eine Bestätigung über Angriffe auf den Beschwer-
deführer [alles in Kopie mit Übersetzungen]),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass betreffend des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
festzustellen ist, dass die Beschwerde gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG
grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat und ihr diese in der vorinstanz-
lichen Verfügung auch nicht entzogen wurde, weshalb auf diesen Antrag
nicht einzugehen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
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oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung zur
Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden im zwei-
ten Asylverfahren würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung
eines asylbegründenden Sachverhalts nicht standhalten, weshalb sie die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden,
dass folglich zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann und die Einwände
in der vorliegenden Beschwerde nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen
Schlussfolgerungen umzustossen,
dass die Vorinstanz und auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil
vom 29. Januar 2014 sowohl das Vorbringen des sexuellen Übergriffs auf
die Beschwerdeführerin als auch jenes des Beschwerdeführers betreffend
Übergriffe auf ihn als unglaubhaft erkannt hat und dieser Argumentation in
der Beschwerde nichts Substanzielles entgegengehalten wird,
dass unter diesen Umständen auch das neue Vorbringen, am 10. Janu-
ar 2014 sei von drei Männern nach dem Beschwerdeführer gesucht und
dieser mit dem Tod bedroht worden, als nicht glaubhaft zu qualifizieren
ist, woran die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, da
diese, wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, einerseits lediglich in
Kopie vorliegen und andererseits aufgrund der leichten Fälschbarkeit nur
über einen sehr geringen Beweiswert verfügen,
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dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt die zweiten Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
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dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er-
sichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Wegweisung dorthin schliessen
lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bereits im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2014 ausführlich geprüft und
begründet wurde, weshalb darauf verwiesen und auf eine weitere aus-
führliche Prüfung vorliegend verzichtet werden kann,
dass insbesondere festgestellt wurde, die für die Beschwerdeführerin nö-
tige psychiatrische beziehungsweise psychologische Behandlung sei
auch in Serbien erhältlich,
dass weder das neue ärztliche Zeugnis, welches lediglich die Vorbringen
der Beschwerdeführerin wiedergibt, noch die Behauptung in der Be-
schwerde, die Beschwerdeführerin werde sich bald in stationäre psychiat-
rische Behandlung begeben, an dieser Feststellung etwas zu ändern
vermögen,
dass auch betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (inklusive
Vereinbarkeit mit dem Kindeswohl) vollumfänglich auf die Ausführungen
in der vorinstanzlichen Verfügung sowie im Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 29. Januar 2014 verwiesen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12),
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dass nach dem Gesagten Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumut-
bar und möglich zu erachten und die vorinstanzliche Verfügung auch in
diesem Punkt zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG bereits aufgrund der Aussichtslosigkeit der
Rechtsbegehren abzuweisen sind und bei diesem Ausgang des Verfah-
rens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuer-
legen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: