Abtei lung V
E-3240/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J u n i 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Maurice Brodard,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
B._______,
C._______,
unbekannter Herkunft,
vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, (...)
und lic. iur. Johan Göttl, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM, vormals Bundesamt für
Flüchtlinge, BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiederer-
wägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 9. Novem-
ber 2004 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3240/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin - ohne
ihren Sohn C._______ - Angola am 27. Mai 1993 auf dem Luftweg und
reiste am 31. Mai 1993 in die Schweiz ein, wo sie am 1. Juni 1993 ein
Asylgesuch einreichte. Am 4. Juni 1993 gebar sie die Tochter
B._______. Mit Verfügung vom 30. Juni 1994 stellte das BFF fest, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigeschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren
Vollzug aus der Schweiz an. Gegen diese Verfügung reichte die
Beschwerdeführerin am 2. August 1994 Beschwerde bei der damals
zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein.
B.
Am 20. Februar 1998 reiste der Sohn der Beschwerdeführerin,
C._______, in die Schweiz ein und wurde in das hängige
Asylverfahren der Beschwerdeführerin miteinbezogen.
C.
Mit Urteil vom 26. August 1999 wies die ARK die Beschwerde vom 2.
August 1994 ab.
D.
Am 12. Oktober 2004 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Ver-
treter beim BFF ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte, die
Verfügung vom 30. Juni 1994 sei aufzuheben. Zur Begrünung wurde
angeführt, der Sohn C._______ leide an einer Anpassungsstörung
(ICD: F43) auf dem Hintergrund einer posttraumatischen
Belastungsstörung (ICD: F43.1) und sei seit Dezember 2000 in
psychotherapeutischer Behandlung. Um die erzielten Fortschritte
sichern zu können, sei es notwendig, dass C._______ in seinem
derzeitigen Umfeld bleiben könne. Ohne Weiterführung der
Behandlung sei eine defizitäre Entwicklung ohne Zukunftsperspektive
zu erwarten.
E.
Am 9. November 2004 wies das BFF das Wiedererwägungsgesuch ab,
erklärte die Verfügung vom 30. Juni 1994 als rechtskräftig, vollstreck-
bar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine auf-
schiebende Wirkung zu.
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E-3240/2006
F.
Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin am 7. De-
zember 2004 Beschwerde bei der damals zuständigen ARK ein und
beantragte durch ihren Vertreter, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben. Es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Ver-
fügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der
Sachlage eingetreten sei. Es sei auf die Wegweisung zu verzichten
und das BFF anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die
entzogene aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen und das
D._______ anzuweisen, auf Vollzugshandlungen zu verzichten. Ferner
sei die unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung zu
gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
G.
Am 8. Dezember 2004 setzte der damals zuständige Instruktionsrich-
ter der ARK den Vollzug der Wegweisung superprovisiorisch aus.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2006 setzte der Instruk-
tionsrichter den Vollzug der Wegweisung aus und hielt fest, die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder könnten den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Sodann hiess er die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
und Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) gut und verzichtete an-
tragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter setzte
er Frist zur Nennung eines patentierten Anwalts zum Vollzug der Ver-
beiständung sowie zur Einreichung eines aktuellen und detaillierten
ärztlichen Zeugnisses.
I.
Innert der angesetzten Frist zeigte Rechtsanwalt Guido Ehrler sein
Mandatsverhältnis an und ersuchte gleichzeitig um vollständige Akten-
einsicht sowie um Erstreckung der Frist zur Einreichung des ärztlichen
Berichts.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2007 hiess der Instruktions-
richter des inzwischen neu zuständigen Bundesverwaltungsgerichts
das Gesuch um Akteneinsicht gut und setzte Frist zur Einreichung
einer ergänzenden Stellungnahme. Sodann hiess er das Gesuch um
Erstreckung der Frist zur Einreichung des ärztlichen Berichts gut.
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K.
Am 25. Januar 2007 reichte der Rechtsvertreter einen Beobachtungs-
bericht der E._______ (Krisenintervention für Jugendliche) vom 18.
September 2006 (betreffend den Zeitraum 7. April bis 30. Juni 2006)
sowie einen undatierten Bericht derselben Stelle (betreffend Zeitraum
30. Juni 2006 bis „heute“) und ein Schreiben der F._______ vom 20.
Januar 2007 ein. Gleichzeitig ersuchte er um eine weitere Erstreckung
der Frist zur Einreichung der ergänzenden Stellungnahme sowie des
ärztlichen Zeugnisses.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2007 entsprach der Instruk-
tionsrichter den Fristerstreckungsgesuchen.
M.
Am 15. Februar 2007 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein ärztli-
cher Bericht von Dr. med. G._______, Facharzt Psychiatrie + Psycho-
therapie, vom 14. Februar 2007 ein.
N.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2007 reichte der Rechtsvertreter die er-
gänzende Stellungnahme sowie eine Standortbestimmung der
F._______ vom 6. Februar 2007 zu den Akten.
O.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 9. März 2007 die Ab-
weisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2007
unterbreitete der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter die Vernehm-
lassung zur Stellungnahme.
P.
Innert der angesetzten Frist ging die Replik vom 4. April 2007 beim
Bundesverwaltungsgericht ein.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2008 setzte der Instruktionsrich-
ter dem Rechtsvertreter Frist zur Einreichung eines aktuellen ärztli-
chen Berichts betreffend die gesundheitliche Situation von C._______
sowie eines Berichtes betreffend den aktuellen Stand von dessen
Betreuung in der F._______. Gleichzeitig forderte er beide
Rechtsvertreter auf, eine Kostennote einzureichen. Innert der
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angesetzten Frist reichte Guido Ehrler am 21. April 2008 ein
Fristerstreckungsgesuch ein.
R.
Am 24. April 2008 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein weiterer
ärztlicher Bericht von Dr. med. G._______ vom 19. April 2008 ein.
S. Am 30. April 2008 reichte Guido Ehrler die gleichentags ausgestell-
te Honorarnote zu den Akten.
T.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2008 reichte der Rechtsvertreter einen
pädagogischen Bericht der F._______ vom 5. Mai 2008 und ein
handschriftliches Schreiben von C._______ ein.
U.
Am 16. Mai 2008 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Honorarno-
te von lic. iur. Johan Göttel vom 14. Mai 2008 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Aus diesen Bestimmungen geht die Zuständigkeit des Bundesver-
waltungsgerichts für Beschwerden gegen Verfügungen des BFM be-
treffend Wiedererwägungsgesuche nicht explizit hervor. Sie ergibt sich
indes aus dem in Lehre und Praxis anerkannten Umstand, wonach
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gegen negative Entscheide der Vorinstanz über Wiedererwägungs-
gesuche grundsätzlich diejenigen Rechtsmittel ergriffen werden kön-
nen, welche gemäss Rechtsmittelordnung gegen die mit dem Wieder-
erwägungsgesuch angefochtene Verfügung offenstehen (vgl. dazu die
weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7
E. 2 a.aa ).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfah-
rensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die
form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
3.
Der Begriff der Wiedererwägung wird in dreifachem Sinne verwendet.
In der in casu relevanten Bedeutung bezeichnet er die Anpassung
einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene
Veränderungen der Sachlage. Bei der Geltendmachung des solcher-
massen umschriebenen Wiedererwägungsgrundes kommt es nicht
darauf an, ob vorgängig von einem ordentlichen Rechtsmittel Ge-
brauch gemacht wurde oder nicht. Die Wiedererwägung stellt auch in
diesem Sinne ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, auf dessen Be-
handlung, abgeleitet aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
ein Anspruch besteht (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in
EMARK 2003 Nr. 17 und EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204). Sodann ist
festzuhalten, dass der Sinn der Wiedererwägung wie auch der Revi-
sion nicht die erneute rechtliche Würdigung eines bereits hinlänglich
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erstellten und endgültig beurteilten Sachverhalts ist (vgl. die weiterhin
zutreffende Praxis in EMARK 1999 Nr. 4 E. 5a S. 24 f.). Anders ausge-
drückt ist es unzulässig, ein letztinstanzlich und rechtskräftig abge-
schlossenes Verfahren unter dem Titel eines Wiedererwägungs-
gesuchs faktisch zu wiederholen, indem die rechtliche Beurteilung der
verfügenden Instanz oder der Beschwerdeinstanz (erneut) in Frage
gestellt wird.
4.
Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat
und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bundes-
verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als durchführbar erachtet und das Gesuch abgewie-
sen hat.
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung wird unter Bezugnahme auf die
ärztlichen Berichte vom November 2003 und den Bericht der
H._______ vom 29. Juni 2004 ausgeführt, das psychische Leiden von
C._______ sei im September 2000, mithin vor rund vier Jahren
diagnostiziert worden. Seit Dezember 2000 werde C._______
psychiatrisch behandelt. Seit November 2003 habe sich der Ge-
sundheitszustand von C._______ nicht verändert. Dieser Sachverhalt
sei demnach seit November 2003 bekannt. Vorliegend sei daher nicht
mit der nötigen Sorgfalt gehandelt worden, mithin seien die Argumente
und Beweismittel nicht als neu zu bezeichnen. Zudem würde in der
Eingabe nicht geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug sei undurch-
führbar.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird vorgebracht, das BFF habe die
ihm obliegende Begründungspflicht verletzt. Offensichtlich habe es
sich in der Auswahl der Textbausteine vergriffen. Die Krankheit von
C._______ habe sich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des
ordentlichen Verfahrens manifestiert. Es würden weder neue
erhebliche Tatsachen noch neue Beweismittel im Sinne von Art. 66
Abs. 2 VwVG vorliegen. Entsprechendes sei auch nie geltend gemacht
worden. Das Wiedererwägungsgesuch stütze sich allein darauf ab,
dass sich die Verhältnisse seit der Rechtskraft der angefochtenen
Verfügung massgeblich verändert hätten. Dies habe die Vorinstanz
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nicht geprüft. Es fehle auch die Auseinandersetzung mit der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
6.
6.1 Vorweg ist festzuhalten, dass das BFM in der Vernehmlassung mit
keinem Wort zu den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe Stellung
genommen hat. Auch wenn die Vorinstanz keine gesetzlich statuierte
Pflicht hat, sich im Rahmen eines Schriftenwechsels zu äussern, wäre
dies in Anbetracht der vorliegend unkorrekten Erwägungen angezeigt
gewesen.
6.2 Die Beschwerdeführerin hat ein Wiedererwägungsgesuch einge-
reicht und es mit einer massgeblich veränderten Sachlage seit Erlass
der ursprünglichen Verfügung begründet. Wie in der Rechtsmittelein-
gabe zu Recht ausgeführt wird, geht es dabei nicht darum, ob neue
Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG vor-
liegen, sondern ob ein im Verhältnis zur Verfügung vom 26. August
1999 wesentlich veränderter Sachverhalt im Sinne der Wiederer-
wägung vorliegt. Nach Lehre und Rechtsprechung unterliegt ein Wie-
dererwägungsgesuch - im Verhältnis zum Revisionsgesuch - keiner
bestimmten Frist. Das heisst indes nicht, dass eine Wiedererwägung
zu jedem beliebigen Zeitpunkt nach der eingetretenen Veränderung
der Verhältnisse verlangt werden kann. Eine zeitliche Schranke ergibt
sich nämlich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. In EMARK
2000 Nr. 5 hielt die ARK als Vorgängerorganisation des Bundesver-
waltungsgerichts fest, dass die Einreichung eines Wiedererwägungs-
gesuches elf Monate nach Kenntnis des ein Wiedererwägungsbe-
gehren möglicherweise begründenden Sachverhalts als dem Grund-
satz von Treu und Glauben zuwiderlaufend zu erachten sei. Vorliegend
liegen zwischen der Ausstellung des Berichts des H._______ am 23.
November 2003 und der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs
am 12. Oktober 2004 zehneinhalb Monate. Gründe, weshalb mit der
Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs solange zugewartet wurde,
werden im Gesuch nicht angeführt. Ob das vorliegende
Wiedererwägungsgesuch im Sinne der vorstehenden Erwägungen als
zu spät eingereicht zu bewerten ist, kann in Anbetracht der
nachfolgenden Ausführungen offen gelassen werden.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis
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nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]).
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818). Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug
Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das
Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies er-
gibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von
Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107).
Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstän-
de einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Weg-
weisung wesentlich erscheinen (vgl. die noch zu Art. 14a Abs. 4 ANAG
erfolgte und weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK
2005 Nr. 6). In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende
Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeu-
tung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähig-
keit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (ins-
besondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prog-
nose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration
bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer
Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf
die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Hei-
matland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder
nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder
herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologi-
scher Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes
(d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen
übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine
reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin
eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter
Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl.
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dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1998 Nr. 31
S. 260 f.).
7.3 Im Wiedererwägungsgesuch wird geltend gemacht, der Sohn
C._______ leide an einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43) auf dem
Hintergrund einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10:
F43.1). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens stellte Dr. med.
G._______ im ärztlichen Bericht vom 14. Februar 2007 eine weitere
Diagnose: Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens bei
fehlenden sozialen Bindungen (ICD-10: F91.1). Zur Behandlung führte
der Arzt aus, seit Oktober 2006 bis auf weiteres (lange Planung)
werde C._______ im F._______ therapiert, wobei die „Therapie
multipler Systeme“, eine bewährte Variante der Systemtherapie
angewendet werde. Bei einer lang anhaltenden Therapie (mehrere
Jahre) könne eine günstige Prognose gestellt werden. Weiter wird in
mehreren Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht auf die positive
Entwicklung von C._______ hingewiesen. Schliesslich wird geltend
gemacht, C._______ habe keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter und
ein Wegweisungsvollzug sei mit dem Kindeswohl nicht vereinbar.
7.4 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im
Jahre 1993 in die Schweiz einreiste und den damals einjährigen
C._______ beim Vater im Heimatland zurückliess. Rund fünf Jahre
später liess die Beschwerdeführerin C._______ in die Schweiz
nachkommen. Zu diesem Zeitpunkt war C._______ demanch
sechsjährig und kannte seine Mutter nicht. Im Jahre 1999 wurde
C._______ eingeschult. Im September 2000 wurde er wegen
auffälligen Verhaltens in der Primarschule beim H._______
angemeldet. Im Dezember 2000 erfolge eine kinder- und
jugendpsychiatrische Abklärung und es wurde eine Psychotherapie
angeordnet. Bis November 2003 konnte durch die therapeutische
Begleitung eine gewisse Stabilität erreicht werden. Eine
weitergehende kind- und jugendpsychiatrische Behandlung wurde
damals dringend empfohlen. Nach einiger Zeit zeigte C._______
erneut ein auffälliges Verhalten (unentschuldigte Schulabsenzen,
Unterrichtsstörungen, kleine Diebstähle). Zudem war die Beschwerde-
führerin mit der Erziehung ihres Sohnes überfordert. Als Folge davon
wurde C._______ zunächst im I._______ und danach aufgrund seiner
positiven Entwicklung im J._______ platziert. Erneut stellte sich das
alte Verhalten wieder ein. Um einer Verwahrlosung vorzubeugen,
wurde C._______ am 7. April 2006 in die Geschlossene Abteilung des
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E._______ eingewiesen. Am 30. Juni 2006 erfolgte der Übertritt in die
offene Abteilung des E._______. Am 24. Oktober 2006 trat C._______
in die F._______, Systemisches Schul- und Therapieheim in
K._______ ein. Zum Konzept des F._______ gehört als integraler Be-
standteil eine Partnerfamilie. Dabei handelt es sich um Bauernhof-
plätze, die den Jugendlichen neben den Lernfeldern von Schule und
Gruppe ein zusätzliches milieupädagogisches Angebot bieten.
C._______ lebt einerseits im F._______, andererseits bei seiner
Partnerfamilie.
7.5 In der aktuellen Standortbestimmung der F._______ vom 5. Mai
2008 wird ausgeführt, seit dem Eintritt ins F._______ habe C._______
keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter. Im F._______ und bei seiner
Partnerfamilie habe er eine neue Heimat gefunden. Bei der
Partnerfamilie arbeite C._______ motiviert und mit grossem
Engagement mit und sei ein Mitglied der Familie geworden. Er habe
bisher eine „sehr gute Entwicklung“ gemacht, namentlich sei es nie zu
abweichenden Verhaltensweisen gekommen. Zum Verhalten wird
ausgeführt, C._______ sei gegenüber Erwachsenen grundsätzlich
höflich, respektvoll und gehe offen auf sie zu. Die Anwesenheit von
Erwachsenen gebe ihm im Alltag die nötige Struktur und Sicherheit,
die er brauche, um den Verführungen anderer Jugendlicher
widerstehen zu können. Eine positive Eigenschaft sei seine
Aufmerksamkeit und Dankbarkeit im Alltag. Von der Jugend-
lichengruppe in F._______ sei er akzeptiert und respektiert. In der
Schule arbeite er gegenwärtig am Stoff der 8. Klasse auf Niveau C
und werde ein weiteres Schuljahr benötigen, um seine schulischen
Lücken zu schliessen. An seinen schulfreien Nachmittagen arbeite er
in einem Malerbetrieb und möchte nach dem Schulabschluss eine
Malerlehre beginnen. In der Freizeit spiele C._______ in einem
Fussballclub in der Nähe des F._______s. Als Fazit wird festgehalten,
C._______ lasse sich im Rahmen des F._______s gut führen und
arbeite konstruktiv mit. Seine fröhliche und offene Art mache ihn zu
einem sympathischen Jugendlichen, mit welchem gerne
zusammengearbeitet werde. Er habe sich sowohl im F._______ als
auch in der Partnerfamilie gut angepasst und integriert. Er zeige ein
grosses Mass an Bereitschaft, fortlaufend an sich zu arbeiten, um ein
vollwertiges Mitglied in unserer Gesellschaft zu werden. C._______
habe seine Chance gepackt, in seinem Leben etwas zu verändern und
eine realistische Perspektive zu entwickeln. Er habe absolut keinen
Bezug zu seinem Herkunftsland und fühle sich in der Schweiz daheim.
Seite 11
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7.6 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass
C._______ im Alter von sechs Jahren in die Schweiz kam und heute
16-jährig ist. Er lebt von seiner Mutter, der Beschwerdeführerin, und
Schwester getrennt im F._______ und bei seiner Partnerfamilie.
C._______ hat demnach seine gesamte bisherige schulische
Ausbildung hier durchlaufen, steht heute vor Abschluss der
obligatorischen Schulpflicht und damit vor massgebenden weiteren
beruflichen Entscheidungen. Aufgrund seiner langjährigen
Anwesenheit in der Schweiz hat er die deutsche und schweizerische
Sprache erlernt und sich durch seine Lebensumgebung zusehends an
die schweizerische Lebensweise assimiliert. Insbesondere wurde er
durch das hiesige soziale und kulturelle Umfeld wesentlich geprägt.
Sein Lebensweg in der Schweiz war indes während längerer Zeit von
zahlreichen Schwierigkeiten gekennzeichnet. Dank den hier
bestehenden Sozialstrukturen erhielt C._______ die Möglichkeit, sein
Leben in den Griff zu bekommen. Wie den ausführlichen und in jeder
Hinsicht überzeugenden Ausführungen der F._______ zu entnehmen
ist, hat C._______ die ihm gebotenen Chancen genutzt und sich zu
einem sympathischen, anständigen Jugendlichen entwickelt. Heute
lebt er gut integriert einerseits im F._______, andererseits bei seiner
Partnerfamilie, bei welcher er zu einem Mitglied der Familie geworden
ist. Sein persönliches Beziehungsumfeld besteht demnach einzig hier
in der Schweiz. Demgegenüber hat C._______ keinen einzigen Bezug
zu seinem Herkunftsland. Er hat auch keinen Kontakt mehr mit seiner
hier in der Schweiz lebenden Schwester und Mutter, deren Sprache er
nicht einmal spricht. Er ist faktisch wie ein Waisenkind. Gemäss
seinem persönlichen Schreiben gefällt es C._______ hier, fühlt er sich
wohl und plant er seine berufliche Zukunft. Vor diesem Hintergrund
würde ein Vollzug der Wegweisung in eine völlig fremde Kultur eine
vollkommene Entwurzelung sowie einen Kulturschock für C._______
bedeuten, ein Umstand, der mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls
in keiner Weise zu vereinbaren wäre. Dieser Schluss wird insoweit
durch den Bericht von Dr. med. G._______ vom 19. April 2008
bestätigt, als ein Herausnehmen des sich in der Pubertät und damit in
einer besonders sensiblen Lebensphase befindenden C._______ aus
den heutigen Strukturen für diesen katastrophale Auswirkungen haben
würde. In Würdigung der vorstehenden Ausführungen gelangt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich der Vollzug der
Wegweisung von C._______ in sein Heimatland als nicht zumutbar im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. C._______ ist in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen.
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7.7 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG ist beim Vollzug der Wegweisung der
Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen. Dies würde vor-
liegend bedeuten, dass die Beschwerdeführerin und die Schwester
von C._______ ebenfalls in die vorläufige Aufnahme von C._______
miteinbezogen würden.
Im aktuellen Bericht der F._______ wird ausgeführt, C._______ habe
keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter und seiner Schwester. Die Be-
schwerdeführerin habe zunächst kurz versucht, Kontakt aufzunehmen,
dieses Vorhaben jedoch sehr schnell wieder eingestellt. C._______
selbst habe keinen Kontakt gesucht. Dabei spiele der Umstand, dass
die Beschwerdeführerin nur Französisch spreche eine Rolle.
Wesentlich sei aber vielmehr, dass C._______ aus der Sicht seiner
Mutter vom Teufel besessen sei, weil er in einem Erziehungsheim sei
und früher Diebstähle begangen habe.
Vorliegend steht fest, dass C._______ bis ins Alter von sechs Jahren
keinen Kontakt zu seiner Mutter hatte. Nach seiner damaligen Einreise
in die Schweiz konnte C._______ nie eine altersentsprechende
Beziehung zu seiner Mutter aufbauen, dies letztlich auch deshalb, weil
die Beschwerdeführerin mit der Erziehung ihres Sohnes überfordert
war. Seit mehr als eineinhalb Jahren haben die Beschwerdeführerin
und C._______ keinen Kontakt mehr miteinander. Bei dieser Sachlage
besteht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keine
Veranlassung, die Beschwerdeführerin und die Schwester von
C._______ gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG in dessen vorläufige
Aufnahme mit einzubeziehen.
8.
8.1 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der
Wegweisung (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) sind grundsätz-
lich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet in-
des nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht
des Asylgesuchstellers (Art. 8 AsylG).
8.2 Das vorliegende Wiedererwägungsgesuch wurde im Oktober
2004, mithin vor über dreieinhalb Jahren eingereicht. Das Gesuch wur-
de damals vorweg mit der gesundheitlichen Situation von C._______
begründet. Darüber hinaus wurde auf die speziell schwierige Situation
von alleinstehenden Frauen mit Kindern bei einer Rückkehr nach
Angola hingewiesen. Namentlich habe die Beschwerdeführerin keine
familiären Bindungen im Heimatland und würde daher in eine
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existenzbedrohende Lage gelangen. Zwar steht vorliegend nach wie
vor nicht fest, welche Staatsangehörigkeit die Beschwerdeführerin hat,
indes ist darauf nicht weiter einzugehen. Denn, sind von einem
allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen
der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von
gewichtiger Bedeutung (vgl. ausführlich Ziff. 7.2 vorstehend).
8.2.1 Die Beschwerdeführerin ist Ende Mai 1993 in die Schweiz ein-
reiste. Am 4. Juni 1993 gebar sie hier ihre Tochter B._______, welche
heute 15-jährig ist. B._______ hat demnach ihr ganzes bisheriges
Leben in der Schweiz verbracht, insbesondere hat sie auch ihre
gesamte bisherige schulische Ausbildung hier durchlaufen. In
Anbetracht ihres Alters ist auch davon anzunehmen, dass sie in rund
einem Jahr vor Abschluss der obligatorischen Schulpflicht und somit
vor ersten wesentlichen beruflichen Entscheidungen steht. Vor diesem
Hintergrund ist davon auszugehen, dass B._______ mit der
Einschulung hier in der Schweiz die schweizerdeutsche und deutsche
Sprache erlernt hat und sich zusehends an die schweizerische
Lebensweise assimiliert hat beziehungsweise insbesondere durch den
Besuch der Schule in erheblichem Mass durch das hiesige kulturelle
und soziale Umfeld geprägt worden ist. Es ist auch davon auszugehen,
dass sie während dieser langen Zeit ein eigenes persönliches
Beziehungsnetz geschaffen hat. Hinzu kommt, dass B._______ kaum
Kontakte zu anderen gleichaltrigen jungen Menschen in ihrem
Herkunftsland hat und insbesondere mit der dortigen Lebensweise und
Kultur in keiner Weise vertraut ist. Angesichts dessen wäre eine
Integration im Herkunftsland ihrer Mutter in höchstem Mass in Frage
gestellt. Bei dieser Sachlage besteht für B._______ somit die konkrete
Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene
Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz
einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer
Integration in die ihr grundsätzlich fremde Kultur und Umgebung im
Herkunftsland ihrer Mutter andererseits, zu starken Belastungen in
ihrer weiteren Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzanliegen
des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären.
8.2.2 In Würdigung der vorstehenden Ausführungen gelangt das Bun-
desverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich der Vollzug der Weg-
weisung von B._______ in den Herkunftsstaat der Mutter als nicht zu-
mutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. B._______ ist
demnach zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der
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Schweiz vorläufig aufzunehmen. Unter Berücksichtigung des
Anspruchs auf Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG) ist die
Beschwerdeführerin - als ihre Mutter - ebenfalls in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen, zumal sich aus den Akten keine Hinweise auf
das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG
ergeben. Die Beschwerdeführerin wurde zwar mit Strafbefehl vom 5.
Dezember 2003 wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen das
Transportgesetz, begangen vom 26. April bis 2. Juni 2003, zu einer
Busse von Fr. 60.-- verurteilt. Allein dieses Vergehen stellt
offensichtlich keinen Ausschlussgrund dar.
8.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfü-
gung des BFF vom 9. November 2004 wiedererwägungsweise aufzu-
heben und das BFM anzuweisen, einerseits C._______ - unabhängig
vom Aufenthaltsstatus seiner Mutter, der Beschwerdeführerin -
andererseits die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter B._______ in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
8.4 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alterna-
tiver Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in
EMARK 2006 Nr. 6 E 4.2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläu-
figen Aufnahme durch die Vorinstanz steht den (ab- und weggewiese-
nen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2
AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche vier Vollzugshindernisse
von Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal herrschenden Ver-
hältnisse (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK
1997 Nr. 27 S. 205 ff.) von neuem zu prüfen sind.
9.
9.1 Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2006 hiess der damals
zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut.
Demnach sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.2 Mit derselben Zwischenverfügung hiess der Instruktionsrichter
auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 2 VwVG gut.
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Der amtliche Anwalt, Rechtsanwalt Guido Ehrler, weist in seiner Kos-
tennote vom 30. April 2008 ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'785.40
aus. Herr lic. iur. Johan Göttel macht in seiner Rechnung vom 14. Mai
2008 eine Parteientschädigung von Fr. 700.-- geltend.
In Anwendung von Art. 8, 9 und 11 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) VGKE sind beide Honorar-
noten als angemessen zu bezeichnen.
Dem amtlich eingesetzten Anwalt, Rechtsanwalt Guido Ehrler, ist im
Sinne einer Parteientschädigung vom BFM ein amtliches Honorar von
Fr. 2'785.40 (inkl. Auslagen und MWSt) zu entrichten. Zusätzlich wird
das BFM angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung von Fr. 700.-- (inkl. Spesenpauschale) auszurichten.
(Dispositiv: nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das BFM wird angewiesen, C._______ - unanhängig vom Aufent-
haltsstatus der Beschwerdeführerin - in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen.
3.
Das BFM wird angewiesen, in teilweiser Wiedererwägung der Ver-
fügung vom 30. Juni 1994, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter
B._______ in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dem amtlichen Anwalt, Rechtsanwalt Guido Ehrler, ist vom BFM ein
amtliches Honorar von Fr. 2'785.40 (inkl. Ausalgen und MWSt) auszu-
richten.
6.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin zusätzlich eine
Parteientschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Auslagen) auszurichten.
7.
Dieses Urteil geht an:
- die Vertreter der Beschwerdeführerin (2 Ex., Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- die Beiständin von C._______ , L._______ (in Kopie)
- das D._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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