B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3240/2011
U r t e i l v o m 2 8 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
Beschwerdeführende,
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Mai 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine (…) aus F._______, verliess Sri Lanka
eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihren beiden älteren Kindern am
(…) auf dem Luftweg. Sie gelangte am gleichen Tag – im Besitz ihres
Reisepasses und eines Besuchervisums – über den Flughafen Zürich in
die Schweiz, wo sie am 5. März 2008 für sich und die Kinder um Asyl
nachsuchte. Nach der Kurzbefragung vom 20. März 2008 im G._______
und der am 28. März 2008 erfolgten Zuweisung an H._______ wurde die
Beschwerdeführerin am 5. Mai 2008 in (…) zu ihren Asylgründen ange-
hört.
Zur Begründung ihres Gesuches führte sie an, sie könne nicht wie ur-
sprünglich geplant zurückreisen, weil Nachbarn ihr erzählt hätten, dass
am (...) in der Nacht unbekannte, in Zivil gekleidete Personen ihren in
F._______ zurückgebliebenen Ehemann festgenommen, gefesselt und
mit verbundenen Augen in einem weissen Fahrzeug abtransportiert hät-
ten. Sie hätten ihm vorgeworfen, einen jungen Tamilen in seinem (...) be-
schäftigt und bei sich zu Hause beherbergt zu haben, der verdächtigt
werde, Aktivist der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu sein und an
einem Bombenanschlag vom (...) im Bahnhof von F._______ mitgewirkt
zu haben. Des Weiteren hätten sie auch ihn der LTTE-Mitgliedschaft be-
zichtigt und ihm vorgeworfen, dass er seine Familie ins Ausland geschickt
habe. Vor seinem Abtransport hätten sie das ganze Haus durchsucht und
Kleider des jungen Mannes mitgenommen. Sie und ihr Mann hätten die-
sen jungen Mann, der jedes Wochenende frei gehabt habe und jeweils
mit unbekanntem Ziel weggegangen sei, bei sich aufgenommen und ord-
nungsgemäss bei der Polizei gemeldet. Er habe den (...) geführt, was ihr
ermöglicht habe, zusammen mit den beiden Kindern (...) in der Schweiz
zu besuchen. Am (...) sei der junge Mann weggegangen und nicht mehr
zurückgekommen. Die Polizei habe den Nachbarn, die sich nach dem
Verbleib ihres Ehemannes erkundigt hätten, gesagt, sie hätten diesen
nicht festgenommen.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und die nachstehenden Er-
wägungen verwiesen.
A.b Der Beschwerdeführer, ebenfalls ein (…) aus F._______, verliess Sri
Lanka eigenen Angaben zufolge am (…) auf dem Luftweg und gelangte
über (…) am 17. (...) in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte. Am 19. (...) wurde er im G._______ summarisch zu seiner Per-
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son, zu seinen Gesuchsgründen und zum Reiseweg befragt und daselbst
am 13. Juli 2009 zu seinen Asylgründen angehört. Am 15. Juli 2009 er-
folgte seine Zuweisung an H._______.
Zur Begründung seines Gesuches führte er an, sein Angestellter (...), der
in einem seiner (...) in F._______ gearbeitet und bei ihm zu Hause ge-
wohnt habe, sei seit dem (...) verschwunden, vermutlich sei er vom CID
(Criminal Investigation Department) verdächtigt worden, die LTTE finan-
ziell zu unterstützen. Am (...) sei er (Beschwerdeführer) um ungefähr (...)
von Männern in Zivil, von denen er annehme, dass es sich um Mitarbeiter
des CID gehandelt habe, bei einem seiner (...) festgenommen und mit ei-
nem Auto in ein Haus an einen ihm unbekannten Ort verbracht worden.
Dort habe man ihn in einen kleinen Raum gesperrt und immer wieder
aufgefordert, den Aufenthaltsort von (...) bekanntzugeben. Dabei sei er
regelmässig geschlagen und misshandelt worden. Er sei auch wiederholt
geohrfeigt worden, weil (…) habe. Am (…) sei er mit der Auflage, in
F._______ zu bleiben und sich zur Verfügung zu halten, nicht weit von ei-
nem seiner (…) freigelassen worden. Dabei habe man ihm, nachdem er
den Männern erklärt habe, keinen Reisepass zu besitzen, seine Identi-
tätskarte abgenommen. Aus Angst vor einer weiteren Festnahme sei er
mit Hilfe (…) und eines (…) Schleppers, der seinen echten Reisepass zu-
rückbehalten habe, unter Vorweisung eines auf einen anderen Namen
lautenden Reisepasses über (…) ausgereist.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und die nachstehenden Er-
wägungen verwiesen.
B.
Am (…) brachte die Beschwerdeführerin E._______ zur Welt.
C.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2011 stellte das BFM fest, die Beschwerdefüh-
renden und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
deren Asylgesuche vom 5. März 2008 (Beschwerdeführerin) und vom
17. (...) (Beschwerdeführer) ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte das Bundesamt an, zwar tauchten angesichts der
Ungereimtheiten in den Vorbringen der Beschwerdeführenden erhebliche
Zweifel an deren Wahrheitsgehalt auf. Da ihre Aussagen jedoch offen-
sichtlich den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu ent-
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sprechen vermöchten, könne darauf verzichtet werden, diese auf ihre
Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Die Situation in Sri Lanka stelle sich heute
ganz anders dar als zum Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Verfolgungshandlungen: Der Krieg zwischen der sri-lankisch-
en Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren
Niederlage zu Ende gegangen. Seither befinde sich das ganze Land wie-
der unter der Kontrolle der Regierung und es sei zu keinen terroristischen
Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Sicherheits- und Menschen-
rechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstel-
lend, aber die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Ver-
schleppungen und Tötungen sei erheblich zurückgegangen. Der Be-
schwerdeführer sei denn auch seinen Aussagen zufolge bezeichnender-
weise im (...) freigelassen worden. Die sri-lankischen Behörden würden
Übergriffe von kriminellen Einzeltätern auf die Zivilbevölkerung ahnden.
Bei seiner Aussage anlässlich der Kurzbefragung, er sei wohl von Mitar-
beitern des CID festgenommen und festgehalten worden, handle es sich
um eine blosse Vermutung. Selbst wenn dem so wäre, könne davon aus-
gegangen werden, dass die sri-lankischen Behörden zum Zeitpunkt sei-
ner Entlassung keine ernsthaften Verdachtsmomente mehr gehegt hät-
ten, weil sonst mit Sicherheit ein Verfahren gegen ihn eingeleitet und er
weiterhin festgehalten worden wäre. Vor diesem Hintergrund und in Be-
rücksichtigung seines apolitischen Profils seien seine Vorbringen nicht
geeignet, eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter
Verfolgung darzutun.
Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und deren Vollzug vorliegend zulässig, zumutbar
und möglich.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Juni 2011 beantragten die Beschwerde-
führenden durch ihren Rechtsvertreter in materieller Hinsicht die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an
das BFM zur Neubeurteilung wegen Verletzung formellen Rechts, even-
tualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen
Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventualiter unter Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die
Gewährung von Asyl, eventualiter unter Aufhebung der Dispositivziffern 3
und 4 der angefochtenen Verfügung die Feststellung der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs.
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Des Weiteren beantragten sie, es sei ihnen vollständige Einsicht in die
gesamten Asyl- und Vollzugsakten, insbesondere in den von der Vorin-
stanz in der angefochtenen Verfügung zitierten Dienstreisebericht vom
Herbst 2010, und in allfällige weitere Lageanalysen (COI [Country Infor-
mation]) des Bundesamtes zu Sri Lanka zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei dem unterzeichneten
Anwalt vor der Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde ei-
ne angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote und
zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen, und es sei ihm mit-
zuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwal-
tungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschrei-
berin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut seien und wel-
che Richter an einem Entscheid mitwirkten. Zudem sei Ihnen eine ange-
messene Frist zur Einreichung spezialärztlicher Gutachten betreffend den
Beschwerdeführer anzusetzen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie diverse Dokumente (gemäss
Beilagenverzeichnis auf S. 26 der Beschwerdeschrift) zu den Akten.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Doku-
mente wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2011 stellte der Instruktionsrichter
fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder dürften den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Anträge auf
Ansetzen einer angemessenen Frist zur Einreichung spezialärztlicher
Gutachten betreffend den Beschwerdeführer und auf Bekanntgabe des
Spruchgremiums ab, verlegte den Entscheid über die weiteren Verfah-
rensanträge gegebenenfalls auf einem späteren Zeitpunkt und forderte
sie unter Androhung des Nichteintretens (auf die Beschwerde) auf, bis
zum 1. Juli 2011 entweder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Guns-
ten der Gerichtskasse einzuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzu-
reichen.
F.
F.a
Mit Eingabe vom 1. Juli 2011 liessen die Beschwerdeführenden unter Ver-
weis auf eine gleichzeitig eingereichte Bestätigung des (…) vom 23. Juni
20011 betreffend Unterstützungsbedürftigkeit beantragen, sie seien von
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der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien, eventualiter sei auf die
Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten. Gleichzeitig erneuerten
sie mit entsprechender Begründung ihre Begehren, es sei das Spruch-
gremium bekanntzugeben und eine angemessene Frist zur Einreichung
spezialärztlicher Gutachten betreffend den Beschwerdeführer anzuset-
zen.
F.b Mit Verfügung vom 15. Juli 2011 verzichtete der Instruktionsrichter an-
tragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess den An-
trag auf Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten gut und wies
die erneut gestellten Begehren, es sei wiedererwägungsweise das
Spruchgremium bekanntzugeben und eine angemessene Frist zur Einrei-
chung spezialärztlicher Gutachten betreffend den Beschwerdeführer an-
zusetzen, ab.
G.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2011 ergänzte der Rechtsvertreter unter
Verweis auf das zwischenzeitlich ergangene Länderurteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24)
seine vorgängig gemachten Ausführungen und reichte nebst seiner Kos-
tennote gleichen Datums diverse Dokumente (gemäss Beilagenverzeich-
nis auf S. 13 der Rechtsschrift) zu den Akten.
H.
Am 3. April 2012 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden
mit, der Bericht "Sri Lanka. Erkenntnisse der Dienstreise 5. bis 17. Sep-
tember 2010" vom 22. Dezember 2011 und die Stellungnahme des
Rechtsvertreters vom 23. Januar 2012 im Verfahren D-3747/2011 würden
zu den Akten genommen. Des Weiteren räumte er den Beschwerdefüh-
renden die Gelegenheit ein, bis zum 18. April 2012 eine allfällige Ergän-
zung zu den Akten zu reichen.
Die Beschwerdeführenden liessen ihre ergänzende Stellungnahme samt
Beilagen (gemäss Beilagenverzeichnis auf S. 10 der Stellungnahme) am
18. April 2012 zu den Akten reichen.
I.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2012 reichte der Rechtsvertreter unter Verweis
auf bereits in der ergänzenden Stellungnahme vom 18. April 2012 ge-
machte Ausführungen diverse Dokumente (gemäss Beilagenverzeichnis
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auf S. 4 der Eingabe) zu den Vermögensverhältnissen seiner Mandanten
und derjenigen der (…) ein.
J.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. Oktober 2012 die
Abweisung der Beschwerde.
J.a Zur Begründung führte es an, die Behauptung in der Beschwerde-
schrift, wonach die Vorbringen zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen
und zudem nicht auf deren Asylrelevanz geprüft worden seien, entspre-
che nicht den Tatsachen. In der angefochtenen Verfügung seien die gel-
tend gemachten Gesuchsgründe sehr wohl auf ihre Flüchtlingsrelevanz
untersucht worden und zudem sei ausgeführt worden, angesichts der
Ungereimtheiten in den Aussagen bestünden erhebliche Zweifel an deren
Wahrheitsgehalt; aufgrund der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz kön-
ne jedoch (aus prozessökonomischen Gründen) darauf verzichtet wer-
den, diese einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen.
Die Vorbringen hielten einer vertieften Glaubhaftigkeitsprüfung nicht
stand. So seien beispielsweise bereits die Aussagen der Beschwerdefüh-
renden zu grundsätzlichen Fragen betreffend ihren Angestellten, der die
Ursache für die geltend gemachte Verfolgung gewesen sein soll, wider-
sprüchlich ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe angeführt, dieser ha-
be ungefähr ein Jahr in seinem (...) gearbeitet, die Beschwerdeführerin
hingegen habe dessen Beschäftigungsdauer mit sechs Monaten beziffert.
Des Weiteren habe der Angestellte den Angaben des Beschwerdeführers
zufolge allein im (...) gearbeitet, weil dort aus Platzgründen nur eine Per-
son habe arbeiten können. Im Widerspruch dazu habe die Beschwerde-
führerin ausgesagt, ihr Ehemann und der Angestellte hätten gemeinsam
im (...) gearbeitet. Angesichts dieser divergierenden Aussagen müsse be-
zweifelt werden, dass ein junger Tamile bei ihnen gewohnt und in einem
ihrer (...) gearbeitet habe. Unstimmig seien des Weiteren die Aussagen
zur Freizeit des Angestellten, da der Beschwerdeführer diesbezüglich
ausgesagt habe, dieser habe jeweils einen Tag pro Woche frei gehabt,
wogegen die Beschwerdeführerin vorgebracht habe, der junge Tamile ha-
be jedes Wochenende frei gehabt. Nicht zu vereinbaren sei auch das
Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann habe dem Angestellten
auf dessen Wunsch hin am (...) frei gegeben, worauf dieser nicht mehr
zurückgekehrt sei, mit der Aussage des Beschwerdeführers, der Mitarbei-
ter sei erst am (...) untergetaucht, nachdem er zuvor noch im Salon gear-
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beitet habe. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin nur von einem
(…) gesprochen habe.
J.b Des Weiteren habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben
zu seiner angeblichen Festnahme gemacht. So sei er gemäss Angaben
bei der Kurzbefragung in seinem (...) festgenommen worden, seine (…)
Angestellten hätten sich dort aufgehalten, weil das (…) geöffnet gewesen
sei. Anlässlich der Anhörung habe er demgegenüber ausgesagt, er sei
auf dem Weg zur Arbeit vor diesem (...) festgenommen worden, er wisse
nicht, ob jemand seine Festnahme gesehen habe, er habe dort nieman-
den bemerkt. Er sei gepackt und umgehend in den Bus verfrachtet wor-
den. In seinem (...) hätten sich (…) respektive (…) Personen aufgehalten,
er wisse nicht, ob diese etwas gesehen hätten. Zudem habe er im EVZ zu
Protokoll gegeben, er sei nach seiner Festnahme an einen unbekannten
Ort in ein Haus verbracht und dort eineinhalb Jahre festgehalten worden.
Bei der Anhörung habe er indessen ausgesagt, er sei zuerst noch nach
Hause gefahren worden, wo die Verfolger sein Haus durchsucht hätten.
Sein diesbezüglicher Erklärungsversuch, man habe ihm im EVZ aufge-
tragen, sich kurz zu halten, vermöge angesichts der Länge, der Ausführ-
lichkeit und der vielen gestellten Fragen bei der Kurzbefragung nicht zu
verfangen.
Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Festnahme ihres Ehe-
mannes seien widersprüchlich ausgefallen. So habe sie bei der Kurzbe-
fragung ausgesagt, ihre Nachbarn hätten bei seiner Mitnahme wissen
wollen, weshalb dieser abgeführt werde. Die in Zivil gekleideten Personen
hätten ihnen gesagt, ihr Ehemann habe ein LTTE-Mitglied beherbergt. Im
Widerspruch dazu habe sie bei der Anhörung zu Protokoll gegeben, diese
hätten den Nachbarn mit „Das geht Sie nichts an, halten Sie den Mund!“
geantwortet.
Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen zu
seiner Freilassung gemacht habe, da er im EVZ angeführt habe, er wisse
nicht, weshalb er am (...) freigelassen worden sei, bei der Anhörung hin-
gegen behauptet habe, er vermute, er sei auf freien Fuss gesetzt worden,
weil er (…). Ferner habe er bei der Anhörung ausgesagt, der (...), in wel-
chem sein Angestellter gearbeitet habe, sei geschlossen worden, wel-
chen Umstand er bei der Kurzbefragung mit keinem Wort erwähnt, son-
dern lediglich von (…) gesprochen und nichts in dieser Richtung ange-
deutet habe.
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Seite 9
J.c Des Weiteren sei festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerde-
führenden teilweise realitätsfremd seien. Insbesondere sei nicht nachvoll-
ziehbar, dass die Beschwerdeführerin und deren Familie sowie der in der
Schweiz (…) des Beschwerdeführers nichts unternommen hätten, um et-
was über den Verbleib des verschwundenen Ehemannes in Erfahrung zu
bringen. Bekanntlich würden Verwandte von verschwundenen Personen
in Sri Lanka in dieser Hinsicht diverse Anstrengungen unternehmen (bei-
spielsweise über das CICR [Comité international de la Croix-Rouge], die
Human Rights Commission usw.). Es komme der Verdacht auf, dass der
Beschwerdeführer den schweizerischen Asylbehörden aus irgendeinem
Grund seinen Reisepass vorenthalte, zumal seine Behauptung, er sei mit
einem falschen, auf eine andere Identität lautenden Pass gereist und ha-
be das Risiko auf sich genommen, die strengen Kontrollen im Flughafen
(…) mit seinem auf seine Personalien lautenden Geburtsschein im Hand-
gepäck zu passieren, realitätsfremd sei. Zudem entstehe aufgrund seiner
Schilderungen ohne subjektive Prägung nicht der Eindruck, dass er die
geltend gemachte Gefangenschaft tatsächlich erlebt habe. Seine Aussa-
gen erschöpften sich in Allgemeinplätzen, die in dieser Form ohne weite-
res von jeder beliebigen Person nacherzählt werden könnten.
J.d Im Übrigen sei augenfällig, dass der Beschwerdeführer seine Asyl-
vorbringen im Verlaufe des Verfahrens aufgebauscht und er versucht ha-
be, diese asylrechtlich anzupassen. Beispielsweise habe er im EVZ zu-
nächst ausgesagt, die Verfolger hätten ihm keinen auf seine Person ge-
münzten Vorwurf gemacht, sie hätten ihn lediglich aufgefordert, ihnen
seinen Angestellten zu übergeben. Bei der Anhörung habe er indessen
behauptet, sie hätten ihm vorgeworfen, um die (…) und die (…) seines
Angestellten an die LTTE gewusst zu haben, was er bestritten habe. Die
Entführer hätten ihm nicht geglaubt und behauptet, er lüge. Auf Be-
schwerdeebene würden die Ereignisse noch dramatischer dargestellt, in-
dem behauptet werde, der Angestellte habe seine erheblichen (…) über
den (...) der Beschwerdeführenden und die entsprechenden Telefonate
über deren Telefonanschluss abgewickelt. Der Beschwerdeführer sei
festgehalten worden, weil er verdächtigt worden sei, in die Terrorfinanzie-
rung der LTTE involviert zu sein. Er sei sicher, dass er in den Augen der
sri-lankischen Behörden als Mittäter gelte. Hierzu sei anzumerken, dass
diese bei einem solchen Verdacht mit Sicherheit ein Gerichtsverfahren
gegen ihn eingeleitet hätten. Noch weitergehend werde in der Beschwer-
deergänzung vom 18. Mai 2012 angeführt, er werde verdächtigt, mit sei-
nem beträchtlichen Vermögen die LTTE unterstützt zu haben.
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Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer im EVZ auf entsprechende
Frage hin ausgeführt habe, während seiner Gefangenschaft habe man
ihn geohrfeigt und geschlagen. Die Frage, ob sonst noch Spezielles vor-
gefallen sei, habe er verneint. Bei der Anhörung habe er indessen geltend
gemacht, er sei sehr schwer misshandelt worden. Die ersten sechs oder
sieben Tage sei er andauernd einvernommen und geschlagen worden.
Die Peiniger hätten (…), er habe deshalb noch immer (…). Zudem habe
er wegen der erlittenen Schläge heute noch (…); er sei auch zwei- oder
dreimal ohnmächtig geworden, aber niemand habe sich um ihn geküm-
mert. Der Raum, in dem er bis zu seiner Freilassung festgehalten worden
sei, sei derart klein gewesen, dass er seine Beine nicht habe ausstrecken
können.
J.e In der Beschwerdeschrift vom 6. Juni 2011 werde gerügt, das Bun-
desamt habe es unterlassen, ein spezialärztliches Gutachten zu (…) des
Beschwerdeführers einzuholen, und es werde ein entsprechender Bericht
in Aussicht gestellt. Ein solcher Bericht habe jedoch entgegen der Ankün-
digung bisher keinen Eingang in die Akten gefunden. Vor diesem Hinter-
grund seien die Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren, es erübrige
sich, auf weitere vorhandene Ungereimtheiten einzugehen.
Die (…) der Beschwerdeführerin und (…) seien in der Schweiz wohnhaft.
Sie sei anlässlich ihrer Einreise lediglich im Besitz eines einmonatigen
Besuchervisums gewesen, habe jedoch aufgrund der Angaben auf dem
Rückflugticket erwiesenermassen von vornherein beabsichtigt, ihren Auf-
enthalt in der Schweiz um weitere eineinhalb Monate zu verlängern. An-
gesichts dieser Sachlage komme der Verdacht auf, dass die Beschwerde-
führerin ihren Aufenthalt nach Ablauf der Visumsdauer mit dem Einrei-
chen ihres Asylgesuchs legalisiert habe, was bekanntlich immer wieder
vorkomme.
J.f Zu dem in der Beschwerdeergänzung unter Verweis auf das
Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011
gemachten Vorbringen, die Beschwerdeführenden gehörten zur Risiko-
gruppe „der Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten“,
weil sie und (...) der Beschwerdeführerin über mehrere Bankkonten in Sri
Lanka verfügten, letztere ihrer Tochter alle Vollmachten und Berechtigun-
gen betreffend ihre wertvolle Liegenschaft in F._______ bereits übertra-
gen hätten, der Beschwerdeführer seit (…) mit der Verwaltung der Lie-
genschaft betraut sei und ebenfalls Häuser sowie (...) besitze, sei der
Richtigkeit halber anzumerken, dass dieser seinen Angaben bei der An-
E-3240/2011
Seite 11
hörung zufolge bloss Mieter und nicht Eigentümer der (…) sei. Des Weite-
ren sei er seit (…) Eigentümer eines respektive seit (…) zweier Grundstü-
cke in (...). Zudem habe er eine Lebensversicherung über eine beträchtli-
che Summe abgeschlossen. Die Frage der Authentizität der im Be-
schwerdeverfahren diesbezüglich eingereichten Dokumente könne man-
gels Relevanz offengelassen werden, zumal den Angaben entnommen
werden könne, dass die Beschwerdeführenden bereits seit mehreren
Jahren über diese Vermögenswerte verfügen würden. Es sei somit nicht
ersichtlich, weshalb sie gerade zum jetzigen Zeitpunkt Verfolgungsmass-
nahmen zu befürchten hätten. Darüber hinaus sei festzustellen, dass sich
der Beschwerdeführer als (...) nicht in einem als politisch heikel zu be-
zeichnenden (...)sbereich betätigt habe. Gemäss Einschätzung des Bun-
desamtes sei nicht davon auszugehen, dass er das Augenmerk einer pa-
ramilitärischen Gruppierung auf sich ziehen könnte. Unwahrscheinlich sei
auch, dass er in Sri Lanka als besonders vermögender (…) wahrgenom-
men werde. Unbesehen davon bleibe es (…) der Beschwerdeführerin un-
benommen, die ihr übertragenen Vollmachten und Rechte an ihrer Lie-
genschaft wieder auf sich zu übertragen, sollten die Beschwerdeführen-
den subjektiv befürchten, als wohlhabende Personen verfolgt zu werden.
Festzuhalten sei, dass selbst bei deren Zugehörigkeit zur besagten Risi-
kogruppe angesichts der unglaubhaften Vorbringen und ihrer apolitischen
Profile kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu erkennen wäre. Ein Verfolgungsinte-
resse wäre deshalb lediglich gemeinrechtlich motiviert und bei der Zuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Für die Annahme des Beste-
hens eines „real risk“ im Sinne von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) müssten jedoch konkrete Anhaltspunkte vorhan-
den sein, die vorliegend fehlen würden.
J.g Bei den weiteren Vorbringen im Rechtsmittelverfahren, der Be-
schwerdeführer habe erfahren, dass die ehemalige Verfolgergruppe sein
Haus beobachte, Angehörige des CID sich in der Nachbarschaft über
seinen Verbleib erkundigt hätten und ein Nachbar einen beim Armeege-
heimdienst tätigen Bekannten erkannt habe, welche Vorkommnisse die
noch immer andauernde Verfolgungsgefahr belegen würden, handle es
sich um durch nichts gestützte Parteibehauptungen, die angesichts der
unglaubhaften Fluchtgründe der Beschwerdeführenden jeglicher Grund-
lage entbehrten.
E-3240/2011
Seite 12
Schliesslich werde in der Beschwerdeergänzung vom 18. April 2012 vor-
gebracht, der Beschwerdeführer nehme alljährlich am (…) am (…) in (…)
teil. Zudem habe er am (…) an (…) teilgenommen. Bekanntlich vermöch-
ten exilpolitische Aktivitäten in diesem geringen Ausmass keine subjekti-
ven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, weshalb
sich eine eingehendere Auseinandersetzung mit diesem zusätzlichen
Vorbringen erübrige.
K.
In ihrer Replik vom 23. Oktober 2012 hielten die Beschwerdeführenden
an ihren Rechtsbegehren fest. Zur Stützung ihrer Ausführungen reichten
sie diverse, zum Teil bereits mit der Beschwerde und den weiteren Einga-
ben ins Recht gelegte Dokumente (gemäss Beilagenverzeichnis auf
S. 2 f. der Replik) ein.
Auf die Begründung wird nachstehend eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vor-
liegend erfüllt.
E-3240/2011
Seite 13
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden stellen den Hauptantrag, die angefochtene
Verfügung sei wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung, eventuell zur Feststellung des vollständigen
und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung,
an das BFM zurückzuweisen. Die in diesem Zusammenhang erhobenen
Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwal-
tungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen,
S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit
weiteren Hinweisen).
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Bewei-
se beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfah-
ren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286
E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, dass sie die
Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung
angemessen berücksichtigt. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äus-
serungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfra-
ge geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abge-
fasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
E-3240/2011
Seite 14
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die es ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, eine Verletzung
desselben führt deshalb grundsätzlich – das heisst ungeachtet der mate-
riellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Ent-
scheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1
S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Die
Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist
auf Beschwerdeebene möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird,
der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerde-
instanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tat-
bestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verlet-
zung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife
durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt wer-
den kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.).
3.3
3.3.1 Zum Antrag, es sei den Beschwerdeführenden vollständige Einsicht
in die gesamten Asyl- und Vollzugsakten, insbesondere in den von der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zitierten Dienstreisebericht
vom Herbst 2010 und in allfällige weitere Lageanalysen (COI) des Bun-
desamtes zu Sri Lanka, zu gewähren, ist Folgendes festzuhalten: In der
angefochtenen Verfügung wird zwar entgegen den Ausführungen in der
Beschwerde kein Dienstreisebericht erwähnt, aber ausdrücklich auf eine
Dienstreise hingewiesen, die Vertreter des Bundesamtes im Herbst 2010
nach Colombo sowie in den Osten und Norden von Sri Lanka unternom-
men hätten, um sich vor Ort ein Bild über die aktuelle Situation zu ver-
schaffen. In der angefochtenen Verfügung wird angeführt, nach einge-
hender Überprüfung der Lage in Sri Lanka und insbesondere auch in Be-
rücksichtigung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationa-
len Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 sei das
Bundesamt zum Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicher-
heitslage in Sri Lanka seit Mait 2009 deutlich entspannt habe. Es sei
ebenfalls festgestellt worden, dass sich die Lebensbedingungen soweit
verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri
Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. Andere Quellen werden nicht
genannt.
E-3240/2011
Seite 15
Somit ist objektiv davon auszugehen, dass sich die Erkenntnisse des
Bundesamts, welche zur Begründung der Praxisänderung hinsichtlich der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs herangezogen werden, auch
auf das Ergebnis der Dienstreise vom Herbst 2010 stützen. Mit anderen
Worten stützt sich die angefochtene Verfügung in für den Entscheid we-
sentlicher Weise auf Erkenntnisse, welche aufgrund der Reise einer De-
legation des BFM nach Sri Lanka gewonnen wurden. Ungeachtet dessen,
ob in der angefochtenen Verfügung ein konkreter Bericht zur fraglichen
Dienstreise und mithin ein spezifisches Aktenstück genannt wird oder ob
nur auf die Dienstreise an sich verwiesen wird, ist festzustellen, dass das
aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör resultie-
rende Recht der Beschwerdeführenden auf Information über die wesentli-
chen Entscheidungsgrundlagen im vorliegenden Fall nicht ausreichend
gewahrt worden ist. Das BFM wäre unter dem Gesichtspunkt der Be-
gründungspflicht gehalten gewesen, den Beschwerdeführenden diese Er-
kenntnisse mit angemessener Transparenz offenzulegen. Die knappe
Wiedergabe lediglich der wichtigsten Schlussfolgerungen in der ange-
fochtenen Verfügung wird dem Informationsanspruch der Beschwerdefüh-
renden nicht gerecht.
3.3.2 Bezüglich des Antrags der Beschwerdeführenden, es seien ihnen
– über die Ergebnisse der erwähnten Dienstreise hinaus – auch die ande-
ren relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche die Vorinstanz
ihren Entscheid stütze, offenzulegen, ist festzuhalten, dass sich nach
Sinn und Zweck des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs die ent-
sprechenden Informationsrechte auf jene Erkenntnisquellen der entschei-
denden Behörde richten, die tatsächlich argumentativ herbeigezogen be-
ziehungsweise als Grundlage für den Entscheid genannt werden. Unter
Berufung auf das Akteneinsichtsrecht kann es somit nicht darum gehen,
Zugang zu irgendwelchen nicht konkret benannten Dokumenten zu er-
langen. In Bezug auf die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 ist im Übri-
gen festzustellen, dass diese öffentlich zugänglich sind – so auch im In-
ternet –, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des Akteneinsichts-
rechts beziehungsweise der Begründungspflicht vorliegt. Daran ändert
auch der Umstand nichts, dass in der angefochtenen Verfügung darauf
verzichtet wurde, bezüglich dieses Dokumentes die relevanten Passagen
anzugeben.
3.3.3 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorin-
stanz den Beschwerdeführenden zu Unrecht keine Einsicht in das Ergeb-
nis der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 gewährt und da-
E-3240/2011
Seite 16
durch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Angesichts der
Tatsache, dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit Ver-
fügung vom 3. April 2012 mitteilte, der Bericht "Sri Lanka, Erkenntnisse
der Dienstreise 5. bis 17. September 2010" vom 22. Dezember 2011 und
die diesbezügliche Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 23. Januar
2012 im Verfahren D-3747/2011 würden zu den Akten genommen, und
ihnen zusätzlich die Gelegenheit einräumte, innert Frist eine allfällige Er-
gänzung zu den Akten zu reichen, wovon diese am 18. April 2012
Gebrauch machten, ist ihrem Antrag auf Akteneinsicht und auf rechtliches
Gehör entsprochen worden, womit der gerügte Verfahrensmangel als ge-
heilt zu betrachten ist.
Hinsichtlich der anderen, von der Vorinstanz verwendeten Herkunftslän-
derinformationen wurde die Akteneinsicht zu Recht verweigert, weshalb
der diesbezügliche Antrag abgewiesen wird.
3.4
3.4.1 Sodann wird in der Rechtsmittelschrift gerügt, die Vorinstanz habe
ihre Begründungspflicht verletzt, da sie ohne ausreichende Begründung
von der ständigen Praxis, wonach der Wegweisungsvollzug von Tamilen
in die Nord- und Ostprovinz unzumutbar sei, abgewichen sei.
3.4.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt unmittelbar die be-
hördliche Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG), wonach die verfü-
gende Behörde ihre Überlegungen, von denen sie sich leiten liess und
auf die sich ihr Entscheid stützt, substanziiert nennen muss. Eine hinrei-
chende Begründung bildet die Grundlage für eine sachgerechte Anfech-
tung der Verfügung und stellt daher eine unabdingbare Voraussetzung für
die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar.
3.4.3 Hinsichtlich dieser Rüge ist festzustellen, dass das BFM in der an-
gefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend dif-
ferenziert aufgezeigt hat, weshalb es zum Schluss gelangt ist, dass sich
die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten
Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai
2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit
verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten
Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von
den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie
vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das Bundesamt muss sich als
Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit
E-3240/2011
Seite 17
des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiesener Asylsu-
chender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten, es ist aber
befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis ab-
zuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE
2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung
in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwick-
lungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als
zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden. Das Bundesverwal-
tungsgericht hat sich im Übrigen kurz nach Erlass der angefochtenen Ver-
fügung in seinem Urteil E-6220/2011 vom 27. Oktober 2011 (vgl. BVGE
2011/24) zur aktuellen Situation in Sri Lanka geäussert und eine Anpas-
sung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorgenommen, welche
mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend übereinstimmt. Inwiefern
die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben
soll, ist in Anbetracht der insgesamt ausgewogenen und differenzierten
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich. Nach dem
Gesagten geht auch die in der Eingabe vom 23. Dezember 2011 erhobe-
ne Rüge, wonach die Vorinstanz bezüglich der Situation im Norden und
Osten Sri Lankas eine unrichtige Sachverhaltsabklärung und -feststellung
vorgenommen habe, fehl.
3.5
3.5.1 Ausserdem wird in der Rechtsmittelschrift gerügt, die Vorinstanz ha-
be ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, we-
sentliche Teile des Sachverhalts in der Verfügung zu erwähnen und somit
auch zu würdigen respektive vollständig festzustellen. Insbesondere habe
das BFM den für die Verfolgungsgeschichte zentralen Sachverhalt der
Verfolgungsmotivation und -ursache der unbekannten Gruppe nicht ermit-
telt. Der Beschwerdeführer sei nicht – wie es die angefochtene Verfügung
impliziere – einfach "freigelassen" worden. Es sei auch mitnichten so,
dass nach seiner Freilassung im (...) seitens der sri-lankischen Behörden
keine ernsthaften Verdachtsmomente mehr gegen ihn vorgelegen hätten,
ansonsten er von den Verfolgern nicht angewiesen worden wäre, in
F._______ zu bleiben und ihnen jederzeit zur Verfügung zu stehen. Nicht
berücksichtigt worden sei zudem, dass die Verfolger dem Beschwerde-
führer seine Identitätskarte abgenommen hätten. Ausserdem hätten diese
einen der (...) nach seiner Inhaftierung geschlossen. Dies zeige, dass er
unter einem spezifischen Verdacht seitens seiner Verfolger gestanden
sei. Anders sei die Beschlagnahmung seiner Identitätskarte, die Anwe-
senheitspflicht in F._______ und die Schliessung seines (...) nicht zu ver-
stehen. Es würde auch jeglicher Logik entbehren, eine Person über 18
E-3240/2011
Seite 18
Monate zu inhaftieren, ohne dass spezifische Verdachtsmomente gegen
ihn bestanden hätten, zumal eine solche Massnahme erhebliche Res-
sourcen benötige und erhebliche Kosten verursache. Hier hätten die Be-
schwerdeführenden zum zentralen Sachverhalt der Verfolgungsursache
betreffend die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Geldtransaktionen
an die LTTE und zum Verfolgungsmotiv der unbekannten Gruppierung
eingehend befragt werden müssen, um überhaupt ermitteln zu können,
ob dies heute einer asylrelevanten Verfolgung in seinem Herkunftsland
entgegenstehe.
Das BFM durfte sich bei der Begründung seiner Verfügung auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und war nicht
gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung ausei-
nanderzusetzen (BGE126 I 97 E. 2.b S.102 f.). Es ist festzustellen, dass
den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach das Bundesamt
den Sachverhalt ungenügend festgestellt beziehungsweise sich mit die-
sem nicht auseinandergesetzt hätte. Insbesondere ist darauf hinzuwei-
sen, dass die von den Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfah-
ren vorgebrachten Verfolgungsvorbringen von der Vorinstanz zu Recht
als nicht glaubhaft beurteilt wurden (vgl. nachfolgend E. 5.1). Die von den
Beschwerdeführenden erhobene Rüge, die Vorinstanz habe ihre Begrün-
dungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, wesentliche Teile
des Sachverhalts in der Verfügung zu erwähnen und somit auch zu wür-
digen respektive vollständig festzustellen, ist daher unbegründet.
3.6
3.6.1 In der Rechtsmittelschrift wird überdies (sinngemäss) vorgebracht,
die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und
unrichtig abgeklärt, da sie sich bei der Entscheidfindung einzig auf die
UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 gestützt und es versäumt habe, ak-
tuelle und relevante Herkunftsländerinformationen beizuziehen.
3.6.2 Diese Rüge entbehrt jeder Grundlage. Der angefochtenen Verfü-
gung kann – insbesondere auch in Berücksichtigung der aktuellen Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/24) – nicht entnommen
werden, inwiefern das BFM die aktuellen Länderinformationen über Sri
Lanka unberücksichtigt gelassen hätte. Allein aus der Tatsache, dass in
der angefochtenen Verfügung (nebst der Dienstreise) nur die Richtlinie
des UNHCR erwähnt wurde, kann nicht der Schluss gezogen werden, sie
sei die einzige Informationsquelle für den Entscheid gewesen. Davon wird
im Übrigen auch in der Beschwerdeschrift – trotz der entsprechenden
E-3240/2011
Seite 19
Rüge – selber nicht ernsthaft ausgegangen, weil gleichzeitig auch geltend
gemacht wurde, das Bundesamt habe bei der Entscheidfindung wohl
nicht nur auf die UNHCR-Richtlinie abgestellt, sondern weitere Länderin-
formationen zugezogen, welche jedoch nicht offengelegt worden seien,
weshalb das rechtliche Gehör auch aus diesem Grund verletzt worden
sei. Abgesehen davon, dass sich die vorgebrachten Rügen somit gegen-
seitig ausschliessen und damit an einem inneren Widerspruch leiden, ist
hinsichtlich der Rüge, die Länderinformationen seien nicht offengelegt
worden, auf die vorstehende Erwägung 3.3.2 f. zu verweisen. Da sich
ferner das BFM mit ausreichender Begründung und unter Hinweis auf die
Entwicklung der Sicherheitslage und der Lebensumstände zum Wegwei-
sungsvollzug nach Sri Lanka geäussert hat, sind der angefochtenen Ver-
fügung keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, welche den
Schluss zuliessen, das BFM habe seine Begründungspflicht verletzt. Ins-
gesamt ist deshalb auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachte
Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet. Die Beschwerdeführen-
den konnten sich in ihrer Rechtsmitteleingabe zu den in der angefochte-
nen Verfügung angeführten Argumenten ausführlich äussern.
3.7 Hinsichtlich der weiteren Rüge der Beschwerdeführenden in der
Rechtsmittelschrift, die Vorinstanz habe den Sachverhalt weder vollstän-
dig noch richtig abgeklärt, da sie es unterlassen habe, deren Vorbringen
auch entlang der vom UNHCR dargestellten Risikoprofile zu prüfen und
zu beurteilen, ist festzuhalten, dass das BFM in der angefochtenen Ver-
fügung unter anderem ausführte, der Beschwerdeführer verfüge über kein
politisches Profil, das ihn zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit einer Verfolgung seitens der Behörden aussetzen würde.
Daraus wird deutlich, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung sehr wohl die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden un-
ter Berücksichtigung der in den UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 auf-
geführten Risikoprofile geprüft hat.
3.8
3.8.1 In der Rechtsmittelschrift wird ausserdem vorgebracht, die Vorin-
stanz habe den Sachverhalt auch deshalb unvollständig abgeklärt, weil
sie es unterlassen habe, die Beschwerdeführenden nochmals anzuhören.
Die Situation in Sri Lanka präsentiere sich heute – nach Beendigung des
Bürgerkrieges – wesentlich anders als damals und dadurch möglicher-
weise auch die Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden. Ange-
sichts des Grundsatzes, dass die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft
stets vor dem Hintergrund der aktuellen Situation erfolgen müsse, hätten
E-3240/2011
Seite 20
die Beschwerdeführenden vor Erlass der angefochtenen Verfügung zwin-
gend nochmals zu ihrer asylrelevanten Gefährdungssituation angehört
werden müssen.
3.8.2 Bezüglich dieser Rüge ist festzuhalten, dass die Untersuchungs-
pflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Ge-
suchstellers findet (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast
trägt (vgl. Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwer-
deführenden nach ihren letzten Befragungen (Anhörungen vom 5. Mai
2008 [Beschwerdeführerin] und vom 15. Juli 2009 [Beschwerdeführer])
bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung keine aktuellen Ereignis-
se zu Handen des BFM zu vermelden hatten, weshalb das Bundesamt zu
Recht keine weiteren Abklärungen vornahm und insbesondere darauf
verzichtete, die Beschwerdeführenden nochmals anzuhören. An dieser
Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die Situation in
Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges erheblich geändert hat, zu-
mal die Vorinstanz bezüglich dieser Veränderung ausreichend informiert
ist. Nach dem Gesagten ist auch die Rüge, wonach die Vorinstanz den
Sachverhalt unvollständig festgestellt habe, da sie die Beschwerdefüh-
renden nicht nochmals angehört habe, unbegründet.
3.8.3 Die Beschwerdeführenden beanstanden des Weiteren offen geblie-
bene Sachverhaltselemente, ohne sich mit den Feststellungen in der an-
gefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen. Statt dessen stellen sie
ihnen eigene Fragen gegenüber, die ihrer Ansicht nach hätten gestellt
werden können (Beschwerde, S. 12/13). Damit zeigen sie nicht auf, in-
wieweit die Sachverhaltsfeststellung im Lichte der einschlägigen Rechts-
normen unvollständig sein soll, und solches ist auch nicht ersichtlich.
3.9 Somit wurde der relevante Sachverhalt entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführenden vom BFM hinreichend abgeklärt; es sind keine
Fragen ersichtlich, die einer näheren Prüfung bedürfen. Daher ist auch
der Antrag in der Rechtsmittelschrift, es seien zu verschiedenen Punkten
des Sachverhalts und der sich daraus ergebenden Gefährdung zusätzli-
che Abklärungen vorzunehmen, abzuweisen, da nicht ersichtlich ist, in-
wiefern diese geeignet wären, zu einer anderen Einschätzung der flücht-
lingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen zu führen. Die Rüge der Be-
schwerdeführenden, der Sachverhalt sei unvollständig erhoben worden,
erweist sich daher nicht als stichhaltig. Folglich ist auch deren Eventual-
begehren, wonach die Verfügung des BFM vom 5. Mai 2011 aufzuheben
und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtser-
E-3240/2011
Seite 21
heblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen sei, abzuweisen. Nach dem Gesagten erweisen sich ebenso
die beantragten weiteren Abklärungen durch das Bundesverwaltungsge-
richt als gegenstandslos, die verdeckt im Lauftext gestellten Verfahrens-
anträge (vgl. beispielsweise Beschwerdeschrift S. 10) sind unter Hinweis
auf die den Beschwerdeführenden obliegende Mitwirkungspflicht abzu-
weisen.
3.10 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen zum Kin-
deswohl bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs – aus formellen
Gründen aufzuheben, weshalb das Begehren der Beschwerdeführenden,
die Verfügung des BFM vom 5. Mai 2011 sei wegen Verletzung formellen
Rechts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das BFM
zurückzuweisen, abzuweisen ist. An dieser Einschätzung ändert – entge-
gen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift – auch der Umstand
nichts, dass die angefochtene Verfügung unter einem Verfahrensmangel
(unvollständige Gewährung der Akteneinsicht) litt, zumal der festgestellte
Mangel nicht schwerwiegend ist und daher auf Beschwerdeebene geheilt
werden konnte.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden führen zum materiellen Recht aus, die Vor-
instanz habe Bundesrecht, insbesondere Art. 3 und 7 AsylG, verletzt.
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise
E-3240/2011
Seite 22
befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfol-
gungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche
Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden dro-
hen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8
S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität
des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem
Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4
E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21
E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.).
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die im
Zeitpunkt der Ausreise vorhandene Verfolgung oder begründete Furcht
vor einer solchen. Letztlich ist indessen der Zeitpunkt des Asylent-
scheides massgeblich, das heisst, es ist zu prüfen, ob die Furcht vor ei-
ner absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. Dabei sind Verän-
derungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu be-
rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a
S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER
[Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18;
WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990,
S. 135 ff.).
4.2.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Vorliegend ist festzustellen, dass die gesuchsbegründenden Vorbrin-
gen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermö-
gen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die in der Vernehm-
lassung des BFM aufgezeigten und insgesamt schlüssigen Unstimmigkei-
ten in zentralen Punkten der Asylvorbringen verwiesen werden. Die Ent-
E-3240/2011
Seite 23
gegnungen in der Replik sind mangels Stichhaltigkeit nicht geeignet, an
dieser Beurteilung etwas zu ändern.
Insbesondere ist entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen in der Replik
festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung an-
führte, angesichts von nicht namentlich erwähnten Ungereimtheiten in
den Aussagen bestünden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der
Aussagen, aufgrund der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz könne je-
doch (aus prozessökonomischen Gründen) darauf verzichtet werden,
diese einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen.
Hinzu kommt, dass sich die unstimmigen Aussagen zum angeblich unter-
getauchten Angestellten (Dauer des Arbeitsverhältnisses, Anzahl der Be-
schäftigten im [...], Anzahl Freitage des Angestellten pro Woche, Zeitpunkt
seines Verschwindens, Anzahl der […]) nicht damit erklären lassen, dass
die Beschwerdeführerin rund eineinhalb Jahre vor ihrem Ehemann in die
Schweiz eingereist sei und deshalb lediglich über indirektes Wissen ver-
füge. Unlogisch erscheint in diesem Zusammenhang die Entgegnung, der
Beschwerdeführer sei im Gegensatz zu seiner Ehefrau der direkte Vorge-
setzte des jungen Tamilen gewesen, weshalb er besser Bescheid über
dessen Arbeitsverhältnis wisse, und wenig später angeführt wird, es sei
angesichts der erst zwei Jahre später erfolgten Anhörung durchaus nach-
vollziehbar, dass er nicht mehr genau gewusst habe, wie lange dieses
gedauert habe. Hinzuzufügen ist, dass bei solchen Ereignissen auch in
Berücksichtigung des Zeitablaufs erwartet werden kann, dass sich die be-
troffene Person zumindest an die Dauer des Arbeitsverhältnisses ihres
Angestellten zu erinnern vermag.
Als unbehelflich erweist sich der Erklärungsversuch, die Beschwerdefüh-
rerin habe den Angestellten eigenen Angaben zufolge nicht gut gekannt,
und sie wisse nicht, wie viele Kilometer der (…) vom Haus entfernt liege,
was zeige, dass sie nur sehr wenig über die (...)stätigkeit ihres Eheman-
nes, geschweige denn über diejenige des Angestellten, gewusst habe.
Die Beschwerdeführerin hätte nämlich ohne weiteres aussagen können,
sie wisse nicht, wie lange das Arbeitsverhältnis gedauert habe, statt einen
genauen Zeitraum zu nennen. Bei dieser Unstimmigkeit in den Aussagen
handelt es sich entgegen der Behauptung in der Replik um einen zentra-
len Punkt in den Vorbringen, weil die behaupteten Nachstellungen im
unmittelbaren Zusammenhang mit der Person des Angestellten erfolgt
sein sollen.
E-3240/2011
Seite 24
5.2 Als wenig stichhaltig erweist sich der Einwand, der aufgezeigte Wi-
derspruch in den Aussagen zur Anzahl Personen, die im (...) gearbeitet
hätten, sei konstruiert, weil die Beschwerdeführerin gefragt worden sei,
wie viele Personen zusammen mit ihrem Ehemann im (...) gearbeitet hät-
ten. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin diese
Frage ohne weiteres hätte richtigstellen und darauf verweisen können,
dass lediglich der untergetauchte Angestellte dort gearbeitet habe. Zu-
dem gab sie explizit zur Antwort, ihr Mann und dieser Junge, nur zwei
Personen, hätten dort gearbeitet (vgl. Akten BFM A9/13 S. 7), bei welcher
Aussage sie sich behaften lassen muss. Die Behauptung, der Beschwer-
deführer habe bei der Kurzbefragung erklärt, er führe einen eigenen (…),
der aber in (…) unterteilt sei – in (…) und in (…) – erweist sich als akten-
widrig, zumal dieser auf die Frage nach der letzten ausgeübten Tätigkeit
zunächst anführte, (…) gewesen zu sein und einen eigenen (…) beses-
sen zu haben, und wenig später auf die Frage nach der Adresse des (…)
antwortete, er habe zwei (…), das eine heisse (…) und das andere (…)
(vgl. A14/12 Frage 8).
Nicht zu überzeugen vermag die Entgegnung, der Beschwerdeführer sei
vor dem (…), im Raum, wo (…), festgenommen worden. Eine Durchsicht
der Protokolle ergibt nämlich, dass dieser bei der Kurzbefragung unmiss-
verständlich aussagte, er sei am (...) um (…) in seinem (…) in Anwesen-
heit seiner (…) Angestellten festgenommen worden (vgl. A14/12 S. 6),
und im Widerspruch dazu bei der Anhörung anführte, er sei unterwegs
vom (…) zum (…) gewesen, als er festgenommen worden sei, um später
schliesslich auf entsprechende Frage hin zu antworten, er sei vor dem
(...) respektive in einem der Räume vor dem (...), der nur für die Besucher
sei, verhaftet worden (vgl. A18/18 Fragen 50 ff.).
5.3 Wenig überzeugend ausgefallen ist sodann das weitere Vorbringen,
der Beschwerdeführer habe bei der Kurzbefragung den Umstand, dass er
nach seiner Festnahme zuerst nach Hause verbracht worden sei, deshalb
nicht erwähnt, weil er dort nicht ausführlich habe erzählen dürfen, zumal
eine Durchsicht des Protokolls keine Hinweise darauf enthält, er sei vor
oder während der freien Schilderung seiner Gesuchsgründe zur Kürze
angehalten oder unterbrochen worden. Diese Unterlassung lässt sich an-
gesichts der Tatsache, dass es sich bei der Hausdurchsuchung nach der
Festnahme um einen zentralen Punkt in den Asylvorbringen handelt,
auch nicht damit erklären, die Frage bei der Kurzbefragung, wohin der
Beschwerdeführer nach seiner Festnahme gebracht und festgehalten
worden sei (vgl. A14/12 S. 6), beziehe sich mehr auf den Ort der Festhal-
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tung als auf den Weg zum Inhaftierungsort. Als unbehelflich erweist sich
in diesem Zusammenhang die weitere Entgegnung, der Beschwerdefüh-
rer habe aus dem gleichen Grund die Schliessung des (…) nicht erwähnt,
zumal er auf die Frage bei der Kurzbefragung, ob das (...) heute noch be-
stehe, antwortete, ja, es werde von seinen Mitarbeitern weitergeführt, er
habe (…) (vgl. A14/12 S. 3).
5.4 Was die vom Bundesamt angeführte Unstimmigkeit in den Aussagen
des Beschwerdeführers zum Entlassungsmotiv anbelangt, ist festzustel-
len, dass es sich dabei in der Tat nicht um einen Widerspruch handelt.
Dieser Umstand ist indessen angesichts der insgesamt widersprüchlichen
und realitätsfremden Schilderungen nicht geeignet, die Vorbringen glaub-
hafter erscheinen zu lassen.
Als nicht überzeugend erweist sich die Entgegnung zu der von der Vorin-
stanz in der Vernehmlassung zu Recht aufgezeigten Unstimmigkeit in den
Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Antwort, die die Ent-
führer den Nachbarn auf deren Frage gegeben hätten, da diese Diver-
genz nicht damit erklärt werden kann, sie habe nur nacherzählt, was ihr
die Nachbarn berichtet hätten. Zudem handelt es sich dabei entgegen der
diesbezüglichen Behauptung auch nicht um ein absolut irrelevantes De-
tail.
5.5 Des Weiteren ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Schilde-
rungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen realitätsfremd
ausgefallen sind. Insbesondere wäre dieser mit Sicherheit nicht aus der
Gefangenschaft entlassen worden, sondern es wäre ein Gerichtsverfah-
ren gegen ihn eingeleitet worden, wenn er – wie von ihm behauptet – der
Kollaboration mit den LTTE verdächtigt worden wäre. Zudem hätten die
Entführer als Angehörige des CID ohne weiteres herausfinden können,
dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Zusicherung ihnen gegen-
über nicht nur über eine Identitätskarte, sondern auch über einen (echten)
Reisepass verfügt hätte. Auch würde es aus Sicht der Entführer wenig
Sinn machen, den Beschwerdeführer über einen Zeitraum von eineinhalb
Jahren ohne Ergebnisse festzuhalten und ihn schliesslich ohne Lösegeld-
forderung lediglich mit der Auflage, sich ihnen bei Bedarf zur Verfügung
zu halten, freizulassen, um ihm so die Gelegenheit zu verschaffen, aus
Sri Lanka auszureisen. Als realitätsfremd erweist sich in diesem Zusam-
menhang zudem seine Antwort auf eine entsprechende Frage bei der
Kurzbefragung, sein Reisepass sei vom Schlepper zurückbehalten wor-
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Seite 26
den, da er angab, er sei mit einem gefälschten Pass über den Flughafen
(…) ausgereist.
5.6 Zudem ist nach Durchsicht der Akten festzustellen, dass die gesuchs-
begründenden Vorbringen im Verlaufe des Verfahrens aufgebauscht wur-
den, und dieser Umstand entgegen den Ausführungen in der Replik nicht
mit der Struktur des schweizerischen Asylverfahrens, mit einer detaillier-
ten und ausführlichen Schilderung der Asylgründe bei der Anhörung oder
einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Argumentation in der an-
gefochtenen Verfügung auf Beschwerdeebene begründet werden kann.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglichen Aus-
führungen in der Vernehmlassung verwiesen werden.
Die in der Replik aufgeführten Beispiele für eine subjektive Prägung der
Schilderungen des Beschwerdeführers bei der Anhörung und die Entgeg-
nungen zur Argumentation in der Vernehmlassung, es sei realitätsfremd,
dass sich die Verwandten nicht nach seinem Verbleib erkundigt hätten,
sind aufgrund der vorstehenden Erwägungen und nicht zuletzt auch auf-
grund der Tatsache, dass es die Beschwerdeführenden unterlassen ha-
ben, trotz der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht ärztliche Berichte zum
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzureichen oder wenigs-
tens ihre erfolglos gebliebenen Bemühungen beispielsweise bei der Be-
schaffung von Dokumenten, welche die Schliessung des (…) belegen
könnten, offenzulegen, nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu
ändern.
5.7
5.7.1 Was das geltend gemachte Risikoprofil (Personen, die über be-
trächtliche finanzielle Mittel verfügen) anbelangt, kann vorab auf die ins-
gesamt schlüssigen Ausführungen in der Vernehmlassung verwiesen
werden. Ergänzend ist zu den Entgegnungen in der Replik festzustellen,
dass der Beschwerdeführer in seinen als nicht glaubhaft qualifizierten
Vorbringen zur Begründung seines Asylgesuchs nicht geltend gemacht
hat, die Entführer hätten während seiner Inhaftierung oder bei seiner
nach Beendigung des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen
Regierung und den LTTE im (…) erfolgten Freilassung Lösegeld von ihm
gefordert.
Die ins Recht gelegten Beweismittel vermögen das angeblich grosse
Vermögen der Familie nicht zu belegen. Die beiden Liegenschaften in (...)
sollen beispielsweise einen Wert von (…) sri-lankischen Rupien haben,
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Seite 27
was gemäss aktuellem Wechselkurs umgerechnet einem Betrag von (…)
entspricht; die Summe der (…) beträgt heute (…), der jährliche Mietwert
der Liegenschaft in F._______ (…).
Die Befürchtung, die Beschwerdeführenden könnten Opfer einer Entfüh-
rung werden, erweist sich vor diesem Hintergrund als objektiv unbegrün-
det.
5.7.2 Soweit die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene (sinnge-
mäss) geltend machen, sie wiesen ein weiteres Risikoprofil auf, da sie
aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würden, ist Folgendes
festzuhalten: Der Umstand, dass sie sich seit einigen Jahren in der
Schweiz aufhalten und hier um Asyl ersucht haben, vermag nicht zur An-
nahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen, da
aufgrund ihrer unglaubhaften Vorbringen keine Anhaltspunkte dafür be-
stehen, sie hätten sich im nahen Umfeld der LTTE bewegt. An dieser Ein-
schätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Do-
kumente nichts zu ändern. Dies gilt insbesondere für die Vielzahl an ein-
gereichten Berichten, die sich entweder zur allgemeinen Situation in Sri
Lanka oder zu einzelnen Fällen von Menschenrechtsverletzungen äus-
sern, indessen ohne konkreten Bezug zu den Personen der Beschwerde-
führenden und deren individuellen Asylvorbringen sind.
5.8 Nach dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM zu
Recht zur Beurteilung gelangt ist, die Beschwerdeführenden hätten keine
asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht respektive erfüllten kein Risi-
koprofil im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
und erfüllten somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG
nicht. Die Asylgesuche wurden demnach zu Recht abgelehnt. Bei dieser
Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen betreffend Asyl in
der Rechtsmittelschrift sowie in den weiteren Eingaben und auf die als
Beweismittel eingereichten Dokumente einzugehen, zumal diese insge-
samt nicht zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen.
6.
Zum Vorbringen in der Beschwerdeergänzung vom 18. April 2012, die
Beschwerdeführenden hätten subjektive Nachfluchtgründe gesetzt, weil
der Beschwerdeführer alljährlich am (…) am (…) in (…) teilnehme und
zudem am (…) an (…) in (…) anwesend gewesen sei, ist Folgendes fest-
zustellen:
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Seite 28
Zunächst erscheint offensichtlich, dass sich die von ihm erwähnten Be-
drohungen auf Personen beziehen, die sich durch ihre exilpolitische Tä-
tigkeit in konkreter Weise exponieren. Der Beschwerdeführer machte kei-
ne näheren Angaben dazu, welches seine individuelle Funktion bei die-
sen Anlässen gewesen sein soll. Angesichts dessen besteht kein Anlass
zur Annahme, er habe sich persönlich in einer Art und Weise exilpolitisch
betätigt, die ihn besonders exponieren würde. Somit liegen keine An-
haltspunkte dafür vor, dass er in Sri Lanka wegen der Beteiligung an exil-
politischen Aktivitäten einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt sein könnte.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an-
geordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen.
8.2
8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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Seite 29
8.2.2 Das Bundesamt führte in der angefochtenen Verfügung zur Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs in individueller Hinsicht an, die Be-
schwerdeführenden hätten seit (…) bis zu ihrer Ausreise in F._______ ge-
lebt. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen zur allgemeinen Situ-
ation in Sri Lanka werde der Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet,
da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle
Gründe dagegen sprechen würden. Die Beschwerdeführenden seien ge-
sund und hätten die letzten Jahre vor ihrer Ausreise in F._______ (…) be-
trieben. Somit sei davon auszugehen, dass ihr wirtschaftliches Fortkom-
men im Falle ihrer Rückkehr gewährleistet sei. Des Weiteren sei anzu-
nehmen, dass sie dort angesichts ihres langjährigen Aufenthaltes über
ein Beziehungsnetz verfügten. Hinzu komme, dass (...) und (…) der Be-
schwerdeführerin sowie (…) des Beschwerdeführers in der Schweiz
wohnhaft seien, welche Personen die Beschwerdeführenden nach ihrer
Rückreise in der Anfangsphase allenfalls finanziell unterstützen könnten.
9.
9.1
9.1.1 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus
einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte
von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rech-
te des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind
demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im
Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.6 S. 749, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.; Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 6 E. 6. S. 55 ff.).
9.1.2 Art. 35 Abs. 1 VwVG verpflichtet die Behörden, schriftliche Ver-
fügungen zu begründen. Die Begründungspflicht konkretisiert den Grund-
satz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
Sie ermöglicht es den Verfügungsadressaten, wirksam Beschwerde zu
führen, und verhindert, dass sich die Behörden von unsachgemässen
Motiven leiten lassen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
RZ. 354 ff.).
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Seite 30
9.1.3 Die Vorinstanz verfügt im Bereich der Anordnung des Wegwei-
sungsvollzugs (im Gegensatz zum Bereich der Anordnung der Weg-
weisung; Art. 44 Abs. 1 AsylG) über einen erheblichen Ermessens-
spielraum. Dieser Umstand wirkt sich direkt auf die erforderliche Be-
gründungsdichte aus: Im Rahmen der Prüfung der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sind die Vorbringen der betroffenen Person, ihre
persönliche Situation sowie die allgemeine Lage im Heimat- oder Her-
kunftsstaat zu würdigen, und die auf diese Weise erlangten Befunde sind
an verhältnismässig offenen Rechtsbegriffen zu messen. Die Begründung
des angeordneten Wegweisungsvollzugs hat demnach dichter und aus-
führlicher auszufallen, als wenn lediglich – wie bei der Anordnung der
Wegweisung – eine gesetzlich vorgeschriebene Rechtsfolge angewandt
wird. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann sich aus der
allgemeinen Lage im Heimatstaat oder aus den persönlichen Verhältnis-
sen der betroffenen Person ergeben.
Zur Begründung einer Verfügung, mit welcher die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festgestellt wird, hat die Vorinstanz daher einer-
seits ausdrücklich darzutun, dass die betroffene Person im Heimat- oder
Herkunftsstaat unter Würdigung der dort herrschenden politischen, si-
cherheitstechnischen und wirtschaftlichen Verhältnissen keiner konkreten
Gefährdung ausgesetzt wäre. Anderseits muss dargelegt werden, dass
auch aufgrund der persönlichen Situation der betroffenen Person keine
konkrete Gefährdung zu befürchten ist. Insgesamt gilt es, die humanitä-
ren Aspekte im Zusammenhang mit der Situation, in der sich die betroffe-
ne Person bei einer Rückkehr ins Heimatland befinden würde, gegen das
öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung abzuwägen. Aus der
Begründung muss ersichtlich sein, dass diese Abwägung vorgenommen
wurde (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 4 E. 5.1 S. 44 f., mit weiteren Hinwei-
sen).
9.2
9.2.1 Vorliegend ist festzustellen, dass die Begründung zur Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung keine Hinwei-
se darauf enthält, das BFM habe im Sinne der vorgenannten Erwägung
(E. 9.1.1) die Situation der Kinder der Beschwerdeführenden unter dem
Blickwinkel des Kindeswohls gewürdigt und im Rahmen einer gesamtheit-
lichen Beurteilung sämtliche Kriterien einbezogen, die im Hinblick auf ei-
nen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen (Alter, Reife, Abhängig-
keiten, Art [Nähe, Intensität, Tragfähigkeit] der Beziehungen, Eigenschaf-
ten ihrer Bezugsperson [vor allem Unterstützungsbereitschaft und
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Seite 31
-fähigkeit]). Insbesondere wäre zu veranschlagen gewesen, dass sich
(…) (geboren […]) und (…) (geboren […]) bereits seit dem (…) in der
Schweiz befinden und schulpflichtig sind. (…) ist am (…) in der Schweiz
geboren und hat sich überhaupt noch nie in Sri Lanka aufgehalten. Gera-
de diese Aspekte, die Dauer des Aufenthaltes und die Geburt in der
Schweiz, sind im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse
bei einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtige Fak-
toren zu werten. Diese Unterlassung erschwert nicht nur eine sachge-
rechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung durch die betroffene
Person, sondern schränkt auch die Möglichkeit des Bundesverwaltungs-
gerichts ein, den erstinstanzlichen Entscheidfindungsprozess zu überprü-
fen. Bei dieser Sachlage muss festgestellt werden, dass das Bundesamt
der ihm obliegenden Begründungspflicht nicht nachgekommen ist und
damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör ver-
letzt hat.
9.2.2 Nachdem feststeht, dass die Vorinstanz die Begründungspflicht ver-
letzt hat, bleibt zu prüfen, ob dieser Mangel geheilt werden kann oder zur
Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. Entsprechend der
formellen Natur des rechtlichen Gehörs sind Entscheide mit mangelhafter
Begründung im Beschwerdeverfahren ungeachtet ihrer allfälligen mate-
riellen Richtigkeit grundsätzlich aufzuheben. Im Beschwerdeverfahren
kann die Gehörsverletzung jedoch unter Umständen geheilt werden,
wenn die Rechtsmittelinstanz über die volle Kognition verfügt, die fehlen-
de oder mangelhafte Begründung im Beschwerdeverfahren nachgeliefert
respektive verbessert wird und die betroffene Partei dazu angehört wird
(vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 366). Vorliegend hat es die Vorinstanz un-
terlassen, in ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2012 eine rechtsge-
nügliche Begründung für den angeordneten Wegweisungsvollzug unter
dem Aspekt des Kindeswohls nachzuliefern, obwohl sich die Sachlage
seit dem Einreichen der Beschwerde auch insofern geändert hat, als die
Beschwerdeführerin am (…) ihr(…) (…) in der Schweiz zur Welt brachte.
Vor diesem Hintergrund bleibt kein Raum für eine Heilung des als
schwerwiegend zu qualifizierenden Verfahrensmangels, weshalb die an-
gefochtene Verfügung hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvoll-
zugs zu kassieren ist.
10.
Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als die Dispositivziffern
4 und 5 der Verfügung vom 5. Mai 2011 aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an
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Seite 32
die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Soweit weitergehend ist die Beschwer-
de abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (hälftiges Obsiegen) wären die
reduzierten Verfahrenskosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Weil indessen mit Zwischenverfü-
gung vom 15. Juli 2011 der Antrag auf Befreiung von der Bezahlung der
Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen wurde und auf-
grund der Akten nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführenden auszugehen ist, sind diese von deren Bezahlung zu
befreien.
11.2 Den teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführenden
ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen er-
wachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Entsprechend dem Grad des Durch-
dringens ist diese Entschädigung um die Hälfte zu reduzieren. Der in der
eingereichten Kostennote vom 23. Dezember 2011 geltend gemachte Ar-
beitsaufwand von 22,13 Stunden und der in der Eingabe vom 18. April
2012 zusätzlich geltend gemachte Aufwand von 6 Stunden zu einem
Stundenansatz von Fr. 240.– erscheint unter Berücksichtigung von Um-
fang und Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens nicht angemessen,
zumal nur die notwenigen Kosten zu ersetzen sind. Unter Berücksichti-
gung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE), der
Praxis in Vergleichsfällen und der bis zur Urteilsfällung erfolgten weiteren
Eingaben des Rechtsvertreters ist die Vorinstanz anzuweisen, den Be-
schwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 2500.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer)
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als damit die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt
wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 5. Mai 2011 werden auf-
gehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Die Beschwerdeführenden werden von der Bezahlung der Verfahrenskos-
ten befreit.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das
Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2500.– auszu-
richten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand: