B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3241/2015
Ur t e i l vom 1 6 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
(…),
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
Einsprache-Entscheid des SEM vom 27. März 2015 /
Akten Nr. (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 29. Januar 2015 einen Antrag auf Ertei-
lung eines humanitären Visums. Die Schweizer Botschaft in Colombo wies
den Antrag am 6. Februar 2015 ab.
B.
Mit Eingabe vom 2. März 2015 erhob der Beschwerdeführer dagegen Ein-
sprache, wobei er namentlich ein neu ausgefülltes Visumsantragsformular,
Dokumentenkopien der ersten Gesuchstellung und eine Passkopie ein-
reichte.
Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, aufgrund eines Auftrittes
als Schauspieler in einem Film in der LTTE-Uniform mit Waffe aufgetreten
zu sein. Zudem habe er in einer Fernsehsendung über seine Arbeit als
Kellner in einem Restaurant der LTTE berichtet. Dies sei zwischen 2005
und 2008 geschehen. Als Folge davon sei er zweimal entführt, misshandelt
und auch zum LTTE-Engagement des Bruders befragt worden. Ausserdem
seien Lösegeldforderungen gestellt worden, welche die Mutter zuletzt beim
zweiten Mal nicht mehr habe bezahlen können.
C.
Mit Entscheid vom 27. März 2015 wies das SEM die Einsprache ab. Die
Schweizer Botschaft in Colombo leitete den negativen Entscheid am
7. April 2015 per eingeschriebener Post dem Beschwerdeführer weiter.
D.
Mit auf den 3. Mai 2015 datierter, am 8. Mai 2015 bei der Schweizer Bot-
schaft in Colombo registrierter Eingabe erhob der Beschwerdeführer ge-
gen den Einsprache-Entscheid des SEM Beschwerde. Er beantragte darin
sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ertei-
lung eines humanitären Visums.
E.
Die Schweizer Botschaft bestätigte am 8. Mai 2015 den Eingang der Be-
schwerde und übermittelte diese gleichentags an das Bundesverwaltungs-
gericht (Eingang: 21. Mai 2015).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einsprache-Entscheide des BFM bzw. des SEM,
mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerde wurde auf Englisch und somit nicht einer Amtssprache
des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdever-
besserung oder die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus pro-
zessökonomischen Gründen verzichtet werden, da der Eingabe des Be-
schwerdeführers genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren sowie
eine Begründung derselben zu entnehmen sind und darüber ohne Weite-
res befunden werden kann.
1.4 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht man-
gels eines Rückscheins bei den Akten nicht fest. Diesen ist jedoch zu ent-
nehmen, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 27. März 2015 von der
schweizerischen Vertretung in Colombo am 7. April 2015 per Einschreiben
versandt wurde. Somit ist davon auszugehen, dass die am 8. Mai 2015 bei
der schweizerischen Vertretung registrierte Beschwerde rechtzeitig erfolgt
ist.
1.5 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist-
und – mit Ausnahme des genannten, jedoch als nicht wesentlich erachte-
ten sprachlichen Mangels – formgerecht eingereichte Beschwerde ist ein-
zutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
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2.
Bei der Erteilung bzw. Verweigerung eines humanitären Visums handelt es
sich – trotz einigen Berührungspunkten zu asylrechtlichen Fragestellungen
– um eine ausländerrechtliche Materie, da die Verordnung vom 22. Oktober
2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) eine
Ausführungsverordnung zum Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 42.20) darstellt. Daher kommt im vorliegenden Verfahren die
allgemeine Kognitionsbestimmung von Art. 49 VwVG zur Anwendung, wo-
nach mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – so-
fern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die
Unangemessenheit gerügt werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-
2872/2014 vom 10. Februar 2015, zur Publikation vorgesehen).
3.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG wird vorliegend auf
einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfol-
gend aufgezeigt, als zum Vornherein unbegründet erweist.
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 S. 342
m.w.H.).
4.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines sri-lankischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines humanitären Visums zugrunde. Die
im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen
über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur so-
weit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine ab-
weichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2–5 AuG).
4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (so-
genannte Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungs-
weise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Mona-
ten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein
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Visum, sofern dieses erforderlich ist; die Visumspflicht beantwortet sich ge-
mäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 529/2001
(Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstel-
lung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten
der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste
der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit
sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU]
Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013).
Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines sogenann-
ten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten
Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfü-
gen. Namentlich haben sie Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise
aus dem Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten
Visums zu bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schenge-
ner Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben
sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit,
die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mit-
gliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art.
2 Abs. 1 VEV und Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG}
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Ver-
ordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE
2009/27 E. 5 und 6).
4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser
Möglichkeit kann ein Mitgliedstaat Gebrauch machen, wenn er die Vi-
sumserteilung im konkreten Fall aus humanitären Gründen, aus Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für
erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1
Bst. a Visakodex; s. auch Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex).
5.
5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
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schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Ver-
folgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorspre-
chen und um Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit ge-
schaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Ein-
reisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Okto-
ber 2012]). Sobald sich der Inhaber/die Inhaberin eines Visums aus huma-
nitären Gründen in der Schweiz befindet, muss ein Asylgesuch eingereicht
werden. Im Unterlassungsfall hat die betreffende Person die Schweiz nach
drei Monaten wieder zu verlassen.
5.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei ei-
ner Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon aus-
gegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmit-
telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die be-
troffene Person muss sich demnach in einer besonderen Notsituation be-
finden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die
Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten krie-
gerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation un-
mittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Ob eine solche Ge-
fährdung vorliegt, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die
Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass
keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit
beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den vormaligen Auslandge-
suchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt
wurden beziehungsweise (bei den noch hängigen Verfahren) werden (vgl.
zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand
hatte auch der Bundesrat in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewie-
sen (vgl. BBl 2010 S. 4468, 4490; (vgl. zum Ganzen das zur Publikation
vorgesehene Urteil des BVGer D-2872/2014 vom 10. Februar 2015, E.
4.1).
6.
6.1 Das SEM bringt zur Begründung seines Einsprache-Entscheids im We-
sentlichen vor, der Einsprache seien keine Hinweise darauf zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer seitens der Sicherheitskräfte weitergehenden
behördlichen Massnahmen ausgesetzt wäre. Es sei mithin nicht nachge-
wiesen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka unmittelbar, ernsthaft und
konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Selbst wenn er in der Vergan-
genheit ernsthafte Nachteile in Bezug auf seine Freiheit oder einen uner-
träglichen psychischen Druck erlitten habe, würde dies die Erteilung eines
humanitären Visums nicht rechtfertigen, zumal dieses nur dann in Frage
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komme, wenn sich jemand in unmittelbarer Gefahr für sein Leben befinde.
Der Beschwerdeführer befinde sich nicht in einer besonderen Notsituation,
welche ein behördliches Eingreifen unerlässlich mache. Daher bestehe
keine Veranlassung, ihm ein humanitäres Visum mit räumlicher Beschrän-
kung auszustellen. Ergänzend hielt das SEM fest, dass auch die Voraus-
setzungen für die Erteilung eines für den gesamten Schengen-Raum gel-
tenden Visums nicht gegeben seien, da aufgrund der gesamten Umstände
nicht gewährleistet sei, dass der Beschwerdeführer die Schweiz vor Ablauf
des Visums wieder verlassen werde.
6.2 In der Beschwerde verweist der Beschwerdeführer auf die in seinen
bisherigen Eingaben geltend gemachten Gründe, mithin legt er die den Vi-
sumsanträgen zugrunde gelegten Sachverhaltsumstände erneut dar.
7.
7.1 Als sri-lankischer Staatsangehöriger unterliegt der Beschwerdeführer
der Visumspflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 (vgl. vorstehend E. 4.3).
7.2 Seitens des Beschwerdeführers wird nicht bestritten, dass die vom
SEM in seinem Einsprache Entscheid dargelegten Voraussetzungen für
die Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt sind; es werden nament-
lich keine stichhaltigen Argumente vorgetragen, welche die Einschätzung
der Vorinstanz, wonach eine Wiederausreise des Beschwerdeführers aus
dem Schengen-Raum vor Ablauf des Visums nicht gewährleistet sei, wi-
derlegen könnten. Da der Beschwerdeführer um Schutz vor Gefährdung in
seinem Heimatland ersucht, ist eher das Gegenteilige anzunehmen. Der
Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde jedoch sinngemäss, das
SEM habe ihm zu Unrecht die Erteilung eines Visums aus humanitären
Gründen verweigert.
7.3
7.3.1 Als erstes ist darauf hinzuweisen, dass das SEM in seinem ableh-
nenden Entscheid vom 27. März 2015 zu Recht ein behördliches Verfol-
gungsinteresse am Beschwerdeführer verneint hat. Es begründete seinen
Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seine
Gründe zum Erhalt eines humanitären Visums insgesamt wenig detailliert,
dabei teils sehr realitätsfremd und nicht glaubhaft dargelegt habe. Unge-
achtet dessen könnte im Fall einer tatsächlich erfolgten Lösegelderpres-
sung vom bestehenden Schutzwillen des sri-lankischen Staates ausgegan-
gen werden. Letztlich würden die Angaben in der schriftlichen Eingabe
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nicht in allen Punkten mit den mündlichen Ausführungen anlässlich des
Gesprächs übereinstimmen.
7.3.2 Diese zutreffende Einschätzung wird vom Bundesverwaltungsgericht
aufgrund der gesamten vorliegenden Akten bestätigt. So hat der Be-
schwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe keine Gründe geltend ge-
macht, welche zu einem anderen Verfahrensausgang zu führen vermöch-
ten. Es fällt zudem auf, dass er namentlich zum jüngsten Vorfall, der an-
geblich im November 2014 erlebten Entführung, widersprüchliche Angaben
gemacht hat:
Gemäss Befragungsnotizen (vom 6. Februar 2015) zum Visumsgesuch
will er auf dem Parkplatz vor dem Spital in B._______ in einen Wagen ge-
zerrt und entführt worden sein. Man habe ihn in einen Raum gebracht, wo
ein durch Vorhangstoff abgeschirmter Stuhl gestanden sei. Er habe seine
Mutter anrufen und eine hohe, innert drei Tagen zu zahlende Summe Geld
verlangen müssen. Als diese gesagt habe, das Geld nicht aufbringen zu
können, sei der Beschwerdeführer ohne die Frist abzuwarten zusammen-
geschlagen, anschliessend an einen entlegenen Ort gebracht und dort lie-
gen gelassen worden. Er habe einen Freund erreichen können, der ihn ins
Spital von C._______ gebracht habe. In der Einsprache vom 2. März 2015
(Seite 3) führte er hierzu aus, nach seiner (ersten) Entlassung aus dem
Gewahrsam der CID (Criminal Investigation Department) sei er erneut ver-
haftet und es sei Lösegeld gefordert worden. Seine Mutter habe kein Geld
mehr für dasselbe gehabt, weshalb er schwer verletzt und auf eine Strasse
in der Nähe (…) geworfen worden sei. Ein Passant habe ihn ins Spital von
C._______ gebracht. In der Beschwerde vom 3. Mai 2015 schildert er die-
sen Vorfall dahingehend, er sei in C._______ von einer Gruppe Unbekann-
ter grob behandelt ("manhandled") worden. Dies sei auf einem öffentlichen,
einsam gelegenen ("open lonely place") Platz geschehen. Ein Freund habe
ihn zufällig auf dem Boden liegen gesehen und ins Spital von C._______
gebracht. Damit hat der Beschwerdeführer sowohl Ort, Urheber und Ablauf
der angeblich erlittenen Entführung/Verhaftung und Misshandlungen als
auch die Umstände, wie er ins Spital nach C._______ gekommen sei, wi-
dersprüchlich dargelegt. Ausserdem schreibt er in der Beschwerdeschrift
nichts mehr von einer angeblichen Lösegeldforderung. Die Vorbringen kön-
nen insgesamt nicht geglaubt werden. Sie sind damit nicht geeignet, eine
unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr an Leib und Leben zu bele-
gen.
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7.3.3 Nach dem Gesagten ist mit Bezug auf den Beschwerdeführer nicht
vom Bestehen einer besonderen Notsituation (wie sie der Bundesrat als
Voraussetzung für die Erteilung eines humanitären Visums umschrieben
hat; vgl. Botschaft vom 26. Mai 2010, S. 4468, 4472, 4490 und oben Ziff.
5.2) auszugehen, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich
machen würde. Zwar ist verständlich, dass er seine Lage subjektiv als be-
lastend empfindet, indessen bestehen im vorliegenden Fall keine konkre-
ten Anzeichen dafür, dass er in Sri Lanka unmittelbar, ernsthaft und konkret
an Leib und Leben bedroht ist.
Insgesamt hat das SEM die Einsprache vom 2. März 2015 zu Recht abge-
wiesen und dem Beschwerdeführer die Erteilung eines humanitären Vi-
sums verweigert.
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung kein
Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen. Im vorliegenden Fall
ist jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) praxisgemäss auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Botschaft
in Colombo und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Eveline Chastonay
Versand: