B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-324/2013
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), seine Ehefrau
B._______, geboren (…), und ihre Kinder
C._______, geboren (…), und
D._______, geboren (…), Syrien,
alle vertreten durch Ozan Polatli, Advokat, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2012 / N (…).
E-324/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie aus E._______, reisten nach eigenen Angaben am 7. oder 8. Sep-
tember 2011 legal auf dem Landweg in die Türkei. Nach einem Aufenthalt
in Istanbul von mehr als einem Monat seien sie auf dem Luftweg nach
Beirut und einige Tage später wiederum per Flugzeug in ein unbekanntes
Land gelangt. Von dort aus seien sie mit einem Auto in die Schweiz ge-
fahren worden, wo sie am 27. Oktober 2011 ihre Asylgesuche einreichten.
Am 7. November 2011 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel summarisch zur Person und den Ausreisegründen (Protokolle:
A5/10 und A6/9) und am 11. Juni 2012 vom BFM eingehend zu den Asyl-
gründen (Protokolle: A14/5 und A15/14) befragt.
A.b Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch wie folgt: Die Situati-
on in Syrien sei generell schwierig und unsicher für Kurden. Er sei in poli-
tischer Hinsicht nicht aktiv und gehöre keiner der kurdischen Parteien Sy-
riens an. Diese würden nämlich mit dem syrischen Geheimdienst koope-
rieren. Er sei aber Sympathisant der nordirakischen Kurdischen Demo-
kratischen Partei (KDP) von Masoud Barzani. Er sei zweieinhalb Jahre
lang, nämlich von (…) bis zu seiner Entlassung am (…) 2004, Soldat der
F._______ in Damaskus gewesen, einer Einheit des Innenministeriums.
Diese Truppe sei für innere Sicherheit, Ordnung und Systemschutz zu-
ständig. Er sei kürzlich als ehemaliger Militär über das staatliche Fernse-
hen in die Reserve aufgeboten worden. Er wolle jedoch keinen Militär-
dienst mehr leisten. Sein Nachbar O. sei im (…) 2011 in den Militärdienst
eingerückt und sei von der syrischen Armee durch einen Kopfschuss hin-
gerichtet worden. Die syrische Armee habe seinen Tod allerdings als
Selbstmord dargestellt. Nach der Beerdigung von O. am (…) 2011 in
G._______, E._______, sei der Trauerzug zu einer Kundgebung gegen
das Regime geworden. Letztlich hätten über tausend Personen daran
teilgenommen, darunter auch er. Es seien Parolen gerufen worden wie
"die syrischen Medien lügen", "es stürze das Baath-Regime". Andere Pa-
rolen hätten sich auf die revolutionären Veränderungen in Tunesien und
Ägypten bezogen, wohl in der Hoffnung, in Syrien den Umsturz herbeizu-
führen. Dabei dürften er und viele andere Teilnehmer vom Geheimdienst
fotografiert worden sein, denn er habe sich mindestens drei bis vier Stun-
den lang in dieser demonstrierenden Menschenmenge aufgehalten. Eini-
ge seiner Freunde seien in der Folge bereits verhaftet worden. Zudem
habe er in den Jahren 2004 und 2005 Schwierigkeiten mit den syrischen
Behörden gehabt. So sei er 2004 (…) während der Vorfälle in E._______
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festgenommen worden. Seine Einheit habe damals seine Freilassung er-
wirkt. 2005, als die Leiche von (…) nach E._______ gebracht worden sei,
sei er vom Nationalen Sicherheitsdienst festgenommen, auf deren Posten
geführt und dort rund (…) Tage lang festgehalten und gefoltert worden.
Ihm sei während dieser Haft ein Zahn gebrochen worden. Von den Miss-
handlungen habe er zudem eine Verletzung einer (…) erlitten. Seither sei
er körperlich und physisch beeinträchtigt. Im Übrigen sei die Beschwerde-
führerin eine Ajnabi, und er selber habe an Demonstrationen zur Verbes-
serung der Rechte der Ajnabis teilgenommen.
Die Beschwerdeführerin erklärte demgegenüber, keine eigenen konkreten
Probleme mit syrischen Behörden oder Drittpersonen zu haben. Sie habe
ihr Heimatland wegen ihres Ehemannes verlassen. Es treffe zu, dass
zwei Sicherheitsbeamte sie zuhause besucht und nach ihrem Mann ge-
fragt hätten. Sie habe keine andere Wahl gehabt, als ihm ins Ausland zu
folgen. Sie sei (…) schwanger. Sie könne über die Probleme ihres Ehe-
mannes keine Auskünfte geben. In Syrien würden sich Ehefrauen nicht in
die Angelegenheiten ihrer Männer einmischen. Sie wisse aber, dass ihr
Gatte an Demonstrationen teilgenommen habe.
A.c Am (…) 2011 kam C._______ zur Welt.
A.d Am 20. März 2012 liessen die Beschwerdeführenden dem BFM zwei
Identitätskarten und den Eheschein mit Übersetzungen einreichen.
B.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 – eröffnet am Tag darauf – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete anstelle des nicht zumutbaren Vollzugs ihre vor-
läufige Aufnahme an.
C.
Diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden mit Rechtsmittelein-
gabe vom 21. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. In
materieller Hinsicht beantragten sie, die Dispositivziffern 1–3 der vorin-
stanzlichen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung
des Asylgesuchs, Anordnung der Wegweisung) der vorinstanzlichen Ver-
fügung seien aufzuheben und die Asylgesuche seien gutzuheissen.
In prozessualer Hinsicht beantragten sie für den Fall des Unterliegens die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusiv Verzicht auf
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Kostenvorschusserhebung, und um amtliche Verbeiständung. Zu allfälli-
gen Stellungnahmen des BFM sei ihnen das Recht auf Replik zu geben.
Der Eingabe lagen eine Anwaltsvollmacht samt Substitutionsvollmacht
vom 10. Januar 2013 und Kopien der angefochtenen Verfügung bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2013 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung, Verzicht auf Kostenvorschuss und amtliche Verbeiständung we-
gen mutmasslicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und erhob ei-
nen Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.–, welcher am 13. Feb-
ruar 2013 geleistet wurde.
E.
Am (…) 2013 kam D._______ zur Welt. Er wird in das Asylverfahren sei-
ner Eltern eingeschlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
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zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5 In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen wäre, falls sich der Vorwurf der Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs oder der Willkür bewahrheiten sollte.
Die Beschwerdeführenden werfen dem BFM unrichtige und unvollständi-
ge Feststellung des Sachverhalts, Rechtsverletzungen und Ermessens-
fehler sowie Unangemessenheit vor. Es habe ihnen implizit unterstellt, die
lateinischen Schrift lesen zu können, und daraus geschlossen, ihre Rei-
seangaben seien unglaubhaft. Obwohl die Vorinstanz weder über die Auf-
gebotsformen syrischer Wehrdienstpflichtiger noch über die Möglichkei-
ten, einen Pass zu beschaffen, im Bilde sei, werfe sie ihnen unglaubhafte
Angaben vor, was willkürlich sei. Schliesslich seien die Umstände bei den
Anhörungen unberücksichtigt geblieben: Der Beschwerdeführer habe bei
der Erstbefragung hohes Fieber gehabt, was er dem Dolmetscher auch
mitgeteilt habe, und die Beschwerdeführerin sei schwanger gewesen.
Diese Punkte seien beim Beschwerdeführer zur ohnehin schon vorhan-
denen Nervosität dazugekommen, was sich negativ auf Umfang und In-
halt der Asylangaben ausgewirkt habe.
2.2 Allgemein gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz
und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese behördliche
Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf
Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Ge-
suchsteller insbesondere bei der vertieften Anhörung alle Gründe zu nen-
nen haben, die für die Asylgewährung relevant sein könnten (vgl. BVGE
2009/50 E. 10.2 m.w.H.). Den Aussagen in der Empfangsstelle zu den
Ausreisegründen kommt angesichts des summarischen Charakters die-
ser Befragung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten
Asylgründe indessen nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche
dürfen für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur dann herangezogen
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werden, wenn Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten
von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder
wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zent-
rale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zu-
mindest ansatzweise erwähnt worden sind. Was die Anforderungen an
die mündliche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG und den entsprechenden
Anspruch auf rechtliches Gehör anbelangt, so soll die Anhörung Gewähr
dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig
darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden,
wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte
Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständ-
nisse zu klären.
2.3 Diesen Anforderungen ist die Vorinstanz entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers nachgekommen. Sein Aussageverhalten lässt – so-
weit dies aufgrund des Studiums der Befragungsprotokolle überhaupt be-
urteilt werden kann – nicht erkennen, dass er sich in der Erstbefragung in
einer derartigen Druck- oder Stresssituation befunden hat, dass er der
Befragung nicht habe folgen und nicht das habe sagen können, was er
habe sagen wollen. Aufgrund der Anhörungsprotokolle gewinnt man den
Eindruck einer geistig präsenten und selbstsicheren Person. Wohl konn-
ten die angeblichen Erlebnisse nicht immer in der wünschbaren Tiefe er-
gründet werden, was aber nicht zuletzt auf das knappe und vage Aussa-
geverhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen sein dürfte. Die Be-
frager haben ihm jeweils in ausreichender Weise die Möglichkeit zur voll-
ständigen Darlegung all seiner Gründe geboten. Dass die von ihm allen-
falls gemachte Bemerkung bei der Erstbefragung, er habe Fieber, nicht
protokolliert worden ist, stellt keinen erheblichen Mangel dar. Immerhin
gab er in beiden Befragungen an, die Dolmetscher einwandfrei verstan-
den zu haben, und er hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle
nach jeweiliger Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt. Die Hilfswerk-
vertretung sah sich zu keiner Bemerkung veranlasst. Damit bleibt kein
Raum für nachträgliche Einwände der geltend gemachten Art.
Zusammenfassend sind keine Anhaltspunkte auf eine ungenügende
Sachverhaltsfeststellung und damit auf eine Gehörsverletzung erkennbar.
Es besteht weder Veranlassung zu weiteren Abklärungen noch zur Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung aus anderen formellen Gründen.
Die entsprechenden (sinngemässen) Anträge sind abzuweisen.
3.
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3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge i.S. von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft i.S. von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile
von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund
bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen
sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die im Art. 3
Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich al-
lenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass
die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit
der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist be-
ziehungsweise droht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). Aufgrund der
Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ih-
rem Heimatstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.2, m.w.H.).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich
schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen
erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der
inneren Logik entbehren und nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdi-
gung, ob die für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechen-
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den Gründe überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen.
3.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Si-
tuation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist
die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht der um
Asyl nachsuchenden Person vor einer absehbaren Verfolgung im Hei-
matstaat, wobei Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat
zwischen Ausreise und Asylentscheid zu Gunsten und zu Lasten der
asylsuchenden Person zu berücksichtigen sind.
4.
4.1 Zur Begründung der Asylgesuchabweisung führte das BFM aus, die
Angaben des Beschwerdeführers seien erfahrungswidrig, nicht nachvoll-
ziehbar und widersprüchlich. In Bezug auf die Reise von Syrien in die
Schweiz würden die Beschwerdeführenden angeben, nach der legalen
Ausreise ihre eigenen Pässe dem Schlepper überreicht und gefälschte
Pässe erhalten zu haben. Sie wüssten aber nicht, auf welche Namen ihre
gefälschten Pässe gelautet hätten. Die Destinationen ihrer Reisen und
Zwischenhalte ihrer Flugreisen seien ihnen nicht bekannt. Es bestehe
damit Verdacht, dass sie die Schweizer Behörden über die wahren Um-
stände und Gründe ihrer Ausreise zu täuschen versuchten. Dies werde
durch den Umstand erhärtet, dass der Beschwerdeführer in der ersten
Befragung angegeben habe, aus Syrien ausgereist zu sein, weil er dort
als Reservist aufgeboten worden sei. Später habe er versichert, nicht
aufgeboten worden zu sein, sondern am Fernsehen gehört zu haben,
dass er sich – wie viele andere auch – bei der (…) Einheit im Militär zu
melden habe. Weiter sei nicht nachvollziehbar, warum er erst in der zwei-
ten Befragung nachgeschoben habe, von den syrischen Sicherheitsbe-
hörden nach der Beerdigung des im Juni 2011 getöteten Nachbarn ver-
folgt und zu Hause gesucht worden zu sein, nachdem er in der ersten
Anhörung versichert habe, ausser der Einberufung in den Militärdienst als
Reservist keine weiteren Asylgründe zu haben. Zudem erkläre er, im Juli
2011 den Reisepass legal beschafft zu haben. Weiter sei er unfähig dar-
zulegen, wo er sich aufgehalten habe, als ihn die syrischen Sicherheits-
behörden zu Hause gesucht hätten. In diesem Kontext sei erfahrungswid-
rig, dass er das Risiko auf sich genommen habe, nach Hause zurückzu-
kehren und bis im September 2011 (Ausreise) in der Werkstatt (…) weiter
zu arbeiten, mithin mit seiner Ausreise noch mehrere Wochen zuzuwar-
ten. Zudem habe er sich im letzten Sachvortrag bezüglich der angebli-
chen Verfolgung im Jahr 2004 oder 2005 in wirren Ausführungen zur ei-
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genen Funktion im Militärdienst verloren. Bezüglich seiner Verhaftung ha-
be er sowohl vom Jahr 2004 als auch von 2005 gesprochen, um an spä-
terer Stelle anzumerken, er sei eigentlich nicht verhaftet worden, sondern
man habe ihm einen Zahn gebrochen. Schliesslich würden Nachteile, die
auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbe-
dingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche
Verfolgung darstellen. Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner
Gewalt erlittene Nachteile seien keine Verfolgung im Sinne des Asylge-
setzes, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus
einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Die Asylangaben
hielten damit den Anforderungen von Art. 3 und 7 AsylG nicht stand. Die
Beschwerdeführenden seien keine Flüchtlinge. Ihre Asylgesuche seien
abzulehnen.
Gemäss Beschwerde habe das BFM die Asylgesuche zu Unrecht abge-
lehnt. So würden die Beschwerdeführerenden die lateinische Schrift nicht
kennen und hätten somit die Namen in den gefälschten Pässen und die
Hinweise auf Orte in Europa nicht lesen können. Ausserdem würden
Schlepper Reiserouten geheim halten, um von behördlichen Nachstellun-
gen weiterhin unbedrängt im Geschäft bleiben zu können. Die Beschwer-
deführenden hätten immerhin angegeben, in Beirut gewesen zu sein.
Dies hätten sie dem Umstand zu verdanken, dass sie am Flughafen von
Beirut "Herzlich willkommen in Beirut" auf Arabisch hätten lesen können.
Weiter sei dem BFM offenbar unbekannt, dass in Syrien Wehrpflichtige
eines bestimmten Jahrgangs über das Fernsehen zum Militärdienst auf-
geboten würden. Nach den ersten (…) Monaten des Militärdienstes, zu
welchen man im Alter von 18 oder 19 Jahren aufgeboten werde, würden
die weiteren Aufforderungen zum Militärdienst via das Fernsehen verkün-
det. Wer der Aufforderung, sich beim Militärposten zu melden, nicht
nachkomme, werde verhaftet. Zudem sei unberücksichtigt geblieben,
dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung hohes Fieber gehabt
habe und die Beschwerdeführerin schwanger gewesen sei, was seine
ohnehin vorhandene Nervosität verstärkt, so dass er das Vorbringen, er
sei von den Sicherheitsbehörden nach der Beerdigung im Jahr 2011 ge-
sucht worden, damals noch nicht habe gelten machen können. Ferner sei
dem BFM nicht bekannt, dass in Syrien ein Reisepass mit Geld ohne wei-
teres legal beschaffbar sei. Überdies treffe die protokollierte Aussage zur
Frage 38 in der Anhörung nicht zu, denn diese sei vom Dolmetscher
falsch übersetzt worden. Der Beschwerdeführer sei nicht zum Auto ge-
gangen. Richtig sei nur, dass er im Zeitpunkt der Nachfrage der syrischen
Behörden in der Werkstatt (…) gearbeitet, nach dem Anruf diesen Ar-
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beitsort sofort verlassen und sich bei einem Kollegen versteckt habe. Er
sei fortan nicht mehr arbeiten gegangen. Schliesslich sei er im (…) 2004
als (…) im Militärdienst (…) Tage in Haft gehalten und erst nach Rück-
sprache der syrischen Behörden mit dem Militärkommandanten freigelas-
sen worden. Im Jahr 2005 sei er etwa (…) Tage in Haft gewesen. Ihm
seien damals mit einem Stock (…) Zähne ganz oder teilweise abgebro-
chen worden. Mithin seien die Asylangaben glaubhaft und die Beschwer-
deführenden als Flüchtlinge mit Asylstatus anzuerkennen.
4.2 Nach Durchsicht aller Aussagen, Beweismittel und Rechtschriften ist
für das Gericht nicht erkennbar, dass die Argumentation des BFM in der
angefochtenen Verfügung falsch sein soll. Es kann im Gegenteil auf die
korrekte Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden,
welche wie folgt ergänzt werden:
Die zentralen Asylangaben der Beschwerdeführenden sind vor dem Hin-
tergrund der damaligen Situation in Syrien als lebensfremd, widersprüch-
lich und (teilweise) nachgeschoben zu bezeichnen. Sie sind in wichtigen
Bereichen mit eklatanten Mängeln an Substanz und Realitätskennzeichen
behaftet. Der Beschwerdeführer vermittelte dabei nicht den Eindruck,
dass er aus eigenen Erlebnissen berichtet hat. Seine Asylangaben er-
scheinen vielmehr als ein Konstrukt. An dieser Einschätzung vermögen
weder die Beschwerdebegründung noch die beim BFM eingereichten
Beweismittel (Identitätskarten, Ehebestätigung) etwas zu ändern. Ausser-
dem hätte er sich nach der Beerdigung von O., der Demonstration im (…)
2011 und der anschliessenden behördliche Nachfrage kaum gewagt, im
(…) 2011 einen Reisepass zu beantragen, diesen persönlich auf dem
betreffenden Amt abzuholen, sich bis zur Ausreise respektive zwei Mona-
te vor der Ausreise zu Hause und in der Werkstatt (…) aufzuhalten, und
anschliessend in angeblicher Missachtung seiner per Fernsehen erfahre-
nen Militärdienst- oder Meldepflicht am 7. September 2011 mit seinem
neuen Reisepass die syrische Grenze legal zu passieren. Er kann damit
keine von den syrischen Sicherheitsorganen verfolgte Person sein. Seine
Angaben, wie er die letzten 20 Tage zwischen dem Besuch der Polizei bei
ihm zu Hause (in seiner Abwesenheit – er sei entweder auf der Arbeit
gewesen oder gerade zu einem Auto gegangen; A15 F38) – und der Aus-
reise verbracht habe, sind diffus und in Anbetracht des effizienten und
kompromisslosen Durchgreifens der syrischen Behörden gegenüber ge-
suchten Personen, die zudem aus den eigenen Reihen stammen, auch in
keiner Weise nachvollziehbar (vgl. A15 F55–61) und teilweise sogar wirr
und unsinnig (A15 F66). Es ist mithin nicht nachvollziehbar, dass der Be-
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schwerdeführenden – die Beschwerdeführerin machte keine eigenen
Asylgründe geltend – begründete Furcht vor syrischen zivilen oder militä-
rischen Behörden haben sollen. Dass die Erklärung, sie hätten die Desti-
nation und die Zwischenlandungen des Flugzeugs ab Beirut nicht wissen
können, da sie der lateinischen Schrift nicht kundig seien, unbehelflich ist,
ergibt sich im Übrigen schon daraus, dass bekanntlich der Zielflughafen
stets im Abflugsort ausgerufen und auch im Flugzeug mitgeteilt wird, was
aber hier nur zur weiteren Illustration der Unglaubwürdigkeit der Be-
schwerdeführenden dienen mag.
4.3 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden aufgrund ih-
rer Ausreise aus Syrien und ihrer Asylgesuchstellung in der Schweiz mit
flüchtlingsrelevanter Verfolgung rechnen müssten und damit subjektive
Nachfluchtgründe erfüllen. Als solche gelten insbesondere illegales Ver-
lassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), Einreichung eines Asyl-
gesuches im Ausland oder exilpolitische Betätigung, sofern solche Aktivi-
täten von den heimatlichen Behörden aus einem in Art. 3 AsylG genann-
ten Motiv mit harter Strafe geahndet werden. Personen mit subjektiven
Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden
jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
Da die Beschwerdeführenden legal ausgereist sind, die blosse Asylge-
suchstellung im Ausland von den syrischen Behörden nicht geahndet wird
und keine erheblichen politischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden in
der Schweiz bekannt sind, haben sie im Falle einer Rückkehr keine
ernsthaften Nachteile i.S. von Art. 3 AsylG zu erwarten. Der Tatbestand
eines subjektiven Nachfluchtgrundes ist nicht erfüllt.
4.4 Zusammenfassend konnten die Beschwerdeführenden die Flücht-
lingseigenschaft weder nachweisen noch glaubhaft machen. Das BFM
hat das Asylgesuch zu Recht und mit korrekter Begründung abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) noch über einen Anspruch auf Er-
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teilung einer solchen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegwei-
sung wurde demnach zu Recht angeordnet.
6.
Die Beschwerdeführenden wurden vom BFM in Anbetracht der aktuellen
Situation in Syrien und der Aktenlage wegen unzumutbaren Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme, welche nicht selbständig, sondern nur insofern adhäsionswei-
se Gegenstand des Beschwerdeverfahren gewesen ist, als eine Gutheis-
sung im Asyl- oder im Wegweisungspunktes deren Aufhebung zur Folge
gehabt hätte, tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils in Kraft.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten im Betrag von Fr. Fr. 600.–
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 13. Feb-
ruar 2013 bezahlten Kostenvorschuss im selben Betrag zu verrechnen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: