B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-324/2015
Ur t e i l vom 2 2 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
angeblich Volksrepublik China (Tibet),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin am 2. August
2011 ihren Heimatstaat, die Volksrepublik China (Tibet). Sie gelangte über
die offizielle Grenze bei Dram nach Nepal. Dort bestieg sie am 18. Dezem-
ber 2011 ein Flugzeug. Von diesem Zeitpunkt an habe sie die Reisemoda-
litäten (Fluggesellschaften, Destinationen, Länder) nicht mehr realisiert,
weil sie während des Fluges erkrankt sei, das Flugzeug später gewechselt
und in Eisenbahnen die Reise in die Schweiz fortgesetzt habe. Sie gab an,
auf ihrer Reise nie kontrolliert worden zu sein. Am 19. Dezember 2011 sei
sie in der Schweiz eingetroffen. Gleichentags stellte sie das Asylgesuch.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 20. Januar 2012 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ machte sie geltend, Tibe-
terin zu sein. Sie stamme aus dem Dorf C._______, Gemeinde D._______,
Kreis E._______, Bezirk F._______, Tibet, Volksrepublik China. Sie sei nie
zur Schule gegangen und habe keinen Beruf erlernt. Sie habe rund vierzig
Jahre lang – mithin bis 2009 – als (…) im Dorf C._______ gelebt. Da 2008
ihr erster Ehemann gestorben sei, habe sie erneut geheiratet. Mit dem
zweiten Mann habe sie sich von September 2010 bis zur Ausreise als (…)
in G._______ aufgehalten. Das Restaurant habe (…). Chinesen hätten sie
plötzlich und zu Unrecht beschuldigt, chinesischen Gästen Gift unter das
Essen gemischt zu haben. Sie habe sich deshalb gefürchtet (…) und sei
geflohen. Aus Kostengründen habe sie Ehemann und Kinder (…) in
G._______ zurückgelassen. Wo sich diese heute aufhielten, wisse sie
nicht.
Zur Feststellung der Herkunft der Beschwerdeführerin liess das BFM durch
einen Experten der Fachstelle LINGUA ein sprach- und landeskundliches
Gutachten anfertigen, wobei der beauftragte Experte die Beschwerdefüh-
rerin am 10. November 2014 während 54 Minuten telefonisch befragte und
der Vorinstanz am 28. November 2014 ein Gutachten vorlegte, worin er
aufgrund der inhaltlichen Evaluation des Gesprächs bzw. der Angaben der
Beschwerdeführerin zum Schluss gelangte, sie könne nicht aus der ange-
gebenen Herkunftsregion (Gebiet F._______ oder Stadt G._______/Auto-
nomes Gebiet Tibet) stammen. Insbesondere sei sie aufgrund der linguis-
tischen Analyse und Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse
nicht wie angegeben im Kreis E._______ hauptsozialisiert worden, son-
dern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik
China. Denkbar sei höchstens ein allfälliger früherer Aufenthalt in Tibet als
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Kind – aber keineswegs die Hauptsozialisation in Tibet. So habe sie bei-
spielsweise zum (…)-Tempel, zu Preisen von Handelsgütern, zu Schulmo-
dalitäten und zum Behördenverkehr falsche Angaben gemacht; mithin zu
Themen, über die sie als persönlich Betroffene hätte Bescheid wissen müs-
sen. Weiter seien die landeskundlichen und kulturellen Kenntnisse der Be-
schwerdeführerin lückenhaft oder falsch. Sie könne ihre Kenntnisse un-
möglich in Tibet erworben haben. Zudem entlarve sie ihr gesprochener Di-
alekt als Exiltibeterin. Sie verwende in ihrer Sprache Elemente, die in Tibet
nicht gebräuchlich seien und nicht verstanden würden. Sie spreche nicht
den Dialekt ihres Kreises, sondern denjenigen der exiltibetischen Koine.
Darüber hinaus seien ihre Chinesisch-Kenntnisse auffällig dürftig. Diese
beschränkten sich auf einige wenige Wörter und Sätze. Sie könne mit die-
sen Kenntnissen unmöglich die angegebene Zeitdauer in G._______ ge-
lebt haben.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 gewährte ihr die Vorinstanz das
rechtliche Gehör zum LINGUA-Gutachten und forderte sie auf, bis zum 15.
Dezember 2014 eine allfällige Stellungnahme einzureichen.
Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin datiert vom 14. Dezember
2014. Sie erklärte, mit den Fragen zum (…)-Tempel überrumpelt worden
zu sein. Sie habe die Pilzart verwechselt, weshalb ihre Antworten nicht zu-
friedenstellend ausgefallen seien. Weiter habe die Lingua-Expertin (recte:
der Sachverständige) Zentraltibetisch gesprochen und ihren Dialekt teil-
weise nicht verstanden. Die von ihr angegebenen Kaufpreise von Gütern
entsprächen nicht den aktuellen Kaufpreisen, weil die Preise jährlich stei-
gen würden und ihr Wissensstand vom August 2011 datiere. Weiter sei sie
der Auffassung, dass ihre chinesischen Sprachenkenntnisse für den All-
tagsverkehr ausgereicht hätten. Die Fragen rund um die Schulen seien in
einer irritierenden Weise gestellt worden und für sie nicht einfach zu beant-
worten gewesen, weil ihr Mann den Lehrer mangels Besitzes einer örtli-
chen Schulbewilligung habe bestechen müssen. Ferner habe sie beim
Thema Behördenverkehr über die Modalitäten mit ihrem Dorfvorsteher
Auskunft gegeben, mithin über ein Ereignis, das sich in den 90er-Jahren
abgespielt habe. Sie habe beim Dorfvorsteher die erste und beim Polizei-
büro die zweite Identitätskarte persönlich beantragt. Schliesslich habe sie
die Asylbehörden in Bezug auf ihre Identität, Biographie und Herkunft nie
getäuscht. Zwei namentlich genannte Verwandte im Kreis E._______, Ti-
bet, und zwei von ihr bezeichnete Personen in der Schweiz würden ihre
Herkunft bestätigen können.
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B.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 – eröffnet am 19. Dezember 2014
– lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin unter Ver-
neinung der Flüchtlingseigenschaft ab. Gleichzeitig ordnete sie die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an, wobei
sie den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin in die Volksrepublik
China ausdrücklich ausschloss.
C.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2015 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dies entweder wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, wegen
Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe oder wegen Unzumutbarkeit oder
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht bean-
tragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozess-
führung samt Entbindung von der Kostenvorschusspflicht und Verbeistän-
dung in der Person eines amtlichen Rechtsbeistands). Ausserdem möchte
sie die abgelaufene Identitätskarte ihrer Mutter wieder zurückerhalten. Der
Beschwerde lagen eine Fürsorgebestätigung vom 6. Januar 2015, eine
Identitätskarte, Kopien der Stellungnahme vom 14. Dezember 2014 und
der angefochtenen Verfügung bei.
D.
Mit Ergänzung vom 19. Januar 2015 reichte die Beschwerdeführerin Ko-
pien von Fotoaufnahmen eines Familienbüchleins, eine Familienfoto sowie
ein Couvert nach.
E.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2015 bestätigte das Gericht den Eingang
der Beschwerde.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat sie nicht entzogen. Der An-
trag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen, ist
mangels eines Anfechtungsobjekts gegenstandslos.
2.
2.1 Zur Begründung des Entscheides führte die Vorinstanz an, das im An-
schluss an die BzP durchgeführte LINGUA-Gutachten komme zum
Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht im Autonomen Gebiet Tibet
sozialisiert worden sei. Aufgrund der Sprach- und Herkunftsanalyse des
Sachverständigen des Amtes, mangels plausibler Erklärungen der Be-
schwerdeführerin für ihre offensichtliche Unkenntnis der Gegebenheiten im
Tibet und angesichts ihrer Sprachkenntnisse sei davon auszugehen, dass
sie entgegen ihren Angaben nicht im Autonomen Gebiet Tibet sozialisiert
worden sei. Angesichts dieser Umstände mangle es ihr grundsätzlich an
Glaubwürdigkeit. Diese Einschätzung werde durch ihre unbehelflichen
Ausführungen vom 14. Dezember 2014 nicht widerlegt. Es sei folglich da-
von auszugehen, dass sie ausserhalb der Volkrepublik China, vermutlich
in der exiltibetischen Diaspora, gelebt habe. Ihr sei es nicht gelungen nach-
zuweisen, dass ihre Hauptsozialisation in der Volksrepublik China stattge-
funden habe. In Übereinstimmung mit der Praxis (BVGE 2014/12) spreche
nichts gegen ihre Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort. Die Wegwei-
sung sei die Regelfolge der Gesuchsablehnung. Ferner stellte das BFM die
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit dem Hinweis auf die Mit-
wirkungspflicht und Substanziierungslast der Beschwerdeführerin fest, wo-
bei es ausführte, es sei nicht Aufgabe des Bundesamtes, nach allfälligen
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Vollzugshindernissen zu forschen, wenn die Beschwerdeführerin ihre Her-
kunft verheimliche.
Demgegenüber wird in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss vorab geltend
gemacht, das SEM habe den rechtlichen Gehörsanspruch der Beschwer-
deführerin verletzt. Die Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht
ergebe sich einerseits aus dem Umstand, dass das SEM auf erhebliche
Argumente und Beweismittel der Beschwerdeführerin, darunter diejenigen
der Stellungnahme vom 14. Dezember 2014, nicht eingegangen sei. Weiter
habe die Beschwerdeführerin den Lingua-Experten am Telefon "nicht so
richtig verstanden, weil sie nicht so gut höre". Darüber hinaus unterstelle
ihr das SEM, die Identität zu verschleiern. Anlässlich ihrer Einreise in die
Schweiz sei sie traumatisiert gewesen, weil sie ihre Kinder in Tibet habe
zurücklassen müssen. Der in der angefochtenen Verfügung festgehaltene
rechtserhebliche Sachverhalt basiere sinngemäss auf einem unvollständi-
gen und unrichtigen Abklärungsstand. Aus der unzureichenden Abklärung
von Umständen und aus der (willkürlichen) Würdigung einzelner Aspekte
resultiere ein falscher Schluss.
Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie im Bejahungsfall zufolge Verlet-
zung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Kassa-
tion der angefochtenen Verfügung bewirken könnten. Für den detaillierten
Inhalt der Beschwerdebegründung wird auf die Akten verwiesen.
2.2 Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der Un-
tersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserhebli-
chen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und
richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Dabei muss sie die
für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und
die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis
führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber
die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von
Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des
Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/21
E. 11.1.3 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13). Der mit Grund-
rechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert,
dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich
hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksich-
tigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheid-
begründung niederzuschlagen hat.
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2.3 Grundsätzlich hat die Vorinstanz einen Asylsuchenden neben der Be-
fragung zur Person auch zu den Asylgründen (Art. 29 Abs. 1 AsylG i.V.m.
Art. 36 Abs. 2 AsylG) anzuhören. Die Beschwerdeführerin wurde zu den
Asylgründen nicht angehört.
Die Vorinstanz darf auf eine Anhörung zu den Asylgründen verzichten,
wenn feststeht, dass die Voraussetzungen nach Art. 36 Abs. 1 AsylG erfüllt
sind. Ein solcher Verzicht ist zulässig, wenn eine asylsuchende Person die
Behörden über ihre Identität täuscht und diese Täuschung aufgrund der
Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweis-
mittel feststeht (Bst. a), oder diese ihr Asylgesuch massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Bst. b), oder diese ihre Mit-
wirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise grob verletzt hat (Bst. c). In
den übrigen Fällen ist die Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen
(Art. 36 Abs. 2 AsylG).
Aus der angefochtenen Verfügung geht nicht hervor, weshalb auf die An-
hörung gemäss Art. 29 AsylG verzichtet wurde. Während die Vorinstanz im
Rahmen des Untersuchungsverfahrens noch von einer "Identitätstäu-
schung" auszugehen schien und der Beschwerdeführerin das rechtliche
Gehör dazu gewährt hatte (vgl. dazu SEM-Akten A 20 S. 2), stellte sie sich
im Asylentscheid auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe sie le-
diglich zur Herkunft zu täuschen versucht. Die Vorinstanz hat sich demnach
nicht mit einer Identitätstäuschung auseinandergesetzt. Der für einen zu-
lässigen Verzicht auf eine Anhörung notwendige Umstand, dass die Be-
schwerdeführerin die Asylbehörden über ihre Identität nachweislich ge-
täuscht hat, lässt sich den Erwägungen nicht entnehmen. Demzufolge
wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, die Anhörung zu den Asylgrün-
den durchzuführen. Indem sie diese unterliess, hat sie den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.
2.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst ungeachtet der ma-
teriellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Ent-
scheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14 E. 4.1, BVGE
2007/30 E. 8.2 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1). Die Heilung von Gehörs-
verletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerde-
ebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwer-
deführerin dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im
streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und
Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht
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schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Be-
schwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl.
BVGE 2008/47 E. 3.3.4 sowie BVGE 2012/21 E. 5.1 [2. Abschnitt] m.w.H.).
Diese Heilungsvoraussetzungen sind vorliegend angesichts des nicht ver-
tretbaren Heilungsaufwandes nicht erfüllt. Zudem ist zu beachten, dass
weitere Sachverhaltsabklärungen auf Stufe der Beschwerdehängigkeit
beim in Asylsachen letztinstanzlich entscheidenden Bundesverwaltungs-
gericht eine Gehörsverletzung jedenfalls dann nicht heilen könnten, wenn
das Gericht aufgrund der neuen Sachverhaltslage zu einem für die Be-
schwerdeführerin ungünstigen Urteil gelangen würde; ihr würde dadurch
der Instanzenweg abgeschnitten.
2.5 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt somit eine unvollständige und
unter (Bundesrechts-)Verletzung des rechtlichen Gehörs gewonnene
Sachverhaltsfeststellung. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzu-
heben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist ge-
halten, den rechtserheblichen Sachverhalt durch eine Anhörung gemäss
Art. 29 AsylG abzuklären, vollständig und richtig zu erfassen und gestützt
darauf den neuen Entscheid zu fällen. Einstweilen erübrigt es sich für das
Bundesverwaltungsgericht, auf die weiteren Beschwerdeanträge und -in-
halte näher einzugehen.
3.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdegrund von Art.
106 Bst. b AsylG (unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts) erfüllt ist. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sa-
che geht zurück an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Die Beschwerde
ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Mithin erweist sich das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos.
Mit diesem Urteil ist auch das Gesuch um Entbindung von einem Kosten-
vorschuss gegenstandslos geworden.
4.2 Aufgrund der vorliegenden Gutheissung ist die Beiordnung eines amt-
lichen Rechtsvertreters nicht mehr erforderlich. Das Gesuch um amtliche
Verbeiständung ist demzufolge abzuweisen.
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4.3 Obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Parteient-
schädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Vorliegend ist die Beschwerdeführerin als in einem ihrer Hauptanträge
(Aufhebung der angefochtenen Verfügung) obsiegend zu betrachten. Über
die übrigen Anträge (Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung
des Asyls, eventualiter Anordnung der vorläufigen Aufnahme) ist wegen der
mangelnden Entscheidungsreife nicht zu urteilen. Sowohl die Beschwer-
deschrift als auch die Ergänzungseingabe vom 19. Januar 2015 hat die
Beschwerdeführerin ohne einen Vertreter verfasst und auch keine entspre-
chenden Kosten ausgewiesen. Folglich ist keine Parteientschädigung zu
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Sache geht zurück an
das SEM zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen (insb. E. 2.5) und zur Neu-
beurteilung.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: