B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3242/2012
U r t e i l v o m 2 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Emilia Antonioni
Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
7Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
F._______,
Kosovo,
alle vertreten durch Rainer Weibel, Fürsprecher,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 5. Juni 2012 /
N (…).
E-3242/2012
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden erstmals am 8. Oktober 2001 (damals mit
ihren zwei Kindern) in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass am (…) die Tochter E._______ geboren wurde,
dass ihre Asylgesuche mit Verfügung des damaligen BFF (Bundesamt für
Flüchtlinge) vom 5. November 2003 abgewiesen und deren Wegweisung
aus der Schweiz sowie der Vollzug verfügt wurde,
dass die gegen diese Verfügung vom 5. November 2003 einzig gegen
den Vollzug der Wegweisung erhobene Beschwerde mit Urteil der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 28. Juli 2005 gutge-
heissen und die Vorinstanz angewiesen wurde, den Aufenthalt der Be-
schwerdeführenden nach den Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme zu regeln,
dass die Beschwerdeführenden mit Verfügung des BFM vom 4. August
2005 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden,
dass am (…) das Kind F._______ in der Schweiz geboren wurde,
dass mit Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2007 die mit Verfügung
vom 4. August 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme wieder aufgeho-
ben wurde, nachdem die Beschwerdeführenden vorgängig zu diesem
Umstand im Rahmen des rechtlichen Gehörs Stellung hatten nehmen
können,
dass diese Verfügung am 29. November 2007 in Rechtskraft erwuchs,
dass gemäss Mitteilung des Ausländeramtes des Kantons G._______
vom 14. Februar 2008, die Beschwerdeführenden seit dem 31. Januar
2008 unbekannten Aufenthalts gewesen seien,
dass die Beschwerdeführenden am 23. März 2012 beim BFM ein Wie-
dererwägungsgesuch, subsidiär ein Revisionsgesuch, subsidiär ein Asyl-
gesuch, subsidiär eine Nichtrückschiebung und vorläufige Aufnahme ein-
reichen liessen,
dass mit zwei separaten Verfügungen des BFM vom 9. Mai 2012 den Be-
schwerdeführenden Akteneinsicht gewährt wurde und gleichzeitig ihr Ge-
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such um Rechtsverbeiständung wegen unbelegter Bedürftigkeit und Aus-
sichtslosigkeit abgelehnt wurde,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Befragung im EVZ
H._______ am 15. Mai 2012 im Wesentlichen geltend machten, sich vom
April 2011 bis März 2012 in Ungarn aufgehalten und dort ein Asylgesuch
gestellt zu haben, welches abgelehnt worden sei, wogegen sie Be-
schwerde erhoben hätten, die ebenfalls abgelehnt worden sei,
dass sie nach Österreich geflüchtet seien, da die ungarischen Behörden
sie in den Kosovo hätten abschieben wollen,
dass sie am (…) 2012 in Österreich auch ein Asylgesuch gestellt hätten,
das abgelehnt worden sei, und da man sie ebenfalls in den Kosovo habe
zurückschaffen wollen, sie das Land in Richtung Schweiz verlassen hät-
ten, wo sie am 20. März 2012 angekommen seien,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs zur mutmasslichen Zuständigkeit Ungarns oder Österreichs
zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens einwendeten,
weder nach Österreich noch nach Ungarn gehen zu wollen, da man sie in
Ungarn für sechs Monate verhaften und anschliessend nach Hause schi-
cken würde,
dass die ungarischen Behörden dem am 30. Mai 2012 an sie gestellten
Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführenden am 4. Juni 2012 zu-
gestimmt hatten,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juni 2012 – eröffnet am 11. Juni
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf die
Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn
anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit als Ergänzungseingabe zum Wieder-
erwägungsgesuch vom 23. März 2012 bezeichneter Eingabe vom
15. Juni 2012 beim Bundesamt für Migration ein dringliches Gesuch um
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wiedererwägungsweise Aufhebung des Wegweisungsentscheides vom
5. Juni 2012 per 19. Juni 2012 beantragten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. Juni 2012 gegen die
Verfügung des BFM vom 5. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und beantragten, "Die angefochtene Wegwei-
sungsverfügung sei aufzuheben. Der vorliegenden Beschwerde sei dring-
lich die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dem unterzeichneten An-
walt sei eine kurze Nachfrist von drei Tagen für die Einreichung einer er-
gänzenden Begründung der vorliegenden Beschwerde zu gewähren.",
dass die Instruktionsrichterin mit Telefax vom 19. Juni 2012 die kantona-
len Vollzugsbehörden anwies, den Wegweisungsvollzug per sofort auszu-
setzen, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über eine allfällige
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a
AsylG befunden werde,
dass die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 26. Juni
2012 aufgefordert wurden, innert drei Tagen ab Erhalt dieser Verfügung
eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, da es an einer Begründung
der Begehren mangle,
dass gleichzeitig der Antrag auf Beschwerdeergänzung abgewiesen wur-
de,
dass die Beschwerdeführenden am 2. Juli 2012 fristgerecht eine Be-
schwerdeverbesserung einreichten und dabei beantragten, "es sei fest-
zustellen, dass der Nichteintretensentscheid auf das Asylgesuch vom
5. Juni 2012 nichtig sei", eventuell sei das vorliegende Verfahren zu sis-
tieren, bis das Bundesamt seinen Entscheid über das hängige Wiederer-
wägungsgesuch vom 22. März 2012 betreffend Asylentscheid vom 5. No-
vember 2003 rechtskräftig entschieden habe, subeventuell sei auf die
"teilweise Beschwerde" vom 18. Juni 2012 einzutreten und der Entscheid
vom 5. Juni 2012 sei vollumfänglich aufzuheben, subsubeventuell sei auf
die "teilweise Beschwerde" vom 18. Juni 2012 einzutreten und die ange-
fochtene Wegweisungsverfügung aufzuheben,
dass zwölf Personen (vgl. Beschwerde S. 2) als Zeugen einzuvernehmen
seien,
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dass sie zur Untermauerung ein ungarisches Asylurteil vom 28. Februar
2012 und eine Bescheinigung vom 29. Juni 2012 des Vereins Kosovo-
Roma einreichten,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2012
der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung gewährte,
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und die Vorin-
stanz zu einem Schriftenwechsel einlud,
dass das BFM nach gewährter Fristerstreckung mit Vernehmlassung vom
9. August 2012, die den Beschwerdeführenden am 15. August 2012 zur
Replik übermittelt wurde, im Ergebnis an seiner Verfügung festhielt und
Beschwerdeabweisung beantragte,
dass die Beschwerdeführenden am 30. August 2012 ihre Stellungnahme
einreichten,
dass sich das I._______ mit Fax vom 9. Oktober 2012 erkundigte, wann
mit einem Urteil zu rechnen sei, da die Überstellungsfrist nach Ungarn am
3. Dezember 2012 ablaufe,
dass das Bundeverwaltungsgericht dem Migrationsdienst am 11. Oktober
2012 mitteilte, dass der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 17. Juli
2012 die aufschiebende Wirkung erteilt worden sei, weshalb gemäss
Art. 20 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist,
(Dublin-II-VO) die Überstellungsfrist erst sechs Monate, nachdem das Ur-
teil ergangen sei, ablaufen werde,
dass das BFM mit Hinweis auf das Urteil des BVGer E-2093/2012 vom
9. Oktober 2013 am 23. Oktober 2013 zu einer zweite Vernehmlassung
eingeladen wurde,
dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 18. November 2013
einen Austrittsbericht vom 14. Oktober 2013 des Psychiatriezentrums
J._______ und ein weiteres Schreiben des behandelnden Psychiaters
vom 14. November 2014 einreichten,
dass das BFM nach gewährter Fristerstreckung mit Vernehmlassung vom
13. Dezember 2013, die den Beschwerdeführenden am 18. Dezember
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2013 zur Triplik übermittelt wurde, im Ergebnis erneut an seiner Verfü-
gung festhielt und Beschwerdeabweisung beantragte,
dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 30. Dezember 2013
eine Fristerstreckung zur Nachreichung einer Stellungnahme sowie un-
entgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs.1 und 2 VwVG be-
antragten,
dass die Beschwerdeführenden eine vom 13. Januar 2013 (recte: 2014)
datierte Stellungnahme einreichten,
dass mit Schreiben vom 14. Januar 2013 (recte: 2014) zwei ärztliche
Bestätigungen, wonach die Beschwerdeführenden in hausärztlicher Be-
handlung seien, und zwei Deutschkursbestätigungen eingereicht wurden,
dass auf die Begründung der Beschwerde sowie ihre Beilagen – soweit
für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzu-
gehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM endgültig ent-
scheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa-
tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG,
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässi-
gen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012, wel-
che – unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen (vgl. Verordnung über ei-
ne Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylge-
setzes, AS 2013 5357) – am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, die
Nichteintretenstatbestände von altArt. 32-35a AsylG aufgehoben worden
sind,
dass neu, das heisst ab 1. Februar 2014, Art. 31a AsylG die Nichteintre-
tenskonstellationen regelt, wobei der neue Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
der bis 31. Januar 2014 geltenden Regelung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG entspricht,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116 m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d altAsylG, beziehungsweise Art. 31a Abs. 1 Bst. b
neuAsylG),
dass die Dublin-II-VO durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zustän-
dig ist (Dublin-III-VO), abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar
2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist,
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dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und
der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO
(Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der
Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechts-
akts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wer-
de,
dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten
wurde, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem
1. Januar 2014 vorläufig angewendet,
dass die übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 49 Dublin-III-VO fest-
hält, die Verordnung sei nicht anwendbar, wenn sowohl der Antrag auf in-
ternationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederauf-
nahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden,
dass die Beschwerdeführenden ihre Asylgesuche am 24. März 2012 stell-
ten und das Ersuchen des Bundesamtes an die ungarischen Behörden
um Rückübernahme des Beschwerdeführers am 30. Mai 2012 erfolgte,
weshalb vorliegend die Dublin-II-VO anwendbar und der für die Prüfung
des Asylgesuchs zuständige Staat nach den dortigen Kriterien zu ermit-
teln ist (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO),
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d altAsylG, beziehungsweise Art. 31a Abs. 1 Bst.
b neuAsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zustän-
dige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person (mindestens im-
plizit) zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylan-
trag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Ho-
heitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der
Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass bei einem Aufnahmeverfahrens (take charge) die Kriterien in der in
Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind
(vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem
der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, aus-
zugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO),
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dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) demge-
genüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der
Dublin-II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den mate-
riellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Abs. 1 Bst. c-e Dublin-II-
VO gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verord-
nung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien und Graz
2012, Art. 16 K5 S. 129),
dass gemäss den Regeln der Dublin-II-VO die Übernahmeverpflichtungen
erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mit-
gliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der
Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat
ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO), was
vorliegend nicht der Fall ist,
dass jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den in der Dublin-II-VO ge-
regelten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asyl-
gesuchs eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dub-
lin-II-VO und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
Datenbank Eurodac ergab, dass sie unter anderem am 1. Juni 2011 (bzw.
21. April 2011) in Ungarn ihre Asylgesuche gestellt haben und dort dakty-
loskopisch erfasst worden sind,
dass die Beschwerdeführenden zudem gemäss Eurodac am 8. März
2012 auch in Österreich um Asyl nachgesucht haben,
dass das BFM die ungarischen Behörden am 30. Mai 2012 um Wieder-
aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e
Dublin-II-VO (abgeschlossenes Asylverfahren im Dublin-Mitgliedstaat) er-
suchte und die ungarischen Behörden dem Übernahmeersuchen mit
Schreiben vom 4. Juni 2012 explizit zustimmten und dabei festhielten, die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden seien am 30. September 2011
abgelehnt und die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde am
16. Februar 2012 vom zuständigen Gericht abgewiesen werden, worauf-
hin die Beschwerdeführenden am 8. März 2012 verschwunden seien,
dass Ungarn somit zur Durchführung des ordentlichen Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, was von den Beschwer-
E-3242/2012
Seite 10
deführenden zwar nicht bestritten, jedoch festgehalten wurde, Ungarn
würde sie festnehmen und in den Kosovo ausschaffen,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden aufgrund des sogenann-
ten Versteinerungsprinzips im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-VO nichts
an der Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens zu ändern vermögen,
dass indes zu prüfen ist, ob allenfalls Gründe dafür bestehen, dass die
Schweiz den Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO (Souveräni-
tätsklausel) erklären sollte,
dass Asylsuchende gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
unmittelbar aus der Souveränitätsklausel zwar keine rechtlich durchsetz-
baren Ansprüche ableiten können (vgl. BVGE 2010/45),
dass sie sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung ei-
ner direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen
Rechts oder einer Norm des Landesrechts, welche einer Überstellung
entgegenstehen, berufen können, und falls die Rüge begründet ist, die
Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz sich zur Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig erklären muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-2093/2012 vom
9. Oktober 2013 die Widerlegbarkeit der grundsätzlichen Vermutung,
dass die Dublin-Mitgliedstaaten ihren völkerrechtlichen Pflichten sowie ih-
ren Pflichten aus der Aufnahme- und Verfahrensrichtlinie nachkommen
würden (vgl. E-2093/2012 E. 4.2), bekräftigt hat (vgl. die Grundsatzent-
scheide BVGE 2012/27, 2011/35 und 2010/45),
dass es mit Blick auf die vergangene und die derzeit herrschende Situati-
on von Asylsuchenden in Ungarn das Vorhandensein systematischer
Mängel verneint hat, es jedoch analog der Rechtsprechung zu Malta im
Dublin-Kontext (BVGE 2012/27 E. 7.4) zum Schluss kam, dass sich die
Vermutung, Ungarn beachte die den betroffenen Personen im Gemein-
samen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemes-
sener Weise, nicht ohne weiteres mehr aufrechterhalten lasse (vgl. E-
2093/2012 E. 9.1 und 9.2),
dass die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Ungarn überstellten
Personen zwar nicht generell verhaftet würden, und es müsse auch nicht
davon ausgegangen werden, sie hätten im Allgemeinen keinen Zugang
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Seite 11
zu einem ordnungsgemässen Asylverfahren, jedoch müsse von Amtes
wegen im Einzelfall geprüft werden, ob eine Überstellung dorthin zulässig
sei, wobei der Zurechenbarkeit der Beschwerdeführenden zu einer be-
sonders verletzlichen Personengruppe Rechnung zu tragen sei
(E-2093/2012 E. 9 ff.),
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 5. Juni 2012 formal keine Prü-
fung des Vorliegens humanitärer Gründe für einen Selbsteintritt vorge-
nommen und sich auch inhaltlich nicht mit der Verletzlichkeit der Be-
schwerdeführenden auseinandergesetzt sowie keine individuelle Beurtei-
lung der Risiken einer Überstellung nach Ungarn im Sinn der erwähnten
Rechtsprechung vorgenommen hat,
dass sie auch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage des
Kindeswohls der noch minderjährigen Kinder D._______, E._______ und
F._______ vorgenommen hat,
dass sie im Rahmen der Vernehmlassung lediglich in pauschaler Weise
vorgebracht hat, sie erachte weder aus völkerrechtlichen noch aus hu-
manitären Gründen einen Selbsteintritt gemäss Art 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
als angezeigt,
dass es sich gemäss der Beschwerde und den eingereichten Beweismit-
tel bei den Beschwerdeführenden als psychisch angeschlagene Eltern mit
vier Kindern (davon drei minderjährig) um im besonderen Masse verletzli-
che Personen handelt, weshalb aufgrund der Aufnahmebedingungen in
Ungarn Zurückhaltung bei der Annahme der Zulässigkeit der Überstellung
geboten ist,
dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie aufgrund der neueren
ungarischen Asylgesetzgebung im Falle der Rückkehr nach Ungarn ver-
haftet und unter mutmasslich prekären Bedingungen (vgl. Urteil des
BVGer E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9 ff.) inhaftiert würden,
dass unter diesen speziellen Umständen die Vorinstanz gehalten gewe-
sen wäre, genauer zu begründen, weshalb sie in Ausübung ihres Ermes-
sens die Souveränitätsklausel gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nicht
angewendet hat,
dass die Vorinstanz mithin ihre Begründungspflicht gemäss Art. 35 Abs. 1
VwVG verletzt hat,
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Seite 12
dass hinzukommt, dass die Beschwerdeführenden sich seit Stellen ihrer
Asylgesuche am 24. März 2012 in der Schweiz seit mehr als 29 Monaten
im Dublin-Verfahren befinden,
dass diese Dauer im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Eu-
ropäischen Gemeinschaften (EuGH) (vgl. C-411/10 und C-493/10 [ver-
bundene Rechtssachen] E. 4.8.6) und angesichts des Grundsatzes, Asyl-
suchenden innert einer vernünftigen Frist Zugang zu einem Asylverfahren
zu gewährleisten (vgl. dazu BVGE E-6525/2009 E. 6.4.6.1 und 6.4.6.3),
problematisch erscheint,
dass gemäss Rechtsprechung des EuGH der überstellende Dublin-
Mitgliedstaat nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO selber auf das Asylgesuch
einzutreten hat, wenn das Dublin-Verfahren zu lange dauert (vgl.
Entscheide des EuGH C-411/10 und C-493/10 [verbundene
Rechtssachen] vom 21. Dezember 2011, Rz 98, 108),
dass aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände die
Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen ist (Art. 61 Abs. 1 in fine),
dass diese entweder die erneute Anordnung der Überstellung der Be-
schwerdeführenden nach Ungarn bezüglich der Ermessensüberprüfung
des Selbsteintrittsrechts hinreichend zu begründen oder aber vom
Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und die Asylverfahren in der
Schweiz durchzuführen hat,
dass bei dieser Sachlage auf eine Auseinandersetzung mit den Be-
schwerdevorbringen im Einzelnen verzichtet werden kann, zumal den
Beschwerdeführenden angesichts der Rückweisung der Sache an das
BFM kein Nachteil erwächst,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind, weshalb das mit Schreiben vom
30. Dezember 2013 eingereichte Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG gegenstandslos wird,
dass für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung das
Kriterium ausschlaggebend ist, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte
notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes
bedarf (vgl. dazu BGE 122 I 49, E. 2c, S. 51 ff.; 120 Ia 43, E. 2a, S. 44
ff.),
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Seite 13
dass in Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht sind und in welchen es vorwiegend um die Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhaltes geht, strenge Massstäbe an
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen
sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8, E. 2c, S. 10),
dass besondere Rechtskenntnisse daher zur wirksamen Beschwerdefüh-
rung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich sind, weshalb praxisgemäss
die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG nur in besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher
oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen,
dass sich im vorliegenden Verfahren keine komplizierten Sach- und
Rechtsfragen stellen, welche besondere Kenntnisse erfordern und eine
anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen würden, sondern
vielmehr die Schilderung von Sachverhaltsaspekten im Zentrum steht,
weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ungeach-
tet allfälliger Sprachschwierigkeiten und unter Berücksichtigung der Pra-
xis in vergleichbaren Fällen abzuweisen ist,
dass den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist,
dass ihr Rechtsvertreter keine Kostennote zu den Akten gereicht hat,
weshalb der notwendige Vertretungsaufwand von Amtes wegen aufgrund
der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und in An-
wendung der Bemessungsfaktoren von Art. 7 ff. VGKE eine Parteient-
schädigung von insgesamt Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu-
er) auszurichten ist,
dass die weiteren formellen Anträge mit vorliegendem Urteil gegens-
tandslos geworden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3242/2012
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Akten zur Weiter-
führung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2
VwVG wird abgewiesen.
5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1000.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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