B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3242/2017
Ur t e i l vom 1 4 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Russland,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 30. Mai 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 26. April 2017 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl
nach. Am 16. Mai 2017 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Altstätten summarisch befragt. Am selben Tag wurde ihm zur mutmassli-
chen staatsvertraglichen Zuständigkeit Finnlands zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einem allfälligen Nichteintreten-
sentscheid mit Wegweisung nach Finnland das rechtliche Gehör gewährt.
Er entgegnete, dass er aufgrund der Mehrsprachigkeit und der ausgezeich-
neten Zivilgesellschaft gerne in der Schweiz bleiben würde und deshalb an
seinem Asylgesuch festhalte.
B.
Da dem Beschwerdeführer gemäss dem zentralen Visa-Informationssys-
tem CS-VIS von Finnland ein vom 27. Januar 2017 bis am 3. Januar 2019
gültiges Visum ausgestellt worden war, ersuchte das SEM am 19. Mai 2017
die finnischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Am
22. Mai 2017 stimmte Finnland dem Übernahmegesuch zu.
C.
Mit am 3. Juni 2017 eröffneter Verfügung vom 30. Mai 2017 trat das SEM
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der
Schweiz nach Finnland weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem
Vollzug und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer
allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende
Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis.
D.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2017 focht der Beschwerdeführer den Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte sinngemäss die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung. Er könne die Schweiz infolge einer
Leberbehandlung in den nächsten sechs Monaten nicht verlassen. Er
reichte ein Arztzeugnis vom 29. Mai 2017 – mit dem Aufgebot zu näheren
Abklärungen – zu den Akten.
E.
Am 12. Juni 2017 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und knapp formgenügend eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in
einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG). Zur Anwendung gelangt das Dublin-Assoziierungsabkom-
men vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68). Das SEM hat die Zu-
ständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zustän-
dig ist (Dublin-III-VO), geprüft. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO ist jeder
Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat zu prüfen, der nach den Kri-
terien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat be-
stimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge
ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-
VO).
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5.
In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz zu Recht fest, auf-
grund der Umstände, dass dem Beschwerdeführer von Finnland ein Visum
ausgestellt worden sei und die finnischen Behörden dem Übernahmege-
such zugestimmt hätten, liege die Zuständigkeit zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Finnland. Die staatsvertragliche Zu-
ständigkeit Finnlands steht aufgrund der Akten ohne weiteres fest. Die Ein-
wände des Beschwerdeführers vermögen die Zuständigkeit Finnlands –
wie nachfolgend aufzuzeigen ist – nicht in Frage zu stellen.
6.
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
Aus landesrechtlichen Normen wie etwa Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) lässt sich gegebenen-
falls ein Anspruch auf Selbsteintritt ableiten – etwa aus humanitären Grün-
den (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
7.
In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, dass er
aufgrund von Leberproblemen die Schweiz für mindestens sechs Monate
nicht verlassen könne. Er suche eine gute Behandlung und Pflege.
Finnland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301). Ferner gelten die Richtlinien des Europäischen Parla-
ments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen
Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-
onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie). Die Mitgliedstaaten
müssen den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die
zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung
von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugäng-
lich machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und den Antragstellern mit
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besonderen Bedürfnissen die nötige medizinische oder sonstige Hilfe ge-
währen (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es besteht die Vermutung,
dass Finnland diesen völker- und EU-rechtlichen Verpflichtungen nach-
kommt, was auch der Beschwerdeführer nicht in Frage stellt. Eine zwangs-
weise Rücküberstellung von Personen mit gesundheitlichen Problemen
kann überdies nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen,
wenn die betroffenen Personen sich in einem fortgeschrittenen
oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinden (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte [EGMR]), was vorliegend nicht der Fall ist.
Mit der Vorinstanz ist zudem davon auszugehen, dass in Finnland selbst
illegal anwesende Ausländerinnen und Ausländer Zugang zu medizini-
scher Versorgung haben, dass Finnland über eine ausreichende medizini-
sche Infrastruktur verfügt und keine Hinweise zu erkennen sind, wonach
Finnland dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung
verweigern würde. Ferner hat die Vorinstanz erklärt, dass dem aktuellen
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der
Überstellung Rechnung getragen werde und die finnischen Behörden im
Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über des-
sen Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung in-
formiert würden.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz beim Entscheid, ihr Selbsteintritts-
recht nicht auszuüben, keinen Ermessensfehler begangen. Demnach hat
die Vorinstanz die Zuständigkeit Finnlands zu Recht festgestellt, ist auf das
Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG korrekterweise
nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Finnland angeordnet.
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel