B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3242/2019
Ur t e i l vom 11 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 23. Mai 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer am 14. September 2015 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass das SEM am 23. September 2015 eine Befragung zur Person durch-
führte und dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen
Überstellung nach Ungarn gewährte, wo er gemäss Eintrag in der
EURODAC-Datenbank am 4. September 2015 ebenfalls ein Asylgesuch
gestellt hatte,
dass das SEM am 21. Oktober 2015 auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eintrat und seine Überstellung nach Ungarn verfügte,
dass eine dagegen erhobene Beschwerde vom 3. November 2015 vom
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Juni 2017 gutgeheissen und
die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur neuen Ent-
scheidfindung an das SEM zurückgewiesen wurde,
II.
dass das SEM den Beschwerdeführer in der Folge am 28. März 2018 und
ergänzend am 13. November 2018 sowie 8. Mai 2019 zu seinen Asylgrün-
den anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen geltend
machte, er sei Kurde und stamme aus B._______,
dass er weiter ausführte, er habe sich (…) 2010 in der (…) Kaserne in
C._______ gemeldet, um in den Militärdienst einzurücken,
dass er in der Folge die militärische Grundausbildung bei (…) in D._______
absolviert habe und nach sechs Monaten der Brigade (…) in E._______
zugeteilt und dort unter anderem als (…) eingesetzt worden sei,
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dass im (…) 2012 seine reguläre Dienstzeit eigentlich geendet hätte, auf-
grund des Bürgerkriegs jedoch für seinen Jahrgang und die vorangehen-
den Jahrgänge keine Möglichkeit der ordentlichen Entlassung aus dem Mi-
litärdienst bestanden habe,
dass er bereits damals mit dem Gedanken des Desertierens gespielt, die-
sen jedoch aus Angst, namentlich vor Sanktionen gegen seine Familie,
wieder verworfen habe,
dass er im (…) 2014 einen Diensturlaub erhalten und über F._______ nach
G._______ und via die Türkei zur Familie nach B._______ gereist sei, da
der Weg nach C._______ nicht mehr passierbar gewesen sei,
dass er diese Gelegenheit genutzt habe und nicht mehr zur Einheit zurück-
gekehrt sei, sondern im Jahr 2015 Syrien verlassen und in die Türkei ge-
reist sei, nachdem Gerüchten zufolge vermehrt Angehörige des Regimes
damals in seine Heimatregion gesandt worden seien, um verdeckt Deser-
teure ausfindig zu machen,
dass der Beschwerdeführer einen Blutspendenausweis für das Militärbüch-
lein, drei Urlaubsscheine des Militärs und einen Auszug aus dem Zivil- und
Familienregister zu den erstinstanzlichen Akten reichte,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
23. Mai 2019 – eröffnet am 28. Mai 2019 – ablehnte sowie die Wegweisung
aus der Schweiz verfügte und gleichzeitig anordnete, der Vollzug der Weg-
weisung werde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
26. Juni 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde einreichte und beantragte, die Verfügung vom 23. Mai 2019
sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen,
eventualiter sei der Sachverhalt zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und die Beigabe seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand be-
antragte sowie um Ansetzen einer angemessenen Frist zum Nachreichen
der Fürsorgebestätigung ersuchte,
dass der Instruktionsrichter am 4. Juli 2019 den Eingang des Rechtsmittels
bestätigte,
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und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist
(AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung darlegte, die Ausführungen des Be-
schwerdeführers seien insgesamt nicht glaubhaft ausgefallen, folglich
könne die geltend gemachte Desertion nicht geglaubt werden, wobei die
eingereichten Beweismittel zu keiner anderen Einschätzung führen könn-
ten, zumal syrische Dokumente und namentlich auch Militärdokumente in
Syrien und den umliegenden Ländern käuflich leicht erwerbbar seien,
dass auch den Asylakten des in der Schweiz lebenden Bruders (N […])
keine Anhaltspunkte für die Annahme entnommen werden könnten, dass
der Beschwerdeführer in der Heimat eine flüchtlingsrechtlich relevante Ge-
fährdung zu befürchten hätte,
dass im Rechtsmittel der Sachverhalt wiederholt und die Richtigkeit der
Unglaubhaftigkeitsargumentation bestritten sowie insbesondere festgehal-
ten wird, es sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gesund-
heitlich und mental stark beeinträchtigt sei, was er bereits bei den verschie-
denen Befragungen angebracht habe,
dass indessen eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit des
Kernvorbringens des Beschwerdeführers – das heisst der geltend gemach-
ten Desertion – letztlich unterbleiben kann,
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dass nämlich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil
BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 festgestellt hat, eine Wehrdienstver-
weigerung oder Desertion vermöge auch im Syrienkontext die Flüchtlings-
eigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine
Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbrunden sei,
dass entsprechend die betroffene Person aus den in dieser Norm genann-
ten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer
Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen
haben muss, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleich-
kommt,
dass in Bezug auf die spezifische Situation in Syrien das Gericht weiter
festhielt, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen
Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositi-
onell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Auf-
merksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen
habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3),
dass vorliegend jedoch keine vergleichbare Konstellation vorliegt, zumal
der kurdische Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben keiner oppositi-
onellen Familie angehört und auch selber nicht politisch aktiv gewesen ist,
sondern vielmehr wiederholt festhalten liess, er habe neben der Desertion
keine weiteren Gründe für das Verlassen der Heimat gehabt (zwar würden
Kurden benachteiligt, damit habe er aber noch umgehen können; vgl. Pro-
tokoll A5/11 S. 7; Protokoll A36/15 F/A 85 und 92; Protokoll A48/11 F/A 48;
Protokoll A 53/13 F/A 57),
dass der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit dem vor ihm aus-
gereisten Bruder H._______ (N […]) keine durch die Behörden zugefügten
Nachteile geltend gemacht hat,
dass die geltend gemachte Desertion unter diesen Umständen nicht zur
Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen kann,
dass an dieser Feststellung auch die Tatsache nichts zu ändern vermag,
dass seinem Bruder vom SEM vor Ergehen des Grundsatzurteils BVGE
2015/3 und gestützt auf die damalige – seither aufgegebene – Praxis der
Vorinstanz wegen Desertion Asyl gewährt worden war,
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dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass im syrischen Kontext
auch eine illegale Ausreise per se praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche
Relevanz entfaltet, sofern keine Verfolgungssituation im Sinn von Art. 3
AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. zur
diesbezüglichen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts etwa die Urteile
E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7, E-5587/2017 und E-5790/2017
vom 5. Dezember 2017 E. 6.4, je mit weiteren Hinweisen) und sich aus den
Akten des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine solche individuelle
Situation ergeben,
dass der Sachverhalt genügend erstellt ist und eine Rückweisung zur Neu-
beurteilung nach dem Gesagten nicht angezeigt ist,
dass es dem Beschwerdeführer zusammenfassend nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch – jedenfalls im Ergeb-
nis – zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM in seiner Verfügung vom 23. Mai 2019 die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, weshalb sich praxisge-
mäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs erübrigen,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar
– angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die Rechtsbegehren gemäss obigen Ausführungen als aussichts-
los erwiesen haben, weshalb es an einer materiellen Voraussetzung für die
Gewährung der beantragten unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65
Abs. 1 VwVG) fehlt und dieses Gesuch sowie entsprechend auch das Ge-
such um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands daher ungeachtet
der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das
Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem vorliegen-
den Entscheid in der Sache gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: