B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3243/2013
U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Pakistan,
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Mai 2013 / N (…).
E-3243/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein schiitischer Hazara mit letztem Wohnsitz in
B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (…)
und reiste legal in den Iran ein, wo er drei Monate blieb. Danach begab er
sich in die Türkei und von dort nach Griechenland. Nach einem mehrmo-
natigen illegalen Aufenthalt sei er über Mazedonien nach Serbien gegan-
gen. Dort sei er bis (…) geblieben und schliesslich über Kroatien, Slowe-
nien und Italien am 18. Januar 2013 in die Schweiz gelangt, wo er glei-
chentags um Asyl nachsuchte. Am 30. Januar 2013 erfolgte die Befra-
gung zur Person (BzP) und am 1. März 2013 wurde er zu den Asylgrün-
den angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er vor, in Quetta sei ein
Genozid gegen die Hazara im Gange; es habe Attentate gegeben. Sein
Bruder sei (…) wegen Mordverdachts im Gefängnis gewesen und nach
seiner Freilassung nach Australien gegangen. Danach sei er von der Fa-
milie der getöteten Frau bedroht worden. Als er in Griechenland gewesen
sei, habe er von seinem Vater erfahren, dass der Konflikt beigelegt wor-
den sei.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er Kopien seiner pakistanischen
Identitätskarte und seines Reisepasses sowie einen Memory-Stick mit
Fotografien seiner Ausweisschriften, Videoaufnahmen und Fotografien zu
den Attentaten auf Hazara in Quetta zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2013 – eröffnet am 7. Mai 2013 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug.
C.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines
Rechtsvertreter vom 6. Juni 2013 Beschwerde erheben und in materieller
Hinsicht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich auf-
zuheben, die Sache sei zu vertiefter Abklärung des Sachverhaltes an das
BFM zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei infolge Unzuläs-
sigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht beantragte er die
E-3243/2013
Seite 3
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung seines Rechtsver-
treters als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
Als Beweismittel reichte er eine CD mit den bereits auf dem Memory-
Stick eingereichten Unterlagen und mehrere Berichte zur Situation der
Hazara in Pakistan zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2013 hielt der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Er forderte ihn auf, innert Frist eine Fürsorgebestäti-
gung nachzureichen, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies
er ab.
Eine Fürsorgebestätigung vom 18. Juni 2013 wurde innert Frist nachge-
reicht.
D.
Das BFM führte in seiner Vernehmlassung vom 17. Juni 2013 aus, die
Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten,
und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Volksgruppe der Ha-
zara sei zwar in der Stadt Quetta gezielter Verfolgung ausgesetzt, aber im
Asylverfahren werde die individuelle und einzelfallspezifische Verfol-
gungsmotivation geprüft.
E.
In der Replik vom 11. Juli 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Vorbringen und Anträgen fest und reichte einen Internet-Ausdruck "Haza-
ra Genocide in Pakistan: Facts & Figures" und vier Fotoprints zum Tod
seiner Schwester zu den Akten.
Am 4. September 2013 reichte er als weitere Beweismittel zum Tod seiner
Schwester bei einem Bombenanschlag ein.
E-3243/2013
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vor-
liegend erfüllt (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer rügt die unvollständige Abklärung des Sachver-
halts. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, ei-
ne Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, m.w.H.).
3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu
E-3243/2013
Seite 5
gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzu-
geben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der An-
hörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwid-
riger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt
worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid
rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄ-
NER, a.a.O., Rz. 630).
Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt,
wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Be-
schwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde lie-
gende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochte-
nen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. CHRISTOPH AUER,
Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungs-
rechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-36/2008 vom 30. November 2011, E. 5.1).
3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte und in den
Art. 26–33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs um-
fasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in
die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen
Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Ge-
hör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persön-
lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des
rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen
des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und
ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen
(Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behör-
den, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu be-
fassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begrün-
dung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn
sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz
E-3243/2013
Seite 6
die Überlegungen genannt werden, die für den Entscheid bedeutsam sind
(vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.).
3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Sach-
verhalt nicht genügend abgeklärt, da sie es unterlassen habe, die Verfol-
gung der Hazara durch die Lashkar-e-Jhangvi (LeJ) genügend zu unter-
suchen.
Tatsächlich fällt bei der Lektüre des angefochtenen Entscheides auf, dass
sich das BFM nicht mit der Frage einer Kollektivverfolgung der Hazara in
Pakistan auseinandergesetzt hat und auf das Vorbringen des Beschwer-
deführers, es finde ein Genozid statt (vgl. Akten BFM A4/18 S. 10, A9/16
S. 6 f.), weder in den Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft und zum
Asyl, noch in denjenigen zum Wegweisungsvollzug eingegangen ist. Aus
der vorinstanzlichen Verfügung ist nicht ersichtlich, inwiefern sich das
Bundesamt mit der vorgebrachten Verfolgung der Hazara befasste. Die
Erwägung der Vorinstanz, im Rahmen einer Situation allgemeiner Gewalt
erlittene Nachteile seien asylrechtlich unbeachtlich, verkennt, dass eine
gezielte Verfolgung durchaus auch in Situationen von Krieg, Bürgerkrieg
und allgemeiner Gewalt vorkommen kann (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 und
EMARK 1997 Nr. 14). Die Feststellung in der Vernehmlassung, im Asyl-
verfahren werde die individuelle und einzelfallspezifische Verfolgungsmo-
tivation geprüft, greift argumentativ nicht nur zu kurz, sondern ist insbe-
sondere angesichts der im vorliegenden Fall explizit geltend gemachten
Kollektivverfolgung auch sachlich falsch. Dies legt nahe, dass die Vorin-
stanz diesbezüglich nicht alle wesentlichen Sachumstände berücksichtigt
und sich zumindest in der Abfassung des Entscheides nicht mit allen we-
sentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers befasst hat.
Eine unvollständige Feststellung des Sachverhaltes liegt zwar nicht vor,
zumal die unerwähnt gebliebenen Elemente nicht die fallspezifischen Vor-
bringen betreffen, sondern die allgemeine Situation im Herkunftsland,
welche dem Bundesamt grundsätzlich bekannt ist. Der Entscheid erfolgte
denn auch entsprechend dessen länderspezifischer Praxis.
Aber es ist augenfällig, dass das BFM das zentrale Element der Asylvor-
bringen in seiner Entscheidbegründung unerwähnt gelassen hat. Das
Bundesamt hat damit seine Begründungspflicht verletzt, wenngleich nicht
in einer Weise, welche die sachgerechte Anfechtung verunmöglicht hätte.
E-3243/2013
Seite 7
3.4 Demnach stellt sich die Frage, ob die festgestellte Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren geheilt werden
kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss.
Grundsätzlich führt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund der
formellen Natur dieses Anspruches ungeachtet der materiellen Auswir-
kungen zur Aufhebung des betreffenden Entscheides (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.3.4, m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht geht indessen in stän-
diger Praxis davon aus, dass Gehörsverletzungen und unvollständige
Sacherhaltsfeststellungen dank der umfassenden Kognition der Be-
schwerdeinstanz (Art. 106 Abs. 1 AsylG) in bestimmten Schranken geheilt
werden können. Eine Gehörsverletzung kann dann geheilt werden, wenn
das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung
nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie
Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand sowie Rechtsanwendung
zukommt, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist
und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertret-
barem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. a.a.O. E. 3.4.4, m.w.H.).
Vorliegend sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, ei-
ne Heilung der Gehörsverletzung vorzunehmen, zumal das Bundesamt
das Versäumte bisher nicht nachgeholt hat und dem Beschwerdeführer
diesfalls eine Instanz verloren ginge. Im Übrigen ist die vorliegende Ge-
hörsverletzung als erheblich zu bezeichnen, weshalb eine Heilung nicht
angebracht scheint.
3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wur-
de keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungs-
aufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen,
E-3243/2013
Seite 8
weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14
Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2200.– (inkl. Aus-
lagen und MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3243/2013
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 2. Mai 2013 wird aufgehoben und die Sache im Sinne
der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2200.–
(inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub