B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3243/2018
Ur t e i l vom 1 0 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. April 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
am (…) Dezember 2014 verliess und auf dem Land- und Seeweg am
19. Mai 2018 in die Schweiz gelangte, wo er am darauffolgenden Tag um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ vom 12. Juni 2015 sowie der ersten und zweiten An-
hörung zu den Asylgründen vom 11. August 2016 respektive 23. November
2017 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend mach-
te, ihm drohe bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat Gefängnis und Folter
durch die C._______ Police, weil er vor seiner Ausreise einem ihrer Poli-
zisten einen Stein angeworfen habe, nachdem dieser kurz zuvor seine
Schwester vergewaltigt und seinen Bruder erschossen gehabt habe,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
26. April 2018 – eröffnet am 2. Mai 2018 – ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG [SR 142.31] beziehungsweise an die Asylrelevanz ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht standhalten und der Wegweisungsvollzug sei zu-
lässig, zumutbar und möglich,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juni 2018 gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und
beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz in den Ziffern 3 bis 5 des
Dispositivs aufzuheben und die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, eventualiter sei die vor-
läufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs anzuordnen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie die Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechts-
beistand beantragt wurde,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2018 fest-
hielt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, dagegen zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde-
begehren die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung, Erlass eines
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Kostenvorschusses und Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher
Rechtsbeistand abwies und einen Kostenvorschuss erhob,
dass der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss am 30. Juni
2018 fristgerecht geleistet hat,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass sich die Beschwerde lediglich gegen den von der Vorinstanz verfüg-
ten Wegweisungsvollzug richtet und die Verfügung des SEM, soweit sie die
Flüchtlingseigenschaft, den Asylpunkt und die Wegweisung betrifft
(Ziff. 1–3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft er-
wachsen ist (vgl. Zwischenverfügung vom 21. Juni 2018 S.2),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst an sei-
nen geltend gemachten Problemen (Verfolgung durch die C._______ Po-
lice) festhält und verlangt, diese seien im Rahmen der Prüfung der Zuläs-
sigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Betracht zu ziehen,
dass das SEM in seiner Verfügung die fraglichen Vorbringen des Be-
schwerdeführers mit überzeugender Begründung für unglaubhaft befunden
hat und die in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Argumente die
vom SEM festgestellten Widersprüche nicht zu relativieren oder gar aufzu-
lösen vermögen, zumal die Schilderungen des Beschwerdeführers auch
sonst einen auffälligen Mangel an Realitätskennzeichen aufweisen,
dass diese Vorbringen deshalb auch vom Bundesverwaltungsgericht als
unglaubhaft qualifiziert werden,
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch – wie nachfolgend aufgezeigt – indivi-
duelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumut-
bar ist,
dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner individuellen Lebenssitua-
tion den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen ver-
mag und es ihm als junger Mann mit (…)jähriger Schulbildung zuzumuten
ist, sich in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht in seine heimatlichen Um-
gebung wiedereinzugliedern, womit kein Anlass zur Annahme besteht, er
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würde durch den Wegweisungsvollzug einer existenzgefährdenden Situa-
tion ausgesetzt,
dass bei der aktuellen Aktenlage – unter Berücksichtigung des kurzen Arzt-
berichts (in Form einer E-Mail) von "Dr. D._______" vom 30. Mai 2018 –
auch keine medizinischen Vollzugshindernisse vorliegen,
dass es sich bei den dort erwähnten gesundheitlichen Beschwerden nicht
um gravierende Krankheiten handelt, die praxisgemäss auf eine Unzumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Äthiopien schliessen lassen
würden, und seither auch keine weiteren Präzisierungen aktenkundig ge-
macht wurden,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfah-
renskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für die Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang
Versand: