Abtei lung V
E-3245/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______,
Nigeria,
vertreten durch lic.iur. Celeste C. Ugochukwu,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Mai 2009 / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3245/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer erstmals am 5. Dezember 2005 in der
Schweiz ein Asylgesuch stellte, welches mit Entscheid des BFM vom
17. Mai 2006 und Urteil der damals zuständigen Asylrekurskommission
(ARK) vom 20. Juli 2006 rechtskräftig abgewiesen wurde,
dass er gemäss eigenen Angaben im Oktober 2007 nach Nigeria zu-
rückgekehrt sei, von dort am 30. November 2008 per Flugzeug wieder
ausgereist und über Madrid am 1. Dezember 2008 illegal in die
Schweiz gelangt sei, wo er gleichentags ein zweites Mal um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 15. Dezember 2008 zu sei-
nen Personalien und summarisch zu den Fluchtgründen befragte und
am 27. Januar 2009 einlässlich zu diesen anhörte,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei in seinem Her-
kunftsdorf am 3. Juni 2008 bei einer polizeilichen Razzia festgenom-
men worden, wobei ihm vorgeworfen worden sei , er sei ein MASSOB-
Mitglied und unterstütze die MEND-Leute, welche Mitarbeiter der Erd-
ölkonzerne entführen, Pipelines zerstören, Erdöl „bunkern“ und an-
schliessend verkaufen würden,
dass er von Juni 2008 bis September 2008 in Polizeihaft gewesen sei,
dass die Anklage auf Wirtschaftssabotage laute und die Regierung mit
diesem Prozess an ihnen habe ein Exempel statuieren wollen,
dass er eines Tages von einem Polizisten freigelassen worden sei, mit
dem Hinweis, 100 Meter von dem Gebäude entfernt stünde ein Auto,
das auf ihn warte,
dass er im Auto von einem Nigerianer, der regelmässig in die Schweiz
reise (B._______), erfahren habe, ein gemeinsamer Bekannter
(C._______, [...]) habe Bestechungsgelder bezahlt, damit er der
bevorstehenden Gerichtsverhandlung entgehen könne,
dass sie daraufhin (B._______ und er) nach Kano gefahren seien, um
dort einen Pass erstellen zu lassen, und in Lagos ein Visum für die
Ausreise hätten organisieren wollen,
Seite 2
E-3245/2009
dass er jedoch kein Visum erhalten habe, weshalb er mit einem
fremden Pass aus Nigeria ausgereist sei,
dass er mit der Fluggesellschaft Iberia geflogen sei und ohne
Komplikationen die schweizerischen Passkontrollen habe passieren
können,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Mai 2009 – eröffnet am 14. Mai
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten
Frist von 48 Stunden keine Reise- und Identitätspapiere abgegeben,
dass der Beschwerdeführer aufgrund des ersten durchlaufenen Asyl-
verfahren gewusst habe, dass den Asylbehörden Identitätspapiere vor-
gelegt werden müssen, um ein Asylgesuch zu prüfen,
dass der Beschwerdeführer es trotzdem bewusst unterlassen habe,
seinen vorgängig organisierten Reisepass mitzunehmen,
dass er den in Aussicht gestellten eigenen Pass bis zum Entscheid-
zeitpunkt nicht erhältlich gemacht habe, weshalb keine entschuldbaren
Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren
vorliegen würden,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers von Ungereimtheiten,
unglaubhaften und zweifelhaften Vorbringen durchsetzt seien, und es
sich angesichts der erheblichen Widersprüche bei den Verfolgungsvor-
bringen um ein Sachverhaltskonstrukt handle, weshalb der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG nicht erfül-
le und auf zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses habe verzich-
tet werden können,
dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig,
zumutbar und möglich erklärte,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung
vom 7. Mai 2009 zu verweisen ist,
Seite 3
E-3245/2009
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Mai 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
liess und dabei unter anderem beantragte, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten, es sei
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer
Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen,
dass in prozessrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Verfah-
renskostenvorschusses sowie die Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde beantragt wurden,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde anführte, das BFM habe
den Sachverhalt nicht vollständig und ungenau abgeklärt, insbesonde-
re sei es zu Unrecht nicht auf das Asylgesuch eingetreten, weil der Be-
schwerdeführer – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen – Identi-
tätspapiere abgegeben habe,
dass Nigeria kein sicheres Land sei und eine Rückkehr unzulässig und
unzumutbar sei,
dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verwei-
sen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Mai 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Frist fünf
Arbeitstage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG),
Seite 4
E-3245/2009
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde, vorbehältlich nachfolgender Einschränkungen, einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55
VwVG), das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung auch nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb der Be-
schwerdeführer gestützt auf Art. 42 AsylG berechtigt ist, sich bis zum
Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten,
dass deshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Prozessantrag
betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzu-
treten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Seite 5
E-3245/2009
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
und Abs. 3 AsylG – auf welchen sich die angefochtene Verfügung
stützt – die Besonderheit besteht, dass das BFM das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigneschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit auch die
Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, soweit dies im Rah-
men einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb.
E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass nach dem Gesagten auf den Antrag um Gewährung von Asyl
nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- und Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stun-
den nach Einreichung seines Asylgesuches keine Identitätspapiere
eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintre-
tensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
Seite 6
E-3245/2009
dass seine vorinstanzlichen Vorbringen, wonach er seinen eigenen
Pass zu Hause gelassen habe, weil dieser kein Visum enthalten habe
und deshalb mit einem fremden Pass in die Schweiz gereist sei, auf-
grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits einmal in der
Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen hatte und deshalb wissen
musste, dass Identitätspapiere abzugeben sind, unglaubhaft erschei-
nen und den Verdacht aufkommen lassen, der Beschwerdeführer wolle
den Asylbehörden seine wahre Identität verheimlichen,
dass der Einwand auf Beschwerdeebene, er habe am 21. Januar 2009
den Asylbehörden durch das Zivilstandesamt Seftigen diverse Identi-
tätsdokumente vorgelegt, worauf das BFM am 27. Januar 2009 den Er-
halt dieser Dokumente bestätigt habe, den Akten nicht zu entnehmen
ist,
dass es sich beim behördlichen Briefverkehr vielmehr um ein Akten-
einsichtsgesuch seitens des Zivilstandesamts Seftigen an das BFM
handelte,
dass das BFM indessen zum Zeitpunkt seines Entscheids über keine
Identitätsdokumente des Beschwerdeführers verfügte,
dass die erst auf Beschwerdeebene eingereichten Kopien (Pass,
Certificate of Citizenship, Letter of Indigene Certificate, Birth Certifica-
te und andere) nicht geeignet sind, die Identität des Beschwerdefüh-
rers einwandfrei festzustellen (vgl. Grundsatzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts, BVGE 2007/7 E. 4-6),
dass zudem aus der Beschwerde keine entschuldbaren Gründe her-
vorgehen, die ein verspätetes Vorlegen eines Passes – geschweige
denn einer Passkopie – und eine daraus erfolgende Kassation recht-
fertigen würde (vgl. die von der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [ARK] festgelegte und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführ-
te Rechtsprechung, in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109),
dass sodann im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie
sie sich nach der summarischen Befragung vom 15. Dezember 2008
sowie der Direktanhörung vom 27. Januar 2009 darstellt, unter Verzicht
auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen, im Rah-
men einer bloss summarischen Prüfung entschieden werden kann,
Seite 7
E-3245/2009
dass die bei der Vorinstanz dargelegten Asylvorbringen des Beschwer-
deführers vom BFM zu Recht als widersprüchlich und unglaubhaft be-
urteilt worden sind, insbesondere hinsichtlich der Gefängnisdauer, des
Datums der Freilassung und der Anzahl der Befragungen durch die
Polizei,
dass der Einwand in der Beschwerde, wonach keine Widersprüche
hinsichtlich der Anzahl (eine oder zwei) der polizeilichen Befragungen
bestehen würden, da der Beschwerdeführer angegeben habe, einmal
bei der Festnahme und das andere Mal auf dem Polizeiposten befragt
worden zu sein, sich nicht mit seinen protokollierten Aussagen verein-
baren lässt,
dass er bei der Erstbefragung zwar angab, ihm sei bei der Verhaftung
gesagt worden, sie seien „diese Leute“ (vgl. B 1 S. 7), was auf eine po-
lizeiliche Befragung hätte hinweisen können; indessen schilderte er
anlässlich der Anhörung, als sie ihn inhaftiert hätten und er gesagt
habe, er gehöre nicht zu diesen Leuten, sei er in die Zelle zurückge-
stossen worden, was klar darauf hindeutet, dass er sich zu diesem
Zeitpunkt bereits am Haftort befand (B 12 S. 11 F 90),
dass er sodann erwähnte, er sei nach einigen Wochen wiederum be-
fragt worden (B 12, S. 11 F 90), was er anlässlich der Erstbefragung
hingegen deutlich verneint hatte (B 1 S. 7),
dass der Argumentation in der Beschwerde, der Beschwerdeführer
habe unter Frage 103 des Anhörungsprotokolls vom 27. Januar 2009
Gelegenheit erhalten, sich zum unterschiedlich genannten Datum sei-
ner Befreiung aus der Haft zu äussern, wobei er präzisiert habe, es sei
am 2. Oktober 2008 gewesen, nicht gefolgt werden kann,
dass er nämlich seinerseits fragte, „habe ich nicht 19. Oktober gesagt?
Oje, entschuldigen Sie“, woraus abzuleiten ist, dass damit das von ihm
angeblich anlässlich der Erstbefragung angegebene Datum gemeint
war,
dass er auf jeden Fall keine Präzisierung mit der Erwähnung des
2. Oktobers 2008 vornahm, weshalb diese Argumentation keine Stütze
in den Protokollen findet und als Schutzbehauptung zu bewerten ist
(vgl. B 12 S. 12 F. 100 bis 103),
Seite 8
E-3245/2009
dass der Beschwerdeführer überdies nicht in nachvollziehbar Weise zu
erklären vermochte, weshalb der von ihm genannte Geschäftsmann
ihn aus der Haft freigekauft haben soll (B 12 S. 12 F. 105 ff.), zumal
den Akten nicht zu entnehmen ist, dass es sich um eine Person han-
delt, mit welcher der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Ni-
geria in Kontakt stand (B 12 S. 12 F. 106 ff.),
dass schliesslich der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben
darüber machte, wann er seinem angeblichen Fluchthelfer B._______
das erste Mal begegnet sei; der Geschäftsmann (C._______) habe ihn
ihm vorgestellt (B 1 S. 7) und zwar am Tag seiner Flucht aus der Haft
(B 12 S. 12 F. 98),
dass dieser Geschäftsmann an diesem Tag nicht anwesend gewesen
sein kann, was sich aus der Schilderung des Beschwerdeführers er-
gibt, wonach B._______ ihm an diesem Tag mitgeteilt habe, der Ge-
schäftsmann habe ihn (B._______ und andere Personen) angewiesen,
zum Polizeiposten zu fahren (um den Beschwerdeführer abzuholen) (B
1, S. 7),
dass auf die weiteren Beschwerdevorbringen nicht einzugehen ist, da
diese nicht entscheidwesentlich sind und nicht zu einer von der Vorins-
tanz abweichenden Betrachtungsweise führen würden,
dass deshalb gestützt auf die gesamte Aktenlage und die vorstehen-
den Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 und 7 AsylG und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen
zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten
keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine
mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder
zusätzliche Abklärungen getroffen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
Seite 9
E-3245/2009
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
für eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwer-
deführers schliessen lassen,
Seite 10
E-3245/2009
dass entgegen der Behauptungen des Beschwerdeführers (vgl. Ziffer 3
der Beschwerde), wonach die Regierung unfähig sei, das Gebiet des
Nigerdeltas unter Kontrolle zu bringen, und die kämpferischen Ausein-
andersetzungen in diesem Gebiet ein normales Leben verunmögliche,
diese nicht als genügend flächendeckend und intensiv zu qualifizieren
sind, um eine Situation allgemeiner Gewalt feststellen zu können,
dass es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen jungen Mann
handelt, der sein ganzes bisheriges Leben in Nigeria verbracht hat,
weshalb davon auszugehen ist, er verfüge dort über ein Beziehungs-
netz, welches ihm beim Wiederaufbau einer Existenz behilflich sein
kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
Seite 11
E-3245/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter, das BFM, den Kanton
D._______.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand:
Seite 12