B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3245/2014
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 3. Juni 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2012 reichte der Ehemann und Vertreter der
Beschwerdeführerin für diese ein Asylgesuch aus dem Ausland ein. Als
Begründung führte er im Wesentlichen aus, seine Ehefrau sei nach seiner
Flucht in Somalia zurückgeblieben und werde von den Shabab Milizen
unter Druck gesetzt. Sie solle mit einem Angehörigen der Shabab verhei-
ratet werden, da es gemäss den Milizen nicht angehe, dass eine Frau so
lange alleine bleibe. Eine Familie, welche sie beschützen könne, habe sie
keine. Deshalb sei sie im (…) 2012 nach Äthiopien geflüchtet. Dort sei sie
jedoch allein, spreche die lokale Sprache nicht und erhalte keine Unter-
stützung. Deshalb beantrage er die Einreise in die Schweiz und die
Durchführung eines Asylverfahrens für seine Ehefrau.
B.
Mit Schreiben vom 27. November 2013 gelangte die Vorinstanz an den
Vertreter der Beschwerdeführerin und verlangte für eine Befragung vor
Ort auf der Schweizer Vertretung innert Frist aktuelle Kontaktdaten der
Beschwerdeführerin.
C.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 reichte der Vertreter der Be-
schwerdeführerin deren aktuelle Kontaktdaten zu den Akten. Diesen kann
entnommen werden, dass sie sich wieder in Somalia aufhält.
D.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 respektive 21. Februar 2014 wegen
erfolgloser Zustellung des ersten Schreibens gelangte die Vorinstanz an
den Vertreter der Beschwerdeführerin und führte unter Hinweis auf die
gesetzlichen Grundlagen und die Rechtsprechung aus, dass das Verfah-
ren mangels schweizerischer Vertretung in Somalia schriftlich durchge-
führt werde. Gleichzeitig bat sie unter Fristansetzung um Beantwortung
der gestellten, asylrelevanten Fragen unter Androhung der Säumnisfol-
gen. Weiter machte sie den Vertreter der Beschwerdeführerin darauf
aufmerksam, dass es sich bei der Stellung eines Asylgesuchs um ein re-
lativ höchstpersönliches Recht handle, eine klar seiner Ehefrau zure-
chenbare Willensäusserung um Schutz durch Asyl jedoch fehle. Bisher
liege somit kein zulässig gestelltes Asylgesuch vor. Würden die Verfah-
rensvoraussetzungen mangels Höchstpersönlichkeit oder bei schuldhaf-
ter Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht erfüllt, werde auf das Asylge-
such nicht eingetreten.
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E.
Mit Schreiben vom 26. März 2014 beantwortete der Vertreter der Be-
schwerdeführerin fristgerecht die gestellten Fragen und ersuchte um
Fristerstreckung von 30 Tagen zur Sendung des Fragebogens nach So-
malia und Einholung einer Vollmacht.
F.
Am 5. Mai 2014 ging bei der Vorinstanz eine von der Beschwerdeführerin
unterzeichnete Vollmacht für ihren Ehemann beziehungsweise Vertreter
sowie eine Kopie dessen Aufenthaltsausweises ein.
G.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2014 (eröffnet am 5. Juni 2014) trat die Vorin-
stanz auf das Asylgesuch nicht ein.
H.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2014 (Datum Poststempel) reichte die Be-
schwerdeführerin durch ihren Vertreter beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und das Asylver-
fahren fortzuführen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Ver-
tretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben
worden, wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttre-
ten gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in
der bis am 28. September 2012 gültigen Fassung des Asylgesetzes gel-
ten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS
2012 5359).
3.2 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Be-
richt an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Praxisgemäss
kann das Asylgesuch aus dem Ausland anstatt bei einer schweizerischen
Vertretung vor Ort auch direkt bei der Vorinstanz gestellt werden (vgl.
BVGE 2007/19 E. 3.3).
4.
Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist
auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, und sich demnach die Be-
schwerdeinstanz – sollte sie den Nichteintretensentscheid als unrecht-
mässig erachten – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die
angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückweist.
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt unter Hinweis auf BVGE 2011/39 in der ange-
fochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, bei der Erhebung ei-
nes Asylgesuchs handle es sich um ein relativ höchstpersönliches Recht.
Urteilsfähige Personen müssten höchstpersönliche Rechte wie ein Asyl-
gesuch selbstständig, mithin ohne die Hilfe eines Vertreters ausüben. Das
Stellen eines Asylgesuchs durch einen Vertreter sei unzulässig. Eine Hei-
lung des Mangels könne jedoch beispielsweise dadurch erfolgen, dass
der Inhalt des über einen Vertreter eingereichten Asylgesuchs anlässlich
einer mündlichen Anhörung (recte: Befragung) oder durch eine persönlich
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verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum Fragenka-
talog des BFM bestätigt werde. In jedem Fall müsse der Mangel jedoch
vor Ergehen eines erstinstanzlichen Asylentscheides geheilt werden. Das
Schreiben vom 15. Juni 2012 sei vom Vertreter der Beschwerdeführerin
unterzeichnet worden. Es liege somit kein zulässig gestelltes Asylgesuch
vor. Eine mündliche Befragung der Beschwerdeführerin habe nicht statt-
gefunden. Die vom BFM am 21. Februar 2014 gestellten Fragen seien
einzig vom Vertreter der Beschwerdeführerin beantwortet und unterzeich-
net worden. Sie sei somit nie persönlich in Erscheinung getreten. In der
am 5. Mai 2014 eingereichten Vollmacht werde zwar erwähnt, dass es um
eine Vertretung im Zusammenhang mit einem Asylgesuch gehe. Inwie-
weit die Beschwerdeführerin in Somalia gefährdet sei, werde darin jedoch
nicht dargelegt. Dieses Dokument genüge daher nicht den Anforderungen
an ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG. Mangels Höchstpersön-
lichkeit sei somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten.
5.2 Der Vertreter der Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentli-
chen vor, er habe mit seinem Schreiben vom 26. März 2014 die Antwor-
ten auf den Fragenkatalog termingerecht eingereicht. Seine gleichzeitige
Bitte um Fristerstreckung sei unbeantwortet geblieben. Am 4. Mai 2014
habe er eine Vollmacht sowie ein weiteres Dokument eingereicht, auf
welchem seine Ehefrau mit ihrer Unterschrift die Anträge bestätige (Bei-
lage). Wiederum habe er keine Antwort erhalten. Seiner Ehefrau sei nur
die letzte Seite des Fragenkatalogs wichtig erschienen, weshalb sie nur
diese sowie die Vollmacht unterschrieben und die Dokumente an ihn zu-
rückgeschickt habe. Sie sei somit persönlich in Erscheinung getreten.
Weiter sei er von der Vorinstanz nie darüber informiert worden, dass bei
seinem Gesuch noch Dokumente ausstünden beziehungsweise bemän-
gelt würden. Ihm sei keine Möglichkeit geboten worden, Stellung zu den
noch fehlenden beziehungsweise bemängelten Dokumenten zu nehmen.
Er sei überzeugt gewesen, seiner Pflicht nachgekommen zu sein. Die
Vorinstanz hätte von ihm nochmals eine Stellungnahme verlangen sollen,
damit er die Mängel hätte beheben können. Alles in allem sei seine Ehe-
frau aber dennoch persönlich in Erscheinung getreten.
6.
Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Der Vertreter der
Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz mit Schreiben vom
28. Januar 2014 beziehungsweise 21. Februar 2014 neben der Bitte um
Beantwortung des Fragenkatalogs darüber informiert, dass es sich ge-
mäss Rechtsprechung bei der Stellung eines Asylgesuchs um ein relativ
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höchstpersönliches Recht handle, welches vertretungsfeindlich sei und
eine seiner Ehefrau zurechenbare Willensäusserung um Ersuchen um
Schutz durch Asyl fehle. Gleichzeitig wies sie auch auf die Möglichkeit ei-
nes Nichteintretens auf das Asylgesuch aus dem Ausland hin, falls die
Verfahrensvoraussetzungen mangels Höchstpersönlichkeit nicht erfüllt
würden (BFM-Akten, B6/4 bzw. B7/4). Der Vertreter der Beschwerdefüh-
rerin beantwortete mit Schreiben vom 26. März 2014 (BFM-Akten, B8/4)
die gestellten Fragen im Namen seiner Ehefrau, jedoch trat diese wieder-
um nicht persönlich auf. Zu diesem Zwecke ersuchte der Vertreter um
Fristerstreckung von 30 Tagen, welche unbeantwortet geblieben ist. Am 5.
Mai 2014 ging bei der Vorinstanz eine von der Beschwerdeführerin unter-
zeichnete Vollmacht für ihren Vertreter sowie eine Kopie dessen Aufent-
haltsausweises ein (BFM-Akten, B9/2). Entgegen den Vorbringen der Be-
schwerdeführerin kann den Akten keine von ihr unterzeichnete Stellung-
nahme entnommen werden. Die Kopie der von der Beschwerdeführerin
unterzeichneten letzten Seite der Beantwortung der von der Vorinstanz
gestellten asylrelevanten Fragen wurde erst im Beschwerdeverfahren als
Beilage zu den Akten gereicht.
Das Ersuchen um Fristerstreckung des Vertreters der Beschwerdeführe-
rin zur Einreichung der erforderlichen Dokumente wurde von der Vorin-
stanz zwar nicht formell behandelt, jedoch wartete diese mit dem Erlass
einer Verfügung zu. Der Beschwerdeführer konnte somit noch vor Erlass
der Verfügung die Dokumente am 5. Mai 2014 nachreichen. Wie die Vor-
instanz zutreffend ausführt, ist die eingereichte Vollmacht jedoch nicht
geeignet, als Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG zu gelten, da es an der
Darlegung der Gefährdungslage fehlt. Neben der Kopie des Aufenthalts-
ausweises des Vertreters der Beschwerdeführerin finden sich in den Ak-
ten keine weiteren Dokumente, insbesondere nicht die unterzeichnete
Stellungnahme der Beschwerdeführerin, die ihr Vertreter im Beschwerde-
verfahren nachreichte. Gemäss der Rechtsprechung in BVGE 2011/39
mangelte es somit vorliegend an einer persönlichen Willensäusserung
der Beschwerdeführerin auf Ersuchen um Schutz durch Asyl. Sie trägt
den Beweis dafür, dass im erstinstanzlichen Verfahren eine diesbezügli-
che persönliche Willensäusserung von ihr ausgegangen ist. Diesen konn-
te sie nicht erbringen. Da die persönliche Willensäusserung zwingend im
erstinstanzlichen Verfahren eingehen muss, damit eine Heilung des Ver-
fahrensmangels erfolgen kann, ist die als Beilage zur Beschwerde einge-
reichte Kopie des von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Doku-
ments als verspätet zu betrachten (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2). Die Vor-
instanz hat mit dem Nichteintreten auf das Asylgesuch aus dem Ausland
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somit kein Bundesrecht verletzt. Auch war sie entgegen den Vorbringen
der Beschwerdeführerin nicht gehalten, ihrem Vertreter nochmals Gele-
genheit zur Stellungnahme bezüglich der fehlenden Willensäusserung zu
geben. Mit ihrem Schreiben vom 28. Januar 2014 beziehungsweise
21. Februar 2014 hat sie genügend deutlich gemacht, dass eine persönli-
che Willensäusserung fehle und mangels einer solchen ein Nichteintreten
auf das Asylgesuch erfolgen könne (BFM-Akten B6/4 bzw. B7/4 S. 3 und
4).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kos-
ten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil ihr
Begehren als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Damit ist
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ge-
genstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
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