Abtei lung V
E-3246/2006/
luc/fea/thc/gsi
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J a n u a r 2 0 0 9
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
A._______,
Türkei,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylwiderruf; Verfügung des BFF vom 29. Januar 2004 /
N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3246/2006
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 1996 hiess das BFF das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 3. August 1995 gut. Der Beschwerdefüh-
rer wurde als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm in der Schweiz
Asyl gewährt.
B.
Im Januar 1998 wurde der Beschwerdeführer in Frankreich verhaftet
und verbüsste dort eine mehrjährige Haftstrafe wegen Erpressung und
Bedrohung im Zusammenhang mit dem Vorwurf terroristischer Aktivitä-
ten der PKK. Das BFF stimmte im Juni 2000 einem Rückübernahmeer-
suchen der französischen Behörden zu. Der Beschwerdeführer wurde
daraufhin den schweizerischen Behörden übergeben.
C.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2000 ersuchte das Bundesamt für Polizei
das BFF, eine mögliche Asylaberkennung beim Beschwerdeführer zu
prüfen.
D.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2003 hielt das Bundesamt für Polizei fest,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bisher nicht als PKK-Akti-
vist in Erscheinung getreten sei, man jedoch aufgrund seiner Verurtei-
lung in Frankreich an der Stellungnahme vom 17. Juli 2000 bezüglich
einer möglichen Asylaberkennung festhalte.
E.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2003 wurde dem Beschwerdeführer vom
BFF eröffnet, dass man beabsichtige, aufgrund seiner Verurteilung in
Frankreich sein Asyl gemäss Art. 63 Abs. 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu widerrufen. Gleichzeitig wurde
ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten.
F.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2003 reichte der Beschwerdeführer mittels
seines Rechtsvertreters eine entsprechende Stellungnahme ein, worin
er im Wesentlichen festhielt, dass er seine Straftaten in Frankreich zu
einem Zeitpunkt verübt habe, wo das schweizerische Asylrecht noch
keine Bestimmung im Sinne des heutigen Art. 63 Abs. 2 AsylG ge-
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kannt habe. Es handle sich somit um eine unzulässige Rückwirkung.
Zudem erscheine der Asylwiderruf angesichts des Zeitablaufs als un-
verhältnismässige Massnahme.
G.
Mit Schreiben vom 30. September 2003 wurden dem Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers die zur Edition freigegebenen Akten zur Verfü-
gung gestellt. Ferner hielt das BFF fest, dass der Beschwerdeführer
am 30. März 2000 letztinstanzlich verurteilt worden sei, was nach In-
krafttreten von Art. 63 Abs. 2 AsylG gewesen sei. Dem Beschwerde-
führer wurde nochmals die Möglichkeit geboten, sich zur Aktenlage zu
äussern. Ausserdem wurde er aufgefordert, die in Aussicht gestellten
französischen Akten dem BFF zukommen zu lassen.
H.
Mit Schreiben vom 1. und 30. Oktober 2003 nahm der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers erneut Stellung und hielt weiterhin fest, dass
es sich um eine unzulässige Rückwirkung handle und der Beschwer-
deführer keine besonders verwerfliche Straftat begangen habe.
I.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2004 wurde das Asyl des Beschwerde-
führers vom BFF widerrufen. Das BFF begründete seinen Entscheid im
Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer in Frankreich ei-
ner besonders verwerflichen Straftat im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG
schuldig gemacht habe. Bezüglich der Rückwirkung sei festzuhalten,
dass Art. 63 Abs. 2 AsylG zur Schliessung einer Gesetzeslücke einge-
führt worden sei und sich die Übergangsbestimmungen von Art. 121
AsylG nicht auf das Wiederrufsverfahren beziehen würden. Der Asylwi-
derruf sei zudem verhältnismässig, zumal die Straftaten nach dem
abstrakten Verjährungsbegriff zum heutigen Zeitpunkt nicht verjährt
seien.
J.
Mit Eingabe vom 5. März 2004 reichte der Beschwerdeführer über sei-
nen Rechtsvertreter Beschwerde bei der damals zuständigen Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK) ein. Er beantragte dabei die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Annulierung des an-
geordneten Asylwiderrufs. In prozessualer Hinsicht beantragte er die
unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) .
K.
Mit Schreiben vom 12. März 2004 reichte der Beschwerdeführer nach-
träglich eine Fürsorgebestätigung ein.
L.
Mit Verfügung vom 18. März 2004 hiess die zuständige Instruktions-
richterin der ARK das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung so-
wie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Weiter wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehm-
lassung ersucht.
M.
In seiner Vernehmlassung vom 24. März 2004 hielt das BFM an sei-
nem bisherigen Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
N.
Mit Schreiben vom 14. April 2004 reichte der Beschwerdeführer seine
Replik zur vorinstanzlichen Vernehmlassung ein.
O.
Zur familiären Situation des Beschwerdeführers gilt es Folgendes fest-
zuhalten: Am 1. April 2003 hat der Beschwerdeführer B._______
(heute: C._______; N [...]) geheiratet. Mit Schreiben vom 9. April 2003
ersuchte sie für sich und für ihre Kinder (...) um Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. Zur Prüfung ihrer
persönlichen Situation wurde sie angewiesen, in einer Empfangsstelle
um Asyl nachzusuchen. Am 3. März 2004 reichte sie deshalb in
Vallorbe zusammen mit ihren drei Kindern ein Asylgesuch ein. Mit Ver-
fügung vom 8. September 2004 wurde ihr Asylgesuch abgelehnt und
sie wurden aus der Schweiz weggewiesen. Sie wurden jedoch gemäss
Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anerkannt und gestützt auf den
damals noch in Kraft stehenden Art. 39 Abs. 3 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, AS 1999 2302
ff.) in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Gegen diese Verfügung
reichten sie am 24. September 2004 mittels ihres Rechtvertreters Be-
schwerde bei der ARK ein. Sie beantragten dabei unter anderem die
Asylgewährung und eine Verfahrensvereinigung mit dem Beschwerde-
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verfahren des Beschwerdeführers. Mit Verfügung vom 4. November
2004 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass das Verfahren
von B. und ihren Kindern bis zum Abschluss des
Beschwerdeverfahrens von A. betreffend des Asylwiderrufs sistiert
werde.
P.
Mit Schreiben vom 25. April 2006 wies der Beschwerdeführer darauf
hin, dass am (Datum) sein Sohn (...) geboren worden ist.
Q.
Am 1. Dezember 2008 reichte der Rechtsvertreter aufforderungsge-
mäss seine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer rügte, dass sich das BFM in seiner Verfügung
vom 29. Januar 2004 auf das seit dem 1. Oktober 1999 in Kraft getre-
tene neue Asylgesetz gestützt habe, welches für das vorliegende Ver-
fahren betreffend Asylwiderruf jedoch nicht massgebend sei. Somit
handle es sich um eine unzulässige Rückwirkung.
3.1 Es gilt somit vorab zu klären, inwiefern massgebende Unterschie-
de zwischen dem alten und dem neuen Asylgesetz bezüglich des Asyl-
widerrufs bestehen.
Im aAsylG – AsylG vom 5. Oktober 1979 in der Fassung vom 22. Juni
1990 (AS 1980 1718), welches am 1. Oktober 1999 durch das revidier-
te Asylgesetz abgelöst wurde (vgl. Art. 120 Bst. a AsylG) – war ein
Asylwiderruf lediglich möglich, sofern die betroffene Person das Asyl
erschlichen hatte oder aus Gründen nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) (vgl. Art. 41 aAsylG).
Gemäss dem heutigen Asylgesetz – am 1. Oktober 1999 in Kraft ge-
treten – kann das Bundesamt das Asyl zusätzlich widerrufen, sofern
die betroffene Person die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz
verletzt, gefährdet oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen
begangen hat (vgl. Art. 63 Abs. 2 AsylG). Mit dieser neu aufgenomme-
nen Bestimmung sollte ausdrücklich eine Lücke geschlossen werden,
wie der Bundesrat in der Botschaft zur Asylgesetzrevision festhält (vgl.
Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des
Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 76 f.).
Der vom BFM angeordnete Asylwiderruf stützt sich exakt auf den Tat-
bestand von Art. 63 Abs. 2 AsylG, welcher im alten Asylgesetz noch
nicht existierte.
3.2 Es ist daher in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Anwendung
des neuen Rechtes eine unzulässige Rückwirkung darstellt.
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Unter einer Rückwirkung versteht man die Anwendung neuen Rechts
auf Sachverhalte, die sich noch unter altem Recht zugetragen haben,
wobei zwischen echter und unechter Rückwirkung unterschieden wird.
Die echte Rückwirkung liegt vor, wenn neues Recht auf einen Sach-
verhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten die-
ses Rechts verwirklicht hat. Die echte Rückwirkung läuft darauf hinaus,
einen Sachverhalt hinterher neuen Regeln zu unterstellen. Es ist vom
Grundsatz auszugehen, dass die echte Rückwirkung unzulässig ist.
Niemandem sollen Verpflichtungen auferlegt werden, die sich aus Nor-
men ergeben, welche ihm zum Zeitpunkt, als sich der Sachverhalt ver-
wirklichte, nicht bekannt sein konnten, mit denen er also nicht rechnen
konnte oder musste. Die echte Rückwirkung widerspricht dem Grund-
satz der Rechtssicherheit, der sich aus dem in Art. 5 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101) verankerten Rechtsstaatsprinzip ergibt. Die echte belas-
tende Rückwirkung ist daher einzig unter engen und kumulativ zu er-
füllenden Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig (vgl. FRITZ GYGI,
Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 111; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2006, Rz. 330; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 24 Rz. 22-26).
Die unechte Rückwirkung meint dagegen das Anknüpfen neuer
Rechtsnormen an einen in der Vergangenheit eingetretenen, jedoch in
die Gegenwart fortdauernden Sachverhalt. Die Anliegen der Rechtssi-
cherheit werden weit weniger berührt als bei der echten Rückwirkung.
Dementsprechend ist sie grundsätzlich zulässig (vgl. PIERRE TSCHANNEN/
ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005,
§ 24 Rz. 29).
Im vorliegenden Fall ist der Anknüpfungspunkt – der schlussendlich
zum Asylwiderruf geführt hat – die vom Beschwerdeführer im Jahre
1998 begangene Straftat in Frankreich. Nicht zu überzeugen vermag
die vom BFF in seinem Schreiben vom 30. September 2003 vertretene
Ansicht, massgebender Anknüpfungspunkt sei das Datum der letztins-
tanzlichen Verurteilung in Frankreich vom 30. März 2000. Die vorlie-
gend interessierende Gesetzesbestimmung von Art. 63 Abs. 2 AsylG
nimmt mit dem Tatbestandsmerkmal, dass eine „besonders verwerfli-
che strafbare Handlung begangen“ worden sei, deutlich auf den Zeit-
punkt der Begehung der verpönten Straftat Bezug; hingegen kann
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nicht massgebend sein, ob ein Strafverfahren länger oder kürzer ge-
dauert habe (vgl. ebenso in einer mit dem vorliegenden Verfahren ver-
gleichbaren Konstellation, auf die der Beschwerdeführer in seiner Ein-
gabe vom 14. April 2004 hinweist, nicht publiziertes Urteil der ARK
vom 13. November 2006 i.S. C.D., N [...], E. 4.4 S. 16 ff.). Somit hat
sich der hier zur Diskussion stehende Sachverhalt abschliessend vor
Inkrafttreten des neu revidierten Asylgesetzes im Jahre 1999 zuge-
tragen. Die Anwendung des neuen Asylgesetzes und der damit ver-
bundene Asylwiderruf wirkt sich zudem negativ auf die bisher privile-
gierte Rechtstellung des Beschwerdeführers aus. Es liegt deshalb ein
Fall der echten belastenden Rückwirkung vor.
3.3 Es gilt nun zu prüfen, ob allfällige Übergangsbestimmungen die
Anwendung der neuen Gesetzesbestimmungen auf zurückliegende
Verfahren zulassen.
Die entsprechenden Übergangsbestimmungen des am 1. Oktober
1999 in Kraft getretenen Asylgesetzes sind in Art. 121 AsylG geregelt.
Nebst vorliegend nicht einschlägigen Übergangsbestimmungen (Art.
121 Abs. 2-5 AsylG) findet sich Art. 121 Abs. 1 AsylG, welcher besagt,
dass das neue Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch hän-
gigen Verfahren gelte. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wur-
de jedoch mit Verfügung des BFF vom 19. Dezember 1996 – Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung in der Schweiz –
abgeschlossen. Wie in der Beschwerdeschrift vom 5. März 2004 richti-
gerweise festgehalten wurde, befand sich der Beschwerdeführer daher
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Asylgesetzes in keinem
hängigen Asylverfahren mehr, womit eine Anwendung von Art. 121
AsylG ausgeschlossen ist. Ebensowenig war zum damaligen Zeitpunkt
ein Asylwiderrufsverfahren hängig. Die vom BFF vertretene Ansicht,
wonach Art. 121 AsylG nur auf Asyl-, und nicht auf Widerrufsverfahren
anwendbar sei, entbehrt einer Verankerung in den gesetzlichen Be-
stimmungen und vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr hat der Ge-
setzgeber mit der am 1. Oktober 1999 in Kraft getretenen Gesetzesre-
vision zwar einen neuen Asylwiderrufsgrund statuiert und damit eine in
der bisherigen Gesetzgebung festgestellte Lücke geschlossen (vgl.
oben E. 3.1), gleichzeitig indessen keine übergangsrechtlichen, auf
eine allfällige Rückwirkung bezogene Anordnungen getroffen; weder
aus den ausdrücklichen Übergangsbestimmungen in Art. 121 AsylG
noch aus den Materialien zur Gesetzesrevision ist ein entsprechender
Wille des Gesetzgebers ersichtlich (vgl. auch hierzu das bereits zitierte
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unveröffentlichte Urteil der ARK vom 13. November 2006 i.S. C.D., N
[...], E. 5.2 S. 20 ff.).
3.4 Daraus ergibt sich, dass die restriktiven Voraussetzungen, welche
eine echte Rückwirkung ausnahmsweise als zulässig erscheinen las-
sen, nicht erfüllt sind.
Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung kann eine echte be-
lastende Rückwirkung dann zulässig sein, wenn sie in einem Gesetz
eindeutig vorgesehen oder nach dem Sinn des Erlasses eindeutig ge-
wollt ist, durch triftige Gründe (öffentliches Interesse) geboten ist, in
zeitlicher Hinsicht mässig bleibt und keine stossenden Rechtsungleich-
heiten schafft (vgl., mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Recht-
sprechung, ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 331;
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, a.a.O., § 24 Rz. 27; zur Rechtspre-
chung der ARK vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2000 Nr. 8, EMARK 2005 Nr. 15).
Die erwähnten Voraussetzungen sind jedoch in diesem Fall nicht ku-
mulativ erfüllt. Wie oben festgehalten, fehlt es an einer gesetzlichen
Übergangsbestimmung, die eine Rückwirkung vorsähe, und ein ent-
sprechender Wille des Gesetzgebers geht auch aus den Materialien
nicht hervor. Sodann ist kein eindeutiges öffentliches Interesse am
nachträglich angeordneten Asylwiderruf erkennbar. Wie in der Be-
schwerdeschrift vorgetragen, hat der angeordnete Asylwiderruf hier
eine rein zusätzliche pönale Funktion. Der Beschwerdeführer würde
auch nach dem Asylwiderruf weiterhin als Flüchtling gelten und in der
Schweiz vorläufig aufgenommen bleiben, womit einem allfälligen öf-
fentlichen Interesse – dass Straftäter von der Schweiz ferngehalten
werden – jedenfalls nicht Rechnung getragen würde. Der angeordnete
Asylwiderruf basierend auf Art. 63 Abs. 2 AsylG stellt daher im vorlie-
genden Fall eine unzulässige Rückwirkung dar.
4.
Bei einer (rückwirkenden) Anwendung von Art. 63 Abs. 2 AsylG, wie
sie das BFM im vorliegenden Verfahren bejaht und vorgenommen hat,
wären sodann die Fragen zu prüfen gewesen, ob die begangene straf-
bare Handlung als „besonders verwerflich“ eingestuft werden müsse
und ob ein Asylwiderruf sich als verhältnismässig darstelle. Auf diese
Prüfung kann vorliegend verzichtet werden, nachdem nach dem oben
Gesagten eine Anwendung von Art. 63 Abs. 2 AsylG schon aufgrund
des Verbots der Rückwirkung ausgeschlossen ist. Immerhin sei aber
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festgehalten, dass sich für eine Prüfung sowohl der besonderen
Verwerflichkeit der begangenen Tat als auch der Verhältnismässigkeit
eines Asylwiderrufs der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren als
nicht genügend erstellt präsentieren würde, liegen doch aus dem
gegen den Beschwerdeführer in Frankreich geführten Strafverfahren
keinerlei Akten, nicht einmal die Urteilsschrift, vor, die indessen –
entgegen der vom BFM in seiner Vernehmlassung vertretenen
Auffassung, der Beizug dieser Strafakten erübrige sich – zur
Beurteilung unabdingbar gewesen wären.
5.
Die Beschwerde vom 5. März 2004 ist demnach gutzuheissen. Der an-
gefochtene Entscheid des BFF vom 29. Januar 2004 ist aufzuheben
und dem Beschwerdeführer ist weiterhin Asyl in der Schweiz zu ge-
währen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
6.2. Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers weist in seiner Kostennote vom 1. Dezember 2008 einen Aufwand
von 8,83 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240.-- sowie Ausla-
gen in der Höhe von Fr. 92.-- aus. Dieser Aufwand ist als angemessen
zu erachten, und die Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 2'380.--
(inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFF vom 29. Januar 2004 wird aufgehoben; das
dem Beschwerdeführer gewährte Asyl bleibt in Kraft.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in Höhe von Fr. 2'380.-- (inkl. MwSt und Auslagen) zu ent-
richten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, ad acta
N_______ (in Kopie; die Akten N_______ bleiben beim
Beschwerdedossier E-3247/2006)
- (Kanton) (in Kopie)
- ad acta E-3247/2006, Beschwerdeverfahren (Ehefrau) und Kinder
(in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
Versand:
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