B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3246/2012
U r t e i l v o m 5 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Laura Rossi, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 16. Mai 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 an das BFM ersuchte B._______
(N …) für seinen Bruder A._______ (Beschwerdeführer) um Asyl in der
Schweiz nach.
B.
Mit Schreiben vom 11. April 2012 teilte das BFM dem Bruder mit, im vor-
liegenden Verfahren könne aufgrund des begrenzten Personalbestandes
sowie der technischen und räumlichen Verhältnis keine Befragung durch
die Schweizerische Botschaft im Khartum (Sudan) durchgeführt werden.
Gleichzeitig unterbreitete das BFM dem Bruder eine Reihe von Fragen
zur Abklärung des Sachverhaltes.
C.
Mit Schreiben vom 23. April 2012 nahm der Bruder zu den ihm unterbrei-
teten Fragen Stellung.
D.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2012 – eröffnet am 19. Mai 2012 – bewilligte
das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht und
lehnte das Asylgesuch ab.
E.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2012 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragt der Beschwerdeführer durch die vom Bruder mandatierte Rechts-
vertreterin, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei
anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zwecks
Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. Eventualiter sei die Bot-
schaft im Sudan anzuweisen, den Beschwerdeführer zu den Asylgründen
anzuhören. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, es
sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere eine
amtliche Rechtsvertreterin beizuordnen und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1
VwVG).
1.3 Die Legimitation ist vorliegend insoweit fraglich, als der Beschwerde-
führer am vorinstanzlichen Asylverfahren teilgenommen haben muss und
das Stellen eines Asylgesuchs als relativ höchstpersönliches Recht gilt,
das vertretungsfeindlich ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-3162/2011 vom 6. Dezember 2011, E. 4.3.2). Wird das Asylgesuch
nicht persönlich gestellt und der Mangel im Verlauf des erstinstanzlichen
Verfahrens auch nicht geheilt, so hat die betreffende Person am erstin-
stanzlichen Verfahren nicht teilgenommen. Wäre in solchen Konstellatio-
nen auch die Legitimation zur Beschwerdeerhebung zu verneinen, hätte
das Bundesverwaltungsgericht keine Gelegenheit, in der Sache zu prü-
fen, ob ein persönlich gestelltes Asylgesuch vorliegt oder nicht. Die Legi-
timation ist daher zur Prüfung dieser Frage zu bejahen und insoweit ist
auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 VwVG) einzutreten.
1.4 Über offensichtlich unbegründete oder offensichtlich begründete Be-
schwerden entscheidet der Richter in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung
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des rechtserheblichen Sachverhaltes und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 18 AsylG gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu er-
kennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht,
als Asylgesuch. Hat eine Person ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18
AsylG gestellt, wird sie dadurch Partei und kann sich im Verfahren, wenn
sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten lassen (Art. 11 Abs. 1
VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorerwähnten Urteil E-3162/2011
seine Rechtsprechung bestätigt, wonach es sich beim Stellen eines Asyl-
gesuchs um ein relativ höchstpersönliches Recht handelt. Urteilsfähige
Personen müssen höchstpersönliche Rechte wie ein Asylgesuch selb-
ständig, mithin ohne die Hilfe eines Vertreters ausüben. Das Stellen eines
Asylgesuchs durch einen Vertreter ist demnach unzulässig. Der Mangel
kann allerdings geheilt werden. Eine Heilung kann beispielsweise da-
durch erfolgen, dass der Inhalt des über einen Vertreter eingereichten
Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch eine per-
sönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum
Fragenkatalog des BFM bestätigt wird. In jedem Fall muss der Mangel je-
doch vor Ergehen eines erstinstanzlichen Asylentscheides geheilt wer-
den.
Das Alter des Beschwerdeführers ist unklar. Aufgrund der Akten ist davon
auszugehen, dass er zwischen 16 und 20 Jahre alt ist. Indes ist dieser
Umstand für das vorliegende Verfahren nicht von Belang. Den Akten sind
keine Hinweise auf die Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu ent-
nehmen. Der Beschwerdeführer hat daher sein Asylgesuch persönlich zu
stellen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob eine persönliche Willenserklärung
des Beschwerdeführers vorliegt, die auf ein Asylgesuch schliessen lässt.
Falls dies zu verneinen ist, ist zu untersuchen, ob der Mangel im erstin-
stanzlichen Verfahren geheilt worden ist.
3.2 Das erstinstanzliche Asylverfahren wurde durch ein in deutscher
Sprache verfasstes Schreiben des Bruders des Beschwerdeführers ein-
geleitet. Im Schreiben legt der Bruder dar, aus welchen Gründen der Be-
schwerdeführer die Schweiz um Schutz ersucht. In der Folge hat keine
mündliche Anhörung des Beschwerdeführers stattgefunden. Die von der
Vorinstanz schriftlich formulierten Fragen wurden an den Bruder des Be-
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schwerdeführers gerichtet und von diesem mit Schreiben vom 23. April
2012 beantwortet. Der Beschwerdeführer ist demnach im bisherigen Ver-
fahren nie persönlich in Erscheinung getreten, weder als Verfasser einer
Eingabe noch als Beteiligter einer Befragung. Für das Gericht steht somit
nicht fest, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein Asylgesuch stellen
wollte beziehungsweise will und ob die vom Bruder formulierten Asyl-
gründe auch von ihm geltend gemacht werden. Es liegt somit kein Asyl-
gesuch vor.
3.3 Der Bruder des Beschwerdeführers weist sich im erstinstanzlichen
Verfahren mit einer in englischer Sprache formulierten Kopie einer Voll-
macht aus. Dieser ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seinen
Bruder bevollmächtigt "to follow his asylum application case". Da das
Stellen eines Asylgesuch nicht in Vertretung erfolgen kann, liegt auch in-
soweit kein zulässiges Asylgesuch vor. Daran ändert auch die Tatsache,
dass der Bruder nach Erlass der vorinstanzlichen Verfügung die Original-
vollmacht zu den Akten gegeben hat, nichts.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein zulässig gestelltes Asylge-
such des Beschwerdeführers bei den Akten liegt. Indem die Vorinstanz
auf das Gesuch dennoch eingetreten ist und es in der Sache behandelt
hat, hat sie Bundesrecht verletzt. Die angefochtene Verfügung ist daher
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Nach der Rückweisung hat die Vorinstanz entweder auf das
Asylgesuch mangels Höchstpersönlichkeit nicht einzutreten oder den Be-
schwerdeführer aufzufordern, seinen Willen zur Einreichung eines Asyl-
gesuchs in der Schweiz klar zu manifestieren.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerdefüh-
rer, noch dessen Bruder noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird das vom Beschwerdefüh-
rer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos.
5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhält-
nismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Vorliegend gilt
der Beschwerdeführer nicht als obsiegende Partei. Die angefochtene Ver-
fügung wird nicht wegen einer zu Recht erhobenen Beschwerde aufge-
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hoben, sondern einzig deshalb, weil die Vorinstanz ein unzulässiges Ge-
such in der Sache behandelt hat. Aus diesem Grund besteht auch keine
Veranlassung, dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren ei-
nen unentgeltichen Beistand gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG beizuordnen.
Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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