FAbtei lung V
E-3247/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . M a i 2 0 0 9
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Kurt Gysi,
Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
Türkei,
alle vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Originäre Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFF
vom 8. September 2004 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3247/2006
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 9. April 2003 stellte die Beschwerdeführerin – eine
türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie – beim BFF ein Gesuch
um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes
F._______ – ein mit Verfügung des BFF vom 19. Dezember 1996 aner-
kannter Flüchtling in der Schweiz – für sie und ihre (damals) drei Kin-
der. Gleichzeitig machte sie eigene Asylgründe geltend.
B.
Am 12. März 2004 wurde die Beschwerdeführerin vom BFF im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe summarisch zu ihrer Person
und ihren Gesuchsgründen angehört. Eine ausführliche Befragung
durch [die kantonale Behörde] fand am 11. Mai 2004 statt. Aus den
entsprechenden Protokollen (C4 bzw. C10) sowie aus den
verschiedenen zu den Akten gegebenen Beweismitteln ergeben sich
im Wesentlichen die folgenden Vorbringen der Beschwerdeführerin:
Sie sei im Jahre 1983 oder 1984 als Gastarbeiterin mit ihrem damali-
gen Ehemann nach Frankreich emigriert, wo sie vorerst im eigenen
Restaurant und später in der eigenen Bäckerei gearbeitet habe. Nach
zwei Jahren habe sie eine Niederlassungsbewilligung für zunächst 10
Jahre erhalten, die wiederum für 10 Jahre verlängert worden sei. Im
Jahre 1999 habe sie sich von ihrem ersten Ehemann getrennt, weil er
die ganze Familie schlecht behandelt und die Kinder sexuell miss-
braucht habe. Die definitive Scheidung sei im Oktober 2001 ausge-
sprochen worden; in der Türkei sei die Scheidung im Juni 2002 aner-
kannt worden. Seither und deswegen habe sie jeglichen Kontakt mit ih-
rer Familie verloren.
Im August 2002 sei sie in die Türkei gereist, um ihren Onkel zu besu-
chen; gleichzeitig habe sie sich die nötigen Papiere für die bevorste-
hende Heirat in der Schweiz ausstellen lassen wollen. In Diyarbakir sei
sie wegen Verdachts der Unterstützung der PKK verhaftet worden –
dies aufgrund einer von ihrem Ex-Ehemann eingereichten Strafanzei-
ge, mit der dieser sich an ihr für die Scheidung habe rächen wollen.
Während vier Monaten sei sie in Untersuchungshaft gewesen; wäh-
rend dieser Zeit habe sie eine Fehlgeburt erlitten. Am 19. Dezember
2002 sei sie mangels Beweisen vom Staatssicherheitsgericht DGM in
Diyarbakir unter Auflagen freigesprochen worden; ihre Papiere seien
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jedoch konfisziert und ihr sei ein Ausreiseverbot auferlegt worden. Von
ihrem Ex-Mann sei sie damals mit dem Tod bedroht worden.
Illegalerweise sei sie daraufhin nach Athen ausgereist und habe sich
dort auf der französischen Botschaft – dank ihrer französischen „carte
de résidence“ – die notwendigen Papiere für die Rückreise nach
Frankreich ausstellen lassen können. Anfangs März 2003 sei sie dann
von Frankreich in die Schweiz zu ihrem damaligen Lebenspartner und
heutigen Ehemann (den sie am 1. April 2003 geheiratet habe) und ih-
ren Kindern – die während ihrer ganzen Abwesenheit von diesem be-
treut worden seien – gereist.
In der Türkei könne sie wegen des Gerichtsverfahrens nicht mehr le-
ben. Auch in Frankreich sei es für sie nicht sicher, da sie sich von ih-
rem Ex-Mann bedroht fühle. Ausserdem wolle sie sich in Frankreich
nicht niederlassen, weil ihr zweiter Ehemann mit einer 10-jährigen Ein-
reisesperre in dieses Land belegt sei. Darum habe sie in der Schweiz
– wo ihr Mann lebe – ein Asylgesuch gestellt.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin
die Anklageschrift des DGM vom 27. August 2002 und eine französi-
sche Übersetzung zu den Akten. Ausserdem reichte sie verschiedene
Dokumente zur rechtlichen Auseinandersetzung in Bezug auf das Sor-
gerecht ihrer Kinder ein.
C.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2004 widerrief das BFF das Asyl des
Ehemannes der Beschwerdeführerin, wogegen dieser mit Eingabe
vom 5. März 2004 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK) Beschwerde erhob.
D.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2004 reichte die Beschwerdeführerin unter
anderem die Faxkopie eines sie betreffenden Urteils des DGM Diyar-
bakir vom 18. September 2003 und eine französische Übersetzung zu
den Akten (C13). Es sei davon auszugehen, dass das Gerichtsverfah-
ren gegen sie wegen Mitgliedschaft in der PKK weitergeführt werde.
Aus dem Urteil geht – wie von ihr schon geltend gemacht wurde – her-
vor, dass sie mangels Beweisen am 19. Dezember 2002 aus der Haft
entlassen und ihr Verfahren eingestellt worden sei. Es werde bei neu-
erlichem Fehlverhalten jedoch wieder aufgenommen. Ausserdem wur-
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de mit dem Urteil das Ausreiseverbot aufgehoben und es wurde ange-
ordnet, dass ihr der Reisepass wieder ausgehändigt werden solle.
Am 23. Juni 2004 reichte sie das Original des Urteils nach (C16).
E.
Am 28. August 2004 brachte die Beschwerdeführerin ihr viertes Kind
zur Welt.
F.
Mit Verfügung vom 8. September 2004 wies das BFF das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ab und ordnete deren Weg-
weisung aus der Schweiz an. Sie wurden jedoch gemäss Art. 51
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in die
Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes der Beschwerdeführerin einbe-
zogen und gestützt auf den damals noch in Kraft stehenden Art. 39
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfra-
gen (AsylV 1, AS 1999 2302 ff.) in der Schweiz vorläufig aufgenom-
men.
G.
Mit Beschwerde vom 24. September 2004 an die ARK focht die Be-
schwerdeführerin mittels ihres Rechtsvertreters diese Verfügung an
und beantragte, ihr Beschwerdeverfahren sei mit jenem ihres Eheman-
nes (s.o. Bst. C) zu vereinigen und es sei ihre originäre Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und ihr und ihren Kindern Asyl zu gewähren. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege
und die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu gewähren.
H.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2004 reichte die Beschwerdeführerin ein
Schreiben ihres Anwalts in der Türkei samt Übersetzung ein, wonach
die Beschwerdeführerin in der Türkei vor weiteren behördlichen Verfol-
gungsmassnahmen nicht sicher sei und auch in Zukunft Inhaftierungen
zu befürchten habe.
I.
Mit Verfügung vom 4. November 2004 sistierte die ARK das Beschwer-
deverfahren der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder bis zum Ab-
schluss des Beschwerdeverfahrens ihres Ehemannes betreffend Asyl-
widerruf. Ausserdem gewährte die ARK der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des
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Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
J.
Per 1. Januar 2007 wurde das vorliegende Verfahren vom Bundesver-
waltungsgericht übernommen.
K.
Mit zur Publikation vorgesehenem Urteil vom 8. Januar 2009 hiess das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Ehemannes der Be-
schwerdeführerin bezüglich Asylwiderruf gut und stellte fest, dass das
ihm gewährte Asyl in Kraft bleibe (E-3246/2006).
L.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2009 hob das Bundesverwaltungsge-
richt die Sistierung des vorliegenden Verfahrens auf und gab der Be-
schwerdeführerin Gelegenheit, allfällige aktuelle Beweismittel oder
Stellungnahmen zu den Akten zu reichen.
M.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2009 verzichtete die Beschwerdeführerin
auf eine weitere Stellungnahme; gleichzeitig reichte ihr Rechtsvertreter
seine Kostennote zu den Akten.
N.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2009 zog das BFM die angefochtene
Verfügung vom 8. September 2004 teilweise in Wiedererwägung und
hob die Ziffern 2 bis 9 dieser Verfügung auf und gewährte der Be-
schwerdeführerin und ihren Kindern – aufgrund des erwähnten Urteils
E-3246/2006 des Bundesverwaltungsgerichts – Asyl in der Schweiz
und anerkannte sie als Flüchtlinge im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG.
Das BFM blieb jedoch bei seiner Auffassung, die Beschwerdeführerin
erfülle die originäre Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
O.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2009 teilte die Beschwerdeführerin mit,
sie halte an ihrer Beschwerde hinsichtlich der Anerkennung als Flücht-
ling aus eigenen Verfolgungsgründen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfah-
ren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das
AsylG nicht anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht (Art. 52
VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung, womit sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Nach der wiedererwägungsweisen Asylgewährung mittels Verfü-
gung des BFM vom 23. Februar 2009 dreht sich das vorliegende Ver-
fahren einzig noch um die Frage, ob die Beschwerdeführerin und ihre
Kinder die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen.
3.2 Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
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Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behör-
de ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung verwies das BFF auf das einge-
reichte türkische Urteil vom 18. September 2003, wonach das Verfah-
ren gegen die Beschwerdeführerin wegen Unterstützung bzw. Mitglied-
schaft in der PKK mangels Beweisen bis auf Weiteres eingestellt wer-
de. Es würde erst wieder aufgenommen, wenn sie sich weiterer Delikte
schuldig machen sollte. Die von der Beschwerdeführerin geäusserte
Furcht, wegen der Inhaftierung im Jahre 2002 bei einer Rückkehr in
die Türkei weiteren behördlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
zu sein, könne aufgrund des Urteils, gemäss welchem die Vorwürfe
gegen die Beschwerdeführerin nicht erhärtet seien, nicht geteilt wer-
den. Weiter führte das BFF aus, auch wenn gegen die Beschwerdefüh-
rerin ein politisches Datenblatt bestehen sollte, wäre dies allein noch
nicht Grund genug, von einer objektiv begründeten Furcht vor weiteren
Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Der Aktenlage sei zu entneh-
men, dass das Verfahren wegen einer Anzeige seitens ihres Ex-Ehe-
mannes eingeleitet worden sei. Dass es mit dessen Glaubwürdigkeit
auch beim türkischen Gericht nicht zum Besten bestellt sei, könne
dem Urteil entnommen werden. Immerhin hätten seine Anschuldigun-
gen nicht zu einer Verurteilung der Beschwerdeführerin geführt.
4.2 Diesbezüglich wird in der Beschwerdeschrift festgehalten, das tür-
kische Urteil beruhe auf der aktenkundigen Feststellung, dass die Be-
schwerdeführerin wegen ihrer Beziehung zu einem früher aktiven
PKK-Mitglied denunziert und in den Verdacht der PKK-Mitgliedschaft
geraten sei. Ausserdem erhalte der angefochtene Entscheid keinen
Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin wegen des fraglichen
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Vorwurfs fast vier Monate in Untersuchungshaft habe bleiben müssen.
Es könne als notorische Tatsache gelten, dass eine solche Haft unter
einem derartigen Vorwurf in der Türkei regelmässig mit
schwerwiegenden Misshandlungen, wenn nicht sogar Folterungen,
verbunden sei. Sie habe in der Haft im fünften
Schwangerschaftsmonat (recte: in der fünften Schwangerschaftswoche
[C10 S. 11]) ihr ungeborenes Kind verloren. Auch sonst sei sie im
Gewahrsam der JITEM, des Geheimdienstes der türkischen
„Jandarma“, sehr harten Verhörmethoden ausgesetzt gewesen. Weiter
sei zu berücksichtigen, dass sie nicht freigesprochen, sondern nur
bedingt entlassen worden sei. Gemäss Angaben ihres türkischen
Anwalts verfolgten solche Richtersprüche das Ziel der staatlichen
Einschüchterung potentieller politischer Aktivisten. Ihre Ehe mit einem
früheren (wichtigen) Mitglied der PKK deute in den Augen der
türkischen Behörden darauf hin, dass sie der kurdischen Opposition
seit jeher nahestand; damit werde sie zur Zielscheibe des
behördlichen Verfolgungsinteresses. Es sei auch zu berücksichtigen,
dass sie aus dem Kreis (...) stamme, wo sich bekanntlich der
bewaffnete Widerstand der PKK seit 1984 ausserordentlich hartnäckig
und dauerhaft gehalten habe.
Auch wenn man davon ausgehe, dass gegen die Beschwerdeführerin
bei den türkischen Behörden lediglich ein politisches Datenblatt vorlie-
ge, müsste auch deshalb von einem naheliegenden und ernstlichen
Risiko einer erneuten Festnahme ausgegangen werden, welches auf-
grund der erlittenen Vorverfolgung im Sinne einer objektivierbaren, be-
gründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung gewertet werden müsste.
Aus der Annahme der Vorinstanz, die Glaubwürdigkeit des früheren
Ehemannes sei auch bei den türkischen Behörden angeschlagen,
könnten keinerlei Sicherheitsgarantien für die Beschwerdeführerin ab-
geleitet werden.
Schliesslich verwies die Beschwerdeführerin auf die allgemeine Lage
der kurdischen Opposition in der Türkei.
5.
5.1 Vorerst gilt es festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht –
wie auch die Vorinstanz – von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der
Beschwerdeführerin ausgeht. Es gilt als erstellt, dass die Beschwerde-
führerin anlässlich eines Verwandtenbesuches in der Türkei am
22. August 2002 wegen Verdachts auf Unterstützung oder Mitglied-
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schaft bei der PKK verhaftet wurde. Anstoss der Verhaftung war eine
Strafanzeige ihres ehemaligen Ehemannes, der sie fälschlicherweise
aus Rachegedanken bei den türkischen Behörden der PKK-Kompli-
zenschaft bezichtigte (vgl. auch die entsprechenden Aussageprotokol-
le in den Akten des Ehemannes der Beschwerdeführerin [B30, Be-
weismittel B5/1+2]). Zu jener Zeit galt in Diyarbakir noch der Ausnah-
mezustand, und die Verhaftung erfolgte durch den Geheimdienst JI-
TEM. Zwei Tage lang wurde sie verhört, dabei wurde sie herablassend
behandelt und beschimpft. Sie musste ein Befragungsprotokoll unter-
schreiben, dessen Inhalt aber nicht der Wahrheit entsprach. Wegen
der Aussagen ihres Ex-Ehemannes vor dem Staatsanwalt des Staats-
sicherheitsgerichts DGM wurde sie in Untersuchungshaft gesetzt.
Während der viermonatigen Haft wurde sie vom Aufsichtspersonal
nicht schlecht behandelt; die Soldaten, die sie ins Spital oder ins Ge-
richt brachten, seien jedoch grob mit ihr umgegangen. Während dieser
Zeit hatte sie in der fünften Schwangerschaftswoche ihr Kind verloren.
Am 19. Dezember 2002 wurde sie vom DGM mangels Beweisen aus
der Haft entlassen; ihr Verfahren wurde bis auf Weiteres eingestellt, ihr
Pass wurde einbehalten und sie wurde mit einem Ausreiseverbot be-
legt. Die Rückgabe des Passes und die Aufhebung des Ausreisever-
bots wurden mit Urteil vom 18. September 2003 angeordnet (C10
S. 11, 15-18 ff.). Sie verliess die Türkei illegalerweise in Richtung
Athen und dann Frankreich, von wo aus sie in die Schweiz einreiste.
5.2 Die Vorinstanz schliesst in ihrer Verfügung die Möglichkeit nicht
aus, dass gegen die Beschwerderführerin ein politisches Datenblatt
angelegt wurde, hält aber dazu fest, dies allein sei nicht Grund genug,
von einer objektiv begründeten Furcht vor weiteren Verfolgungsmass-
nahmen auszugehen. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsge-
richts ist es durchaus denkbar, wenn nicht sogar naheliegend, dass
die Beschwerdeführerin tatsächlich fichiert wurde, legt doch gerade
auch der JITEM solche Datenblätter an. Kriterien für die Fichierung
können unter anderen eine erfolgte Verhaftung aus politischen Grün-
den sein (dies auch, wenn das Verfahren nicht mit einer Verurteilung
abgeschlossen wurde), sowie die Beziehungsnähe zu einer Person,
die schon unter Bewachung steht. Beide Voraussetzungen dürften bei
der Beschwerdeführerin gegeben sein, ist doch inbesondere davon
auszugehen, dass ihr Ehemann, ein anerkannter Flüchtling und akten-
kundig ehemaliges PKK-Mitglied, von den türkischen Behörden beob-
achtet wird. Gemäss weiterhin Gültigkeit beanspruchendem Urteil der
ARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
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kurskommission [EMARK] 2005 Nr. 11 E. 5 S. 94 f.) ist in der Regel
bereits aufgrund einer Fichierung mittels eines politischen Datenblat-
tes von einer begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter
Verfolgung auszugehen. Die Frage, ob dem im vorliegenden Fall auch
so ist, kann jedoch offenbleiben, führt doch die wahrscheinliche Fichie-
rung in Kombination mit der glaubhaft geltend gemachten Vorverfol-
gung und der ebenso wahrscheinlich zu befürchtenden Reflexverfol-
gung (s. dazu sogleich) zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau eines ehemaligen PKK-Mit-
glieds. Es ist – wie bereits erwähnt – mit grosser Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass dieser (auch in der Schweiz) unter Beobach-
tung der türkischen Nachrichtendienste steht, und dass die türkischen
Behörden nach wie vor ein Verfolgungsinteresse an ihm haben. Unge-
achtet der jüngsten Rechtsreformen der Türkei im Hinblick auf eine
Aufnahme in die Europäische Union lässt sich die Gefahr allfälliger
Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher – und umso
mehr aktenkundiger – Aktivisten der PKK weiterhin nicht ausschlie-
ssen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3 S. 199 f.). Auch wenn nicht
mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwer-
deführerin allein wegen ihrer Ehe in den Fokus der türkischen Behör-
den gelangen könnte, wenn sie in die Türkei zurückkehrte, so kann
eine mögliche Gefährdung aber nicht ausgeschlossen werden.
Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
die Kombination verschiedener Elemente – wobei die Frage, ob jedes
dieser Elemente einzeln ausreichen würde, offen gelassen werden
kann – zur Anerkennung der Beschwerdeführerin als Flüchtling in der
Schweiz führt: Aufgrund ihrer Vorverfolgung (vier Monate Haft, Straf-
verfahren), der höchstwahrscheinlichen Fichierung und der Bezie-
hungsnähe zu einem ehemaligen PKK-Aktivisten kann objektiv und
subjektiv von einer begründeten Furcht der Beschwerdeführerin aus-
gegangen werden, in ihrem Heimatstaat ernsthaften Nachteilen ge-
mäss Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Diesbezüglich ist die Be-
schwerde gutzuheissen.
5.3 Anders verhält es sich jedoch in Bezug auf die Kinder der Be-
schwerdeführerin. Diese sind alle ausserhalb der Türkei geboren und
haben nie im Heimatland ihrer Mutter gelebt; es erscheint
ausgeschlossen, dass sie je in den Fokus der türkischen Behörden
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gelangen sollten. Die drei älteren tragen denn auch nicht den Namen
des neuen Ehemannes ihrer Mutter, was eine allfällige Verfolgung
durch die heimatlichen Behörden ebenfalls unwahrscheinlich
erscheinen lässt. Vor diesem Hintergrund kann den Kindern der
Beschwerdeführerin nicht die originäre Flüchtlingseigenschaft
zuerkannt werden – sie bleiben jedoch in jene ihrer Mutter
einbezogen.
6.
Die Beschwerde ist demnach – soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist – in Bezug auf die Beschwerdeführerin gutzuheissen. Die
einzige verbleibende Ziffer 1 der Verfügung vom 8. September 2004 ist
bezüglich der Beschwerdeführerin aufzuheben. Die Beschwerdeführe-
rin erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG.
In Bezug auf die Kinder der Beschwerdeführerin ist die Beschwerde
abzuweisen. Sie erfüllen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht, bleiben jedoch in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter
einbezogen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), da die Beschwerdeführerin auch in den ge-
genstandslos gewordenen Punkten im Ergebnis wiedererwägungswei-
se obsiegt hat.
7.2 Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist in Anwendung von
Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdefüh-
rerin weist in seiner Kostennote vom 22. Januar 2009 einen Aufwand
von 8,5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240.-- sowie Ausla-
gen in der Höhe von Fr. 112.50 aus. Dieser Aufwand ist als angemes-
sen zu erachten, und die Parteientschädigung auf Fr. 2'316.-- (inkl.
Mehrwertsteuer und Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in Bezug auf die Beschwerdeführerin, soweit sie
nicht gegenstandslos geworden ist, gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFF vom 8. September 2004 wird in Bezug auf die
Beschwerdeführerin aufgehoben; die Beschwerdeführerin erfüllt die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG.
3.
Die Beschwerde wird in Bezug auf die Kinder der Beschwerdeführerin,
soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen.
4.
Die Kinder der Beschwerdeführerin bleiben in die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerin einbezogen.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
6.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 2'316.-- (inkl. MwSt und Auslagen) zu
entrichten.
7.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- [die kantonale Behörde] (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
Versand:
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