B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3247/2019
Ur t e i l vom 2 8 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Wiedererwägungs-
gesuch);
Verfügung des SEM vom 18. Juni 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 19. Juli 2018 ein Asylgesuch in der
Schweiz.
Mit Verfügung vom 29. November 2018 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ord-
nete es den Vollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids
qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als
den Anforderungen von Art. 3 AsylG (SR 142.31) an die flüchtlingsrechtli-
che Beachtlichkeit nicht genügend. Die gesetzliche Regelfolge der Ableh-
nung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz und deren
Vollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 9. Januar
2019 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-235/2019 vom
20. Februar 2019 infolge Nichtleistens des eingeforderten Kostenvor-
schusses androhungsgemäss nicht ein.
Für den weiteren Inhalt und die detaillierte Prozessgeschichte dieses or-
dentlichen Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2019 richtete der Beschwerdeführer ein «Wie-
dererwägungsgesuch/Mehrfachgesuch» an das SEM. Darin beantragte er
die Wiedererwägung seines ersten Asylentscheids. In der Begründung
machte er abgesehen von den Asylgründen seines ersten Asylverfahrens
neue Beweisdokumente (insb. ärztliche bzw. psychiatrische Berichte und
Medikamentenrezepte; alle datiert zwischen 12. Februar und 9. April 2019)
geltend. Aus diesen gehe hervor, dass er in der Schweiz (…) worden sei
und in der Schweiz in (…) Behandlung sei. Aus (…) habe er keine Strafan-
zeige gemacht.
C.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2019 – eröffnet am darauf folgenden Tag –
qualifizierte das SEM das Gesuch als Wiedererwägungsgesuch und trat
darauf unter Erhebung einer Gebühr von Fr. 600.– nicht ein. Gleichzeitig
erklärte es seine Verfügung vom 29. November 2018 als rechtskräftig und
vollstreckbar und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine auf-
schiebende Wirkung zukomme.
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Zur Begründung des Nichteintretensentscheides verwies die Vorinstanz
auf Art. 111b Abs. 1 AsylG, wonach ein Wiedererwägungsgesuch innert 30
Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes einzureichen sei.
Diese Frist sei vorliegend nicht eingehalten, weil die vorgelegten Beweis-
mittel von Februar bis April 2019 datierten, das Wiedererwägungsgesuch
aber vom 12. Juni 2019. Unbesehen dessen sei aus den vorgelegten Be-
weismitteln keine konkrete Gefährdung im Sinne einer lebensbedrohlichen
Situation erkennbar. Die Gebühr stütze sich schliesslich auf Art. 111d AsylG
und die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung auf Art. 111b Abs. 3
AsylG).
D.
Mit gegen diese Verfügung gerichteter Beschwerde vom 25. Juni 2019 be-
antragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheids, die Anweisung an das SEM zum Eintreten auf das Wiedererwä-
gungsgesuch, eventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zur
Neubeurteilung und die Befreiung von der ihm auferlegten Gebühr von
Fr. 600.–. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht und die unentgeltliche amtliche Rechtsverbeiständung.
In der Begründung wiederholt er seine Ausführungen gemäss Wiedererwä-
gungsgesuch. Die verpasste Frist von 30 Tagen erklärt er damit, dass das
kantonale Migrationsamt ihn darüber nicht orientiert habe und das ihm aus-
gehändigte Merkblatt auch keine Information über die Frist enthalte. Er sei
deshalb davon ausgegangen, er könne das Gesuch jederzeit stellen. Zu-
dem habe er Mühe klar zu denken und Termine wahrzunehmen und er ver-
füge weder über Deutsch- noch Rechtskenntnisse. Als Beweismittel legt er
dieselben wie im Wiedererwägungsgesuch sowie die Anordnung einer für-
sorgerischen Unterbringung vom 20. Juni 2019 vor (allesamt in Kopie).
E.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 28. Juni 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das SEM hat das «Wiedererwägungsge-
such/Mehrfachgesuch» vom 12. Juni 2019 zutreffend als Wiedererwä-
gungsgesuch qualifiziert und diese Qualifikation wird vom Beschwerdefüh-
rer in seiner Rechtsmitteleingabe auch nicht bestritten. Nachdem gemäss
Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ur-
sprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezo-
gen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Mit dem vorliegenden materiellen Entscheid in der Hauptsache wird der
prozessuale Antrag betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses hinfällig.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
4.2 Das SEM ist zurecht in Anwendung dieser Bestimmung auf das Wie-
dererwägungsgesuch nicht eingetreten. Das Verpassen der Frist wird vom
Beschwerdeführer nicht bestritten. Die von ihm in der Beschwerde depo-
nierten Erklärungen für seine verspätete Einreichung des Wiedererwä-
gungsgesuchs (vgl. oben Bst. D) sind offensichtlich unbehelflich. Weder
schützt ihn Rechtsunkenntnis vor den gesetzlichen Folgen der Fristverpas-
sung noch besteht hierüber eine gesetzliche Informationspflicht der kanto-
nalen Migrationsämter. Unbesehen dessen geht aus dem ihm ausgehän-
digten und seiner Beschwerde beigelegten Merkblatt betreffend Mehrfach-
beziehungsweise Wiedererwägungsgesuche der Hinweis auf Art. 111b
AsylG klar hervor. Auch das Argument fehlender Deutschkenntnisse ist un-
behelflich, zumal das Wiedererwägungsgesuch und die Beschwerde in ein-
wandfreiem Deutsch vorliegen und bereits das zweistufige ordentliche Ver-
fahren in deutscher Sprache geführt wurde. Zudem geht aus seinen ver-
schiedenen Eingaben hervor, dass er die Inhalte von im vorliegenden und
im ordentlichen Asylverfahren ergangenen (Zwischen-)Verfügungen und
Entscheidungen durchaus verstanden hat. Schliesslich ist festzuhalten,
dass er die vorliegende Beschwerde trotz fünf Tage zuvor angeordneter
(…) innert Frist einzureichen imstande war. Der Vollständigkeit halber ist
festzustellen, dass die Gebührenerhebung durch das SEM gesetzeskon-
form erfolgte und dies in der Beschwerde substanziell nicht bestritten wird.
4.3 Der Beschwerdeführer ist im Übrigen darauf aufmerksam zu machen,
dass eine Wiedererwägung (wie auch ein Mehrfachasylgesuch oder eine
Revision) nicht beliebig zulässig ist und namentlich nicht dazu dienen darf,
die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder
infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu
umgehen. Dem Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Asylgründe ge-
mäss ordentlichem Asylverfahren steht die mit dem Nichteintretensent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts E-235/2019 vom 20. Februar 2019
eingetretene Rechtskraft der Verfügung vom 29. November 2018 entge-
gen.
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5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich auf den
Inhalt der Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel näher einzuge-
hen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Ein Kostenerlassgesuch wurde in der Beschwerde nicht
gestellt, sondern der Beschwerdeführer beschränkte sich auf die Beantra-
gung der Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Angesichts der augen-
fälligen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde hätte einem sol-
chen Gesuch – unbesehen der Frage nach der Mittellosigkeit des Be-
schwerdeführers – auch nicht entsprochen werden können (vgl. Art. 65
Abs. 1 VwVG).
Das nach Art. 65 Abs. 2 VwVG zu beurteilende Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen amtlichen Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, weil ein
solches die Gutheissung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG voraussetzt, welches aber
nicht gestellt wurde. Einer amtlichen Rechtsverbeiständung stünde zudem
auch hier die Aussichtslosigkeit der Beschwerde entgegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen amtlichen Rechtsverbei-
ständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Urs David