B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3248/2014
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Togo,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Mai 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess laut eigenen Angaben Togo am (…) und
gelangte am (…) in die Schweiz, wo er am nächsten Tag um Asyl nach-
suchte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel erfolgte am
15. August 2013 die summarische Befragung. Am 26. August 2013 sowie
am 15. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgrün-
den angehört. Für den Inhalt der gesuchsbegründenden Aussagen wird
auf die Akten verwiesen.
B.
Am 27. August 2013 wies das BFM den Beschwerdeführer dem Kanton
Waadt zu.
C.
Mit in deutscher Sprache eröffneter Verfügung vom 16. Mai 2014 stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ord-
nete den Wegweisungsvollzug an.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 12. Juni 2014
Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung und unter an-
derem Rückweisung ans BFM, da ihm der Entscheid in einer falschen
Sprache eröffnet worden sei.
In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er, auf das Erheben eines Ver-
fahrenskostenvorschusses sei zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
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nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen richten
sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Eine Verfügung des BFM ist grundsätzlich in der Sprache zu eröffnen,
die am Wohnort des Asylsuchenden Amtssprache ist (Art. 16 Abs. 2
AsylG). Davon kann das BFM ausnahmsweise dann abweichen, wenn
die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsver-
treter einer anderen Amtssprache mächtig ist, dies unter Berücksichti-
gung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation vorübergehend für
eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist oder
die asylsuchende Person in einem EVZ direkt angehört und einem Kan-
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ton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird (Art. 16 Abs. 3 Bst.
a-b AsylG).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass vorliegend die Vo-
raussetzungen von Art. 16 Abs. 3 AsylG für eine Abweichung von der in
Absatz 2 derselben Bestimmung statuierten Regel zur Verfahrenssprache
vor dem Bundesamt nicht erfüllt sind. Zwar lässt die Praxis gewisse Ab-
weichungen von der Regel zu, jedoch nur wenn gleichzeitig im Gegenzug
geeignete Korrektur-Massnahmen getroffen werden, die das Recht auf
eine wirksame Beschwerde und auf einen fairen Prozess gewährleisten.
Zudem ist die Vorinstanz verpflichtet, die Abweichungen von der Regel im
konkreten Einzelfall entsprechend zu begründen. In allen anderen Fällen
liegt ein Verfahrensmangel vor, der die Kassation der angefochtenen Ver-
fügung nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/56, E. 3.2 f.).
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Eröffnung der in Deutsch
ergangenen Verfügung im Kanton Waadt wohnhaft, wo die Amtssprache
Französisch ist. Er war im fraglichen Zeitpunkt auch nicht von einem pro-
fessionellen Rechtsvertreter vertreten und ist, anders als der französi-
schen, der deutschen Sprache nicht mächtig (vgl. Akten BFM A4/11 S. 9).
Zudem hat die Vorinstanz weder anlässlich der Eröffnung der Verfügung
geeignete Korrektiv-Massnahmen, wie beispielsweise die Übersetzung
der ergangenen Verfügung in eine dem Beschwerdeführer verständliche
Sprache, getroffen noch hat es begründet, weshalb aus seiner Sicht der
Erlass einer deutschsprachigen Verfügung im vorliegenden Fall gerecht-
fertigt erscheine.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge im
Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die Verfügung vom 16. Mai 2014
aufzuheben und die Sache zur korrekten Durchführung des Verfahrens
und neuer Entscheidung ans BFM zurückzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art.
63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dem
nicht vertretenen Beschwerdeführer seien notwendige Kosten entstan-
den, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 7 Abs. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 16. Mai 2014 wird aufgehoben und die Sache wird zur
korrekten Durchführung des Verfahrens und neuem Entscheid an das
BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Sibylle Dischler
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