B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3249/2017
Ur t e i l vom 2 3 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richter David Wenger,
Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch BLaw Lara Jaggi, Berner Rechtsberatungs-
stelle für Menschen in Not, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 8. Mai 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der minderjährige Beschwerdeführer ersuchte am 18. September 2015 in
der Schweiz um Asyl und wurde am 14. März 2016 in Begleitung seines
volljährigen Bruders zu seinen Asylgründen angehört. Eine gegen die Ver-
fügung der Vorinstanz vom 12. Mai 2016 erhobene Beschwerde hiess das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. November 2016 (E-3717/
2016) gut, hob die Verfügung auf und überwies die Akten zur vollständigen
Abklärung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an die Vorinstanz.
Dabei wurde diese angewiesen, nach Beiordnung einer Vertrauensperson,
eines Beistands oder eines Vormunds durch die zuständige Behörde, er-
neut eine Anhörung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 29 AsylG
durchzuführen.
B.
Am 28. März 2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechts-
vertreterin respektive seiner Vertrauensperson zu seinen Asylgründen an-
gehört und machte dabei im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus
Qamishli. Sein Onkel sei ein hochrangiges Kadermitglied der Partiya De-
mokrata Kurdistan a Sûriye (PDK-S). Weil sich sein Vater, sein Onkel und
sein Bruder B._______ für die PDK-S eingesetzt hätten und die Partiya
Yekitîya Demokrat (PYD) gewollt habe, dass jemand aus der Familie mit
ihnen zusammenarbeite, seien sie unter Druck gesetzt worden. Er selbst
habe nie direkten Kontakt zu Mitgliedern der PYD gehabt und sei auch
nicht für die PDK-S tätig gewesen. Zwei seiner Brüder seien vom Regime
gesucht worden, zuletzt zwischen Ende 2013 und 2014. Anlässlich einer
Razzia bei seiner Familie zu Hause hätten Angehörige der Militärsicherheit
seinem Vater gedroht, den Beschwerdeführer anstelle seines Bruders mit-
zunehmen. Vor diesem Vorfall habe er an mehreren Demonstrationen teil-
genommen. Im Oktober 2014 habe er entgegen eines Verbots seines Va-
ters mit seinem Fahrrad das Haus verlassen, um einen Computer reparie-
ren zu lassen. Auf dem Weg nach Hause sei ihm ein Auto mit übersetzter
Geschwindigkeit nachgefahren. Dies habe ihn verängstigt, weshalb er in
eine enge Nebenstrasse gefahren sei, wo er umgefallen sei. Daraufhin
habe er sich in ein nahegelegenes Haus geflüchtet. Einer der Bewohner
des Hauses habe nach einer Weile nachgeschaut, ob jemand draussen
warte und habe dabei festgestellt, dass der Computer verschwunden sei.
In der Folge habe man den Beschwerdeführer nach Hause begleitet. Im
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Nachhinein habe er von seiner Familie erfahren, dass sich auf dem Com-
puter verschiedene politisch sensible Daten seines Bruders B._______ be-
funden hätten. Deshalb sowie wegen der wiederkehrenden Razzien der
Militärsicherheit habe er Syrien zwei Tage nach diesem Vorfall verlassen.
Nach seiner Ausreise habe die PYD das Haus seiner Eltern und dasjenige
seines Bruders B._______ gestürmt und nach ihm gesucht. Als die
schwangere Ehefrau seines Bruders versucht habe, eine Verhaftung ihres
Ehemannes zu verhindern, sei sie zu Boden gestossen worden und habe
dabei ihr ungeborenes Kind verloren. Sein Vater, sein Onkel und sein Bru-
der B._______ seien mehrmals von der PYD verhört worden. Letzterer sei
nach wie vor in Syrien.
Der Beschwerdeführer reichte die Kopie seines Familienbüchleins, zwei
Schulzeugnisse (eines im Original, eines in Kopie) und seine Impfkarte als
Beweismittel zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 – eröffnet tags darauf – verneinte das SEM
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylge-
such ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an.
D.
Mit Beschwerde vom 8. Juni 2017 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Ziffern 1. bis 3. der an-
gefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2017 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gutgeheissen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Kann für unbegleitete minderjährige Asylsuchende nach Zuweisung in den
Kanton nicht sofort eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt werden,
so ernennt die zuständige kantonale Behörde für die Dauer des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistan-
des oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich
eine Vertrauensperson (Art. 17 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der Asyl-
verordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Den vor-
instanzlichen Akten ist die Ernennung einer Vertrauensperson durch die
zuständige kantonale Behörde – entgegen der expliziten Weisung des
Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 8. November 2016 – nicht zu
entnehmen. Zur Anhörung vom 28. März 2017 wurde der Beschwerdefüh-
rer jedoch von seiner rubrizierten Rechtsvertreterin, welche für die Berner
Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not tätig ist, begleitet. Eine von
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zwei in den vorinstanzlichen Akten enthaltenen Vollmachten der vorge-
nannten Rechtsberatungsstelle enthält die Formulierung: „Das Vertre-
tungsverhältnis endet mit der Information über den Entscheid des Staats-
sekretariats für Migration oder schon vorher bei Erreichen der Volljährig-
keit“ (vgl. vorinstanzliche Akten A27/2). Daraus lässt sich ableiten, dass die
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not nicht nur die Rolle der
Rechtsvertretung sondern auch diejenige der Vertrauensperson übernom-
men hat, ansonsten nicht nachvollziehbar wäre, weshalb das Vertretungs-
verhältnis mit der Volljährigkeit enden sollte. Dies wird bestätigt durch die
Formulierung in der vorinstanzlichen Verfügung, wonach der Beschwerde-
führer im Beisein seiner „Vertrauensperson bzw. […] Rechtsvertretung
(Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not) erneut angehört“ wor-
den sei (vgl. A32 S. 2). Der Beschwerdeführer bringt im Beschwerdever-
fahren auch keine Rügen in diesem Zusammenhang vor. Selbst wenn die
Vertrauensperson vorliegend nicht von staatlicher Seite angeordnet wor-
den ist, so wurde doch dem Zweck der gesetzlichen Bestimmungen, mithin
dem Schutz der Rechte des Beschwerdeführers im Asylverfahren, mit der
Mandatierung einer Vertrauensperson der Berner Rechtsberatungsstelle
für Menschen in Not durch den Beschwerdeführer selbst Genüge getan. Er
wurde zu seiner zweiten Anhörung von einer rechtskundigen Person be-
gleitet und es ist aufgrund der Akten anzunehmen, dass ihm auch in admi-
nistrativen und organisatorischen Fragen ausserhalb des Asylverfahrens
eine sachkundige Person zur Seite steht. Aus dem Umstand, dass die Ver-
trauensperson nicht vom Kanton zugewiesen wurde, ist dem Beschwerde-
führer vorliegend somit kein Nachteil erwachsen. Dies wird im Übrigen von
ihm auch nicht geltend gemacht.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Werden Familienangehörige von politischen Aktivisten staatlichen Repres-
salien ausgesetzt, spricht man von Reflexverfolgung. Diese kann flücht-
lingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen
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die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark
von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Annahme einer Re-
flexverfolgung erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss also
aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor
Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die be-
gründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich
und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell
sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht wer-
den.
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
SEM die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers als den
Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit
nicht genügend. Es sei nicht klar, wer dem Beschwerdeführer im Oktober
2014 nachgefahren sei und ob diese Personen eine Verfolgungsabsicht
gehabt hätten. Entsprechend sei dieser Vorfall Ausdruck der prekären Si-
cherheitslage in seiner Heimat, von welcher alle dort lebenden Personen
gleichermassen betroffen seien. Auch sei er wegen der Probleme seiner
Geschwister mit den syrischen Behörden nie konkreten Verfolgungshand-
lungen ausgesetzt gewesen. Die geltend gemachte Drohung seitens der
Militärsicherheit gegenüber seinem Vater, den Beschwerdeführer anstelle
seines Bruders mitzunehmen, sei folgenlos geblieben. Es könne nicht aus-
geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach
Syrien rekrutiert würde. Für die Annahme einer begründeten Furcht vor ei-
ner zukünftigen Rekrutierung würde es jedoch nicht ausreichen, im dienst-
fähigen Alter zu sein und zu befürchten, irgendwann ausgehoben zu wer-
den. Konkrete Handlungen zu seiner Einberufung hätten vor seiner Aus-
reise nicht stattgefunden. Bezüglich der vorgebrachten Demonstrationsteil-
nahmen würden keine konkreten Hinweise vorliegen, wonach die syri-
schen Behörden Kenntnis davon gehabt hätten, weshalb daraus keine Ver-
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folgungsgefahr abgeleitet werden könne. Wegen der Aktivitäten seiner Fa-
milienmitglieder für die PDK-S sei er nie konkreten Verfolgungsmassnah-
men seitens der PYD ausgesetzt gewesen. Auch habe er sich weder für
die PDK-S noch für andere politische Parteien betätigt. Entsprechend sei
keine Gefahr einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung ersichtlich. Die
Gefahr einer Rekrutierung durch die PYD sei ebenfalls nicht asylrelevant,
da sie nicht aus einem Motiv nach Art. 3 AsylG erfolge.
6.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert der Beschwerdeführer diverse
Punkte seiner getätigten Aussagen und führt aus, er sei aufgrund von Ak-
tivitäten verschiedener Familienangehöriger einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Reflexverfolgung ausgesetzt. Insbesondere sei er aufgrund der
Wehrdienstverweigerung seines in der Schweiz mit Asyl lebenden Bruders
(C._______) bedroht. Auch durch die Weigerung seiner Schwester, eine
Arbeitsstelle an einem gefährlichen Ort anzunehmen, sei er gefährdet wor-
den. Die grösste Gefahr sei jedoch von der politischen Aktivität seines Va-
ters, seiner Brüder und vor allem seines Onkels ausgegangen. Dieser und
sein Bruder B._______ seien mehrmals wegen ihrer politischen Tätigkeiten
festgenommen worden. Aufgrund der Aktivitäten seines Onkels hätten des-
sen Kinder Syrien verlassen müssen und dessen gesamte Verwandtschaft
– vor allem aber der Beschwerdeführer – seien einer Verfolgung, sei es
von Seiten der PYD oder von Seiten des Regimes, ausgesetzt gewesen.
So sei er Opfer eines Entführungsversuches, vermutungsweise durch die
PYD, geworden. Aufgrund der Daten, welche auf dem verlorenen Compu-
ter enthalten gewesen seien (Informationen seines Bruders B._______ zur
PDK-S, zu Demonstrationen, zu Zwangsrekrutierungen durch die PYD, zur
Verteilung von Hilfsgütern aus dem Nordirak und Listen mit freiwilligen Rek-
ruten für die Peschmerga), sei die Familie stark gefährdet. Nach seiner
Ausreise sei nach ihm gesucht und es seien Razzien bei seiner Familie
durchgeführt worden. Aufgrund der untragbaren Situation hätten auch
seine Eltern und Schwestern das Land verlassen müssen. Sein Onkel sei
erneut Opfer eines Anschlages geworden, für den die PYD verantwortlich
sei. Schliesslich macht er allgemeine Ausführungen zur aktuellen Situation
in Syrien im Zusammenhang mit Reflexverfolgung.
Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel inklusive (nicht be-
glaubigte) Übersetzungen ein:
ein Schreiben der PDK-S, wonach die Schwester des Beschwerde-
führers ihren Aufenthalt in D._______ verlängern wolle und dabei
von der PDK-S unterstützt werde;
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einen Internetartikel unbekannten Datums, in dem berichtet wird,
dass der lokale Präsident des nationalen Rates der Kurden in
E._______, F._______, von einem Auto der PYD überfahren wor-
den und in kritischem Zustand sei;
eine Erklärung des Gemeinderates der Stadt E._______ vom (…),
in welcher unter anderem die Freilassung von F._______ gefordert
wird;
Kopien von Fotos, auf denen Mitglieder des Generalsekretariats
der kurdischen Delegation anlässlich der Freilassung von
F._______ aus dem Gefängnis der PYD dargestellt sein sollen.
7.
Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen
von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen.
Auf die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und
Zusammenfassung in E. 6.1 oben kann zur Vermeidung von Wiederholun-
gen verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde und deren
Ergänzung führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Der Beschwer-
deführer macht hauptsächlich eine Reflexverfolgung aufgrund der politi-
schen Tätigkeit seiner Familienmitglieder geltend. Trotz seines familiären
Hintergrunds vermag er den Nachweis einer erfolgten oder künftig zu er-
wartenden Reflexverfolgung seitens der PYD, des syrischen Regimes oder
anderer Gruppierungen nicht zu erbringen. Der Vorinstanz ist zuzustim-
men, dass es bezüglich des Vorfalls vom Oktober 2014 dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist nachzuweisen, dass dieser sich in einem asylre-
levanten Zusammenhang ereignete. So ist nicht klar, wer und aus welchem
Grund dem Beschwerdeführer nachgefahren ist und ob dem oder den Fah-
rer(n) seine Identität überhaupt bekannt gewesen oder ob er durch Zufall
in diese Situation geraten ist. Ein Zusammenhang mit der politischen Tä-
tigkeit seiner Familienmitglieder ist jedenfalls nicht erstellt. Ferner konnte
der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen, dass die Verhöre, denen
sich sein Vater und sein Bruder B._______ nach seiner Ausreise unterzie-
hen mussten, noch die Razzien der PYD bei seiner Familie in einem Zu-
sammenhang mit ihm stehen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese
Ereignisse hauptsächlich durch die politische Aktivität seines Vaters und
seines Bruders bedingt waren. Entsprechend antwortet der Beschwerde-
führer auch auf die Frage nach dem Zusammenhang zwischen den Ver-
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haftungen (recte: Verhören, vgl. A29 F128) seines Vaters sowie seines Bru-
ders und ihm: „Die Suche war nicht nur wegen mir, sie war auch wegen
meinen Geschwistern, aber in der letzten Zeit ist diese PYD-Partei dort
sehr stark geworden“ (A29 F131). Dass die Familie seines Onkels Proble-
men ausgesetzt gewesen ist, kann nicht ausgeschlossen werden, hinge-
gen ist den Akten nicht zu entnehmen, dass auch der Beschwerdeführer
davon betroffen gewesen ist. Auch befindet sich sein Bruder B._______
nach wie vor in Syrien (vgl. A29 F31 f.), obwohl er dem grössten Risiko
ausgesetzt sein müsste, da er sich zum einen für die PDK-S engagiert und
es zum anderen seine Daten waren, welche auf dem verschwundenen
Computer gespeichert waren. Dies verdeutlicht, dass die Repressalien, de-
nen die engste Familie des Beschwerdeführers ausgesetzt gewesen sein
mag, nicht die von ihm geltend gemachte Intensität erreichten. Die Erklä-
rung, sein Bruder B._______ könne nicht ausreisen, weil er kleine Kinder
habe und die Grenze nicht legal überqueren könne (vgl. A29 F135), er-
scheint angesichts des Umstands, dass gerade B._______ mit den gravie-
rendsten Konsequenzen zu rechnen hätte, nicht stichhaltig. Schliesslich ist
auch nicht nachvollziehbar, weshalb dem politisch nicht aktiven Beschwer-
deführer schwerwiegendere Nachteile als seinen politisch engagierten Fa-
milienmitgliedern hätten drohen sollen. Die eingereichten Beweismittel be-
ziehen sich allesamt auf die Schwester und den Onkel des Beschwerde-
führers und vermögen aufgrund des Gesagten keine asylrelevante Verfol-
gung zu beweisen.
Bezüglich der Nachteile, welche sich direkt gegen den Beschwerdeführer
gerichtet haben sollen, gilt es Folgendes festzuhalten: Er selbst weist kein
asylrelevantes politisches Profil auf. Abgesehen von der Teilnahme an De-
monstrationen, welche offenbar folgenlos geblieben ist (vgl. A29 F147), hat
er sich politisch nicht betätigt (vgl. A29 F142). Die anlässlich einer Razzia
ausgesprochene Drohung, ihn an Stelle seiner Brüder mitzunehmen, blieb
folgenlos. Ein Aufgebot zum Militärdienst hat er nie erhalten. Allein die
blosse Möglichkeit, bei einer Rückkehr allenfalls doch persönlich militärisch
aufgeboten zu werden, vermag keine Furcht vor asylrechtlich relevanten
Nachteilen zu begründen (vgl. Urteil des BVGer D-5877/2015 vom 20. No-
vember 2015 E. 4.3.2). Zudem habe an seinem Wohnort die PYD die Kon-
trolle gehabt und Regimeangehörige seien vor seiner Ausreise nicht mehr
in seiner Wohngegend aufgetaucht (vgl. A29 F73 f.). Seine Befürchtung,
von der PYD rekrutiert zu werden, entfaltet ebenfalls keine Asylrelevanz
(vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Entschei-
dend ist dabei nicht in erster Linie, dass eine allfällige Rekrutierung nicht
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aus einem Motiv nach Art. 3 AsylG erfolgt, sondern vielmehr, dass im Zu-
sammenhang mit der Yekîneyên Parastina Gel (YPG; bewaffneter Arm der
PYD) keine Anhaltspunkte bestehen, wonach Refraktäre als „Staatsfeinde“
betrachtet und daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung
zugeführt würden (Urteil des BVGer D-5329/2014 E. 5.3). Schliesslich führt
der Beschwerdeführer selbst aus, dass es keine Konsequenzen gehabt
habe, dass er nicht mit der PYD zusammenarbeiten wollte (vgl. A29 F133).
Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer keine asylrelevante (Re-
flex-)Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest
glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist indes
angesichts des mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2017 gutgeheissenen
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Maria Wende
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