B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3250/2012
U r t e i l v o m 2 1 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Kosovo,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Mai 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführenden, ethnische Ashkali aus (...) (Gemeinde
G._______), Kosovo, verliessen ihren Wohnort eigenen Angaben zufolge
im Mai 2008 und reisten am 27. Mai 2008 gemeinsam mit ihren Kindern
in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten.
B.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2008 wies das BFM die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung samt Vollzug
an. Zur Begründung führte es an, die Vorbringen der Beschwerdeführen-
den vermöchten weder den Anforderungen von Art. 7 AsylG des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit noch
denjenigen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen.
Den Wegweisungsvollzug erklärte das BFM als zulässig, zumutbar und
möglich.
C.
Mit Eingabe vom 28. November 2008 erhoben die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des
BFM vom 27. Oktober 2008. Sie beantragten die Aufhebung der Verfü-
gung und die Gewährung von politischem Asyl. Eventuell sei die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerde-
führenden seien vorläufig aufzunehmen.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht wies in seinem Urteil E-7635/2008 vom
16. März 2012 die Beschwerde hinsichtlich der Frage der Flüchtlingsei-
genschaft, des Asyls und der Anordnung der Wegweisung ab. Hinsichtlich
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und der vorläufigen Auf-
nahme hiess es die Beschwerde gut und wies die Sache zur Vornahme
weiterer Abklärungen sowie Neubeurteilung an das BFM zurück. Das
BFM wurde insbesondere angewiesen, eine Einzelfallabklärung vor Ort
durchzuführen, welche die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs – ins-
besondere unter Berücksichtigung von Reintegrationskriterien wie berufli-
che Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche
Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo – klären sollte.
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Seite 3
II.
E.
Am 21. März 2012 ersuchte das BFM die Schweizer Vertretung in Pristina
um einen Bericht zur Situation der Beschwerdeführenden in ihrer Heimat.
Der am 5. April 2012 beim BFM eingegangene Botschaftsbericht – den
Beschwerdeführenden in sinngemässer deutscher Übersetzung weiterge-
leitet am 11. April 2012 – enthielt im Wesentlichen folgende Informatio-
nen: Die Beschwerdeführenden besässen drei Häuser und Land in
H._______, Gemeinde G._______. Die Mutter des Beschwerdeführers
beziehe Sozialhilfe und lebe in einem dieser Häuser, verbringe jedoch die
meiste Zeit bei ihrer Tochter in I._______. Der Vater des Beschwerdefüh-
rers habe die fünf Kühe, die auf dem Land der Beschwerdeführenden
weideten, verkauft. Das Land sei kultivierbar. Der Vater der Beschwerde-
führerin lebe in J._______, Gemeinde G._______, und sei in Besitz zwei-
er Häuser. Abgesehen von der Schwester, die in I._______ lebe, befän-
den sich sämtliche Geschwister der beiden erwachsenen Beschwerde-
führenden im Ausland. Das Dorf sei hauptsächlich von ethnischen Ägyp-
tern bewohnt und die Beschwerdeführenden würden ebenso dieser ethni-
schen Gruppe angehören. Das Zusammenleben der verschiedenen
Ethnien stelle kein Problem dar.
F.
Mit Eingabe vom 30. April 2012 nahm die damalige Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin Stellung zu den Ergebnissen der Abklärung der
Schweizerischen Vertretung in Pristina. Der Inhalt des Abklärungsberichts
stimme mehr oder weniger mit den Angaben des Beschwerdeführers
überein. Ferner wird hervorgehoben, dass gemäss Angaben des Be-
schwerdeführers keine weiteren Angehörigen von ethnischen Minderhei-
ten in seinem Heimatdorf lebten und somit auch keine Kinder von ande-
ren Angehörigen ethnischer Minderheiten die dortige Schule besuchten.
Zudem hätten die Beschwerdeführenden an der Anhörung nicht vorge-
bracht, dass ihre Kinder von den Lehrern diskriminiert worden seien, son-
dern lediglich von albanischen Kindern. Schliesslich wird entgegen den
Angaben im Botschaftsbericht darauf hingewiesen, dass der Vater der
Beschwerdeführerin nur ein Haus besitze. Das zweite Haus gehöre sei-
nem Bruder, der sich im Ausland aufhalte.
G.
Das BFM ordnete mit Verfügung vom 16. Mai 2012 – eröffnet am 21. Mai
2012 – den Vollzug der Wegweisung an, da dieser als zulässig, zumutbar
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und möglich erachtet wurde. Zur Begründung führte es gestützt auf die
vorgenannten Abklärungsergebnisse im Wesentlichen aus, dass die Be-
schwerdeführenden in ihrer Heimat drei leer stehende Häuser – wovon
zwei bewohnbar seien – und dazugehöriges Land besässen. Das Land
könne durch die Beschwerdeführenden bewirtschaftet werden, zumal es
sich bei ihnen um gesunde und arbeitsfähige Personen handle. Ange-
sichts der in [europäisches Land] lebenden Geschwister der beiden er-
wachsenen Beschwerdeführenden könne zudem mit deren finanziellen
Unterstützung gerechnet werden. Es bestehe auch ein verwandtschaftli-
ches Netz in ihrer heimatlichen Umgebung und entgegen den Vorbringen
der Beschwerdeführenden sei ihr Heimatdorf hauptsächlich von ethni-
schen Ägyptern bewohnt und es herrschten keine interethnischen Konflik-
te. Hinsichtlich der Vereinbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit dem
Kindswohl hielt das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden heute noch
relativ eng mit den Verhältnissen, Gepflogenheiten und der Kultur ihres
Herkunftslandes verbunden seien. Kinder mit Zugehörigkeit zu den ethni-
schen Ashkali seien weder auf dem Schulweg noch in der Schule Diskri-
minierungen ausgesetzt. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich dem-
nach sowohl für die Eltern als auch für die Kinder als zumutbar. Auf die
detaillierte Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den nach-
stehenden Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2012 respektive 20. Juni 2012 (Poststempel)
reichten sowohl die bisherige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführen-
den als auch ein neu mandatierter Rechtsvertreter gegen diesen ableh-
nenden Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der
Eingabe vom 20. Juni 2012 lagen verschiedene Berichte zur Situation
ethnischer Minderheiten im Kosovo, namentlich zur Situation von Kin-
dern, bei.
I.
Mit Instruktionsverfügungen vom 2. Juli 2012 wurde den Beschwerdefüh-
renden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten könnten, und die beiden Rechtsvertreter wurden aufgefordert,
das Gericht über eine allfällige Beendigung eines ihrer Mandate zu be-
nachrichtigen. Mit Eingabe vom 9. Juli 2012 teilte Rechtsanwalt Hans
Werner Meier dem Gericht mit, dass die Beschwerdeführenden das Man-
dat von Frau Susanne Sadri gekündigt hätten, und belegte dies auch
schriftlich. Demnach übernahm Rechtsanwalt Hans Werner Meier ab so-
fort die alleinige Mandatsführung.
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Seite 5
J.
Der Rechtsvertreter stellte in seiner frist- und formgerechten Beschwer-
deeingabe vom 18. Juni 2012 die Anträge, die Verfügung der Vorinstanz
sei aufzuheben und es sei den Beschwerdeführenden die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den
Rechtsvertreter ersucht. Zur Begründung wurde namentlich die Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs gerügt, da der vorinstanzliche Entscheid mit
Datum vom 16. Mai 2012 verfrüht erfolgt sei, nämlich ohne Berücksichti-
gung der Beweisanerbietung in der Stellungnahme der damaligen
Rechtsvertreterin. Ausserdem seien die im Kosovo veranlassten Abklä-
rungen unvollständig. Schliesslich wurden verschiedene Beweisunterla-
gen zu den drei schulpflichtigen Kindern in Aussicht gestellt. Auf die Be-
schwerdevorbringen im Einzelnen wird in den nachstehenden Erwägun-
gen eingegangen.
K.
In seiner Eingabe vom 9. Juli 2012 reichte der Rechtsvertreter weitere
Beweismittel zu den Akten. Es handelte sich dabei um Schulzeugnisse
und Schulbestätigungen der drei Kinder, einen Arztbericht zu D._______,
Anmeldungen zu diversen Freizeitaktivitäten der Kinder sowie um ein Ar-
beitszeugnis von A._______. Gemäss Rechtsvertreter sei aus den Zeug-
nissen ersichtlich, dass trotz anfänglicher Schwierigkeiten in der Schule –
aufgrund des bereits schulpflichtigen Alters der Kinder bei ihrer Einreise
in die Schweiz – sich die Kinder bis heute gut entwickelt und integriert
hätten. Im Weiteren sei die Behandlung der an einer Autoimmunkrankheit
erkrankten D._______ aufgrund ihrer ethnischen Herkunft nicht möglich
im Kosovo.
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 16. Juli 2012 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet; das Gesuch um unent-
geltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde
die Vorinstanz um Vernehmlassung zur Beschwerde ersucht.
M.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. Juli 2012 hielt die Vorinstanz fest, dass
die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen
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Seite 6
könnten. Mit Bezug auf die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente
wies sie dennoch darauf hin, dass trotz der Integration bis zu einem ge-
wissen Grad in der Schweiz die Kinder noch stark an der Kern-Familie
orientiert seien und daher eine Integration der Kinder in die heimatliche
Gesellschaft zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit besonderen Schwierigkeiten
verbunden sein dürfte. Weiter sei die medizinische Betreuung für das eine
Kind, das an gesundheitlichen Problemen leide, im Kosovo gewährleistet.
Schliesslich ändere die Darlegung der Situation der Roma, Ashkali und
"Ägypter" und der zurückgekehrten Roma, Ashkali und "Ägypter" im Ko-
sovo nichts am bisherigen Entscheid, zumal diese Lageberichte stets in
den Entscheiden des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts berück-
sichtigt würden. Im Übrigen hielt sie vollumfänglich an ihren Erwägungen
fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
N.
Mit Replik vom 13. September 2012 nahm der Rechtsvertreter Stellung
zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und bezeichnete die Ausführungen
zur Integration der Kinder als eine rein spekulative Einschätzung. Die
beiden älteren Kinder hätten die wesentliche Schulzeit in der Schweiz
verbracht und könnten bei einer Wegweisung in den Kosovo nicht mehr
sinnvoll eingeschult werden. Ferner wird hervorgehoben, dass die All-
tagssprache der Kinder deutsch sei. Zur Erkrankung von D._______
(rheumatische Immunstörung) wurde geltend gemacht, dass im Kosovo
die Beschwerdeführenden nicht obligatorisch krankenversichert seien und
deshalb keine Mittel zur Finanzierung einer Behandlung hätten. Schliess-
lich wurde das Gericht ersucht, einen der Replik beigelegten Fragenkata-
log der Schulleitung der Schule (...), wo die Kinder schulpflichtig sind, zur
Beantwortung zu unterbreiten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
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tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Vorliegend hatte das BFM gemäss Urteil vom 16. März 2012 lediglich den
Wegweisungsvollzug erneut zu prüfen. Im Asylpunkt ist der Entscheid des
BFM bereits in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens bildet mithin einzig die Frage, ob der Wegwei-
sungsvollzug vom BFM zu Recht als durchführbar bezeichnet wurde.
4.
4.1 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu den Botschaftsabklärungen
hatte die damalige Rechtsvertreterin in Aussicht gestellt, eine Einschät-
zung des Co-Präsidenten des Bündnisses der Ägypter von Kosovo in der
Schweiz, Herrn K._______, beizubringen; dieser werde sich zu den von
der Botschaft untersuchten Fragen (Situation für Kinder ethnischer Min-
derheiten beim Schulbesuch; Zahl der Roma- oder Ägypterfamilien in der
Heimatregion) äussern (vgl. Stellungnahme vom 30. April 2012, S. 2).
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In der angefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2012 hat das BFM diese
Beweisofferte sinngemäss abgewiesen und festgehalten, eine derartige
Stellungnahme könne als überflüssig betrachtet werden, nachdem gerade
zu diesen Fragen die Schweizer Botschaft vertiefte Abklärungen gemacht
habe. Dies ist nicht zu beanstanden und stellt entgegen der Auffassung in
der Beschwerde (S.4) keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. So-
weit in der Beschwerde (S. 7) der Beweisantrag erneuert wird – ohne
dass im Übrigen in der Zwischenzeit je eine Stellungnahme von
K._______ zu den Akten gereicht worden wäre – ist der Antrag abzuwei-
sen.
4.2 Weiter rügen die Beschwerdeführenden sinngemäss, der rechtser-
hebliche Sachverhalt sei weiterhin nicht vollständig abgeklärt; insbeson-
dere seien im Rahmen der Botschaftsabklärungen – entgegen den An-
weisungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 16. März
2012 – zahlreiche Fragen etwa zur Situation der Kinder und zur Schulsi-
tuation nicht geklärt worden; beispielsweise wisse man nicht, welcher
Ethnie die Lehrer und Schulleitung angehörten oder welche Einstellung
sie persönlich zu Minderheiten hätten, oder ob Kinder aus ethnischen
Minderheitenfamilien die Schulen mit Erfolg besuchen würden; zu klären
seien ebenfalls Lehrpläne und Berufswahl- und Studienmöglichkeiten.
Sodann seien auch die Abklärungsergebnisse betreffend die Familiensi-
tuation der Beschwerdeführenden und betreffend die Eigentumsverhält-
nisse und den Grundbesitz unzuverlässig (Beschwerde vom 18. Juni
2012, S. 5 ff.). Diese Einschätzung teilt das Gericht nicht; das BFM hat
den Sachverhalt sorgfältig und den Anweisungen des Urteils vom 16.
März 2012 entsprechend abgeklärt, und die Schweizer Vertretung im Ko-
sovo hat umfassende Abklärungen vor Ort vorgenommen und ihre Er-
gebnisse differenziert und ausführlich dargelegt.
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
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lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148; BVGE 2011/24 E. 10.2).
6.
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden – wie rechtskräftig festgestellt ist – nicht gelungen
ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-
rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
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Seite 10
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m. w. H.). Die
Beschwerdeführenden haben diesbezüglich keinerlei Hinweise, die eine
entsprechende Verfolgung vermuten liessen, vorgebracht. Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat, welcher als verfol-
gungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG anerkannt
wurde, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.2 Die Republik Kosovo gilt seit dem 1. April 2009 als verfolgungssiche-
rer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Es herrscht dort keine
Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der gene-
rellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kosovo ausgegan-
gen wird. Beim Wegweisungsvollzug der Minderheiten der Roma, Ashkali
und "Ägypter" muss im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung jedoch eine
Einzelfallabklärung der individuellen Umstände vorgenommen werden, in
der Regel über das Schweizerische Verbindungsbüro beziehungsweise
die Schweizer Botschaft in Kosovo (BVGE 2007/10 E. 5.3 f. und EMARK
2006 Nr. 11 E. 6.2.3 jeweils m.w.H.).
7.3 Den Abklärungsergebnissen der Schweizer Botschaft sind im vorlie-
genden Fall keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Be-
schwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Kosovo aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende
Situation geraten würden.
7.3.1 In der Beschwerdeeingabe wird vorgebracht, Angehörige von ethni-
schen Minderheiten seien in Kosovo aufgrund ihrer Herkunft Behelligun-
E-3250/2012
Seite 11
gen und Schikanierungen durch die albanische Bevölkerung ausgesetzt.
Gemäss Protokollaussagen der Beschwerdeführenden seien ihre Kinder
auf dem Schulweg und in der Schule durch albanische Anwohner resp.
albanische Schulkameraden belästigt worden (A13/11, S. 7; A14/9 S. 5).
Diesen Vorbringen ist – gestützt auf den Botschaftsbericht und in Über-
einstimmung mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids – ent-
gegenzuhalten, dass H._______ hauptsächlich von "Ägyptern" bewohnt
wird und ortsansässigen Ashkali zufolge ihre Kinder – weder auf dem
Schulweg noch in der betreffenden Schule selbst – keinen Behelligungen
ausgesetzt seien. Auch würden die ethnisch gemischten Klassen kein
Problem darstellen. Demnach kann festgehalten werden, dass in gesell-
schaftlicher Hinsicht keine Gefahren ersichtlich sind, die einen Wegwei-
sungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen.
7.3.2 Gemäss Angaben der Beschwerdeführenden seien viele ihrer na-
hen Verwandten nach [europäisches Land] ausgereist. Es seien nur noch
wenige Familienangehörige in ihrer Heimat verblieben, die heute u.a.
aufgrund wirtschaftlicher Probleme durch die im Ausland ansässigen
Verwandten finanziell unterstützt würden (siehe Botschaftsbericht, S. 5).
Trotz dieses Umstandes verfügen die Beschwerdeführenden in ihrer
Heimat noch über genügend familiäre Anknüpfungspunkte. So leben ge-
mäss Aussagen des Beschwerdeführers, A._______, sein Onkel mütterli-
cherseits in (...) und eine Schwester von ihm in (...) (A 2/11, S. 3; A 13/11
S. 3). Die Beschwerdeführerin, B._______, gab an, dass ihr Vater in
J._______ sowie ihre Onkel mütterlicherseits in der Nähe von (...) wohn-
haft seien (A3/10, S. 4; A 14/9, S. 3). Weiter ist hervorzuheben, dass die
Beschwerdeführenden zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens wirtschaftli-
che Probleme in ihrer Heimat geltend gemacht haben (A2/11, S. 6;
A13/11 S. 4). Dies wird auch in der Stellungnahme der Beschwerdefüh-
renden zum Botschaftsbericht bestätigt. Die Beschwerdeführenden be-
sässen in ihrer Heimat in der Tat – wie dies im Botschaftsbericht festge-
stellt wurde – Land und Häuser. Ferner können sie bei anfänglichen In-
tegrationsschwierigkeiten auf die finanzielle Unterstützung ihrer zahlrei-
chen Verwandten in [europäisches Land] zählen. Aufgrund dieser Sach-
lage stehen in wirtschaftlicher Hinsicht dem Wegweisungsvollzug keine
Hindernisse im Weg. Die Beschwerdeführenden können bei ihrer Rück-
kehr mit einer sicheren Wohn- und Arbeitssituation rechnen.
7.3.3 Die Beschwerdeführenden betrachten den Wegweisungsvollzug
aufgrund des bisherigen Aufenthalts und der damit verbundenen Integra-
tion der Kinder in der Schweiz als unzumutbar. Ein Wechsel in das ihnen
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Seite 12
fremde albanische Schulsystem sei mit grossen sprachlichen, aber auch
kulturellen Schwierigkeiten verbunden (vgl. Beschwerde, S. 6; Replik, S.
2). Aufgrund des jungen Alters der vier Kinder ([…]) ist – wie dies die Vor-
instanz korrekt feststellte – aber von einem noch starken Bezug zu den
Eltern und damit auch von einer genügend engen Beziehung zum elterli-
chen Kulturkreis auszugehen. Die Kinder sprechen gemäss Angaben der
Beschwerdeführenden sowohl Deutsch als auch Albanisch (vgl. Be-
schwerde, S. 6; Replik, S. 2). Damit verfügen sie zumindest über mündli-
che Kenntnisse ihrer Muttersprache, die es ihnen ermöglichen wird, sich
erfolgreich ins Schulsystem im Kosovo einzugliedern. Die Kinder sind
immer noch in einem Alter, wo die Beziehung zu den Eltern noch stärker
ausgeprägt ist als zu Mitschülern oder Freizeitfreunden. Somit kann nicht
von einer starken Verwurzelung mit dem schweizerischen Umfeld ge-
sprochen werden, sondern aufgrund der Nähe zu den Eltern ist der Be-
zug der Kinder zu ihrem angestammten Kulturkreis auch heute noch als
gewichtiger zu betrachten als jener zur schweizerischen Kultur. Die Be-
schwerdeführenden sind im Jahr 2008 in die Schweiz eingereist. Damals
waren die älteren Kinder (…) Jahre alt und damit in einem Alter, wo davon
ausgegangen werden kann, dass sie sich an ihr bisheriges Leben im Ko-
sovo zurückzuerinnern vermögen. Somit sind nebst den Eltern auch die
drei älteren Kinder mit der heimatlichen Umgebung bereits vertraut. Das
jüngste in der Schweiz geborene Kind ist erst (…)jährig und wird aufgrund
seines jungen Alters bei einer Wegweisung auf keine Integrationsschwie-
rigkeiten stossen.
In der Beschwerdeeingabe werden diesbezüglich diverse Beweisanträge
gestellt. So seien aktuelle Berichte der Lehrkräfte und der zuständigen
Schulleiter über den Schulerfolg, die Integration, Freizeitaktivitäten der
drei Kinder sowie eine Gesamtbeurteilung beizuziehen. Weiter seien alle
Schulzeugnisse sowie Abklärungen des zuständigen Jugendsekretariats
bzw. der Vormundschaftsbehörde zu berücksichtigen. Auch in der Replik
wird beantragt, es sei der Schulleitung ein vom Rechtsvertreter beigeleg-
ter Fragenkatalog zu unterbreiten, um Auskunft über die schulischen Leis-
tungen, das Verhalten und Freizeitinteressen der Kinder zu erhalten. Das
Gericht konnte anhand der bisherigen Aktenlage den Sachverhalt zur
schulischen Leistung und Integration der Kinder hinreichend feststellen
und geht davon aus, dass sich die Prüfung der diesbezüglichen Beweisof-
ferten erübrigt. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass vorliegend
die Frage, ob eine erfolgreiche Reintegration der Kinder in ihrer Heimat
möglich ist, massgeblich ist – was vorstehend bejaht wurde – und nicht
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Seite 13
deren bisherige Integration in der Schweiz. Demnach sind die entspre-
chenden Beweisanträge abzuweisen.
7.3.4 Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Beschwerdeergänzung
erstmals geltend, dass die (…) D._______ an einer chronischen, derzeit
aber sehr milden Immunkrankheit leide. Dies erfordere eine regelmässige
fachärztliche Überwachung, was in ihrer Heimat für sie als Angehörige
einer gering geschätzten Minderheit nicht möglich sei. Diesbezüglich ist
auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen,
wonach die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch in Fällen
vorliegen kann, wo Personen nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkre-
ten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizini-
sche Versorgung nicht erhalten könnten (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1
m.w.H.). In dem vom Kinderspital L._______ ausgestellten Arztbericht
wird dagegen lediglich ein minimer Restbefund einer Arthritis in der rech-
ten Hüfte diagnostiziert und eine zweiwöchige Medikamenteneinnahme
angeordnet. Eine Nachkontrolle bei Beschwerdefreiheit sei erst in einem
halben Jahr vorgesehen. Es handelt sich damit nicht um eine gravierende
oder eine seltene Erkrankung, die eine im Kosovo nicht verfügbare medi-
zinische Betreuung erfordern würde, sondern sie lässt sich mit Medika-
menten gut behandeln. Gemäss Arztbericht des Kinderspitals L._______
wurde eine Proxentherapie angeordnet. Proxen-Tabletten (auch Napro-
xen genannt) sind im Kosovo unter dem Medikamentennamen Zaprox er-
hältlich (vgl. Grégoire Singer: Kosovo-Update zur Lage der medizinischen
Versorgung, Schweizerische Flüchtlingshilfe, 1. September 2010, S. 23;
Rainer Mattern: Kosovo – Zur Lage der medizinischen Versorgung – Up-
date, Schweizerische Flüchtlingshilfe, 7. Juni 2007, Anhang 1 S. 3). Die
Beschwerdeführenden können bei einer Rückkehr auf die im Kosovo be-
stehende medizinische Infrastruktur zurückgreifen, welche eine Therapie
der Beschwerden ihrer Tochter zulassen. Aufgrund dieser Sachlage, ist
der in der Replik gestellte Beweisantrag, es sei ein weiterer Bericht des
Kinderspitals L._______ beizuziehen, abzulehnen. Da die leichte Erkran-
kung von D._______ auch im Kosovo behandelbar ist und auch Angehö-
rige der ethnischen Minderheiten Zugang zum Gesundheitssystem ha-
ben, vermögen die gesundheitlichen Probleme des Kindes die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges nicht zu begründen. Schliesslich kann
an dieser Stelle auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe ge-
mäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG hingewiesen werden. Die übrigen Be-
schwerdeführenden sind gemäss Aktenlage alle gesund.
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7.4 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist nicht zu erwarten, dass
die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Kosovo in eine exis-
tenzbedrohende Situation gerieten. Die Beschwerdeführenden sind in der
Lage – auch unter Berücksichtigung des Kindswohls und des Gesund-
heitszustandes von D._______ – sich in das heimatliche System wieder-
einzugliedern. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach – in Überein-
stimmung mit dem BFM – als zumutbar zu bezeichnen.
8.
Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG auch als möglich zu
bezeichnen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-
515). Im Übrigen verfügen die Beschwerdeführenden, B._______ und
A._______, über Identitätskarten der UNMIK (United Nations Interim Ad-
ministration Mission in Kosovo), die bis zum (…) 2006 resp. (…) 2009
gültig waren.
9.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei-
ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 –
4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie stellten in
ihrer Rechtsmitteleingabe vom 18. Juni 2012 jedoch ein Gesuch um un-
entgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) mit unentgeltlicher
Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Mit Instruktionsverfügung
vom 16. Juli 2012 hat das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und das Gesuch um unentgeltli-
che Rechtsverbeiständung abgelehnt. Aus der aktuellen Aktenlage geht
hervor, dass die Beschwerdeführenden heute noch bedürftig sind. Den
Beschwerdeführenden werden somit keine Verfahrenskosten auferlegt.
E-3250/2012
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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