B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3250/2013
Ur t e i l vom 3 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Mai 2013 / N (…).
E-3250/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a
Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben in B._______, Provinz
Samangan, geboren und gehört der Ethnie der Tadschiken und der sunni-
tischen Glaubensgemeinschaft an. Am 1. Mai 2013 habe er sein Heimat-
land von Kabul aus auf dem Luftweg mit einem gefälschten afghanischen
Pass, den ihm ein Schlepper vorbereitet habe, verlassen und sei nach Is-
tanbul gereist. Er habe sich weiter nach Griechenland begeben und sei am
15. Mai 2013 von Athen aus mit einer griechischen Identitätskarte, die wie-
derum von einem Schlepper erstellt worden sei, erneut auf dem Luftweg
nach Zürich gelangt, wo er gleichentags am Flughafen um Asyl nach-
suchte. Das BFM wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Tran-
sitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Am 18. Mai 2013 wurde er
zu seiner Person befragt (BzP) und am 27. Mai 2013 ergänzend zu seinen
Asylgründen angehört.
A.b Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an,
er sei seit dem (…) religiös getraut und habe zusammen mit seiner Ehefrau
eine (…) alte Tochter, die gemeinsam mit seiner Mutter bei einem Onkel in
Kunduz leben würden. Sein Vater sei seit dem Jahre 1990 verschollen. Im
Jahre 1991 habe sich seine Mutter entschlossen, mit ihm (als (…)jähriger
Junge) zusammen mit der Familie ihres Schwagers nach Peschawar, Pa-
kistan, zu ziehen. Dort habe er eine Schule für Flüchtlinge besucht und bis
zum Jahre 2003 gelebt, bevor er mit seinen Angehörigen nach Afghanistan
zurückgekehrt sei und sich die Familie in Kabul niedergelassen habe. In
Kabul habe er in einer Schule namens "(…)" Informatik unterrichtet.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, im
Jahre 2004 vom Ministerium für Gesundheit als freier Mitarbeiter angestellt
worden zu sein, wobei ihn die Hilfsorganisation "(…)" entlöhnt habe. Ab
dem Jahre 2008 habe er als (...) für die ISAF (International Security As-
sistance Force) gearbeitet. Er habe in den Ministerien, aber auch anläss-
lich militärischer Einsätze für ausländische Berater, gedolmetscht. Im April
2010 sei er ein erstes Mal über sein Handy von einem Unbekannten be-
droht worden. Danach sei er monatlich, später drei bis vier Mal im Monat,
vermutlich von Taliban-Anhängern, telefonisch aufgefordert worden, die Ar-
beit mit Ausländern aufzugeben. Deshalb habe er im Mai 2011 diese Arbeit
beendet. Aufgrund der ständig wiederholten Drohungen habe er sich Ende
des Jahres 2011 nach Kunduz zu seinem Onkel begeben, wo er jedoch
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weiterhin telefonisch bedroht worden sei, sowie am 3. April 2013 und
17. April 2013 je ein Drohschreiben erhalten habe. Dabei sei er zudem auf-
gefordert worden, mit den Islamisten zusammenzuarbeiten. Auch sei er
während einer Autofahrt mit einem Freund in Kunduz beschossen worden.
Vor diesem Hintergrund und um weiteren Behelligungen zu entgehen,
habe er sein Heimatland verlassen.
A.c Der Beschwerdeführer reichte die Kopie eines afghanischen Identitäts-
dokumentes ("Tazkira") sowie Kopien eines UNO-Ausweises (der ihn als
"(…)" bei CITS/UNOPS [United Nations Office for Project Services] aus-
weise; Gültigkeit des Ausweises bis […]), einer Anstellungs- und Arbeits-
bestätigung als "(…)" beim UNOPS vom (…), eines "Certificate of Appreci-
ation" für die Mitarbeit bei den Wahlen vom 18. September 2005 sowie ei-
nes undatierten Referenzschreibens des "Director of strategic Effects"
(Headquarters International Security Assistance Force) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2013 – eröffnet am 31. Mai 2013 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transit-
bereich des Flughafens sowie deren Vollzug an.
Seine Aussagen, aufgrund seiner Tätigkeit für die ISAF während drei Jah-
ren von Unbekannten, vermutlich Taliban, telefonisch und schriftlich be-
droht worden zu sein, würden nicht zu überzeugen vermögen. Sein Arbeits-
verhältnis betreffend sei festzustellen, dass er Kopien von Dokumenten ab-
gegeben habe, welche vom Jahr (…) datieren und seinen Einsatz bei der
UNO bestätigen würden. Bezüglich seiner (...)anstellung bei der ISAF liege
einzig ein undatiertes Schreiben vor, aus dem nicht entnommen werden
könne, dass er, wie von ihm angegeben, bis im Frühling 2011 für die ISAF
gearbeitet habe. Vielmehr gehe aus dem Schreiben hervor, dass er nach
zwei Jahren Arbeit für die ISAF im Jahre 2009 ein Visum für die USA be-
antragt habe. Auf die Frage, weshalb er nicht ein ordentliches Arbeitszeug-
nis eingereicht habe, das seine Tätigkeit bei der ISAF bis 2011 bestätigt
hätte, habe er lediglich gesagt, er werde das Originaldokument beschaffen,
müsse aber die Postadresse des BFM bekommen (Akten SEM A11, S. 10).
Weiter seien die Angaben des Beschwerdeführers über die angeblich er-
haltenen Drohungen substanzlos und stark standardisiert. Sie würden aus-
serdem jeder Logik entbehren. So erstaune, dass er die Drohungen nie-
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mandem gemeldet haben wolle (A11, S. 7). Er hätte mindestens seine Vor-
gesetzten der ISAF über die Telefonate in Kenntnis setzen können, so dass
diese ihn zumindest hätten versetzen oder andere Schutzmassnahmen
hätten in die Wege leiten können. Ferner sei keineswegs glaubhaft, dass
die anonymen Islamisten ihn regelmässig, bis zu vier Mal im Monat, be-
droht hätten. Zum einen stelle sich die Frage, welches Ziel die Anrufer da-
bei hätten verfolgen wollen, da der Beschwerdeführer im Herbst 2011 seine
Stelle aufgegeben habe (A11, S. 8). Zum anderen sei nicht nachvollzieh-
bar, dass die Täter, falls sie den Beschwerdeführer wirklich hätten verfol-
gen wollen, nicht direkt an ihn gelangt wären. Auf diesen Punkt angespro-
chen habe der Beschwerdeführer erklärt, die Islamisten hätten ihn aufge-
fordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Diesbezüglich habe er jedoch
keine Details zu Protokoll gegeben (A11, S. 8). Er habe ferner präzisiert,
dass die Täter seinen Wohnort nicht gekannt hätten. Dies widerspreche
wiederum der Tatsache, dass diese ihm zwei Drohbriefe hätten zukommen
lassen (A11, S. 9). Schliesslich sei in diesem Kontext nicht nachvollziehbar,
dass er trotz den während drei Jahren wiederholten Drohanrufen seine
Handy-Nummer nicht gewechselt haben wolle. Seine Rechtfertigung dafür,
fast jeder habe seine Nummer gekannt, vermöge nicht zu überzeugen
(A11, S. 9).
Auch sein Vorbringen, es sei in Kunduz auf ihn geschossen worden, als er
mit einem Freund im Auto unterwegs gewesen sei, sei keineswegs glaub-
haft. Die zentrale Frage, wie die Täter hätten wissen sollen, wo und wann
er zu diesem Zeitpunkt unterwegs gewesen wäre, habe der Beschwerde-
führer nicht beantworten können (A11, S. 10). Er habe lediglich erklärt, er
habe sich in Kunduz nicht verstecken können. Auch sei er nicht in der Lage
gewesen, überzeugend zu erklären, weshalb er und nicht sein Freund das
Ziel der Täter gewesen sei (A11, S. 10).
Das BFM stellte sich zusammenfassend auf den Standpunkt, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrele-
vanz nicht geprüft werden müsse.
Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz.
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne
der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht
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angewandt werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rück-
kehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch
Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde.
Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat erweise sich auch als zu-
mutbar. Die Rückkehr nach Kunduz, wo der Beschwerdeführer zuletzt ge-
wohnt haben soll, sei aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage
als unzumutbar zu erachten. Jedoch bestehe eine zumutbare innerstaatli-
che Wohnsitzalternative in der Hauptstadt Kabul, wo er gemäss eigenen
Angaben über ein soziales und berufliches Netz verfüge. In Kabul habe er
über Jahre hinaus als englischsprachiger (...) in Ministerien und für inter-
nationale Organisationen gearbeitet. Des Weiteren habe er in der Haupt-
stadt mit Verwandten ein Haus geteilt. Es sei davon auszugehen, dass ihm
auch bei der Rückkehr ein gesichertes Zuhause zur Verfügung stehe.
Es gebe somit keine Hinweise dafür, dass eine konkrete Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) vorliege.
Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und prak-
tisch durchführbar.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht
vom 7. Juni 2013 (vorab per Telefax) beantragte der Beschwerdeführer, es
sei der angefochtene Entscheid des BFM aufzuheben und es sei Asyl zu
gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventu-
aliter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte er um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Mit der Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer verschiedene
Beweismittel zu den Akten.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde im We-
sentlichen vor, seine Angaben seien insgesamt nachvollziehbar und plau-
sibel. Zudem sei er in der Lage, seine Vorbringen mit einer Vielzahl von
Beweisen zu belegen.
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Gemäss angefochtener Verfügung gebe es keine Hinweise dafür, dass er
tatsächlich für die ISAF tätig gewesen sei. Die Verfügung erweise sich je-
doch als in sich selber widersprüchlich, wenn im Rahmen der Prüfung des
Wegweisungsvollzuges die Zumutbarkeit unter anderem deshalb bejaht
werde, weil er als englisch sprechender (...) in Ministerien und für interna-
tionale Organisationen gearbeitet habe und über berufliche Netze verfüge.
Durch die mit der Beschwerde (vorab in Kopie) eingereichten Dokumente
sei seine Tätigkeit bei der ISAF rechtsgenügend belegt.
Auch für die Belegung der Bedrohungen könne er mit der Beschwerde Be-
weismittel beibringen und reichte zwei Drohbriefe mit Übersetzung zu den
Akten.
Der Beschwerdeführer hält dem Einwand in der vorinstanzlichen Verfü-
gung, wonach er zumindest seine Vorgesetzten der ISAF über die telefo-
nischen Drohungen hätte in Kenntnis setzen können, entgegen, gemäss
dem Anhörungsprotokoll (A11/13 Frage 59 und 60) habe er die Situation
dem Parlamentsvorsteher geschildert und mit den Vorgesetzten der ISAF,
wenn auch nicht "offen", darüber gesprochen. Er habe an der Anhörung
erklärt, dass das Vertrauen in die afghanischen Behörden und die Polizei
nicht gross genug gewesen sei, um sich dort zu beschweren oder die Dro-
hungen zu melden. Betreffend die nicht erfolgte Zuhilfenahme der ISAF
habe er der Meinung Ausdruck gegeben, die Sicherheit sei eine zivile Sa-
che und falle daher in den Zuständigkeitsbereich der afghanischen Behör-
den.
In der Beschwerde wird weiter ausgeführt, gemäss der vorinstanzlichen
Verfügung habe der Beschwerdeführer nicht angeben können, welches
Ziel die Anrufer hätten verfolgen sollen. Demgegenüber gehe aus verschie-
denen Stellen der Befragung hervor, dass er aufgefordert worden sei, die
Arbeit mit den ISAF zu beenden und für die Taliban zu arbeiten.
Zudem behaupte das BFM ohne präzise Aktorenangaben, der Beschwer-
deführer habe geltend gemacht, die Täter hätten seinen Wohnort nicht ge-
kannt und dies widerspreche seiner Aussage, wonach ihm Drohbriefe zu-
gestellt worden seien. Gemäss Protokoll habe er aber angegeben, diese
Personen hätten den Ort, wo er sich aufgehalten habe, nicht gekannt
(A11/13 F 74), der Wohnort sei ihnen offenbar bekannt gewesen.
Im Weiteren finde das BFM nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerde-
führer die Telefonnummer nicht gewechselt habe, nachdem er telefonisch
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bedroht worden sei. Die Vorinstanz unterlasse es zu begründen, was ein
Wechsel der Telefonnummer hätte bewirken können. Falls sie tatsächlich
davon ausginge, dass eine neue Telefonnummer die Taliban von ihrem
Handeln hätte abhalten können, hätte dies nachvollziehbar erklärt werden
müssen.
Bezüglich der Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft macht
der Beschwerdeführer – zusammenfassend – geltend, nachdem er erwie-
senermassen für die ISAF tätig gewesen und bereits bedroht worden sei,
sei er in Afghanistan einer asylrelevanten Gefahr ausgesetzt.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2013
wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
E.
Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni
2013 wurde festgestellt, das BFM habe seinen Entscheid vom 30. Mai 2013
im Wesentlichen damit begründet, dass die Aussage des Beschwerdefüh-
rers, er werde aufgrund seiner Tätigkeit für die ISAF vermutlich von den
Taliban bedroht, nicht überzeuge und als substanzlos sowie standardisiert
zu werten sei und dass aus den eingereichten Beweismitteln nicht entnom-
men werden könne, dass der Beschwerdeführer bis im Mai 2011 für die
ISAF gearbeitet habe; vielmehr gehe hervor, dass er im Jahr 2009 ein Vi-
sum für die USA beantragt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte in der Verfügung weiter fest, mit der
Rechtsmitteleingabe seien weitere Beweismittel eingereicht worden, die
nach Auffassung des Beschwerdeführers seine Tätigkeit für die ISAF
rechtsgenügend belegen würden. Da die Beweismittel (ein Bestätigungs-
schreiben der ISAF in Kabul vom 6. März 2011, ein Schreiben des Senders
ATV [AYNA TV] vom 23. April 2013, ein Zertifikat der ISAF in Kabul aus
dem Jahr 2010, ein Badge der ISAF Headquarters [ausgestellt am (…)
2011], zwei Drohbriefe in einer Fremdsprache der Islamic Emirate of Af-
ghanistan vom (…) April und vom (…) April 2013 [Referenz (…) und (…),
inkl. einer Übersetzung ins Englische], die Geburtsurkunde seiner Tochter
in einer Fremdsprache, ein Zertifikat der JEMBS [Joint Electoral Manage-
ment Body], ein Bestätigungsschreiben der UNOPS [United Nations Office
for Project Services] vom (…), ein Eheschein in einer Fremdsprache sowie
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eine Bestätigung des Gesundheitsministeriums von Afghanistan) nur mit-
tels Kopien eingereicht worden seien, wurde der Beschwerdeführer aufge-
fordert, die angekündigten originalen Beweismittel innert Frist nachzu-
reichen.
F.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2013 stellte das Bundesverwaltungsgericht
fest, der Beschwerdeführer habe mit Eingabe vom 23. Juni 2013 dem Bun-
desverwaltungsgericht folgende originale Beweismittel zu den Akten ge-
reicht, deren Kopien teilweise im vorinstanzlichen Verfahren, teilweise im
Beschwerdeverfahren schon eingereicht worden seien: die Geburtsur-
kunde seiner Tochter in einer Fremdsprache; ein afghanischer ID-Ausweis
(Nr. […]) in einer Fremdsprache (mit Foto); eine Bestätigung des afghani-
schen Gesundheitsministeriums, dass C._______ einen dreimonatigen
Computerkurs (vom Oktober […] bis Januar […]) lehrte; eine Bestätigung
des UNOPS (United Nations Office for Project Services) vom (…); ein Zer-
tifikat für D._______ der ISAF in Kabul aus dem Jahr 2010; ein temporärer
Badge der ISAF Headquarters vom (…) lautend auf den Namen E._______
(mit Foto); ein undatiertes Schreiben der ISAF gerichtet an die US Citi-
zenship and Immigration Services sowie eine Arbeitsbestätigung der ISAF
vom (...) 2011. Zudem sei dem Gericht eine Kopie einer UN-Mitarbeiter-
karte vom (…) 2005 (Nr. […]) zugestellt worden.
Das BFM wurde eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzu-
reichen.
G.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht das
BFM an, dem Beschwerdeführer bei Ablauf der 60-tägigen Frist nach
Art. 22 Abs. 5 AsylG die Einreise zu bewilligen, sollte das Beschwerdever-
fahren dann noch hängig sein.
H.
Mit Verfügung des BFM vom 10. Juli 2013 wurde dem Beschwerdeführer
die Einreise in die Schweiz bewilligt, um den Ausgang des Beschwerdever-
fahrens (in der Schweiz) abwarten zu können.
I.
Mit Vernehmlassung vom 26. Juli 2013 hielt die Vorinstanz an der ange-
fochtenen Verfügung fest. Es gelinge dem Beschwerdeführer keineswegs,
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durch die nachgereichten Beweismittel seine Vorbringen glaubhaft zu ma-
chen.
J.
Mit Verfügung vom 5. August 2013 stellte das Bundesverwaltungsgericht
fest, das BFM habe in seiner Vernehmlassung darauf erkannt, dass einer-
seits nur sechs der Dokumente in Originalform vorlägen und anderseits
ungeklärt bleibe, weshalb diese erst im Beschwerdeverfahren eingereicht
worden seien und wie der Beschwerdeführer in deren Besitz gekommen
sei. Diverse Dokumente seien nicht geeignet, eine Verfolgungsgefahr dar-
zutun. Die zwei eingereichten Drohbriefe vom (…) und (…) April 2013 so-
wie das Schreiben vom afghanischen Fernsehen atv vom (…) 2013 würden
nur einen geringen Beweiswert aufweisen. Die Bestätigung der UNOPS
(United Nations Office for Project Services) vom (…) und die Bestätigung
als Wahlhelfer im Jahr 2005 würden Kopien darstellen und seien im geltend
gemachten Gefährdungskontext als wenig relevant einzuordnen. Das
Schreiben der ISAF zuhanden der US Citizenship and Immigration Services
stelle eine Totalfälschung dar, wobei auf den Bericht der Kantonspolizei
Zürich vom 25. Juli 2013 Bezug genommen werde, gemäss welchem es
sich dabei um ein in einem tonerverarbeitenden Verfahren hergestelltes
Produkt auf optisch aufgehelltem Papier ohne jegliche Sicherheitsmerk-
male handle. Auch das Schreiben der ISAF vom 6. März 2011 stelle eine
Totalfälschung dar, da es sich gemäss dem Bericht der Kantonspolizei Zü-
rich vom 25. Juli 2013 ebenfalls um ein in einem tonerverarbeitenden Ver-
fahren hergestelltes Produkt auf optisch aufgehelltem Papier ohne jegliche
Sicherheitsmerkmale handle und diverse Ungereimtheiten (wie ovale Form
der blauen und grünen Signete) belegen würden, dass der Briefkopf aus
einer anderen Quelle stamme und in den Brief hineinkopiert worden sei;
zudem würden die Eintragungen in den Datumsfeldern nicht der US-übli-
chen Schreibweise entsprechen. Der ISAF-Badge vom (…) 2011 weise ge-
mäss dem Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 25. Juli 2013 ebenfalls
Anhaltspunkte für eine Fälschung auf, da relevante und werthaltige Sicher-
heitselemente fehlen würden; indes könne aufgrund von fehlendem Ver-
gleichsmaterial die Echtheit des Ausweises nicht abschliessend überprüft
werden. Gemäss dem Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 25. Juli 2013
würden der afghanische ID-Ausweis und die Geburtsurkunde der Tochter
keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweisen.
Das Gericht stellte in diesem Zusammenhang fest, dem Beschwerdeführer
würden die vollständigen Berichte der Kantonspolizei gestützt auf Art. 27
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Abs. 1 Bst. a und b des VwVG nicht herausgegeben und er müsse sich mit
obenstehender Zusammenfassung begnügen (vgl. Art. 28 VwVG).
Der Beschwerdeführer wurde unter Wahrung des rechtlichen Gehörs
eingeladen, zu dieser Einschätzung innert Frist Stellung zu nehmen.
K.
Mit Eingabe vom 3. September 2013 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des BFM Stellung. Er legte der Eingabe weitere neue Be-
weismittel bei.
Im Wesentlichen brachte er vor, die Behauptung der Vorinstanz, bei den
vorgelegten Originaldokumenten handle es sich um Fälschungen, werde
bestritten. Da dem Beschwerdeführer der Bericht der Kantonspolizei Zürich
nicht vorgelegt werde, sei es auch nicht möglich, zu diesen Vorwürfen im
Detail Stellung zu nehmen. Dies stelle mithin eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs dar. Aus der Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungs-
gerichts gehe immerhin hervor, dass die Kantonspolizei Zürich festgestellt
habe, es handle sich bei den vorgelegten Dokumenten um in einem toner-
verarbeitenden Verfahren hergestellte Produkte auf aufgehelltem Papier
ohne jegliche Sicherheitsmerkmale. Inwiefern diese Tatsachen auf eine
Fälschung schliessen liessen, werde jedoch nicht erläutert und würden den
Vorwurf auf Fälschungen nicht zweifelsfrei zu belegen vermögen, weshalb
davon auszugehen sei, dass es sich nicht um solche handle.
Beim Schreiben von General F._______ zuhanden der US Citizenship and
Immigration Services handle es sich um ein Empfehlungsschreiben, wel-
ches an eine Vielzahl von Personen ausgestellt werde, die in Afghanistan
für die internationalen Truppen tätig gewesen seien und in der Folge am
US-Migrationsprogramm hätten teilnehmen wollen. Entgegen dem Ein-
wand der Vorinstanz in der Vernehmlassung, wonach im vom Beschwer-
deführer geltend gemachten Kontext nicht ersichtlich sei, weshalb sich der
General für ihn hätte einsetzen sollen, handle es sich bei diesem Schreiben
somit nicht um ein durch den General persönlich an den Beschwerdeführer
verfasstes Schreiben. Auch stehe das Schreiben nicht im direkten Kontext
mit der Flucht des Beschwerdeführers, sondern soll lediglich als Beweis für
seine Aktivitäten bei der ISAF dienen, weshalb es – entgegen des entspre-
chenden Einwandes der Vorinstanz – naheliegend sei, dass der Beschwer-
deführer den General bei der Befragung nicht erwähnt habe.
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Beim vorgelegten Badge mit dem ISAF-Logo auf der Vorderseite habe die
Kriminalpolizei Zürich keine Fälschungsmerkmale feststellen können, wes-
halb davon auszugehen sei, dass es sich dabei um einen echten ISAF-
Badge handle.
Neu reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel zu den Ak-
ten, darunter ein Foto von einer Holz-Plakette, die er zur Erinnerung an
seine Tätigkeit bei der Firma "(…)" erhalten habe. Die Firma habe im Camp
(…) in Kabul ein (…) der afghanischen Armee entwickelt. Weiter sei der
Beschwerdeführer auf der Webseite von (…) im Kommandozentrum der
afghanischen Armee zu sehen. Zudem reichte er verschiedene Fotos zu
den Akten, welche ihn mit teilweise hochrangigen Personen in Afghanistan
zeigen würden. Bezüglich der genannten Personen und der entsprechend
geltend gemachten Bezugspunkte zu diesen ist auf die Stellungnahme zu
verweisen.
Im Weiteren machte der Beschwerdeführer auf verschiedene Berichte auf-
merksam, die sich mit unterschiedlichen Aspekten der Sicherheitslage in
Afghanistan befassen.
Schliesslich bekräftigte der Beschwerdeführer, entgegen der Einschätzung
der Vorinstanz sei ein Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan und mit-
hin eine Rückkehr nach Kabul nicht zumutbar. Einerseits könne er dort
nicht auf ein soziales Netz zurückgreifen und andererseits könne aufgrund
seiner Bedrohungslage nicht von einer beruflichen Integration ausgegan-
gen werden.
L.
Mit Eingabe vom 4. September 2013 reichte der Beschwerdeführer den
Ausdruck einer E-mail mit der ISAF-Administration in Kabul vom 4. Sep-
tember 2013 zu den Akten. In der E-mail wird die Zustellung einer Anstel-
lungs-Bestätigung durch die ISAF HQ in Aussicht gestellt.
M.
Mit Schreiben vom 21. März 2014 reichte der Beschwerdeführer einen Be-
richt über den gewaltsamen Tod eines (...)s in Afghanistan, mit dem er frü-
her auch zusammengearbeitet habe, zu den Akten.
N.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer ein "CERTI-
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Seite 12
FICATE OF EMPLYOMENT" im Original, datiert vom (…) 2014, zu den Ak-
ten, das belege, dass er für die ISAF als (…) gearbeitet habe. Dabei lässt
der Beschwerdeführer vorbringen, Unregelmässigkeiten auf dem Doku-
ment und Unzulänglichkeiten im Text sowie die Dauer bis zur Übermittlung
in die Schweiz seien auf die Umstände in Afghanistan zurückzuführen be-
ziehungsweise die dortige miserable Infrastruktur, und er bitte, bei Zweifeln
direkt mit dem Unterzeichner des Dokumentes Kontakt aufzunehmen.
O.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer zwei
Presseberichte zu den Akten, die auf die Lageverschlechterung in Afgha-
nistan, speziell in der Provinz Kunduz, hinweisen würden.
P.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2015 wurde
festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. September
2013 auf die Vernehmlassung des BFM vom 26. Juli 2013 replizierte und
verschiedene neue Beweismittel zu den Akten reichte, sowie in der Zwi-
schenzeit weitere Beweismittel eingereicht habe. Dem SEM sei Gelegen-
heit einzuräumen, zur Replik des Beschwerdeführers vom 3. September
2013 und den dazu eingereichten Beweismitteln sowie zu den seither zu
den Beschwerdeakten eingereichten Eingaben Stellung zu nehmen. Dem-
nach wurde das SEM ersucht, innert Frist eine Vernehmlassung einzu-
reichen.
Q.
Mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2015 nahm das SEM insbesondere be-
züglich des am 21. März 2014 eingereichten Arbeitszeugnisses der ISAF
Stellung, welches das SEM auf seine Echtheit überprüfen liess. Zudem
hielt das SEM fest, die verschiedenen abgegebenen Artikel und Fotos wür-
den die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht
zu untermauern vermögen.
R.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 2015 wurde
dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, zur Vernehmlassung des
SEM vom 22. Juli 2015 innert Frist Stellung zu nehmen. Dabei wurde in
der Verfügung ausgeführt, das SEM habe das am 21. März 2014 zu den
Akten gereichte Arbeitszeugnis vom (…) 2014 auf dessen Authentizität
überprüfen lassen.
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Das Gericht brachte dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt des
Prüfungsberichts der Kantonspolizei Zürich vom 27. Juni 2015 zur Kennt-
nis. Der Prüfungsbericht sei zum Schluss gelangt, es ergäben sich Anhalts-
punkte für eine Dokumentenfälschung. Das fragliche Dokument sei – mit
Ausnahme des Feuchtstempelabdruckes und der Unterschrift – mittels to-
nerverarbeitendem Verfahren hergestellt worden, das Trägermaterial sei
optisch stark aufgehellt und weise keinerlei Sicherheitselemente auf. Das
Druckbild der beiden Logos und des Schriftzuges im Briefkopf sei von sehr
schlechter Qualität und weise die Merkmale einer elektronischen Kopie aus
einer anderen Quelle auf. Aufgrund des Spurenbildes und der Machart wür-
den erhebliche Zweifel an der Echtheit des vorliegenden Zertifikates beste-
hen.
In der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts wurde zudem angeführt,
das SEM habe in der Vernehmlassung festgestellt, dass das fragliche Do-
kument im Weiteren verschiedene Inkohärenzen aufweise.
Hierzu bemerkte das SEM in seiner Vernehmlassung, einerseits werde auf-
geführt, dass der Beschwerdeführer am Ausstellungsdatum des Zeugnis-
ses, dem (…) 2014, noch für die ISAF gearbeitet habe. Andererseits werde
der 31. Oktober 2012 als Ende des Arbeitsvertrages genannt. Diese Daten
würden zudem nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers überein-
stimmen. In der Anhörung vom 27. Mai 2013 habe er angegeben, von 2008
bis zum 1. Mai 2011 für die ISAF tätig gewesen zu sein. Im Zeugnis seien
der 1. September 2006 als Beginn und der 31. Oktober 2012 als Ende der
Tätigkeit bei der ISAF aufgeführt.
S.
Mit Eingabe vom 27. August 2015 replizierte der Beschwerdeführer auf die
Vernehmlassung des SEM vom 22. Juli 2015.
Dabei rügte er vorab, der Prüfungsbericht vom 27. Juni 2015, auf den in
der Vernehmlassung verwiesen werde, liege ihm nicht vor, so dass eine
Stellungnahme unmöglich sei. Er beantragte, es sei in diesen Bericht voll-
umfänglich Einsicht zu gewähren. An diesem Antrag werde nur festgehal-
ten, wenn nicht ohnehin ein positives Urteil gefällt werde.
Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, zu den angegebenen Dis-
krepanzen im spät verfassten nachträglichen Arbeitszeugnis werde auf die
Unzulänglichkeit der ausstellenden Stelle und Sprachprobleme hingewie-
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sen, die nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden dürften. Die Formulie-
rung sei unglücklich gewählt und eine Floskel und also ein Versehen. Der
Beschwerdeführer sei nicht mehr angestellt gewesen und sei nicht mehr
angestellt. Auch Fehler bei der Nennung von Daten würden darauf hindeu-
ten, dass der Aussteller die Angaben aus eigener Erfahrung und gerade
nicht auf Diktat des Beschwerdeführers hin ausgestellt habe.
Ferner sei es absolut nicht nachvollziehbar, weshalb die Fotos von sehr
hoher Aussagekraft und hohem Beweiswert nichts über die Exponierung
des Beschwerdeführers auf Grund seiner Tätigkeit aussagen sollten. Das
Gegenteil sei der Fall.
Mit der Eingabe wurden weitere Fotos (auch auf einer mitgeschickten DVD)
eingereicht, die den Beschwerdeführer zeigen würden, auf denen er bei
einem Einsatz mit einem US Militärfahrzeug der afghanischen Streitkräfte
zu sehen sei (auf dem Weg nach Islamabad vor dem Checkpoint) und zu-
sammen mit Mohammed Karzai, dem Bruder von Hamid Karzai, ehemali-
ger Präsident Afghanistans, anlässlich einer Konferenz. Das Datum sei
nicht mehr erinnerlich. Ferner zeige ein Bild den Beschwerdeführer an der
Seite von Dr. Abdullah Abdullah, ehemaliger Minister, anlässlich einer Pres-
sekonferenz 2009 oder 2010.
Der Beschwerdeführer machte geltend, solche Bilder und der originale
Kunststoff-Badge, der eingereicht worden sei, seien klare Beweise für die
geltend gemachte Tätigkeit. Dass ehemalige Übersetzer heute stark ge-
fährdet seien, sei schon ausgeführt worden und dürfte inzwischen noto-
risch sein.
T.
Mit Eingabe vom 12. November 2015 reichte der Rechtsvertreter eine Ho-
norarnote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
E-3250/2013
Seite 15
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die zulässigen Rügen und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts
richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
3.2.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
E-3250/2013
Seite 16
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert.
3.2.2 Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Be-
weis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Be-
hauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer
Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, ob-
wohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist,
aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende
Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Ent-
scheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BGVE 2013/11
E. 5.1 S. 142 f.; BGVE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BGVE 2010/57 E. 2.3
S. 826 f.).
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung wird – entgegen der Annahme des
Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe und im Verlaufe des Be-
schwerdeverfahrens – nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer
in Afghanistan als (…) tätig gewesen sei. Es wird vielmehr die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Dauer dieser Tätigkeit in Frage gestellt.
Zudem hielt die Vorinstanz in der Verfügung im Rahmen der Prüfung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges explizit fest, er habe in Kabul
über Jahre hinaus als (…) in Ministerien und für internationale Organisati-
onen gearbeitet. Hingegen kam die Vorinstanz mit ausführlicher Begrün-
dung zum Schluss, seine Aussagen, aufgrund seiner Tätigkeit für die ISAF
während drei Jahren von Unbekannten, vermutlich Taliban, telefonisch und
schriftlich bedroht worden zu sein, würden nicht zu überzeugen vermögen.
Zudem sei auch sein Vorbringen, es sei in Kunduz auf ihn geschossen
worden, als er mit einem Freund im Auto unterwegs gewesen sei, keines-
wegs glaubhaft. Die Vorinstanz stellte sich in der angefochtenen Verfügung
demnach bezüglich der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
E-3250/2013
Seite 17
schaft zusammenfassend auf den Standpunkt, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse.
4.2 Bei Annahme der Glaubhaftigkeit der (...)tätigkeit wäre jedoch die Prü-
fung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Asylvorbringen unter Berück-
sichtigung der Situation in Afghanistan vorzunehmen, wobei insbesondere
näher beleuchtet werden müsste, ob der Beschwerdeführer in seinem Hei-
matland Schutz vor Verfolgung finden könnte, da aufgrund der Subsidiari-
tät des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllt, wer in seinem Heimatland Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung fin-
det (sog. Schutztheorie). Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimat-
staat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betreffende Person ef-
fektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutz-Infrastruk-
tur hat, unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Geschlecht oder Zu-
gehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit, und ihr die In-
anspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell
zumutbar ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3307/2011 vom
17. Januar 2013 m.H.a. BVGE 2011/51 E. 7.4 sowie Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 18 E. 10).
4.3 Das Gericht nahm im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 eine umfassende
Analyse der Sicherheitslage in Afghanistan vor, welche es über sämtliche
Landesteile hinweg als äusserst prekär bezeichnete. Die Hauptstadt Kabul
gehöre jedoch im Vergleich zu den übrigen Landesteilen trotz vereinzelter
Anschläge weiterhin zu den relativ stabilen Landesteilen, die kaum von An-
schlägen betroffen seien; die afghanischen Sicherheitskräfte seien dort
besser in der Lage, Verantwortung zu übernehmen und für die Bevölkerung
in Kabul ein vergleichsweise sicheres Umfeld zu schaffen (vgl. E. 9.7.4. f.).
In letzter Zeit hat sich die Situation allerdings weiter verschlechtert. Mit dem
Abzug der ISAF und der damit entstandenen Sicherheitslücken begannen
die militärischen Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppie-
rungen und afghanischen Sicherheitskräften zu eskalieren und führten zu
einem Anstieg der zivilen Opfer (vgl. United Nations Assistance Mission in
Afghanistan [UNAMA], Annual Report 2013 – Protection of Civilians in Ar-
med Conflict, Februar 2014, S. 13, 39 f.). Vor diesem Hintergrund ist noch
unklar, ob sich die afghanischen Sicherheitskräfte ohne internationale Un-
terstützung gegen die regierungsfeindlichen Gruppierungen werden be-
haupten können, zumal die Desertions- und Abgangsrate sehr hoch sowie
E-3250/2013
Seite 18
der Ausbildungsstand der Rekruten schlecht ist und eine Infiltrierung durch
regierungsfeindliche Gruppierungen stattfindet (vgl. GIUSTOZZI/QUENTIN,
The Afghan National Army, Februar 2014, S. 6 ff., 42; vgl. zum Ganzen
Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Afghanistan: Update, Die aktuelle
Sicherheitslage, Bern, 5. Oktober 2014, S. 3, 6). Zudem gilt die Afghan
Local Police (ALP) in der afghanischen Bevölkerung als korrupt und hat
einen schlechten Ruf, weshalb sich offenbar kaum jemand freiwillig ihrem
Schutz unterstelle (vgl. SFH, Afghanistan: Sicherheit in Kabul, Auskunft,
Bern, 22. Juli 2014, S. 12 f. mit Hinweis auf UNAMA, a.a.O., S. 9 f., 50).
Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich Gruppen von Personen
definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsri-
siko ausgesetzt sind. Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Ver-
einten Nationen (UNHCR) und andere Beobachter nennen diesbezüglich
unter anderem westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschafts-
ordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen, die mit den
internationalen Truppen zusammenarbeiten. Einem besonders hohen Ri-
siko sind gemäss verschiedenen Quellen Personen ausgesetzt, die regel-
mässig bei den Militärbasen gesehen werden und eng mit den Militärange-
hörigen zusammenarbeiten. Diese sind besonders gefährdet, weil extre-
mistisch oder fanatisch eingestellte Gruppierungen – insbesondere die Ta-
liban – Muslime, welche für die ihrer Meinung nach ungläubigen Besetzer
im Land arbeiten, als Verräter betrachten, die es hart zu bestrafen gelte
(vgl. etwa UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Pro-
tection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 6. August 2013, S. 31
ff.; SFH, Afghanistan-Update, a.a.O., S. 15 f.; Danish Immigration Service,
Country of Origin Information [COI] for use in the asylum determination
process, Fact Finding Mission to Kabul, Mai 2012, S. 17 f.). In den letzten
Jahren wurden denn auch zahlreiche (...) getötet, welche für die internati-
onalen Truppen gearbeitet hatten (vgl. Deutsche Welle Online, […] 2014;
Tagesschau Deutschland, […] 2014; Spiegel Online, […] getötet, […]
2013). Es bestehen im heutigen Zeitpunkt keine Anzeichen für eine Ent-
schärfung der Lage für Angehörige dieser Risikogruppe.
4.4 Vor diesem Hintergrund wäre bei Annahme der Glaubhaftigkeit der
(...)tätigkeiten folglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr nach Kabul einer konkreten Gefährdung durch nicht-staatliche Ak-
teure ausgesetzt wäre. Aufgrund der gesamten Aktenlage gibt es zwar ei-
nerseits ernsthafte Hinweise, die Rückschlüsse auf seinen Beruf als (...)
für internationalen Organisationen zulassen könnten. Andererseits fehlen
jedoch – in auffälligem Gegensatz zu anderen Verfahren von afghanischen
E-3250/2013
Seite 19
Asylsuchenden, welche die alliierten Truppen unterstützt haben – aussa-
gekräftige Beweismittel, die das Anstellungsverhältnis zu belegen ver-
möchten. So hat der Beschwerdeführer im Verlaufe des Beschwerdever-
fahrens verschiedene Beweismittel im Zusammenhang mit seinen geltend
gemachten Anstellungsverhältnissen zu den Akten gereicht, die als Fäl-
schungen erkannt werden mussten. In vorliegend entscheid wesentlicher
Hinsicht ist hingegen festzustellen, dass im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zur geltend ge-
machten Tätigkeit für die ISAF und zu den Aspekten der eigentlichen (...)tä-
tigkeit kaum und jedenfalls nicht in der gebotenen Tiefe befragt wurde (vgl.
A11/13 Pt. 32-40). Im Weiteren wurde in der angefochtenen Verfügung
fälschlicherweise implizit angenommen, die Vorbringen bezüglich der
(...)tätigkeit müssten nicht auf ihre Asylrelevanz geprüft werden. Explizit als
unglaubhaft wurden lediglich die geltend gemachten Bedrohungen und Be-
helligungen durch Anhänger der Taliban erachtet.
Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer un-
ter anderem verschiedene Unterlagen zu den Akten, welche ihn mit teil-
weise hochrangigen Personen in Afghanistan zeigen würden. Weiter sei
der Beschwerdeführer auf der Webseite von (…) der afghanischen Armee
zu sehen. Aufgrund der genannten Personen und der entsprechend gel-
tend gemachten Bezugspunkte zu diesen kann nicht ausgeschlossen wer-
den, dass der Beschwerdeführer ein breitgefächertes Beziehungsnetz zu
einflussreichen Kreisen der afghanischen politischen Elite pflegen und Zu-
gang zu höheren Kommandostellen der afghanischen Armee unterhalten
konnte und dies allenfalls noch heute gegeben sein könnte. Diese Aspekte
sind in sachverhaltsmässiger Hinsicht entscheidrelevante Faktoren, so-
wohl bezüglich der Beurteilung der Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft im Hinblick auf die Einschätzung des Gefährdungspotenzials unter
den Voraussetzungen der Schutztheorie (vgl. oben E. 4.2), als auch be-
züglich der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzuges einer allfälligen Weg-
weisung aus der Schweiz. Das SEM hatte keine Gelegenheit, den Be-
schwerdeführer zu diesen auf Beschwerdeebene vorgebrachten Aspekten
zu befragen. Anlässlich der Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren kam
dieser Themenkreis, wenn überhaupt, nur sehr rudimentär zur Sprache
(A11/13 Pt. 34: "Namen einer bekannten Person, mit der ich zu tun hatte";
A11/13 Pt. 35: Arbeit im […]-Camp in Kabul, zusammen für das ISAF Kom-
mando; A11/13 Pt. 59: "unserem Parlamentsvertreter die Situation geschil-
dert"). Konkrete Nachfragen auf diese stichwortartig genannten Bezugs-
punkte sind dem Anhörungsprotokoll vom 27. Mai 2013 (A11/13) nicht zu
entnehmen.
E-3250/2013
Seite 20
5.
Mit der angefochtenen Verfügung vom 30. Mai 2013 hat die Vorinstanz es
somit unterlassen, die eigentliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als (...)
einer eingehenden Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Zudem hatte
die Vorinstanz keine Gelegenheit, den Beschwerdeführer zu den auf Be-
schwerdeebene vorgebrachten Aspekten bezüglich eines allfälligen breit-
gefächerten Beziehungsnetzes zu einflussreichen Kreisen der afghani-
schen politischen Elite und eines allfälligen Zugangs zu höheren Komman-
dostellen der afghanischen Armee zu befragen und hat auf einer unvoll-
ständigen Sachverhaltsgrundlage entschieden. Es kann – auch unter dem
Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Rechtsweggarantie
– nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts sein, den Sachverhalt in
diesem wesentlichen Punkt abzuklären und als erste Instanz neu über die
Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aspekte zu befinden.
Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben und das SEM anzuwei-
sen, den Sachverhalt korrekt und vollständig festzustellen. Dabei wird es
wohl unumgänglich sein, vom Beschwerdeführer allenfalls taugliche Be-
weismittel einzufordern und insbesondere ihn nochmals vertieft zu befra-
gen. Nach Vervollständigung der Akten wird die Vorinstanz über die Glaub-
haftigkeit der (...)tätigkeiten und gegebenenfalls über deren flüchtlings-
rechtliche Relevanz zu befinden haben.
6.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom
30. Mai 2013 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61
Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung
und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
8.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuspre-
chen (Art. 64 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der eingereichten Honorarnote vom
E-3250/2013
Seite 21
12. November 2015 wird ein Vertretungsaufwand im Gesamtbetrag von
Fr. 2846.55 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgewiesen. Dieser
Aufwand erscheint im Vergleich mit ähnlich gelagerten Verfahren als erhöht
und ist angemessen zu kürzen. Die Parteientschädigung wird somit auf
insgesamt Fr. 2300.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt und
dem SEM zur Bezahlung auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3250/2013
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die angefochtene Verfügung des SEM vom 30. Mai 2013 wird aufgehoben
und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Honorar des Rechtsvertreters wird auf Fr. 2300.– festgesetzt und dem
SEM zur Bezahlung unter dem Titel einer Parteientschädigung auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Muriel Beck Kadima Christoph Berger