B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3251/2016
Ur t e i l vom 3 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
c/o B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Mai 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben am (…) Dezember
2015 in die Schweiz ein und stellt am 8. Dezember 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Am 30. Dezember
2015 fand die Befragung zur Person im EVZ statt.
B.
B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs
vor, er sei im (…) 2008 in Eritrea aus dem Militärdienst desertiert und dann
aus seinem Heimatland ausgereist. Via den Sudan und Libyen sei er nach
Italien gereist, wo er am (…) Oktober 2009 angekommen und im Jahr 2010
als politischer Flüchtling anerkannt worden sei. Er sei in die Schweiz ge-
kommen um mit seiner Ehefrau B._______ zusammenzuleben. Zudem
seien seine Lebensumstände in Italien sehr schwierig gewesen. Er habe
keine Arbeit gefunden und mit Freunden in einem zerstörten Haus gelebt.
B.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien
einer eritreischen Identitätskarte (ausgestellt am […] 2003), eines Ehe-
scheins (ausgestellt am […]), eines italienischen Identitätsdokuments
(carta d’identità, ausgestellt am […] 2010), und einer Bestätigung der erit-
reischen Armee zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 trat das SEM gestützt auf Art. 31a
Abs.1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht ein, verfügte die Überstellung aus der Schweiz nach Italien, wel-
cher Dublin-Mitgliedstaat für die Behandlung seines Verfahrens zuständig
sei .
D.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 18. Februar 2016
wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid E-1017/2016 vom
15. März 2016 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem die
Vorinstanz am 4. März 2016 ihre Verfügung vom 9. Februar 2016 wieder-
erwägungsweise aufgehoben und das erstinstanzliche Verfahren wieder
aufgenommen hatte.
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Seite 3
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2016 gewährte das SEM dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Wegweisung nach
Italien gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu äussern.
F.
Mit Eingabe vom 4. April 2016 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum
beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie der Wegweisung nach Ita-
lien und reichte ein Foto der Hochzeit von ihm und seiner Ehefrau sowie
eine weitere Kopie ihres Ehescheins ein.
G.
Am 12. April 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um
Rückübernahme des Beschwerdeführers.
H.
Mit Schreiben vom 28. April 2016 erklärten die italienischen Behörden sich
bereit, den Beschwerdeführer wieder einreisen zu lassen.
I.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2016 (eröffnet am 20. Mai 2016) trat das SEM
gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
nete den Vollzug der Wegweisung an.
J.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 23. Mai 2016 an das Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung ein und bean-
tragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm Asyl, eventualiter die vorläufige
Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht be-
antragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
K.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2016 bestätigte der Instruktionsrichter den Ein-
gang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
grundsätzlich einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden dem-
gegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensent-
scheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf
die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, (vgl. BVGE
2011/9 E. 5). Demgegenüber prüft die Vorinstanz die Frage der Wegwei-
sung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt.
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Seite 5
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch
nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher auf-
gehalten haben (vgl. auch aArt. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG).
5.2 Der Bundesrat bezeichnete Italien am 14. Dezember 2007 als sicheren
Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Der Beschwerdeführer
hat sich vor seiner Einreise in die Schweiz dort aufgehalten und Italien hat
ihn unbestrittenermassen als Flüchtling anerkannt und mit einer Aufent-
haltsbewilligung ausgestattet. Bei seiner Rückkehr dorthin verfügt er auf-
grund der von den italienischen Behörden erteilten Rückübernahmezusi-
cherung über einen geregelten – gemäss der in Kopie eingereichten "carta
d’identità" vorerst bis 2020 gültigen – Aufenthaltsstatus.
5.3 Italien ist unter anderem Signatarstaat der FK und bietet grundsätzlich
Gewähr für die korrekte Durchführung von Asylverfahren. Mit Bezug auf die
Rechtsstellung anerkannter Flüchtlinge ist das Land durch weitere völker-
rechtliche Verpflichtungen – namentlich die sogenannte Qualifikationsricht-
linie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internatio-
nalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Perso-
nen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewäh-
renden Schutzes) – gebunden. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend,
sein Asylverfahren in Italien sei fehlerhaft gewesen oder es würde ihm dort
eine Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des flücht-
lings- oder menschenrechtlichen Refoulement-Verbots drohen.
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Seite 6
5.4 Nach geltendem Recht erfolgt in der Schweiz keine zusätzliche Aner-
kennung als Flüchtling und keine Asylgewährung für Personen, die bereits
in einem sicheren Drittstaat als Flüchtling anerkannt worden sind, sich vor
der Reise in die Schweiz dort aufgehalten haben und dorthin zurückkehren
können (vgl. z.B. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2743/2014
vom 10. Juni 2014 S. 6 f.).
5.5 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat (Italien) reisen
kann, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG findet.
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Seite 7
7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Italien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer, der rund sechs Jahre in Italien
lebte, mit seinem nicht näher substanziierten Hinweis auf seine prekären
Lebensbedingungen in diesem Land offensichtlich nicht gelungen. Es ist
festzuhalten, dass dem in Italien als Flüchtling anerkannten Beschwerde-
führer die Rechte aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zustehen. Dazu gehören
Ansprüche bezüglich Zugang zu Beschäftigung, Wohnraum und Sozialleis-
tungen. Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Italien sys-
tematisch nicht an seine diesbezüglichen Verpflichtungen halten würde. Es
obliegt somit dem Beschwerdeführer, bei den zuständigen Behörden seine
Rechte geltend zu machen und nötigenfalls – beispielsweise mit Hilfe von
Beratungsstellen für Asylsuchende und Flüchtlinge – auf dem Rechtsweg
durchzusetzen (vgl. Urteil des BVGer D-1609/2015 vom 12. Mai 2015
E. 7.3).
7.2.3 Auch Art. 8 EMRK steht einem Vollzug der Wegweisung nicht entge-
gen. Einerseits sind an der Ernsthaftigkeit und Beständigkeit der Bezie-
hung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau Zweifel angebracht, wo-
bei vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann.
Hervorzuheben ist einerseits die Tatsache, dass sie gemäss ihren überein-
stimmenden Angaben in den Jahren 2006 bis 2015 überhaupt keinen Kon-
takt zueinander hatten. Sie vermögen auch nicht plausibel zu begründen,
wieso eine Kontaktaufnahme während dieser Zeit ‒ insbesondere im Zeit-
raum von 2009 bis 2011 als der Beschwerdeführer sich in Italien und seine
Ehefrau sich noch in Eritrea aufhielt ‒ nie möglich gewesen wäre. Dieser
Umstand spricht offensichtlich gegen ein gelebtes Familienleben. Die dies-
bezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen diese
Einschätzung nicht in Frage zu stellen.
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Seite 8
Andererseits ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und seine Part-
nerin in der Schweiz erst seit kurzem zusammenleben (der Zuweisungs-
entscheid an den Kanton datiert vom 14. Januar 2016; der Zeitpunkt der
Aufnahme dies gemeinsamen Haushalts ergibt sich aus den Akten nicht
mit Sicherheit).
7.2.4 Dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bleibt es unbenommen,
einen behaupteten Anspruch auf Achtung des Familienlebens durch ein
Familiennachzugsgesuch an die zuständigen schweizerischen oder italie-
nischen Behörden geltend zu machen. Die Argumentation in der Be-
schwerdeschrift, sie könnten in der Schweiz die gesetzlichen Vorausset-
zungen von Art. 85 Abs. 7 AuG für einen Familiennachzug nicht erfüllen,
erweist sich als nicht stichhaltig. Dem Beschwerdeführer wäre es unter den
gegebenen Umständen auch zuzumuten, den Ausgang eines allfälligen
Familiennachzugsverfahrens im Nachbarstaat der Schweiz abzuwarten.
7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sin-
ne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4 Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Beschwerdefüh-
rer im Falle einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage
geraten würde, zumal er – wie erwähnt (vgl. E. 7.2.2) ‒ gegenüber den
italienischen Behörden rechtliche Ansprüche auf Zugang zu Beschäfti-
gung, Wohnraum und Sozialleistungen geltend machen kann.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal die italienischen Behörden einer
Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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Seite 9
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
9.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die
Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aus-
sichtslos zu bezeichnen waren und daher die kumulativen Voraussetzun-
gen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: