B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-325/2015
Ur t e i l vom 1 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Afghanistan,
alle vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihren Kindern am 13. De-
zember 2013 in die Schweiz ein, wo sie am darauffolgenden Tag im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl ersuchten. Derweil
reiste der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2013 in die Schweiz ein,
wo er gleichentags im EVZ Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte. Im Rahmen
ihrer jeweiligen Befragung zur Person (BzP) vom 20. Dezember 2013 be-
ziehungsweise 8. Januar 2014 sowie vertieften Anhörung vom 25. Juli be-
ziehungsweise 29. September 2014 machten sie zu ihren Ausreise- und
Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie seien afghanische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer sei ethni-
scher Tadschike und habe die ersten sechs Lebensjahre in E._______ ver-
bracht. Danach sei er wegen einer Erbschaftsstreitigkeit mit seiner Familie
in den Iran gezogen, wo er 25 Jahre lang gelebt und zuletzt als [Tätigkeit]
gearbeitet habe. Die Beschwerdeführerin habe bis zu ihrem elften Lebens-
jahr in E._______ gelebt. Anschliessend habe sie infolge familiärer Prob-
leme – ihre Brüder F._______ und G._______ hätten eine Rauferei mit ih-
rem Cousin H._______ gehabt, wodurch ihr Bruder F._______ bleibende
Schäden davon getragen habe, welche in Afghanistan nicht hätten behan-
delt werden können – mit ihrer Familie das Heimatland verlassen müssen.
Den Grund für die Auseinandersetzung zwischen ihren Brüdern und dem
Cousin stelle der Umstand dar, dass die Beschwerdeführerin als Kind die-
sem Cousin als Frau versprochen worden sei. Als sie zehn Jahre alt gewe-
sen sei, habe man sie schliesslich mit diesem Cousin verheiraten wollen.
Ihre Brüder seien mit dieser Heirat jedoch nicht einverstanden gewesen.
Bedingt durch diese Streitigkeit und weil die afghanischen Ärzte ihrem Bru-
der nicht hätten helfen können, sei sie mit ihrer Familie in den Iran gezo-
gen. Etwa ein Jahr nach dem Umzug sei einer ihrer Onkel zu ihnen in den
Iran gefahren und habe ihr die ganze Schuld an der Familienmisere gege-
ben sowie sie geschlagen. Ausserdem hätten ihre Eltern vom Iran aus Kon-
takt mit den verfeindeten Verwandten in Afghanistan aufgenommen. Ihre
Tante, die Mutter des Cousins, habe dabei dem Vater der Beschwerdefüh-
rerin gesagt, man warte nur darauf, dass er oder jemand aus der Familie
zurückkehre, um sich an ihnen zu rächen. Selbst nach ihrer Hochzeit mit
dem Beschwerdeführer habe der Cousin weiterhin Drohungen ausgespro-
chen. Da er im Übrigen einer Gruppe angehöre, welche nicht in den Iran
reisen dürfe, habe er sie dort nicht aufsuchen können. Sodann sei ihr Vater,
als er im Jahr 2012 erstmals wieder aus dem Iran zurück nach Afghanistan
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gereist sei, nach vier Tagen vom Onkel beziehungsweise Vater des Cousin
ausfindig gemacht worden. Er habe nur mithilfe von Freunden fliehen kön-
nen. Die Beschwerdeführerin wäre im Falle einer Rückkehr nach Afghanis-
tan folglich auch heute noch aufgrund dieser Sache gefährdet.
Im Übrigen hätten sich die Beschwerdeführenden erst im Iran kennenge-
lernt, wo auch ihre Kinder zur Welt gekommen seien. Im Jahr [2000er
Jahre] hätten sie in I._______ geheiratet. Sie hätten eine iranische Aufent-
haltsbewilligung gehabt, welche regelmässig habe verlängert werden müs-
sen.
Des Weiteren hätten die Beschwerdeführenden etwa im Jahr 2010 – zu-
sammen mit der Familie des Beschwerdeführers – ein Haus im Iran erwor-
ben. In der Folge hätten sie allerdings Schwierigkeiten mit den iranischen
Behörden im Zusammenhang mit diesem Haus bekommen, weil es unter
dem Namen eines iranischen Bekannten gekauft beziehungsweise regis-
triert worden sei. Nach dem Tod dieses Bekannten seien die Beschwerde-
führenden von den Behörden aufgefordert worden, das Haus zu verlassen,
weil es angeblich den Erben des Bekannten gehöre; diese wiederum hät-
ten das Haus an eine Drittperson weiterverkauft. Nachdem sie ein Ge-
richtsverfahren erfolglos durchlaufen hätten, habe man ihnen gesagt, dass
sie das Haus verlassen müssten, und eine Räumungsfrist gewährt, worauf-
hin sie schliesslich in ein neues Haus umgezogen seien. Ihr Anwalt habe
ihnen mitgeteilt, dass sie rechtlich gesehen keinen Anspruch auf das Haus
hätten, sondern lediglich den Eigentümer darum ersuchen könnten, die
Wahrheit zu sagen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin mit einem Freund
zum Sohn des Bekannten beziehungsweise dessen Erben namens
J._______ gegangen, woraufhin ein Streit entfacht sei, bei dem der Freund
des Beschwerdeführer J._______ einen Stein an den Kopf geworfen habe
und dieser zu Boden gefallen sei. Der Beschwerdeführer und sein Freund
seien anschliessend geflohen. Später habe er erfahren, dass J._______
deswegen ins Krankenhaus habe eingeliefert werden müssen und schwer
verletzt sei. Die Beschwerdeführenden hätten unmittelbar nach diesem
Vorfall – es sei etwa Ende Sommer 2013 gewesen – den Iran verlassen.
Sie seien mithilfe eines Schleppers in die Türkei gereist, wo der Beschwer-
deführer erfahren habe, dass im Iran mittlerweile ein Haftbefehl gegen ihn
sowie eine Vorladung erlassen worden seien und er zu Hause bereits ge-
sucht worden sei; auch sein Vater sei wegen dieser Sache verhört worden.
In der Folge seien sie nach Griechenland weitergereist, wo sie sich auf
Anraten des Schleppers getrennt hätten. Die Beschwerdeführerin sei mit
den Kindern durch unbekannte Länder in die Schweiz gereist, während
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dem der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt nachgekommen
sei. Im Übrigen habe er in der Zwischenzeit erfahren, dass der Bruder des
Verletzten J._______ ihn suche und ihn auch in Afghanistan verfolgen
würde.
Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten sie folgende Dokumente im Original
zu den Akten: den iranischen Personalausweis für afghanische Staatsan-
gehörige des Beschwerdeführers, die Taskara der Beschwerdeführerin so-
wie die Geburtsurkunden der beiden Kinder.
B.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 – eröffnet am 19. Dezember 2014 –
verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte – unter
gleichzeitiger Anordnung einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs – ihre Wegweisung aus der Schweiz.
C.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2015 erhoben die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl; eventuali-
ter wurde beantragt, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie – unter
Nachreichung einer Fürsorgebestätigung – um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses) sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ge-
mäss Art. 110a AsylG (SR 142.31).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2015 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten (sie verfügten aufgrund der angeord-
neten vorläufigen Aufnahme ohnehin über eine Berechtigung zum Aufent-
halt in der Schweiz) und über die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung werde zu einem späte-
ren Zeitpunkt befunden. Überdies forderte es die Beschwerdeführenden
auf, die in Aussicht gestellten sowie allfällige weitere Beweismittel innert
Frist einzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 5. März 2015 reichten die Beschwerdeführenden – unter
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Nachreichung einer Übersetzung sowie Versendungsbestätigung – eine
undatierte Todesbescheinigung aus dem Iran betreffend den Vater der Be-
schwerdeführerin ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2015 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Ent-
scheid über das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung
schob es – unter gleichzeitiger Ansetzung einer Frist zur Bezeichnung ei-
ner Rechtsvertretung – auf einen späteren Zeitpunkt auf, wobei es festhielt,
dass bei ungenutztem Fristablauf von Amtes wegen eine amtliche Rechts-
verbeiständung beigeordnet werde.
Die Beschwerdeführenden liessen die Frist ungenutzt verstreichen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2015 hiess das Gericht das Gesuch
um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete den
Beschwerdeführenden für das vorliegende Verfahren Rechtsanwalt Do-
nato Del Duca als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud es die
Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2015 beantragt das SEM – unter Verweis
auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung – die Abweisung
der Beschwerde.
I.
Vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2015
zur Stellungnahme eingeladen, hielt der Rechtsvertreter der Beschwerde-
führenden mit Replik vom 1. Juni 2015 an den gestellten Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise das BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
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eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Da die Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurden, beschränkt sich das Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob das SEM zu
Recht deren Asylgesuch abgelehnt und sie aus der Schweiz weggewiesen
hat.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden dro-
hen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das
Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen. Dies ist etwa der Fall,
wenn in Ländern mit weit verbreiteten traditionell-konservativen Wertvor-
stellungen von Zwangsheirat oder Ehrenmord bedrohte Frauen und Mäd-
chen nicht denselben staatlichen Schutz erhalten, mit dem im Allgemeinen
männliche Opfer von privater Gewalt rechnen können.
4.
4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids hielt das SEM
fest, dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen keine Asylrele-
vanz zu entfalten vermöchten. So würden die Geschehnisse betreffend die
Beschwerdeführerin zu weit zurückliegen, als dass sie im heutigen Zeit-
punkt noch asylrelevant sein könnten. Der sachlich-zeitliche Kausalzusam-
menhang sei daher zu verneinen. Gleiches gelte auch für die vorgebrachte
Erbschaftsstreitigkeit des Beschwerdeführers in Afghanistan vor rund
26 Jahren. Im Übrigen sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vor
ihrem Cousin, welchem sie als Frau versprochen worden sei, im Iran sicher
sei, da dieser einer gewalttätigen Gruppierung angehöre und deshalb nicht
in das Land einreisen dürfe.
Weiter sei hinsichtlich der geltend gemachten Schwierigkeiten rund um das
Haus im Iran festzustellen, dass keine asylbeachtliche Verfolgung zur Be-
gründung des Asylgesuchs vorgetragen worden sei. Vielmehr sei die Aus-
reise aus dem Iran explizit aufgrund der dort herrschenden schwierigen
Lebensumstände für afghanische Flüchtlinge begründet worden. Das Vor-
gehen der iranischen Behörden rund um die Hausproblematik und die
Handgreiflichkeiten mit der Drittperson würden im Übrigen einem legalen
rechtsstaatlichen Vorgehen entsprechen. Mithin seien keine Hinweise zu
erkennen, wonach den Beschwerdeführenden Verfolgungsmassnahmen
aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe drohen würden. Zwar ver-
kenne das SEM die schwierigen Lebensbedingungen afghanischer Flücht-
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linge im Iran keinesfalls; diesem Umstand würde vorliegend jedoch im Rah-
men der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung
getragen.
4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe entgegneten die Beschwerdeführenden,
dass eine Rückkehr nach Afghanistan gefährlich wäre. Der Cousin, dem
die Beschwerdeführerin als Frau versprochen worden sei, wolle sich nach
wie vor an ihnen rächen. Dies belege auch der Umstand, dass er und seine
Brüder Ende Dezember 2014 die Cousine der Beschwerdeführerin und de-
ren Mutter in E._______ umgebracht hätten, da auch die Cousine einen
der Brüder hätte heiraten sollen; ihre Eltern beziehungsweise der Onkel
der Beschwerdeführerin und dessen Frau seien mit dieser Heirat aber
nicht einverstanden gewesen, weshalb sie ebenfalls in den Iran geflüchtet
seien. Da sich der Gesundheitszustand der Schwiegermutter des Onkels
allerdings massiv verschlechtert habe, seien die Frau und die Tochter des
Onkels nach E._______ gereist, wo sie im Haus der Schwiegermutter um-
gebracht worden seien. In der Folge seien auch der Vater und der Onkel
der Beschwerdeführerin heimlich nach Afghanistan gereist, wo sie jedoch
vom Cousin und seiner Gruppe aufgespürt und am (…) Januar 2015 eben-
falls im Haus der Schwiegermutter des Onkels umgebracht worden seien.
Dies hätten die übrigen Verwandten, welche wegen der Trauer um die Frau
und Tochter des Onkels im Haus anwesend gewesen seien, mitansehen
müssen.
Im Übrigen hätten sie bereits der Vorinstanz mitgeteilt, dass sie zwar den
Übersetzer hätten verstehen können; dieser habe aber ihren Dialekt nicht
gut verstanden, weshalb die Rückübersetzung nicht korrekt ausgefallen
sei.
4.3 Vernehmlassend führte das SEM aus, dass die von den Beschwerde-
führenden eingereichten Unterlagen einen geringen Beweiswert hätten, da
sie leicht erwerbbar beziehungsweise fälschbar seien. Namentlich handle
es sich beim eingereichten Totenschein um ein Gefälligkeitsschreiben, wo-
bei derjenige Inhalt niedergeschrieben werde, welchen man den verant-
wortlichen Personen angebe. Zudem sei in der Übersetzung des Schrei-
bens von einem Unfall und nicht von einem Verbrechen die Rede. Abgese-
hen davon, erschliesse sich aus dem Totenschein kein konkreter Zusam-
menhang zu den rund 25 Jahre zurückliegenden Ereignissen. Die einge-
reichten Dokumente würden daher nichts am Resultat in der angefochte-
nen Verfügung ändern.
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4.4 In der Replik wurde festgehalten, dass vor dem Hintergrund der neus-
ten Ereignisse in Afghanistan – den Tötungen der Verwandten der Be-
schwerdeführerin durch den Cousin und seine Gefolgschaft – sehr wohl ein
sachlich-zeitlicher Kausalzusammenhang bestehe, denn die neusten To-
desfälle, welche als Reflexverfolgung zu qualifizieren seien, seien aus
demselben Grund verübt worden, aus welchem die Beschwerdeführerin
Afghanistan habe verlassen müssen. Es handle sich dabei offensichtlich
um einen Racheakt, da bereits die Beschwerdeführerin die Heirat mit dem
Cousin verweigert habe. Die letztere Frau (Anm: gemeint ist wohl die Toch-
ter des Onkels) sei einem Bruder des Cousins versprochen worden, weil
die Ehe zwischen diesem und der Beschwerdeführerin nicht zustande ge-
kommen sei. Im Übrigen müsse gemäss der geltenden Schutztheorie, so-
fern die Verfolgung von privater Seite drohe, nach dem geltend gemachten
Verfolger unterschieden werden. Hierzu sei festzuhalten, dass es sich bei
der Familie des Cousins um ehemalige Mujahedin-Kämpfer handle, welche
nach wie vor einen grossen Einfluss geniessen beziehungsweise von der
lokalen Bevölkerung (insbesondere in den ländlichen Gegenden) unter-
stützt würden und wegen ihrer Gewalttaten bekannt seien. Sodann handle
es sich beim eingereichten Dokument zwar um eine Bestätigung der Mo-
schee in I._______, Iran. Amtliche Dokumente seien jedoch bekanntlich
nicht erhältlich. Im Bestätigungsschreiben werde auf Persisch festgehal-
ten, dass die beiden Personen infolge des "Ereignisses" (phonetisch: "ha-
dessa") gestorben seien. Damit sei selbstredend der Angriff gemeint, wel-
cher zum Tode der beiden Personen geführt habe. Im Übrigen liege der
Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihrem Cousin versprochen worden
sei, nicht 25 Jahre, sondern lediglich [zweistellige Zahl] Jahre zurück. Es
sei unklar, weshalb die Vorinstanz von 25 Jahren ausgehe.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass im vorliegenden Fall sehr wohl
ein asylrelevantes Motiv gegeben sei, das in einem kausalen Zusammen-
hang mit der Reflexverfolgung beziehungsweise Ermordung der weiteren
Familienmitglieder der Beschwerdeführerin stehe. Da die staatlichen Be-
hörden in solchen Fällen keinen Schutz gewähren könnten, sei im Lichte
der Schutztheorie davon auszugehen, dass die Verfolgung zwar von Priva-
ten ausgehe, aber flüchtlingsrechtlich dennoch relevant sei.
5.
5.1 Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen erschliesst, hielt das
SEM im Ergebnis zu Recht fest, dass es den Beschwerdeführenden nicht
gelungen ist, in nachvollziehbarer Weise eine bestehende respektive dro-
hende, asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft zu machen. Die zur
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Begründung dieser Schlussfolgerung angeführten Ausführungen der Vor-
instanz vermögen grundsätzlich zu überzeugen.
5.2 Soweit die Beschwerdeführenden Schwierigkeiten rund um das Haus
und die Handgreiflichkeiten mit der Drittperson im Iran geltend machen,
braucht die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen an dieser Stelle nicht ab-
schliessend geprüft zu werden. So hat sich die vorgetragene Enteignung
und die anschliessende Auseinandersetzung nicht im Heimatland der Be-
schwerdeführenden, sondern im Iran zugetragen. Da Asylgründe nur in Be-
zug auf das Heimatland zu prüfen sind, findet dieses Vorbringen im Rah-
men der vorliegenden Würdigung keine weitere Berücksichtigung. Ein asyl-
begründender Sachverhalt in Bezug auf den Iran ist mithin nicht erkennbar.
5.3 Hinsichtlich der geltend gemachten vereitelten Zwangsheirat zwischen
der Beschwerdeführerin und ihrem Cousin im Heimatland sowie dem Vor-
bringen, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wären die Beschwerde-
führenden infolge drohender Vergeltung durch diesen Cousin ernsthaften
Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt, ist Folgendes festzuhal-
ten:
Anhand der vorliegenden Aktenlage ist nicht auszuschliessen, dass sich
die Beschwerdeführerin und ihre Familie gegen eine drohende Zwangshei-
rat aufgelehnt und dadurch mit dem Cousin und dessen Angehörigen zer-
stritten haben. Gleichwohl ist das Bundesverwaltungsgericht – in Überein-
stimmung mit dem SEM – der Ansicht, dass die Beschwerdeführenden vor-
liegend keine konkreten Anhaltspunkte darlegen konnten, wonach sie
ernsthaft befürchten müssten, aufgrund der verletzten Familienehre umge-
bracht zu werden. Es genügt nicht, eine Furcht lediglich mit Umständen,
welche irgendwann allenfalls vorfallen könnten, zu begründen. Vielmehr
müssen anhand einer objektiven Betrachtungsweise hinreichende Anhalts-
punkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein. Solche objektiven An-
haltspunkte sind vorliegend indes nicht gegeben. Eine Gesamtwürdigung
der vorliegenden Umstände legt den Schluss nahe, die Wahrscheinlichkeit,
dass ein Ehrenmord im heutigen Zeitpunkt (noch) droht, erscheint gering.
Die Beschwerdeführerin gab an, bis zu ihrem elften Lebensjahr (folglich bis
etwa (…) 2000er Jahre) in E._______ gelebt zu haben und anschliessend
mit ihrer Familie in den Iran gezogen zu sein. Angesichts der seither ver-
gangenen etwa [zweistellige Zahl] Jahre ist nicht anzunehmen, sie müss-
ten bei einer Rückkehr nach Afghanistan berechtigterweise befürchten, mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrechtlich re-
levanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Durch diesen
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Seite 11
Zeitablauf dürfte sich die mögliche Gefahr eines allfälligen Racheaktes ver-
ringert haben. In diesem Zusammenhang erscheint es sodann nicht plau-
sibel, weshalb der Vater der Beschwerdeführerin wieder nach Afghanistan
gereist sein solle, nachdem er bereits zuvor dort gewesen sei, vom besag-
ten Cousin aufgesucht worden sei und nur mithilfe von Freunden habe flie-
hen können. Überdies ist in diesem Kontext nicht nachvollziehbar, weshalb
die Verwandten, welche wegen der Trauer um die Frau und die Tochter des
Onkels im Haus anwesend gewesen seien, mitangesehen hätten, wie der
Vater und der Onkel der Beschwerdeführerin am (…) Januar 2015 vom
Cousin und seiner Gefolgschaft umgebracht worden seien; vielmehr wäre
zu erwarten gewesen, dass sie auf irgendeine Weise versucht hätten, zu
intervenieren. Ferner ist dem Bestätigungsschreiben der Moschee in
I._______ nicht zu entnehmen (unabhängig davon, ob im Schreiben von
einem „Unfall“ oder einem „Ereignis“ die Rede sein soll), dass der Vater
und der Onkel der Beschwerdeführerin getötet worden seien. Zudem
wurde in der Replik der (…) Januar 2015 als Todestag festgehalten, wäh-
rendem in der deutschen Übersetzung das Datum vom [anderes Datum]
Januar 2015 angegeben wurde. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer zu
Protokoll, dass man ihn im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht
umbringen würde; die Familie seiner Ehefrau würde man umbringen oder
zumindest belästigen und ärgern (vgl. vorinstanzliche Akten A32/27 S. 16).
Aufgrund des soeben Gesagten können schliesslich an dieser Stelle wei-
tere Ausführungen, insbesondere in Bezug auf die Verfolgung seitens Drit-
ter sowie hinsichtlich der Schutzwilligkeit und -fähigkeit des afghanischen
Staates, unterbleiben.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demnach zu
Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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Seite 12
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen gemäss den vorliegenden Akten
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde dem-
nach zu Recht angeordnet (BVGE 2009/50 E. 9 m.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden in der angefochtenen
Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf-
genommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine
weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alter-
nativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug
als nicht durchführbar gilt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen.
9.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügungen vom 1. sowie
30. April 2015 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt amtlicher
Rechtsverbeiständung gutgeheissen hat, ist auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
Angesichts der Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher
Rechtsbeistand und aufgrund des vorliegenden Verfahrensausgangs ist
zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar gestützt auf die in Be-
tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren zu entrichten. In der Kostennote
vom 1. Juni 2016 wird ein zeitlicher Aufwand von 5.17 Stunden zu einem
Stundenansatz von Fr. 250.– ausgewiesen, welcher insgesamt als nicht
vollumfänglich angemessen zu werten und leicht zu kürzen ist. Die geltend
gemachten Auslagen belaufen sich auf Fr. 66.85.
Die Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts haben in einem
Beschluss vom 1. Juli 2015 festgehalten, dass das Honorar von amtlich
bestellten Rechtsbeiständen im Zeitpunkt der Beiordnung gestützt auf
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Seite 13
Art. 12 i.V.m. Art. 10 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) in der Regel zu begrenzen und für Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte ein Stundenansatz von Fr. 200.– bis 220.– vorzusehen sei.
Dieser Beschluss kommt jedoch im vorliegenden Verfahren noch nicht zur
Anwendung, da er erst nach der vorliegenden Einsetzung Rechtsbeistan-
des datiert.
Demnach ist das dem amtlichen Rechtsbeistand für das vorliegende Be-
schwerdeverfahren zulasten der Gerichtskasse auszurichtende Honorar
auf Fr 1‘300.– (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtliche Rechtsbeistand wird mit Fr. 1‘300.– zulasten der Kasse des
Bundesverwaltungsgerichts entschädigt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Natasa Stankovic
Versand: