B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3252/2016
Ur t e i l vom 2 2 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 20. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am
22. Mai 2013 in Richtung Äthiopien, wo sie sich bis im Juli 2015 bei ihrem
Bruder in B._______ aufhielt. Im Juli 2015 verliess sie Äthiopien und ge-
langte nach Zwischenstationen im Sudan und in Libyen auf dem Seeweg
nach Italien. Mit dem Zug reiste sie von dort in die Schweiz, wo sie am
16. September 2015 einreiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte. Das
Staatssekretariat für Migration (SEM) befragte die Beschwerdeführerin am
25. September 2015 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) kurz zu
ihren Asylgründen. Am 29. Oktober 2015 erfolgte in Anwesenheit der Ver-
trauensperson eine ausführliche Anhörung zu den Asylgründen (Bundes-
anhörung) durch das SEM. Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen
dieser Anhörungen im Wesentlichen geltend, ihre Eltern seien bereits in
den Jahren 2000 beziehungsweise 2005 verstorben und sie habe danach
zuerst bei ihren älteren Brüdern, später bei einer Tante mütterlicherseits
gelebt. Im Jahr 2009 habe sie die Schule beendet, weil ihre Tante nicht für
die Schule habe aufkommen können. Sie habe aber bei ihrem Bruder leben
wollen, der sich in Äthiopien aufgehalten habe, weshalb sie im Jahr 2013
mit einem Onkel mütterlicherseits und einem Cousin Eritrea illegal verlas-
sen habe.
B.
Mit Verfügung vom 20. April 2016 – eröffnet am 21. April 2016 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte deren Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz die
Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch
wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme bis auf
weiteres auf.
C.
Mit Eingabe vom 23. April 2016 (recte: 23. Mai 2016) erhob die Beschwer-
deführerin vertreten durch die oben rubrizierte Rechtsvertreterin Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In der Eingabe wurde bean-
tragt, die Verfügung des SEM vom 20. April 2016 sei aufzuheben und die
Angelegenheit zur weitergehenden Abklärung des Sachverhalts an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin festzustellen. Zudem sei die unentgeltliche Prozess-
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führung zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsvertreterin als amtli-
che Rechtsbeiständin einzusetzen; auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zugunsten der Be-
schwerdeführerin angeordnet hat, beschränkt sich der Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Fragen der Flüchtlingseigen-
schaft, des Asyls und der Anordnung der Wegweisung.
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren auf
die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe den Sach-
verhalt ungenügend abgeklärt und insofern den Untersuchungsgrundsatz
verletzt. Namentlich seien bei der Anhörung der Beschwerdeführerin die
rechtlichen Vorgaben zur Durchführung von Anhörungen mit minderjähri-
gen unbegleiteten Asylsuchenden nicht eingehalten worden.
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5.2 Im Asylverfahren gilt – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der Un-
tersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach dem Un-
tersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt
von sich aus abklären, d.h. sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für
den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher
rechtsrelevanter Tatsachen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; KRAUS-
KOPF/EMMENEGGER/BABEY, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens-
gesetz, 2. Aufl. 2016). Zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
werden im Asylverfahren insbesondere Befragungen zu den Asylgründen
einer Person durchgeführt (Art. 26 Abs. 2 AsylG, Art. 29 AsylG). Dabei ha-
ben Personen, die minderjährige asylsuchende Personen anhören, den
besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung zu tragen (Art. 7
Abs. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang unter
Einbezug der Vorgaben des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) dargelegt, dass
bei der Anhörung von minderjährigen Asylsuchenden namentlich deren Al-
ter, die persönliche Reife, die Komplexität der Sache und die verfahrens-
rechtlichen Besonderheiten zu berücksichtigen seien (Urteil des BVGer E-
1928/2014 vom 24. Juli 2014, E. 2.3.2). Zudem sei die Befragung von einer
fachlich geeigneten Person durchzuführen, und es sei darauf zu achten,
dass ein für die minderjährige Person angenehmes Befragungsklima herr-
sche (a. a. O., E. 2.3.3.1 und 2.3.3.2).
5.4 In diesem Zusammenhang stellt das Bundesverwaltungsgericht fest,
dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Befragungen immerhin
schon 16 Jahre alt war. Dass sie die anspruchsvolle Reise in die Schweiz
zum grössten Teil alleine bewältigt hat, spricht in den Augen des Gerichts
zudem für eine doch beachtliche persönliche Reife und Selbständigkeit der
Beschwerdeführerin (vgl. Urteil des BVGer D-2892/2015 vom 31. März
2016, E. 4.5). Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass
die Befragungen der Beschwerdeführerin nicht altersgerecht durchgeführt
worden wären. So wurde die Beschwerdeführerin in Einklang mit der ge-
setzlichen Vorgabe von Art. 7 Abs. 2bis AsylV 1 bei der Befragung von einer
Vertrauensperson begleitet. Zudem erscheinen die bei der Bundesanhö-
rung gestellten Fragen – insbesondere zur illegalen Ausreise der Be-
schwerdeführerin (vgl. Akten des Asylverfahrens A10/10, F25-46) – dem
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Gericht als altersgerecht formuliert. Mehrmals wurden der Beschwerdefüh-
rerin in einfacher Sprache gezielt Fragen gestellt, welche eine erlebnisba-
sierte Erzählung ermöglicht hätten (vgl. Akten des Asylverfahrens A10/10,
F28, F33, F37-40). Soweit die Beschwerdeführerin eine Frage nicht ver-
stand, wurde sie wiederholt (vgl. Akten des Asylverfahrens A10/10, F42).
Obwohl dem Protokoll keine einleitende Frage zur Befindlichkeit der Be-
schwerdeführerin zu entnehmen ist, bestehen entgegen der Beschwerde-
schrift keinerlei Hinweise darauf, dass bei der Befragung ein abweisendes
Klima geherrscht hätte, zumal die Hilfswerksvertretung keine solche An-
merkung gemacht hat.
5.5 Insgesamt bestehen nach Auffassung des Gerichts keine Hinweise da-
rauf, dass die Befragungen der Beschwerdeführerin nicht altersgerecht
durchgeführt worden wären. Für eine Rückweisung der Angelegenheit an
die Vorinstanz zur neuen Durchführung einer Anhörung zu den Asylgrün-
den besteht kein Anlass. Der Sachverhalt wurde durch die Vorinstanz in
Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben festgestellt. Die Befragungsproto-
kolle können vor diesem Hintergrund ohne Weiteres zur Würdigung der
Vorbringen der Beschwerdeführerin herangezogen werden.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
6.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (so-
genannte Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilakti-
vitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Um-
stand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flücht-
lingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer
E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3). Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit
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Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art,
ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte
Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (CARONI/GRASDORF-
MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solche
subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung bis an-
hin davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nach-
fluchtgrund anzusehen ist, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr
nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen
müssen (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3).
Dabei anerkennt das Bundesverwaltungsgericht zwar, dass eine legale
Ausreise aus Eritrea nur sehr eingeschränkt möglich ist (vgl. Urteil des
BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014, E. 8.2 [als Referenzurteil
publiziert]). Nichtsdestotrotz geht das Bundesverwaltungsgericht in ständi-
ger Rechtsprechung davon aus, dass die gesetzliche Beweislast für das
Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen auch unter diesen Umstän-
den nicht umgekehrt wird (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3.
Februar 2016, E. 6.3.2). Es bleibt bei der Beweislastregel von Art. 7 AsylG,
wonach eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen muss. Für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft reicht es deshalb nicht aus, dass eine illegale Ausreise
aus Eritrea lediglich behauptet wird; die illegale Ausreise muss vielmehr
glaubhaft gemacht werden, wobei der Massstab der Glaubhaftigkeit (Art. 7
AsylG) uneingeschränkt gilt (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20.
November 2014, E. 9 [als Referenzurteil publiziert]; zuletzt bestätigt durch
die Urteile E-5601/2015 vom 20. Januar 2016, E. 4.2 und E-7364/2015 vom
28. Dezember 2015, S. 5). Diese Rechtsprechung wird unter anderem da-
mit begründet, dass eine grosse Zahl eritreischer Staatsangehöriger seit
langer Zeit, teilweise seit Geburt, in den Nachbarländern Eritreas lebt (vgl.
zuletzt die Urteile des BVGer E-2537/2016 vom 17. Mai 2016, E. 5.3;
E-7730/2015 vom 10. Februar 2016, S. 6; E-7861/2015 vom 7. Januar
2016, S. 5; E-5878/2015 vom 30. Oktober 2015, E. 5.3; E-5753/2015 vom
29. Oktober 2015, E. 6.1).
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6.4 Ohnehin ist vor dem Hintergrund neuerer Informationen fraglich, ob die
bereits erwähnte Rechtsprechung, wonach eine illegale Ausreise aus Erit-
rea in jedem Fall als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen ist, nach wie
vor sachgerecht ist. So hat das britische Home Office jüngst festgestellt,
dass freiwillige Rückkehrer in Eritrea nicht in jedem Fall gefährdet seien;
um eine Gefährdung glaubhaft zu machen, müssten vielmehr im Einzelfall
spezifische Umstände geltend gemacht werden, welche zum Beispiel darin
bestehen könnten, dass der illegalen Ausreise eine Desertion aus dem Na-
tionaldienst vorangegangen sei (vgl. UNITED KINGDOM HOME OFFICE,
Country Information and Guidance, Eritrea: Illegal Exit, September 2015,
S. 7, abrufbar unter , zuletzt
abgerufen am 15. Juni 2016). Dies deckt sich mit den Feststellungen eines
Berichtes der dänischen Migrationsbehörden, wonach illegal ausgereiste
Eritreer durch Zahlung einer 2 %-Einkommenssteuer an die eritreischen
Behörden im Ausland und Unterzeichnung eines Reueschreibens ihre Be-
ziehungen zu ihrem Heimatstaat soweit regularisieren könnten, dass sie
ohne grössere Probleme nach Eritrea zurückkehren könnten (DANISH IM-
MIGRATION SERVICE, Eritrea – Drivers and Roots Causes of Emigration, Na-
tional Service and the Possibility of Return, August/Oktober 2014, S. 15 ff.,
abrufbar unter
5C3F-409B-8A22-0DF0DACBDAEF/0/EritreareportEndeligversion.pdf>,
zuletzt abgerufen am 15. Juni 2016). Wie sich die eritreischen Behörden
gegenüber minderjährigen Rückkehrern verhalten, lässt sich den Berichten
nicht entnehmen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass
das eritreische Strafgesetzbuch die Strafmündigkeit zwar bei 12 Jahren
ansetzt, bei jugendlichen Straftätern bis zu einem Alter von 18 Jahren je-
doch von einer Bestrafung absieht, wenn eine solche nicht erforderlich ist,
um die Person von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten (vgl.
Art. 18 und Art. 102 i. V. m. Art. 101 des eritreischen Strafgesetzbuches,
abrufbar unter , zuletzt ab-
gerufen am 15. Juni 2016). Es ist vor diesem Hintergrund davon auszuge-
hen, dass Personen, die als Minderjährige illegal ausgereist sind, bei frei-
williger Rückkehr straflos bleiben. Die Frage der Asylrelevanz einer illega-
len Ausreise kann jedoch vorliegend offen bleiben, zumal sich die illegale
Ausreise der Beschwerdeführerin – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – oh-
nehin als unglaubhaft erweist.
7.
7.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen
damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die angeb-
liche illegale Ausreise aus Eritrea nicht glaubhaft seien. Der Schilderung
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der Ausreise der Beschwerdeführerin fehle es an jeglicher Tiefe und Erleb-
nisbasiertheit. Obwohl die Beschwerdeführerin bei der Bundesanhörung
mehrmals gebeten worden sei, ihre Eindrücke der Ausreise zu schildern,
sei sie nicht in der Lage gewesen, persönliche Eindrücke in Bezug auf ihre
Gefühlslage oder die äussere Umgebung der Ausreise zu vermitteln.
7.2 Gegen die Auffassung der Vorinstanz wird in der Beschwerde einge-
wandt, die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Ausreise aus
Eritrea seien nachvollziehbar und in sich schlüssig. Es sei bei der Würdi-
gung der Erzählungen zu berücksichtigen, dass sie bei der Ausreise erst
14 Jahre alt gewesen sei.
7.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin
in Bezug auf die illegale Ausreise aus Eritrea als glaubhaft einzustufen
sind. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, ist hierbei zu berück-
sichtigen, dass sie sowohl bei der Flucht selbst, als auch bei den Befra-
gungen noch minderjährig war. Ihre Vorbringen müssen im Lichte des Er-
innerungsvermögens im Zeitpunkt der Ausreise sowie ihres Alters und ihrer
persönlichen Reife zum Zeitpunkt der Anhörungen gewürdigt werden (vgl.
Urteile des BVGer E-1155/2012 vom 28. August 2012, E. 3.1; E-1928/2014,
E. 2.4). Bereits oben wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin trotz
ihrer Minderjährigkeit sowohl mit dem Ausreiseentschluss, wie auch mit der
Reise in die Schweiz eine beachtliche Selbständigkeit und Reife bewiesen
hat. Wenngleich also bei der Würdigung ihrer Vorbringen anlässlich der
Anhörungen die Minderjährigkeit im Auge behalten werden muss, dürfte
sie nach Einschätzung des Gerichts damals trotz ihres tiefen Bildungs-
stands im Stande gewesen sein, wesentliche von unwesentlichen Informa-
tionen zu unterscheiden, Geschehnisse örtlich wie zeitlich zu verorten und
selbst Erlebtes in hinreichender Detailliertheit zu schildern.
7.4 Obwohl der Beschwerdeführerin mehrere Fragen gestellt wurden, wel-
che auf erlebnisbasierte Schilderungen abzielten, fehlt diesen jegliche
Substanz (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/10, F34-46). Obwohl es ihr
möglich sein müsste, Angaben zu speziellen Vorfällen während der Aus-
reise zu machen oder etwa zu erzählen, wie sie und ihre Mitstreiter sich
während der Ausreise in der Dunkelheit orientiert hätten, enthalten ihre
Schilderungen keinerlei Realkennzeichen. Da sie eine erlebnisbasierte Er-
zählung unterlassen hat ist zu schliessen, dass sich die Ausreise nicht so
zugetragen hat, wie die Beschwerdeführerin es schildert. Es ist ihr auch
auf Beschwerdeebene nicht gelungen, ihre Vorbringen näher zu substanti-
ieren, womit von deren Unglaubhaftigkeit auszugehen ist. Obwohl aus der
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Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblich
illegalen Ausreise noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise ge-
schlossen werden kann, ist eine solche nicht auszuschliessen. Denkbar
wäre, dass sich die Beschwerdeführerin schon länger gar nicht mehr in
Eritrea aufgehalten hat. So wäre etwa möglich, dass sie schon vor dem
Alter von 12 Jahren mit ihrem Bruder aus Eritrea ausgereist ist, womit sie
nach eritreischem Strafrecht das Alter der Strafmündigkeit noch nicht er-
reicht gehabt hätte (vgl. oben, E. 6.4).
8.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführerin
verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4;
2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt sich indes, dass ihre Begehren bei Einreichung der Be-
schwerde als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist eine der kumulativ zu
erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattzugeben ist. Nach-
dem die Beschwerdeführerin somit nicht von der Bezahlung der Verfah-
renskosten zu befreien ist, ist auch ihr Gesuch um Beiordnung eines un-
entgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 110a Abs. 1 AsylG) abzuweisen. Das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vor-
liegendem Entscheid gegenstandslos geworden.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E-3252/2016
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
Versand: