B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3252/2017
Ur t e i l vom 1 3 . Sep t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Della Batliner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel,
Asyl und Integration,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Mai 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der hinduistische Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger
tamilischer Ethnie, war gemäss seinen Angaben erstmals am (…) 2012 auf
dem Luftweg von Colombo nach Mailand und von dort in einem Fahrzeug
in die Schweiz eingereist. Gemäss Mitteilung der (…) Behörden im Rah-
men des Dublinverfahrens (und seinen Angaben bei der ergänzenden An-
hörung im späteren Verfahren, vgl. dazu nachfolgend A.c) war die Einreise
bereits am (…) 2011 mit seinem authentischen Reisepass erfolgt. Am
15. Januar 2012 hatte er ein Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) Kreuzlingen gestellt, wo er sich am 25. Januar 2012 im Rah-
men der Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A5/11)
summarisch äusserte.
B.
Mit Verfügung vom 24. September 2013 war das damalige Bundesamt für
Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration, SEM) nicht auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten, nachdem die (...) Behör-
den das schweizerische Übernahme-Ersuchen am 23. September 2013
gutgeheissen hatten. Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (nachfolgend: Dublin-II-Verordnung) wurde der Be-
schwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen und, nachdem er am
15. Oktober 2013 eine Beschwerdeverzichtserklärung unterzeichnet hatte,
am (…) 2013 nach B._______ überstellt. Sein Schutzersuchen in
B._______ wurde mit Entscheid vom 7. Mai 2014 abgewiesen.
C.
Gemäss eigenen Angaben reiste der Beschwerdeführer am (…) 2014 er-
neut in die Schweiz ein und stellte am 12. November 2014 im EVZ Altstät-
ten wieder ein Asylgesuch. Am 15. April 2015 fand eine Befragung zur Per-
son (BzP; Protokoll in den SEM-Akten B8/17) statt. Eine eingehende An-
hörung in einem reinen Männerteam und mit seiner Rechtsvertreterin, aber
ohne Hilfswerksvertretung, wurde am 1. Juli 2016 durchgeführt (Protokoll
in den SEM-Akten B19/14). Mit Erklärung vom 12. September 2016 ver-
zichtete der Beschwerdeführer auf eine Wiederholung der Anhörung im
Beisein einer Hilfswerkvertretung. Am 24. November 2016 fand eine ergän-
zende Anhörung in einem gemischtgeschlechtlichen Team zur Erörterung
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seiner Asylgründe vor der ersten Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2011 statt
(Protokoll in den SEM-Akten B34/20). Dabei äusserte der Beschwerdefüh-
rer, er habe bei keiner Anhörung über die sexuellen Belästigungen im Jahr
2007 sprechen können, und er würde dies gerne bei einer Anhörung in ei-
nem Männerteam tun.
D.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 – eröffnet am 6. Dezember 2016 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, wies sein Asylgesuch vom 12. November 2014 ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
E.
E.a Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 5. Ja-
nuar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht (E-110/2017).
E.b Am 8. Februar 2017 hob das SEM im Rahmen der Vernehmlassung
die Verfügung vom 2. Dezember 2016 wiedererwägungsweise auf und
nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf.
E.c Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren
E-110/2017 am 27. Februar 2017 im einzelrichterlichen Verfahren als ge-
genstandslos geworden von der Geschäftskontrolle ab.
F.
Am 11. April 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer in einem reinen
Männerteam eingehend an (Protokoll in SEM-Akten B51/16).
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Rahmen der BzP und Anhörungen geltend, er habe für die (…) gearbeitet,
indem er an einigen ihrer Anlässe (…) habe. Neben der Arbeit als Tagelöh-
ner und in der (...) habe er etwa bis ins Jahr 2007 zusätzliche Aufträge als
(...) bei (...), aber auch für (...) angenommen. Er vermute, dass er aus die-
sem Grund später mit der sri-lankischen Armee Probleme bekommen
habe. Armeeangehörige hätten ihm bereits im Jahr 2003 gesagt, ihnen
seien aufgrund des Waffenstillstands die Hände gebunden, aber ihre Au-
gen seien nicht verbunden.
Mehrere Vorfälle hätten ihn zu seiner ersten Ausreise im Jahr 2011 bewo-
gen. So sei er im Jahr (…) einmal von der Armee auf der Strasse kontrolliert
und dabei sei seine Identitätskarte konfisziert worden. Er sei dazu aufge-
fordert worden, zu einem späteren Zeitpunkt zur Militärbasis zu gehen. Als
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er sich dorthin begeben habe, sei er während sieben bis acht Stunden von
verschiedenen Beamten nach seinen Tätigkeiten als (...) für die (...) befragt
worden. Sie seien mit seiner Antwort, er habe dies lediglich auf Auftrags-
basis getan, nicht zufrieden gewesen und hätten ihn mit sandgefüllten
Plastikschläuchen geschlagen und sexuell belästigt. Anschliessend habe
er gehen dürfen, ihm sei aber eine wöchentliche Meldepflicht auferlegt wor-
den, welche er an zehn bis zwölf Sonntagen habe wahrnehmen müssen.
Dabei sei er in gleicher Weise wie beim ersten Mal befragt, geschlagen und
sexuell belästigt worden, wobei die Aufenthalte kürzer gewesen seien als
beim ersten Mal. Aufgrund eines Personalwechsels sei ihm die Identitäts-
karte wieder ausgehändigt und er von der Meldepflicht befreit worden. Ge-
mäss seinen Angaben bei der ersten BzP erhielt er die Identitätskarte be-
reits bei der erstmaligen Wahrnehmung der Meldepflicht zurück.
Am (…) 2011, spät am Abend, sei er zuhause gewesen, als unbekannte
Männer aus einem weissen Van gestiegen seien und sich seinem Haus
genähert hätten. Als er gehört habe, wie die Haustür aufgebrochen worden
und die Männer ins Haus eingedrungen seien, sei er über eine Mauer in
einen Haushinterhof eines anderen Grundstücks geflüchtet, und habe sich
versteckt. Die fremden Männer hätten Gegenstände im Haus zerstört,
seine Ehefrau und die Kinder geschlagen und gefragt, wo er sei. Anschlies-
send hätten sie das Haus verlassen. Seither habe er sich bei seiner Mutter
versteckt, welche an der gleichen Strasse, ein paar Meter von ihm entfernt,
wohne.
Nachdem er ein paar Wochen arbeitslos gewesen sei, habe er angefan-
gen, aushilfsweise als (...) in einem Geschäft nebenan zu arbeiten. Am (…)
2011 seien vier unbekannte Männer in zivil auf zwei Motorrädern zum La-
den gekommen. Sie hätten im Geschäft die Helme anbehalten und ihn
nach (...) gefragt. Als er die (...) verlangt habe, habe einer eine Pistole ge-
zogen. Er habe die Pistole mit seiner rechten Hand zu Boden geschlagen
beziehungsweise die Pistole sei auf den Boden gefallen, und er, der Be-
schwerdeführer, sei durch die Hintertür des Geschäfts entkommen. Er
habe sich bis zu seiner Ausreise im (…) 2011 weiterhin bei seiner Mutter
versteckt.
Seinen Angaben zufolge sei der Beschwerdeführer nach der Wegweisung
aus der Schweiz nach B._______ und nach Erhalt des negativen Entschei-
des über sein Schutzersuchen dort (siehe dazu Sachverhalt A.b) am
27. Juli 2014 ohne Unterstützung der (...) Behörden und legal wieder nach
Sri Lanka zurückgekehrt. Der Schlepper, der ihm bereits bei der früheren
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Ausreise aus Sri Lanka geholfen hätte, habe seinen Pass aufbewahrt, so
dass er diesen wieder für die Rückreise habe verwenden können. Nach
seiner Rückkehr habe er beschlossen, den Rest seines Lebens bei seiner
Familie zu bleiben und habe aus diesem Grund seinen Pass zerrissen.
Seine Ehefrau habe den zerrissenen Pass aber an sich genommen, ohne
sein Wissen versteckt, und eine Kopie des Passes und insbesondere des
Einreisestempels vom (…) erstellt.
Nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka sei es ihm eine Zeit lang im Heimat-
land gut gegangen und er habe in der (...) gearbeitet. Am (…) 2014 gegen
23 Uhr seien vier Personen in Armeeuniform zu ihm nach Hause gekom-
men und hätten an die Tür geklopft. Sie hätten singhalesisch gesprochen,
daher habe er sie nicht verstanden (BzP) beziehungsweise sie hätten ihn
gepackt und von ihm wissen wollen, wo er die ganze Zeit gewesen sei (An-
hörung). Seine Frau sei geschlagen und er an Händen und Füssen gefes-
selt worden. Sie hätten ihn in ein altes Gebäude gebracht und dort geschla-
gen. Gegen fünf Uhr morgens sei er aus dem Fahrzeug gestossen worden
und sie hätten versucht, auf ihn zu schiessen. Da habe sich ein Motorrad-
fahrer genähert und er habe geschrien, weshalb seine Verfolger weggefah-
ren seien. Der Motorradfahrer habe ihn nach Hause gebracht. Seine Fami-
lie habe ihn am nächsten Tag ins staatliche Spital von C._______ begleitet,
wo er sich vom (…) 2014 aufgehalten habe. Der Dorfvorsteher habe einen
Brief von der Polizei erhalten, der an ihn gerichtet gewesen sei (BzP) be-
ziehungsweise sei der Dorfvorsteher von unbekannten Personen nach sei-
nem Verbleib befragt worden (Anhörung). Aus Angst sei der Beschwerde-
führer nicht mehr nach Hause zurückgekehrt.
Am (…) 2014 gegen 20 Uhr habe er seine Mutter besucht und sei dort von
fünf unbekannten Personen – eine in Armeeuniform und die anderen in zivil
– in einem weissen Van mitgenommen worden. Er habe an einem fremden
abgelegenen Ort seine Kleider bis auf die Unterwäsche ausziehen müs-
sen. Eine Person habe ihn auf Tamilisch gefragt, wo er gewesen sei und
gesagt, sein letzter Tag sei angebrochen. Sie hätten ihn beschimpft, ein
heisses Kabel um (…) gebunden und (…) malträtiert. Er sei im Intimbereich
verletzt, erniedrigt, sexuell belästigt, mit den Füssen getreten, beschimpft
und mit weiteren (…) bedroht worden. Einige hätten sogar auf seine Wun-
den uriniert (Anhörung). Die Unbekannten seien betrunken gewesen und
hätten Marihuana geraucht. Deshalb seien sie sehr müde geworden, und
er habe wegrennen und in einem Haus in der Nähe um Hilfe bitten können.
Bei der BzP gab er an, sie hätten ihm die Hände losgebunden, aber er
habe nicht mehr urinieren können. Gemäss Anhörung hatte er seine Hände
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und Füsse bereits vor der Flucht befreit. Die Leute hätten ihn zu seiner
Mutter gebracht. Anschliessend sei er zu Verwandten beziehungsweise zu
einer bekannten Familie gegangen. Während seines Aufenthalts dort sei er
bei seinen Nachbarn gesucht worden. Seine Frau lebe nicht mehr zuhause
und seine Kinder würden nicht einmal eine Schule besuchen (BzP) respek-
tive würden von seiner Mutter in die Schule begleitet (zweite Anhörung).
Die beiden Vorfälle nach seiner Wiedereinreise nach Sri Lanka habe er aus
Angst nicht bei den Behörden angezeigt. Die am Vorfall vom (…) 2014 be-
teiligten fünf Personen hätten ihn gefragt, ob er sie wiedererkenne. Er habe
am Heldentag im Jahr (…) mit einem Freund die Strasse dekoriert und den
besagten fünf Personen den Zutritt verweigert, da die Strasse für (...) ge-
sperrt gewesen sei.
Seine Mutter habe seine Ausreise organisiert. Am (…) 2014 sei er mit ei-
nem falschen Reisedokument über D._______ erneut in die Schweiz ge-
reist.
Am (…) 2016 hätten drei vermummte und mit Schwert, Messer und Holz-
knüppel bewaffnete Männer bei seiner Ehefrau die Tür aufgebrochen. Sie
hätten nach ihm gefragt, seine Frau an den Haaren gepackt und ihr mehr-
mals ins Gesicht geschlagen respektive sie gegen die Wand geschlagen.
Seine Schwiegermutter und die Kinder seien an die Wand gepresst festge-
halten worden. Als die Kinder versucht hätten, seiner Frau zu helfen, seien
sie weggestossen worden. Da in der Nachbarschaft die Lichter angegan-
gen seien, seien die Unbekannten weggegangen. Zuvor hätten sie noch
eine Flasche geworfen, welche seine Ehefrau an der Hand beziehungs-
weise am Unterarm getroffen habe. Sofort hätten sich Blasen gebildet und
sie sei ohnmächtig geworden.
F.a Der Beschwerdeführer reichte seine sri-lankische Identitätskarte im
Original, einen Auszug aus dem Eheregister in Kopie sowie ein Familien-
foto zu den Akten.
Die (...) Vertretung in Colombo stellte den Schweizerischen Behörden Ko-
pien von zwei Reisepässen und der Geburtsurkunde des Beschwerdefüh-
rers zu. Die im angefochtenen Entscheid erwähnte Verlustmeldung bei der
Polizeistation E._______ vom (…) 2011 betreffend den älteren der beiden
Reisepässe befindet sich allerdings nicht in den Akten.
Der Beschwerdeführer reichte weiter folgende Dokumente ein:
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- eine Kopie seines Reisepasses inklusive Einreisestempel vom (…)
- den abweisenden Entscheid betreffend sein Schutzersuchen in
B._______ vom 7. Mai 2014 und die entsprechende Empfangsbestäti-
gung
- ein Diagnosis Ticket des (...) Hospital in C._______ vom (…) 2014
- ein Foto sowie ein ärztliches Zeugnis von F._______ vom 24. Novem-
ber 2014 zur Dokumentation seiner Narben (...)
- eine Bestätigung seiner Ehefrau und des Dorfvorstehers vom
5. Juli 2016, dass sich der Beschwerdeführer vom (…) 2014 in
G._______ aufgehalten habe
- eine ärztliche Bestätigung von H._______ vom 27. Oktober 2016
- ein Schreiben seiner Ehefrau vom 6. Juli 2016, worin sie den Vorfall
vom (…) 2016 schildert, samt Übersetzung und sechs Fotos, welche
die Verletzungen an ihrem Unterarm dokumentierten
F.b Das SEM forderte den Beschwerdeführer anlässlich der ersten Anhö-
rung auf, seinen Reisepass mit dem Einreisestempel Sri Lankas, bezie-
hungsweise was davon übrig geblieben sei, im Original einzureichen
(B19/5 F31 f.). Am 10. August 2016 teilte die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers mit, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers das Doku-
ment auf einem Regal an der Aussenwand des Hauses der Familie aufbe-
wahrt habe. Unglücklicherweise sei die Wand aufgrund starker Regenfälle
nass geworden und die Reste des Passes sei durch die Feuchtigkeit bei-
nahe gänzlich zerstört worden. Er mache sich nicht allzu grosse Hoffnun-
gen, dass er die Überreste beschaffen könne.
F.c Am 16. April 2015, 18. Januar 2016 und 30. Juni 2016 bat das SEM die
Schweizerische Vertretung in Colombo um weitere Abklärungen bezie-
hungsweise Auskünfte. Die Schweizerische Vertretung in Colombo teilte
dem SEM ihre Abklärungsergebnisse am 23. Juni 2015, 19. Januar 2016
und 22. Juli 2016 mit.
F.d Mit Schreiben vom 19. September 2016 gewährte das SEM dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt der Abklä-
rungsergebnisse bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo, hinsicht-
lich des eingereichten Diagnosis Tickets vom 19. September 2014 und der
Kopie seines sri-lankischen Reisepasses.
F.e Am 17. Oktober 2016 nahm der Beschwerdeführer die Gelegenheit
wahr, sich zu den Botschaftsabklärungen zu äussern und Gegenbeweis-
mittel zu bezeichnen, indem er eine weitere Bestätigung des (...) Hospital
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C._______ vom (…) 2016 in Kopie einreichte. Am 19. Oktober 2016 reichte
er das entsprechende Original nach.
G.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 – eröffnet am 9. Mai 2017 – stellte das SEM
fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an.
Zur Begründung hielt das SEM fest, seine Vorbringen hielten den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass
deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die übrigen Vorbringen
hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht stand. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und
möglich.
H.
H.a Dagegen gelangte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertrete-
rin mit Beschwerde vom 8. Juni 2017 an das Bundesverwaltungsgericht mit
den Rechtsbegehren, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich auf-
zuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit,
allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechts-
pflege mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.b Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2017 verzichtete die zuständige
Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud
das SEM zur Vernehmlassung bis am 3. Juli 2017 ein. Über die weiteren
prozessualen Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.
H.c In der Vernehmlassung vom 20. Juni 2017 hielt das SEM an seinem
bisherigen Standpunkt fest und verwies auf ihre Erwägungen. Diese Ver-
nehmlassung wird dem Beschwerdeführer zusammen mit dem vorliegen-
den Urteil zugestellt.
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Seite 9
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Im Asylbereich kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
rechts steht darüber hinaus die Rüge der Unangemessenheit offen
(Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. auch
BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuch-
stellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche
Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist
eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen
widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkomm-
nisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Ver-
folgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende
Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung
von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, ge-
steigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der
Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente
(Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanzi-
iertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.),
die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sach-
verhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
4.
4.1 Zur Begründung hielt das SEM fest, dem Beschwerdeführer könne
nicht geglaubt werden, dass er nach dem negativen Asylentscheid in
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B._______ am (…) 2014 nach Sri Lanka zurückgekehrt sei und sich bis
zum (…) 2014 dort aufgehalten habe. Sämtliche der von ihm eingereichten
Beweismittel seien untauglich, um die geltend gemachte Rückreise nach
Sri Lanka im Jahr 2014 zu belegen.
So hätten weitere Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Co-
lombo vom 16. April 2015 ergeben, dass er in Sri Lanka zuletzt bei seiner
Ausreise vom (…) 2011, nicht aber seither als zurückgekehrt registriert
worden sei. Eine Rückfrage vom 18. Januar 2016 zur Beurteilung der Zu-
verlässigkeit der sri-lankischen Ein- und Ausreiseregister habe die Schwei-
zerische Vertretung in Colombo dahingehend beantwortet, dass die sri-lan-
kischen Grenzbehörden in diesem Bereich sehr genau und sorgfältig ar-
beiteten. Es gebe keinen Grund, eine Einreise im System nicht einzutra-
gen, wenn in einem Pass ein Einreisestempel angebracht worden sei. Eine
weitere Prüfung der Authentizität des eingereichten Diagnosis Tickets des
(...) Hospitals C._______ vom (…) 2016 habe die Schweizerische Vertre-
tung in Colombo am 22. Juli 2016 dahingehend beantwortet, dass es sich
bei diesem Diagnosis Ticket um eine Fälschung handle. Es enthalte falsche
Informationen, weil die Person, die es betreffe, in der fraglichen Zeit keine
Behandlung im (...) Hospital C._______ beansprucht habe. Die darauf auf-
geführte Registernummer betreffe eine andere Person. Ein entsprechen-
des Schreiben des (...) Hospitals C._______ habe der Antwort beigelegen.
In seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2016 habe der Beschwerdefüh-
rer zur nicht registrierten Rückreise ohne weitere Begründung erklärt, es
sei möglich, dass die eine oder andere Einreise nicht ins System eingetra-
gen werde. Dies, auch wenn die sri-lankischen Grenzbehörden in diesem
Bereich sehr genau und sorgfältig arbeiten würden. Dem sei entgegenzu-
halten, dass es gemäss Bestätigung der Schweizerischen Vertretung von
Colombo „keinen Grund“ gebe, weshalb eine in einem Pass vermerkte Ein-
reise nicht im System eingetragen sein sollte.
Weiter habe er seine behauptete Heimreise mit einer Kopie eines Einrei-
sestempels vom (…) 2014 zu belegen versucht. Einer Kopie könne kein
Beweiswert zukommen, da sie ohne weiteres fälschbar sei. Die Erklärun-
gen zum Schicksal seines Original-Reisepasses – er habe ihn nach erfolg-
ter Rückreise zerrissen, da er nie mehr aus Sri Lanka habe ausreisen wol-
len – bleibe indessen gänzlich unplausibel. Auch ohne konkrete Reise-
pläne sei das Verhalten, den gerade nicht benötigten Reisepass zu zerreis-
sen, in keiner Weise nachvollziehbar. Aufgrund der eingereichten Kopie sei
davon auszugehen, dass sie ab intaktem Pass erstellt worden sei. Unge-
klärt sei, weshalb seine Ehefrau vor der angeblichen Zerstörung seines
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Reisepasses eine Kopie desselben, insbesondere des Einreisestempels,
erstellt haben sollte. Seine Antwort, man könne doch wohl eine Kopie ma-
chen, trage nicht zur Klärung bei, und dieses Handeln zu jenem Zeitpunkt
sei mit Blick darauf, dass er den Rest seines Lebens bei seiner Familie in
Sri Lanka habe verbringen wollen, sinnlos. Auf Aufforderung des SEM bei
der Anhörung vom 1. Juli 2016 hin, nun zumindest die offenbar von der
Ehefrau aufbewahrten Reste des zerstörten Reisepasses zu beschaffen,
habe er mit Eingabe vom 10. August 2016 erklärt, seine Ehefrau habe
diese auf einem Regal an der Aussenwand des Hauses aufbewahrt und
der Pass sei unglücklicherweise durch die Feuchtigkeit der vielen Regen-
fälle beinahe ganz zerstört worden. Dabei handle es sich um eine konstru-
iert wirkende Schutzbehauptung.
Auch die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom
5. Januar 2017 könnten die realitätsfremden Erklärungen zum Verlust des
Reisepasses nicht plausibel zu machen. Die implizite Darlegung der
Rechtsvertretung, die Kopie des Einreisestempels sei erst nach Zerstörung
des Reisepasses erstellt worden, sei mit der eingereichten Kopie des Rei-
sepasses nicht vereinbar. In der Beschwerdeschrift werde geltend ge-
macht, auf Ratschlag der Rechtsvertretung habe der Beschwerdeführer
versucht, seinen Aufenthalt in Sri Lanka mit Dokumenten zu belegen und
dabei von der Ehefrau erfahren, dass sie die Überreste des alten Passes
aufbewahrt habe. Im (…) 2014, kurz nach seiner Ausreise, habe sie ihm
eine Kopie des Einreisestempels geschickt und gedacht, die Kopie reiche
als Beweis aus. Daher habe sie das Original nach Entdecken des Wasser-
schadens entsorgt. Die Rechtsvertretung hätte sich bewusst sein müssen,
dass als Beweis der behaupteten Rückkehr das Original des Reisepasses
benötigt werde, hierzu habe nicht die ausdrückliche Aufforderung durch
das SEM abgewartet werden müssen.
Es gelinge ihm somit nicht, seine angebliche Rückreise durch taugliche
Beweismittel zu belegen. Die aufgeführten Gründe für das Fehlen solcher
seien wiederum unbehelflich. Es bestehe somit keine Veranlassung, die
fehlende Registrierung der behaupteten Rückkehr auf einen Fehler bei den
sri-lankischen Behörden zurückzuführen. Vielmehr müsse davon ausge-
gangen werden, dass er Sri Lanka am (…) 2011 verlassen habe und seit-
her nicht mehr zurückgekehrt sei.
Den Ausführungen in der Stellungnahme vom 17. Oktober 2016 zum „Di-
agnosis Ticket“ – auf Nachfrage seiner Mutter habe man im (...) Hospital
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Seite 13
C._______ erklärt, das Spital wolle Schwierigkeiten mit dem Militär vermei-
den und habe aus diesem Grund der Schweizerischen Botschaft falsch ge-
antwortet, nach anfänglichem Zögern habe es aber eine neue Bestätigung
ausgestellt – könne nicht gefolgt werden. Die Anfrage beim (...) Hospital
habe lediglich die Bestätigung eines Spitalaufenthalts beinhaltet und nicht
Erkundigungen über die Herkunft der geltend gemachten Verletzungen o-
der gar eine Verdächtigung der sri-lankischen Armee als deren Urheber.
Es sei zudem zu bezweifeln, dass das Spital der Mutter des Beschwerde-
führers bereitwillig Auskunft über die angebliche Falschinformation an die
Schweizerischen Behörden gegeben hätte. Hätte das Spital die „richtigen“
Informationen zum Eigenschutz nicht preisgeben wollen, wäre zu erwarten
gewesen, dass es der Schweizerischen Botschaft gar keine Auskunft erteilt
hätte, anstatt eine falsche zu erfinden. Die neu eingereichte Bestätigung
vom 7. Oktober 2016 könne nichts daran ändern, zumal allgemein bekannt
sei, dass solche Unterlagen in Sri Lanka ohne weiteres unrechtmässig er-
hältlich seien. Ausserdem handle es sich um einen handschriftlich unter-
schriebenen Ausdruck ohne jegliche Sicherheitsmerkmale. Der Beweis-
wert dieser Unterlage sei äusserst gering. Auf eine Überprüfung werde an-
gesichts des bereits gefälschten „Diagnosis Ticket“ und der in diesem Zu-
sammenhang untauglichen Erklärungsversuche verzichtet. Die nachge-
reichte Bestätigung des Hausarztes enthalte abgesehen von einem Nass-
stempel, welcher keineswegs fälschungssicher sei, ebenfalls keine Sicher-
heitsmerkmale.
Der (...) Entscheid über sein Asylgesuch und die dazugehörige Empfangs-
bestätigung vermöchten einzig zu belegen, dass das Schutzersuchen des
Beschwerdeführers vom 7. Mai 2014 abgelehnt worden sei. Dies werde
vom SEM nicht bezweifelt.
Das Foto der Verletzungen (...) sowie der Arztbericht vom 24. November
2014 seien nicht geeignet, die unglaubhafte Rückkehr nach Sri Lanka zu
belegen. Es sei nicht klar, wo er sich zum Zeitpunkt, als er die Verletzungen
erlitten habe, aufgehalten habe. Selbst die Ärztin könne anhand einer Be-
trachtung seiner Verletzungen nicht beurteilen, an welchem Ort, durch wen
und unter welchen Umständen er diese erlitten habe.
Die Bestätigung der Ehefrau und des Dorfvorstehers, wonach er sich vom
(…) bis zum (…) 2014 in G._______ aufgehalten habe, sei als typische
Gefälligkeitsschreiben anzusehen. Zudem widerspreche deren Inhalt sei-
nen eigenen Aussagen. Die Ehefrau bestätige darin, dass er während des
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gesamten Zeitraums bei ihr in G._______ gelebt habe. Er selbst habe je-
doch angegeben, er sei seit Erhalt eines Dokuments vom Dorfvorsteher,
wonach ein Gerichtsverfahren gegen ihn laufe, am (…) 2014, beziehungs-
weise seit dem Verlassen des Spitals am (…) 2014 bis zu seiner Ausreise
nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sich in I._______, in
einem anderen Dorf, aufgehalten.
Somit seien sämtliche vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel
untauglich, die geltend gemachte Rückreise nach Sri Lanka im Jahr 2014
zu belegen. Konstruierte Sachverhalte würden sich in der Regel an wahren
Begebenheiten orientieren, weshalb er daraus, dass die Art seiner Folter-
wunden gemäss den Angaben der Rechtsvertretung mit dokumentierten
Folterwunden der sri-lankischen Sicherheitskräfte übereinstimmen sollen,
nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Es sei weiterhin davon auszuge-
hen, dass er Sri Lanka am (…) 2011 verlassen habe und seither nicht mehr
zurückgekehrt sei.
Da ihm die Rückkehr im Jahr 2014 nicht geglaubt werde, erübrigten sich
Ausführungen zu den einzelnen Unglaubhaftigkeitselementen betreffend
die beiden Übergriffe im Jahr 2014; deren Verwendung zu einem späteren
Zeitpunkt werde jedoch ausdrücklich vorbehalten.
Auch seine Ausführungen zu den beiden Vorfällen im Jahr 2011 seien un-
substantiiert und enthielten Widersprüche. Seine Aussagen zum ersten
Vorfall, der zuhause stattgefunden habe, und wonach er sogleich habe flie-
hen können, seien oberflächlich und leblos ausgefallen. Es wäre zu erwar-
ten gewesen, dass er seine subjektive Wahrnehmung dieser Ereignisse
lebensnah hätte vermitteln können, zumal es sich um Momente grösster
Anspannung gehandelt haben müsste. Hierbei gehe es um Momente, die
er selbst erlebt haben wolle, seine Schilderungen beschränkten sich aber
– trotz mehrmaliger Aufforderung zur genaueren Beschreibung – auf
äussere Abläufe und liessen einen persönlichen Bezug vermissen. Seine
Beschreibungen unterschieden sich insgesamt in keiner Weise von sol-
chen, welche eine Person, die das von ihm Berichtete nicht erlebt habe, zu
machen im Stande sei. Da er mehrmals explizit dazu aufgefordert worden
sei, genauer zu erzählen, verfange die pauschale Erklärung nicht, er habe
nicht gewusst, wann er überhaupt detaillierte Angaben hätte machen müs-
sen. Während er bei der BzP 2012 angegeben habe, seine Frau habe ihm
später erzählt, dass alle Männer Helme getragen hätten, er selbst könne
dazu keine Auskunft geben, da er nicht dabei gewesen sei, habe er in der
Anhörung vom 24. November 2016 berichtet, er selbst habe ungefähr vier
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vermummte Leute gesehen. Bei der ergänzenden Anhörung habe er weiter
erklärt, seine Ehefrau sei an den Haaren gepackt, an die Wand gestossen
und sie sowie die Kinder seien auch geschlagen worden. Durch die Stei-
gerung der Übergriffe auf seine Familie im Vergleich zu seinen Aussagen
bei der relativ ausführlichen BzP 2012, wo er lediglich vorgebracht habe,
die Unbekannten hätten seiner Ehefrau und den Kindern den Mund zuge-
halten, als diese geschrien hätten, entstehe der Eindruck, dass er damit
der geltend gemachten Verfolgungssituation mehr Gewicht zu verleihen
versuche. Demgegenüber habe er noch bei der BzP aus dem Jahr 2012
berichtet, die Unbekannten hätten seiner Ehefrau mitgeteilt, sie würden ihn
„zerstückeln oder erschiessen“ wenn sie ihn sähen, während er davon bei
der ergänzenden Anhörung nichts mehr erwähnt habe. Seiner Erklärung
auf Vorhalt dieser Unstimmigkeit, die bei der BzP erwähnte Drohung habe
es gegeben, aber er habe gedacht, er habe dies den Schweizerischen Be-
hörden ja bereits einmal erzählt, könne nicht gefolgt werden, zumal er bei
der Anhörung vom 24. November 2016 explizit danach gefragt worden sei,
was die Unbekannten genau zu seiner Ehefrau gesagt hätten. Es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb er einerseits angegeben habe, er habe sich seit
dem ersten Vorfall im Jahr 2011 bei seiner Mutter versteckt, andererseits
aber gleichzeitig in einem Laden ganz in der Nähe seines Hauses gearbei-
tet und sich in der Öffentlichkeit gezeigt. Er habe dies auch auf Beschwer-
destufe nicht plausibel erklären können.
Auch in Bezug auf den Vorfall im Laden beschränke er sich auf eindimen-
sionale Aussagen und diese enthielten keine subjektiv geprägte Wahrneh-
mung. So werde nicht greifbar, weshalb ihm trotz vorgehaltener Pistole die
Flucht gelungen sein solle. Bei einem solch einschneidenden Erlebnis in
seinem Leben müsste er auch nach mehreren Jahren noch lebhafte Erin-
nerungen abrufen können. Bei der BzP 2012 habe er berichtet, er habe
fliehen können, weil die Pistole zu Boden gefallen sei, als einer der unbe-
kannten Männer sie gezückt habe. Dasselbe gehe aus dem eingereichten
(...) Asylentscheid hervor. Bei der ergänzenden Anhörung habe er neu an-
gegeben, er habe sich mit der rechten Hand gewehrt und seinem Angreifer
so die Pistole aus der Hand geschlagen. Aufgrund der aufgeführten Unge-
reimtheiten könne die Verfolgungssituation nicht geglaubt werden, weshalb
auf weitere nicht einzugehen sei. Im Übrigen hätten die (...) Behörden diese
Asylvorbringen bereits als unglaubhaft beurteilt.
Da davon auszugehen sei, dass er Sri Lanka zuletzt am (…) 2011 verlas-
sen habe und die beiden für das Jahr 2011 geltend gemachten Vorfälle
nicht geglaubt werden könnten, bestünden erhebliche Zweifel daran, dass
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Unbekannte zum heutigen Zeitpunkt – rund fünf Jahre nach seiner Aus-
reise aus Sri Lanka – noch nach ihm suchen, sein Haus weiterhin beobach-
ten und seine Ehefrau bei einem Überfall vom (…) 2016 verletzt haben
sollten. Daran vermöchten die Beweismittel – beim Brief der Ehefrau
handle es sich um ein typisches Gefälligkeitsschreiben und die Fotos ver-
möchten nicht zu belegen, dass die Ehefrau die Verletzungen auf die dar-
gelegte Weise erlitten habe – nichts zu ändern.
Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse.
Seine übrigen Vorbringen seien auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen. Zwi-
schen den während der Meldepflicht im Jahr (…) erlittenen Schlägen und
Missbräuchen und der rund (…) Jahre später erfolgen Flucht aus Sri Lanka
Ende 2011 bestehe insbesondere zeitlich kein genügend enger Kausalzu-
sammenhang. Die Meldepflicht habe im Jahr (…) oder Anfang (…) aufge-
hört. Gleichzeitig hätten auch die damit verbundenen Befragungen,
Schläge und die Folter ein Ende gefunden. Danach habe er sich seinen
Angaben zufolge versteckt gehalten beziehungsweise sei er unterge-
taucht, er habe jedoch noch bis am (…) 2011 zu Hause gelebt. Bei einem
weiteren beziehungsweise erneuten Interesse an ihm hätte die Armee
ohne Weiteres wieder auf ihn zugreifen können, was allerdings nicht ge-
schehen sei. Es gebe keine Hinweise dafür, dass er zu jenem Zeitpunkt
gefährdet gewesen sei. Dies lasse sich insbesondere daraus, dass eine
andere Person, welche wie er (...) gemacht habe und verschleppt worden
sei, nicht automatisch schliessen. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz
könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente
in seinen Vorbringen einzugehen. Es bestehe nach Prüfung der sogenann-
ten Risikofaktoren kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei sei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
sein werde.
Seine Rückkehr nach Sri Lanka sei zulässig, zumutbar und möglich.
4.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom
8. Juni 2017 entgegen, dass er zum Zeitpunkt der Befragungen physisch
und psychisch angeschlagen gewesen sei und Mühe gehabt habe, dem
hohen Druck in den entscheidenden Befragungssituationen stand zu hal-
ten. Aufgrund seiner ständigen, folterbedingten Schmerzen könne er nicht
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lange Sitzen und habe Konzentrationsschwierigkeiten und Mühe mit einer
detaillierten und ausführlichen Schilderung gehabt. Zudem sei er seit sei-
ner ersten Einreise im Jahr 2011 in der Schweiz und in B._______ fünfmal
zu seinen Asylgründen befragt worden. Die ständige Wiederholung der be-
treffend Folter teilweise ähnlichen Sachverhalte sei ihm zunehmend
schwer gefallen, weshalb er insbesondere Details nicht nochmals erwähnt
und sich bei allen Anhörungen auf eine möglichst objektive, knappe Schil-
derung der Vorkommnisse beschränkt habe. Er habe erst bei der Befra-
gung in einem reinen Männerteam detailliert über die schwere Folter, ins-
besondere sexueller Art, sprechen können. Seine Beschreibungen seien
kohärent und er habe bei der Anhörung vom 11. April 2017 sogar einen
Plan des Camps zeichnen können, in dem er gefoltert worden sei.
Hinsichtlich der Rückreise nach Sri Lanka im Juli 2014 hielt der Beschwer-
deführer fest, er habe möglichst bald zurückkehren wollen und daher keine
behördliche Rückkehrhilfe – weder finanziell noch in Form eines Einreise-
papiers – in Anspruch genommen. Er habe dem Schlepper eine grössere
Summe Geld bezahlt, damit er mit seinem Pass habe zurückreisen können.
Der Schlepper habe ihm klare Anweisungen zum Verhalten am Flughafen
in Colombo gegeben. Hierbei habe es sich um eine durch Bestechungs-
gelder organisierte Einreise gehandelt, was die fehlende Registrierung er-
kläre. Davon abgesehen könnte alleine ein Ausfall technischer Hilfsmittel
eine Registrierung am Flughafen verhindern.
Die Zerstörung seines Originalpasses sei aus Frustration, welcher er nicht
nur in Worten, sondern auch in Taten geäussert habe, erfolgt. Bei der Aus-
reise aus Sri Lanka im (…) 2014 habe er einen gefälschten Pass benutzt.
Es könne sein, dass der Vorhalt der Vorinstanz berechtigt sei, die Rechts-
vertretung habe einen Fehler begangen, indem sie den Beschwerdeführer
nicht unverzüglich nach seiner Einreise im (…) 2014 dazu angehalten
habe, den authentischen Pass nachzureichen. Dies dürfe die Glaubhaftig-
keitsprüfung aber nicht beeinflussen. Der Fehler der Rechtsvertretung än-
dere nichts daran, dass der Einreisestempel echt und keine Fälschung sei.
Die Behandlung von Folteropfern sei für das staatliche C._______ (...) Hos-
pital heikel. Um Probleme mit der Armee oder der Polizei zu vermeiden,
behandle das Spital diese heimlich oder gar nicht. Er habe bei Eintritt keine
Formulare ausfüllen oder Personalien aufnehmen lassen müssen. Das ein-
gereichte „Diagnosis Ticket“ habe er bei seinem Austritt am (…) 2014 er-
halten, für den Fall einer Nachbehandlung durch den Hausarzt. Es sei
durchaus möglich, dass die Nummer auf dem Dokument nicht unter seinem
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Namen registriert sei, da die Behandlung eigentlich nicht hätte durchge-
führt werden sollen. Denkbar sei auch, dass das Spital aus Schutz falsche
Angaben gegenüber der Schweizerischen Botschaft gemacht habe und er
sehr wohl registriert sei.
Das Schreiben des Dorfvorstehers von G._______, welcher für die kleinste
Einheit – entsprechend einer Gemeinde oder einem Dorf – zuständig sei,
und dasjenige des Divisional Secretary von E._______ – der nächst höhe-
ren Ebene – seien vergleichbar mit einer Wohnsitzbestätigung in der
Schweiz. Der Beschwerdeführer habe sich zwar nicht die ganze Zeit an
seiner Adresse in G._______ aufgehalten, sei aber dort registriert gewe-
sen. Sein Untertauchen bei Bekannten habe er nachvollziehbarerweise
nicht den Behörden gemeldet.
Die Vorinstanz habe es versäumt, die Beweismittel im Gesamtzusammen-
hang zu betrachten. Die zahlreichen verschiedenen Dokumente unterstütz-
ten inhaltlich und zeitlich ausnahmslos seine Schilderungen, so dass sie
als Ganzes einen Beweiswert aufwiesen, der auch von der theoretischen
Fälschbarkeit einzelner Dokumente nicht geschwächt werde.
Es sei nicht wegzureden, dass der Beschwerdeführer nur wenige Tage be-
vor er ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt habe, schwer gefoltert worden
sei, was die ärztliche Untersuchung in der Schweiz bestätigt habe. Eine
Fremdeinwirkung sei aufgrund der Lokalisation der Wunden (...) und ge-
messen an der Brutalität und dem Ausmass der Verletzungen nicht zu be-
streiten. Die Folterwunden seien ebenfalls als Indiz in die Glaubhaftigkeits-
prüfung miteinzubeziehen. Es gäbe keine Hinweise darauf, dass die Folter
in einem anderen Land als Sri Lanka stattgefunden habe.
Die Vorinstanz habe anerkannt, dass er Opfer von Folter und sexueller Ge-
walt durch die sri-lankische Armee geworden sei. Er habe in den Jahren
(…) und 2014 massive Folter erlebt. Die Art der Folter sowie der Tather-
gang deckten sich mit zahlreichen Zeugenaussagen von tamilischen Fol-
teropfern und entsprächen somit den bekannten Methoden der sri-lanki-
schen Sicherheitskräfte. Es sei aufgrund einer fehlenden, glaubhaften Al-
ternative mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
er im (…) 2014 in Sri Lanka gefoltert worden sei.
Da er den Vorfall vom (…) 2011 nicht selbst miterlebt habe, könne ihm nicht
vorgehalten werden, dass seine Erzählungen zu wenig lebendig und ohne
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subjektive Wahrnehmung seien. Obwohl die Nachfragen des SEM-Mitar-
beiters nur Beschreibungen zum genauen Ablauf des Geschehens betrof-
fen hätten, habe er unaufgefordert von seiner grossen Angst erzählt.
Der Beschwerdeführer habe sich vor seiner ersten Ausreise bei seiner Mut-
ter versteckt, da er G._______ noch niemals verlassen habe und seine ge-
samte Verwandtschaft dort lebe. Er habe sich jedoch sehr vorsichtig ver-
halten und das Haus nur selten verlassen. Nach einem Monat sei aber der
finanzielle Druck gestiegen, weshalb er die Arbeit in einem kleinen Ge-
schäft aufgenommen habe.
Der zweite Vorfall vom (…) 2011 habe sich so schnell ereignet, dass er
keine klare Erinnerung mehr habe. Ihm sei im Nachhinein gar nicht richtig
bewusst gewesen, weshalb die Waffe zu Boden gefallen sei.
Bei der Prüfung der Risikofaktoren für Verhaftung und Folter bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka ergebe sich, dass er in der Vergangenheit über
mehrere Jahre hinweg Nachteile hoher Intensität erlitten habe. Seine Ent-
führer hätten sich auf seine frühere Tätigkeit in den Jahren (…) als (...)
bezogen. Ausserdem habe jeweils mindestens einer der Entführer eine of-
fizielle Armeeuniform getragen. Hierbei handle es sich um eine gezielte
Verfolgung durch den Heimatstaat aufgrund seiner Verbindungen (...). Zu-
dem sei ein Kausalzusammenhang zwischen den Vorkommnissen in den
Jahren (…) und seiner Flucht aus Sri Lanka gegeben. Auch nach Jahren
ohne Probleme genüge ein reines Verdachtsmoment, um willkürlich ins Vi-
sier der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu geraten. Der in der britischen
Zeitung „The Guardian“ am 10. Juli 2016 umschriebene Fall eines briti-
schen Staatsbürgers mit tamilischen Wurzeln ähnle sich in vielen Details
demjenigen des Beschwerdeführers.
Im (…) 2016 sei seine Ehefrau bei einem Überfall durch eine unbekannte
Flüssigkeit verletzt worden. Dies müsse im Zusammenhang mit seiner
früheren individuellen Verfolgung gesehen werden, weshalb die Aktualität
seiner Verfolgung ausser Frage stehe.
Eine begründete Furcht vor Verfolgung sei zu vermuten und im Fall des
Beschwerdeführers objektiv und subjektiv begründet. Als Tamile aus dem
Norden würde er bereits bei der Einreise systematisch ins Visier der Si-
cherheitskräfte geraten. Da er bei seiner Rückkehr im Jahr 2011 von den
Einreisebehörden nicht offiziell registriert worden sei, gelte er für die sri-
lankischen Behörden seit 2011 – also seit fünf Jahren – als Geflüchteter
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Seite 20
und würde damit bei einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
Aufsehen erregen. Er weise sowohl Narben an gut sichtbaren Stellen – den
(...) – sowie an eher verdeckten Stellen – (...) – auf, welche zu einer ge-
naueren Überprüfung führen würden.
5.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die in der
angefochtenen Verfügung von der Vorinstanz festgehaltene Auffassung
hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers teilt
und – um Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich auf die entspre-
chenden Erwägungen der Begründung verwiesen werden kann.
5.2 Auf Beschwerdestufe räumt der Beschwerdeführer ein, er habe bei der
Anhörung durch ein reines Männerteam vom 11. April 2017 ausreichend
Gelegenheit erhalten, sich gesamthaft und detailliert zu seinen Fluchtgrün-
den zu äussern (Beschwerde vom 8. Juni 2017 S. 12 Ziff. 4 f.). Damit weist
die angefochtene Verfügung in formeller Hinsicht keine Mängel auf.
5.3 Die vorinstanzliche Verfügung ist insbesondere mit Blick auf die in der
Beschwerde vom 8. Juni 2017 geltend gemachten Punkte zunächst darauf
hin zu prüfen, ob der Nachweis oder die Glaubhaftmachung von Vorflucht-
gründen im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint wurden.
5.3.1 Das in der Beschwerde vorgebrachte Argument des Beschwerdefüh-
rers, er habe nach dem negativen Asylentscheid in B._______ möglichst
rasch nach Sri Lanka zurückkehren wollen und deshalb – anstatt Rück-
kehrhilfe in Anspruch zu nehmen – dem Schlepper eine grössere Summe
Geld bezahlt, um im Juli 2014 in Sri Lanka einzureisen, entbehrt jeglicher
Logik und selbst in der Beschwerdeschrift vom 5. Januar 2017 wird festge-
halten, dass dies absurd anmute (S. 15 Ziff. 13). Das Argument, einzig die
vom Schlepper organisierte Rückreise sei plausibel, weil ansonsten nur
eine technische Panne die Nicht-Registrierung erklären könnte, verkennt,
dass es eine dritte Möglichkeit gibt, von welcher das Bundesverwaltungs-
gericht, zusammen mit dem SEM ausgeht: dass der Beschwerdeführer im
(…) 2014 eben gar nicht nach Sri Lanka zurückgekehrt ist.
Bereits bei der ersten BzP vom 25. Januar 2012 machte die Vorinstanz den
Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflichten aufmerksam und wies
ihn darauf hin, dass er seine Identität offen legen und seine Reise- oder
Identitätspapiere sowie andere Beweismittel unverzüglich abgeben müsse.
Selbst wenn die Rechtsvertretung den Fehler auf sich nimmt, dass der nun
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angeblich zerstörte Pass nicht unverzüglich eingereicht worden sei, bleibt
festzuhalten, dass die Mitwirkungspflicht den Beschwerdeführer trifft und
ein Nichtbefolgen durchaus die Glaubhaftigkeitsprüfung zu seinen Lasten
beeinflussen kann. Im Übrigen findet sich selbst in der Beschwerde keine
Erklärung dafür, weshalb die Ehefrau eine Kopie, exakt und nur gerade des
Einreisestempels, ausgefertigt haben sollte.
Ebenso wenig äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitte-
leingabe zum Vorhalt in der angefochtenen Verfügung, weshalb das
C._______ (...) Hospital aus Schutz falsche – anstelle von gar keinen –
Angaben gegenüber der Schweizerischen Botschaft gemacht haben sollte.
Zu Recht hält die Vorinstanz fest, es habe sich um keine heikle Anfrage
gehandelt, da sie lediglich die Bestätigung eines Spitalaufenthalts zum In-
halt gehabt habe, und nicht etwa Erkundigungen über die Herkunft der gel-
tend gemachten Verletzungen, verbunden gar mit einer Verdächtigung der
sri-lankischen Armee. Die Zweifel der Vorinstanz am dargelegten Umstand,
dass das Spital der Mutter des Beschwerdeführers bereitwillig Auskunft
über die angebliche Falschinformation an die Schweizerischen Behörden
gegeben habe, sind angebracht.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Bestätigungen des Dorf-
vorstehers und der Divisional Secretary von E._______ vermögen nichts
an deren geringem Beweiswert zu ändern. So hält der Beschwerdeführer
selbst in seiner Beschwerde fest, er sei zwar in G._______ registriert ge-
wesen, habe sich aber nicht die ganze Zeit dort aufgehalten. Dies unter-
streicht die geringe Aussagekraft dieser Bestätigungen zusätzlich.
Eine Gesamtbetrachtung der Beweismittel lässt keinen anderen Schluss
zu, als dass der Beschwerdeführer seine Rückkehr nach Sri Lanka im Juli
2014 nicht glaubhaft darzulegen vermag.
5.3.2 Bereits in Bezug auf seine Einreise am (…) 2012 hatte der Beschwer-
deführer unwahre Angaben gemacht und später dann eingeräumt, er sei
bereits am (…) 2011 in die Schweiz eingereist. Es besteht kein Anlass, aus
dem Arztbericht vom 24. November 2014 und der darin gemachten Fest-
stellung, die Narben (...) und (...) seien gut zu vereinbaren mit der vom
Beschwerdeführer geschilderten Entstehungsweise – Schläge mit (…) auf
(...) und gefesselte Hände zwei Wochen zuvor - abzuleiten, er habe sich
zu jenem Zeitpunkt tatsächlich in Sri Lanka aufgehalten. Wie die Vor-in-
stanz zu Recht festhält, bleibt der Ursprung dieser Wunden beziehungs-
weise Narben demnach ungeklärt.
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Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist ebenso festzuhalten, dass sich –
nachdem ihm die Rückreise nach Sri Lanka im Jahr 2014 nicht geglaubt
wird – Weiterungen zur geltend gemachten Folter aus dem Jahr 2014 er-
übrigen.
5.3.3 Zum Vorfall vom (…) 2011 ist im Einklang mit der Feststellung der
Vorinstanz, die Erzählungen des Beschwerdeführers seien zu wenig leben-
dig und ohne subjektive Wahrnehmung ausgefallen, ergänzend festzuhal-
ten, dass sich zwischen seinen Aussagen an der BzP vom 25. Januar 2012
und denjenigen bei der Anhörung vom 24. November 2016 mehrere mar-
kante Unterschiede feststellen lassen. Übereinstimmend müsste er etwa
berichten können, ob er nach dem Eintreffen der Männer bei einer Ver-
wandten (A5/7 Ziff. 7.01) oder bekannten Nachbarn (B34/5 F26-F28) vo-
rübergehend Unterschlupf gefunden hatte, zumal die Aussage an der An-
hörung, es seien nur Bekannte gewesen, auf präzisierende Nachfrage hin
erfolgte. Insbesondere müsste er auch übereinstimmend sagen können,
ob er die Männer vor der Flucht noch gesehen hatte (B34/5 F19-F22) oder
eben nicht (A5/8 Ziff. 7.02).
Auch in der Beschwerdeschrift löst er den berechtigten Vorhalt der Vor-
instanz nicht auf, weshalb er sich nach dem ersten Vorfall weiterhin bei
seiner Mutter „versteckt“ gehalten habe, als er die Arbeit – beides in unmit-
telbarer Nähe seines Hauses – wieder aufgenommen habe. Wäre der Lei-
densdruck im geschilderten Umfang tatsächlich vorhanden gewesen, und
hätte er eine weitere Verfolgung befürchtet, hätte er sich ein anderes Ver-
steck als sein 100 Meter entferntes Elternhaus an der gleichen Strasse ge-
sucht.
Hinsichtlich des zweiten Vorfalls im Laden vom (…) 2011 gibt es ergänzend
zu den vorinstanzlichen Erwägungen lediglich die bereits vor den „sich
überschlagenden“ Ereignissen zu findende Unstimmigkeit zu ergänzen,
dass der Beschwerdeführer bei der BzP vom 25. Januar 2012 davon
sprach, die Männer hätten (...) haben wollen (A5/8 Ziff. 7.01) und bei der
ergänzenden Anhörung angab, einer der Männer habe nach (...) verlangt
(B34/7 F44). Dieser Widerspruch zeigt, dass die fehlende klare Erinnerung
des Beschwerdeführers nicht einzig in der schnellen Ereignisfolge der Ge-
schehnisse begründet liegt.
Beim geltend gemachten Überfall auf die Ehefrau des Beschwerdeführers
vom (…) 2016 verhält es sich ähnlich, wie mit den fotografisch und mit
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Arztbericht dokumentierten Narben des Beschwerdeführers: Die Beweis-
mittel – sechs Fotos und ein handgeschriebener Brief der Ehefrau samt
Übersetzung – können nicht belegen, dass seine Ehefrau die Verletzungen
auf die geltend gemachte Weise erlitten hat. Es erscheint nicht glaubhaft,
dass Unbekannte den Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt – ge-
mäss Aktenlage rund fünf Jahre nach seiner Ausreise aus Sri Lanka – noch
suchen.
5.3.4 Zu den Übergriffen in Zusammenhang mit der Meldepflicht in den
Jahren (…) hält die Vorinstanz zutreffenderweise fest, dass kein genügend
enger Kausalzusammenhang zwischen diesen Vorbringen und seiner
knapp vier Jahre später erfolgten Flucht aus Sri Lanka (…) 2011 bestehe.
5.4 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt
seiner Ausreise aus Sri Lanka im Jahre 2011 keine asylrechtlich erhebli-
chen Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Eine Rückreise nach Sri Lanka nach Abschluss seines Asylver-
fahrens in B._______ im Sommer 2014 – und demzufolge die angeblich
während seines darauffolgenden Aufenthalts im Heimatland erfolgten Er-
eignisse, vermag er ebenfalls nicht glaubhaft zu machen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach
Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa
respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht ge-
nerell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausge-
setzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurtei-
lung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von
Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei
handelt es sich insbesondere um das Vorhandensein einer tatsächlichen
oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE,
um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vor-
liegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicher-
weise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbin-
dung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu
werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen
Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach
Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisa-
tion für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit
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Seite 24
gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl.
a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die
konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante
Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht,
dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-
lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den ta-
milischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
6.2 Der tamilische Beschwerdeführer hält sich mittlerweile seit rund (…)
Jahren in der Schweiz beziehungsweise in Europa auf. Im von ihm erwähn-
ten Fall des britischen Staatsangehörigen, der bei der Rückkehr nach Sri
Lanka nach 16 Jahren entführt und gefoltert worden sei, lag ebenfalls eine
mehrjährige Landesabwesenheit vor. In welchen Details sich dieser Fall
allerdings in weiteren Punkten mit demjenigen des Beschwerdeführers
überschneide, machte er nicht substantiiert geltend. Unbestritten ist, dass
eine längere Landesabwesenheit und ein abgewiesenes Asylgesuch bei
seiner Rückkehr grundsätzlich die behördliche Aufmerksamkeit erregen
und eine Befragung mit sich bringen könnte. Allerdings gab der Beschwer-
deführer im Nachhinein zu, im (…) 2011 legal mit seinem authentischen
Pass über den Flughafen Colombo ausgereist zu sein. Eine erneute Ein-
und Wiederausreise sowie die Zerstörung seines Reisepasses vermochte
er nicht glaubhaft darzulegen. Es ist davon auszugehen, dass er noch im-
mer im Besitz seines authentischen Passes ist und diesen bei einer Rück-
kehr vorweisen kann. Vorliegend besteht kein konkreter Grund zur An-
nahme, der Beschwerdeführer habe im heutigen Zeitpunkt wegen allfälliger
Verbindungen zu den (...) asylrelevante Nachteile zu befürchten. Der Um-
stand, dass er bis in die Jahre (…) in einem Auftragsverhältnis (und nicht
etwa aus politischer Überzeugung) (...) für (...) gemacht haben soll, lässt
ihn zum heutigen Zeitpunkt aus Sicht der sri-lankischen Regierung nicht
bereits als missliebige Person erscheinen, die den tamilischen Separatis-
mus wieder aufflammen lassen will. Insbesondere nahmen die für die Jahre
(…) geltend gemachten Übergriffe nach Erfüllung der Meldepflicht ein
Ende. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen betreffend die Er-
eignisse im Jahr 2011 ist anzunehmen, dass er seit Ende der Meldepflicht
bis zu seiner Ausreise im Jahr 2011 etwa vier Jahre lang unbehelligt in Sri
Lanka leben konnte. Von einem erhöhten Interesse an seiner Person sei-
tens der sri-lankischen Behörden ist nicht auszugehen, zumal er ihnen of-
fenbar trotz der besagten (...) für (...) nicht als Person mit besonders engen
Beziehungen zu (…) erscheint. Seinen Angaben zufolge distanzierte er
sich seit seiner (...) für (...) denn auch von dieser Gruppierung und beteiligte
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sich auch in der Schweiz nicht an Veranstaltungen der (...) oder Kundge-
bungen tamilischer Vereine (B19/12 F82 f.). Die Narben (...) sind nicht ohne
Weiteres sichtbar. Diejenigen an (...) offenbar schmal (vgl. B8/10 Ziff. 7.01),
so dass sie sich mit langer Kleidung verdecken lassen. Für sich alleine sind
die Narben gemäss Rechtsprechung nicht ein Faktor, um eine überwie-
gende Wahrscheinlichkeit einer Verhaftung und Folter zu begründen
(a.a.O. E. 8.4.5).
6.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen,
eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung für den aktuellen Zeitpunkt einer
allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
E-3252/2017
Seite 26
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.3 Sodann ergeben sich – wie nachfolgend dargelegt – weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte da-
für, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar
2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
Urteile des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011,
Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008,
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Seite 27
Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht
in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen
drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der
Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürch-
tung habe, die Behörden hätten an seiner oder ihrer Festnahme und Be-
fragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen
durch die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 E. 8 identifizierten und vorliegend unter E. 6.2 geprüften Risi-
kofaktoren abgedeckt sind (vgl. Urteile des EGMR, T.N. gegen Dänemark,
a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) – in
Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu
schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine
betrachtet möglicherweise kein «real risk» darstellen, diese Schwelle bei
einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.
Nachdem der Beschwerdeführer – wie in E. 6.2 ausgeführt – nicht glaub-
haft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Hei-
matland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flücht-
lingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine
Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschen-
rechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Insbesondere seine bis in
den Jahren (…) erfolgte auftragsweise Tätigkeit als (...) für (...) vermögen
nicht glaubhaft auf eine konkrete Gefahr im heutigen Zeitpunkt hinzuwei-
sen.
Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individu-
elle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen
demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Zu prüfen ist sodann die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Seite 28
8.3.2 Gemäss der aktuellen, in einer Aufdatierung des Grundsatzurteils
BVGE 2011/24 vorgenommenen Lagebeurteilung geht das Bundesverwal-
tungsgericht im bereits mehrfach zitierten Referenzurteil E-1866/2015
(E. 13.3) davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit
Ausnahme des „Vanni-Gebiets“), von wo der Beschwerdeführer stammt
und in der er bis zur Ausreise gelebt hat, zumutbar sei, wenn das Vorliegen
der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines trag-
fähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf
eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne.
8.3.3 In der angefochtenen Verfügung ging das SEM von der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs aus, da der Beschwerdeführer von der Geburt
bis zu seiner Ausreise – abgesehen von einem sechsmonatigen Aufenthalt
als Flüchtling in J._______, Distrikt C._______ – ununterbrochen in
G._______ West, Distrikt C._______ gelebt habe und die individuellen Zu-
mutbarkeitskriterien zu bejahen seien.
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf K._______ in G._______
West (Nordprovinz, Distrikt C._______), welches nicht im „Vanni-Gebiet“
im Sinne der Definition in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1 liegt. Aus den Befra-
gungen geht hervor, dass er die Schule bis zur achten Klasse besucht hat
und in der (...) als Tagelöhner, oder als (...) erwerbstätig war (A5/4
Ziff. 1.17.04 f.). Ferner gab er an, dass sich seine ganze Familie – seine
Ehefrau und seine beiden Söhne, seine Eltern, sein Bruder und seine
Schwester, aber auch die fünf Brüder und fünf Schwestern seines Vaters
und die drei Schwestern seiner Mutter – in G._______ aufhalte (A5/5 und
B8/7 Ziff. 3.01).
Damit verfügt der Beschwerdeführer über ein tragfähiges Familiennetz und
aufgrund seiner achtjährigen Schulbildung sowie gemäss eigenen Anga-
ben guten Verdienstmöglichkeiten (B34/6 F34 und B34/10 F79) über eine
günstige persönliche Ausgangslage, um sich bei seiner Rückkehr nach Sri
Lanka wieder eine wirtschaftliche Existenz aufbauen zu können. Er gab an,
aufgrund seiner Verletzungen im Jahr 2014 bis heute Schmerzen zu erlei-
den, er sei jedoch nur einmal im Jahr 2014 deswegen beim Arzt gewesen
(B34/14 F116 f. und B19/2 F3-F6). Wegen Atemproblemen begebe er sich
ab und zu in ärztliche Behandlung. Bei der Anhörung gab er an, er sei we-
gen Rückenschmerzen in ärztlicher Behandlung (B51/2 F4 f.). Es ist davon
auszugehen, dass es sich hierbei nicht um eine lebensnotwendige medizi-
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Seite 29
nische Behandlung handelt und seine medizinische Versorgung hinsicht-
lich der Atemprobleme und Rückenschmerzen in Sri Lanka gewährleistet
ist.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich – sofern nötig – bei
der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Vorab ist das mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2017 auf später ver-
schobene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu
behandeln. Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung war nicht von der Aus-
sichtslosigkeit der Beschwerdebegehren auszugehen. Die Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers ist zudem mit der bereits im Verfahren E-110/2017
eingereichten Fürsorgebestätigung vom 20. Dezember 2016 belegt und
eine Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdefüh-
rers ist nicht eingetreten. Somit ist das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen
und es werden trotz des vorliegenden Verfahrensausganges keine Kosten
erhoben (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es wer-
den keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Della Batliner