B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3254/2015
Ur t e i l vom 7 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Deborah Hegetschweiler, Freiplatzaktion
Basel, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 27. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 26. Oktober 2012 in der Schweiz um
Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person vom 15. November
2012 und der Anhörung vom 27. März 2015 im Wesentlichen Folgendes
aus:
Sie sei sri-lankische Staatsangehörige der Ethnie Ceylon Burgher und in
Kilinochchi geboren. Seit 1990 habe sie in B._______, Mullaitivu Distrikt
gelebt. Ihr Ehemann habe sich den LTTE (Liberation Tiger of Tamil Eelam)
angeschlossen und sei im Jahr (…) umgekommen. Ihr Sohn sei im Alter
von ungefähr (…) Jahren von den LTTE jeweils zum Training mitgenom-
men worden und eines Tages im Jahr (…) nicht mehr zurückgekehrt. Ende
2008 habe sie zusammen mit ihren Eltern, aufgrund der Kämpfe
B._______ verlassen und sich nach Trincomalee begeben, wo auch ihre
Schwester gewohnt habe. Im Juni 2012 sei sie zusammen mit ihren Eltern
nach B._______ zurückgekehrt, um sich um ihr Land zu kümmern und um
Einzelheiten über das Verschwinden ihres Sohnes zu erhalten. Nach ihrer
Ankunft seien sie von der sri-lankischen Armee zum Armeecamp mitge-
nommen worden. Ihre Eltern hätten wieder gehen können, sie selbst sei
jedoch von einem Armeeangehörigen zwei Stunden lang verhört und von
diesem vergewaltigt worden. Am nächsten Tag hätten ihre Eltern sie abge-
holt und sie seien nach Trincomalee zurückgekehrt. Da sie der Armee die
Adresse ihrer Schwester mitgeteilt habe, habe sie sich einige Monate bei
Bekannten ihres Schwagers versteckt. Am (…) 2012 habe sie Sri Lanka
über den Flughafen Colombo verlassen und sei via einen ihr unbekannten
Transitflughafen in die Schweiz geflogen.
Als Beweismittel reichte sie am 19. Dezember 2012 ihre Identitätskarte und
diverse Zivilstandsdokumente zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 27. März 2015, eröffnet am 20. April 2015 (zweite Zu-
stellung), verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zugleich ord-
nete sie die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Wegweisungs-
vollzug jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Mai 2015 be-
antragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Dispositivziffern 1–3
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der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh-
ren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2015 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
E.
In der Vernehmlassung vom 4. Juni 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer Ver-
fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Replik vom 26. Juni 2015 verwies die Beschwerdeführerin auf ihre Be-
schwerde und beantragte die Gutheissung derselben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
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Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-
instanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als nicht asylrele-
vant, weshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG nicht erfülle. Die geltend gemachte Vergewaltigung durch ei-
nen höheren Armeeangehörigen sei im Zusammenhang mit den damaligen
Verhältnissen im Norden Sri Lankas nach Beendigung des Bürgerkriegs zu
sehen. Es handle sich um ein einmaliges, isoliertes Ereignis, welches aus
objektiver Sicht eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht zu begründen
vermöge. Nebst der fehlenden Asylrelevanz hätten sodann auch Zweifel
an der geltend gemachten Vergewaltigung nicht gänzlich ausgeräumt wer-
den können. Die Beschwerdeführerin habe nach dem Tod ihres Eheman-
nes im Jahr (…) bis zur geltend gemachten Vergewaltigung im Jahr 2012
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nie Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt und habe selber
keine Kontakte zu den LTTE gehabt. Es sei davon auszugehen, dass sie
zum heutigen Zeitpunkt keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten
habe. Sodann würden Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen,
wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurück-
zuführen seien, keine asylbeachtliche Verfolgung darstellen.
4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe bekräftigt die Beschwerdeführerin den gel-
tend gemachten Sachverhalt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei die
Vergewaltigung gerade nicht im Zusammenhang mit den damaligen Ver-
hältnissen im Norden Sri Lankas nach Beendigung des Bürgerkrieges zu
sehen. Es handle sich nicht um ein einmaliges, isoliertes Ereignis, welches
aus objektiver Sicht eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht zu begrün-
den vermöge. Sie sei kein zufällig ausgewähltes Opfer gewesen und die
Motivation hinter der Vergewaltigung sei nicht mit derjenigen einer „übli-
chen“ Vergewaltigung vergleichbar, sondern sei als zielgerichtet zu beur-
teilen. Die Vorinstanz irre sich mit der Einordnung des sexuellen Übergriffs.
Die Sicherheitsbehörden seien im Wissen um die Ehe der Beschwerdefüh-
rerin mit einem LTTE-Mitglied gewesen. Der höhere Beamte, welcher sie
vergewaltigt habe, habe sie zur LTTE-Tätigkeit und zum Verschwinden ih-
res Ehemannes befragt und ihr vorgeworfen, ein Training absolviert und für
die LTTE gekämpft zu haben. Die Vergewaltigung sei deshalb von der Ar-
mee gezielt gegen sie eingesetzt worden und mit dieser klaren Absicht zu
berücksichtigen. Es liege folglich ein Fall von schwerer sexueller Nötigung
und Misshandlung im Kontext einer Reflexverfolgung vor. Die Furcht der
Beschwerdeführerin vor zukünftiger Verfolgung sei entsprechend begrün-
det. Laut dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von 2013 seien
Vergewaltigungen in Sri Lanka sehr häufig. Die bestehenden Strafgesetze
würden nur ungenügend umgesetzt und Opfer müssten befürchten, bei ei-
ner Anzeige von den Sicherheitskräften weiter belästigt zu werden. Unter
Berücksichtigung der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin im
Armeecamp und der enormen Belastung, über die Vergewaltigung zu spre-
chen, sei ihr Vorbringen als glaubhaft und als asylrelevant einzustufen. Die
Beschwerdeführerin sei aufgrund der LTTE-Verbindungen ihres Eheman-
nes und des Sohnes und der erlittenen Vergewaltigung in Sri Lanka ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt.
4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, es sei entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin höchst unwahrscheinlich, dass die sri-lan-
kischen Behörden die Beschwerdeführerin rund (…) Jahre nach dem Tod
ihres Ehemannes verdächtigt haben sollen, dass sie die LTTE unterstütze
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und über Informationen ihres Ehemannes zur LTTE verfüge. Sodann sei
unverständlich, weshalb die Beschwerdeführerin dem Beamten gegenüber
gesagt habe, ihr Ehemann sei verschwunden, obwohl dieser im Jahr (…)
verstorben und sie im Besitze seiner Todesurkunde sei. Anlässlich der An-
hörung habe sie mit keinem Wort erwähnt, dass sie über ihren Ehemann
befragt und selbst wegen LTTE-Aktivitäten beschuldigt worden sei. Da es
sich hierbei um ein zentrales Asylmotiv handle, sei nicht einsehbar, wes-
halb sie dies nicht erwähnt habe, zumal sie explizit gebeten worden sei,
Einzelheiten zu ihrer geltend gemachten Befragung zu nennen. Die Anga-
ben der Beschwerdeführerin seien sodann auch nicht konstant. Auf Be-
schwerdeebene werde offenkundig, dass die vorgebrachte Vergewaltigung
einer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht standhalte. Obwohl ihr in der Anhörung
mehrmals die Möglichkeit gegeben worden sei, sich dazu und den beglei-
tenden Umständen ausführlicher zu äussern, habe sie sich auf vage und
knappe Antworten beschränkt. Die diesbezüglich in der Beschwerdeschrift
gemachten detaillierteren Angaben müssten somit als nachgeschoben be-
wertet werden, zumal sie in der Anhörung ausreichend Gelegenheit gehabt
hätte und das Gespräch in einem Frauenteam in einem geschützten Rah-
men stattgefunden habe. Es gelinge der Beschwerdeführerin überdies
nicht, aufgrund der geltend gemachten früheren Mitgliedschaft ihres Ehe-
mannes und ihres Sohnes bei den LTTE eine asylrelevante Gefährdung
und insbesondere ihre geltend gemachte Vergewaltigung glaubhaft zu ma-
chen. Es sei sodann als realitätsfremd zu erachten, ihren damals zehnjäh-
rigen Sohn als LTTE-Mitglied zu bezeichnen.
4.4 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Replik geltend, sie sei erst (…)
Jahre nach dem Tod ihres Ehemannes von den Behörden verhört worden,
weil sie zwischen Dezember 2008 und 2012 in Trincomalee gelebt habe.
Nach ihrer Rückkehr nach B._______ sei sie aber unverzüglich aufgespürt
und mitgenommen worden. Sie habe sich mit der Aussage, ihr Ehemann
sei verschwunden, schützen wollen. Die traditionelle Stellung einer Witwe
sei in Sri Lanka äusserst tief und ihr Schutz wäre auf ein Minimum reduziert
worden. Die Art und Weise, wie sie sich über die Vergewaltigung geäussert
habe, zeige, dass sie diese tatsächlich erlebt habe. So werde an mehreren
Stellen in den Anhörungsprotokollen ersichtlich, dass sie die Fragen zur
Vergewaltigung habe beantworten wollen, die Misshandlung gleichzeitig je-
doch auch zu vergessen versucht habe. Ihre Sprachlosigkeit sei insgesamt
als wichtigstes Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer vorgebrachten Vergewal-
tigung zu taxieren. Sodann habe sie das Gefühl gehabt, sich für die Verge-
waltigung rechtfertigen zu müssen und habe ihre Demütigung und ihren
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Ehrverlust geschildert. Aus dem Dargelegten sei klar ersichtlich, dass sie
die Vergewaltigung tatsächlich habe erleiden müssen.
5.
5.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die geltend gemachte Vergewaltigung und die allgemeine Situation
in Sri Lanka würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlings-
rechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb die Beschwerdeführerin
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und keinen Anspruch auf Asyl habe.
Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener
Verfügung, Vernehmlassung und Zusammenfassung in E. 4.1 und 4.3 kann
zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die Inhalte der
Beschwerde und der Replik führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
Selbst wenn die Vergewaltigung zugunsten der Beschwerdeführerin als
glaubhaft eingestuft würde, lässt sich daraus keine asylrelevante Verfol-
gung durch die sri-lankischen Behörden ableiten. Der Ehemann der Be-
schwerdeführerin verstarb im Jahr (…). Dazu reichte die Beschwerdefüh-
rerin eine am (…) durch den „District Court Trincomalee“ beglaubigte Kopie
des Todesscheins vom (…) zu den Akten ein. Es ist deshalb davon auszu-
gehen, dass die sri-lankischen Behörden Kenntnis vom Tod des Eheman-
nes hatten. Nicht zu überzeugen vermag daher die Ausführung der Be-
schwerdeführerin, sie habe sich anlässlich der Befragung durch den Ar-
meeangehörigen schützen wollen, indem sie ihm angegeben habe, ihr
Ehemann sei verschwunden und nicht verstorben. Im Jahr 2008 zog die
Beschwerdeführerin kriegsbedingt von B._______ nach Trincomalee. Bis
ins Jahr 2012 wurde sie nie von den sri-lankischen Behörden belangt, ob-
wohl diese sie auch in Trincomalee hätten aufsuchen können. Nach der
angeblichen Vergewaltigung kehrte die Beschwerdeführerin von
B._______ nach Trincomalee zurück und wurde weder durch die sri-lanki-
schen Behörden noch durch den sie befragenden Armeeangehörigen ver-
folgt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist die geltend ge-
machte Vergewaltigung, sofern von deren Glaubhaftigkeit ausgegangen
wird, als einmaliges Ereignis, welches aus objektiver Sicht eine Furcht vor
zukünftiger Verfolgung nicht zu begründen vermag, zu betrachten. Zusam-
menfassend sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin somit nicht asyl-
relevant, weshalb auf die nähere Überprüfung ihrer Glaubhaftigkeit ver-
zichtet werden kann.
5.2 Aufgrund der Aktenlage hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
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6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die Inhalte der Be-
schwerde und der Replik näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Bundesver-
waltungsgericht mit Verfügung vom 28. Mai 2015 das Gesuch um unent-
geltliche Prozessführung gutgeheissen hat, ist auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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